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aufgeh. durch § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ordnung vom 6. Dezember 2023 (Brem.ABl. S. 1458)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 14. Juli 2021 (Brem.ABl. S. 761)*) |
[Red.Anm.: Die Regelungen von Artikel 2 der Änderungsordnung vom 14. Juli 2021 (Brem.ABl. S. 761, 766) sind zu beachten.]
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 15. Mai 2019 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Soziologie“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad
Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)
verliehen.
(1) Das Fach „Soziologie“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert. Der General Studies Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO umfasst im Profilfach 18 CP und im Komplementärfach 15 CP.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Soziologie“ als Profilfach oder als Komplementärfach studiert werden. Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Soziologie“ als Profil- oder Komplementärfach studieren wollen. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn
das Studienfach „Soziologie“ als Profilfach mit einem Gesamtumfang von 120 CP studiert wird, (Anlage 1.1),
das Studienfach „Soziologie“ als Komplementärfach mit einem Gesamtumfang von 60 CP studiert wird (Anlage 1.2).
(3) Das jeweilige Curriculum der Fachzuschnitte unterteilt sich wie folgt:
Das Profilfach mit 120 CP unterteilt sich in
Bachelorarbeit im Umfang von 15 CP,
Pflichtmodule (ohne Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 87 CP,
Wahlbereich im Umfang von 18 CP. Die Leistungen im Wahlbereich können in folgenden Bereichen erbracht werden:
Seminare aus den Modulen ‚,Fortgeschrittene Empirische Methoden‘”, ‚,Gesellschaftstheorie” und ‚,Sozialtheorie”, die vorab nicht absolviert worden sind;
Lehrveranstaltungen aus dem Modul ‚,Spezielle Soziologien”, die vorab nicht absolviert worden sind;
Angebote aus dem Bereich der General Studies des Bachelorstudiengangs ‚,Soziologie” (Vollfach);
Angebote aus dem Bereich der General Studies des Fachbereichs 8;
Angebote der Fachergänzenden Studien der Universität Bremen.
Das Komplementärfach mit 60 CP unterteilt sich in
Pflichtmodule im Umfang von 45 CP,
Wahlbereich im Umfang von 15 CP. Die Leistungen im Wahlbereich können in folgenden Bereichen erbracht werden:
Seminare aus den Modulen ‚,Fortgeschrittene Empirische Methoden”, ‚,Gesellschaftstheorie” und ‚,Sozialtheorie”, die vorab nicht absolviert worden sind;
Lehrveranstaltungen aus dem Modul ‚,Spezielle Soziologien”, die vorab nicht absolviert worden sind;
Module ‚,Statistik/Methoden I”, ‚,Statistik/Methoden II” aus dem Bachelorstudiengang ‚,Soziologie” (Vollfach);
Angebote aus dem Bereich der General Studies des Bachelorstudiengangs ‚,Soziologie” (Vollfach).
(4) Die Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Module im Wahlbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(11) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung für Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Sozialwissenschaften.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Das Modul Bachelorarbeit muss im Studienfach „Soziologie“ absolviert werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Es ist nicht möglich, im Komplementärfach eine Bachelorarbeit anzufertigen und zu absolvieren.
(2) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP (unbenotet).
(3) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 63 CP. Pflichtmodule müssen mit Ausnahme der Module ‚,Praktikum” (12 CP), ‚,Fortgeschrittene Empirische Methoden” (6 CP) und ‚,Spezielle Soziologien” (12 CP) vor der Anmeldung vollständig absolviert worden sein.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit von zwei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher, auf Wunsch der oder des Studierenden in englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(1) Die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang errechnet sich aus den mit ihren Credit Points gewichteten Fachnoten.
(2) Die Fachnote für das Fach „Soziologie“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Die Note des Moduls Bachelorarbeit wird bei der Bildung der Gesamtnote mit 12 CP gewichtet. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2019/20 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Soziologie“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2019
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlagen:
Anlage 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Soziologie“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium
1.1 Studienverlaufsplan „Soziologie“ als Profilfach (120 CP)
1.2 Studienverlaufsplan „Soziologie“ als Komplementärfach (60 CP)
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1 für das Profilfach
2.2 für das Komplementärfach
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen (entfällt)
Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Studienverlaufspläne für das Studienfach ‚,Soziologie” im Zwei-Fächer-Bachelorstudium
Der jeweilige Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienverlaufsplan ,‚Soziologie” als Profilfach (120 CP)
| Bachelorarbeit | Pflichtmodule (ohne Modul Bachelorarbeit) | Wahlbereich | CP pro | ||||||
1. Jahr | 1. Sem. |
| Soz-T1a | Soz-TWAa | Soz-SO1a |
| 39 CP | |||
2. Sem. |
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| Soz-STM I | Soz-SO2a | gemäß § 2 Absatz 3 | |||||
2. Jahr | 3. Sem. |
| Soz-T3a | Soz-STM II |
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| 36CP | |||
4. Sem. |
| Soz-T4a | Soz-FEM | Soz-SPa |
| |||||
3. Jahr | 5. Sem. |
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| Soz-P | gemäß § 2 Absatz 3 | 45 CP | ||||
6. Sem. | Soz-BA |
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| gemäß § 2 Absatz 3 |
CP: Credit Points, Sem. = Semester;
Studienverlaufsplan ‚,Soziologie” als Komplementärfach (60 CP)
| Pflichtmodule | Wahlbereich | CP pro | ||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Soz-T1a | Soz-TWAa | Soz-SO1a |
| 24 CP | |||
2. Sem. |
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| Soz-SO2a | gemäß § 2 Absatz 3 | |||||
2. Jahr | 3. Sem. | Soz-T3a |
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| gemäß § 2 Absatz 3 | 21 CP | |||
4. Sem. | Soz-T4a |
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| gemäß § 2 Absatz 3 | |||||
3. Jahr | 5. Sem. |
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| Soz-SPa |
| 15 CP | |||
6. Sem. |
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| gemäß § 2 Absatz 3 |
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Module und Prüfungsanforderungen
Module und Prüfungsanforderungen für das Profilfach
Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 15 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL |
Soz-BA | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | P | 15 | TP | Bachelorarbeit,12 CP | PL: 1 |
Begleitseminar (Tutorial), 3 CP |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Pflichtmodule (Compulsory Modules), 87 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/ | Aufteilung der | PL/SL |
Soz-T1a | Soziologisches Denken | Sociological Thinking | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Soz-TWAa | Einführung in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens | Introduction to Scientific Working Techniques | P | 3 | MP |
| PL: 1 |
Soz-T3a | Gesellschaftstheorie | Theory of the Society | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Soz-T4a | Sozialtheorie | Social | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Soz-STM1 | Statistik/ | Statistics for Social Science/Social Research Methods I | P | 12 | MP |
| PL: 1 |
Soz-STM2 | Statistik/ | Statistics for Social Science/Social Research Methods II | P | 12 | MP |
| PL: 1 |
Soz-SO1a | Sozialstrukturanalyse I | Social Structure Anaysis I | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Soz-SO2a | Sozialstrukturanalyse II | Social Structure Analysis II | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Soz-FEM | Fortgeschrittene Empirische Methoden | Advanced empirical methods | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Soz-SPa | Spezielle Soziologien | Specific Sociologies | P | 12 | TP | Prüfungsleistung 1, 6 CP | PL: 1 |
Prüfungsleistung 2, 6 CP | PL: 1 | ||||||
Soz-P | Praktikum | Internship | P | 12 | MP* |
| PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Module und Prüfungsanforderungen für das Komplementärfach
Pflichtmodule (Compulsory Modules), 45 CP
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
Soz-T1a | Soziologisches Denken | Sociological Thinking | P | 6 | MP | PL: 1 | |
Soz-TWAa | Einführung in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens | Introduction to Scientific Working Techniques | P | 3 | MP | PL: 1 | |
Soz-T3a | Gesellschaftstheorie | Theory of the Society | P | 6 | MP | PL: 1 | |
Soz-T4a | Sozialtheorie | Social Theory | P | 6 | MP | PL: 1 | |
Soz-SO1a | Sozialstrukturanalyse I | Social Structure Analysis I | P | 6 | MP | PL: 1 | |
Soz-SO2a | Sozialstrukturanalyse II | Social Structure Analysis II | P | 6 | MP | PL: 1 | |
Soz-SPa | Spezielle Soziologien | Specific Sociologies | P | 12 | TP | Prüfungsleistung 1, 6 CP | PL: 1 |
Prüfungsleistung 2, 6 CP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Das Modul wird mit einer Studienleistung abgeschlossen.
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
„gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
„befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
„ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.