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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Komplementärfach „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ im Zwei-Fächer- Bachelorstudium der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:04.07.2011 Inkrafttreten01.10.2011
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 655
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für das Komplementärfach „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ im Zwei-Fächer- Bachelorstudium der Universität Bremen vom 25. Mai 2011 (Brem.ABl. 2011, S. 655)"

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juris-Abkürzung: ErzBiWZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ErzBiWZwFäBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:25.05.2011
Gültig ab:01.10.2011
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 655
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das
Komplementärfach „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“
im Zwei-Fächer- Bachelorstudium der Universität Bremen
Vom 25. Mai 2011
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 25. Mai 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Zwei-Fächer-Bachelorstudiums sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Der Abschlussgrad richtet sich nach dem Studienfach, in dem die Bachelorarbeit absolviert wird. Die Bachelorarbeit wird im Profilfach geschrieben.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ nur als Komplementärfach studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich sowie im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO1 durchgeführt.

Fußnoten

1

Lehrveranstaltungsformen gem. AT BPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Bachelorarbeit, Betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO2 durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.3

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. „e-Klausuren“ durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

Fußnoten

2

Prüfungsformen gemäß AT BPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.

3

Prüfungsanmeldung erfolgt in einem Seminar nach Wahl des Studenten/der Studentin.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Prüfungsleistungen, die im Fach Erziehungs- und Bildungswissenschaften an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des Kooperationsabkommens anerkannt.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit kann nicht im Studienfach „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ erbracht werden.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote für das Studienfach wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudium im Fach „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 31. Mai 2011

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan: Module und Prüfungsanforderungen im Zwei-Fächer-Bachelorstudium: wenn Erziehungs- und Bildungswissenschaften als Komplementärfach studiert wird

Anlage 2:

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtmodule

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

Anlage 1:

Studienverlaufsplan: Module und Prüfungsanforderungen

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Komplementärfach „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“

Σ
60 CP

3. Jahr

6. Sem.

Beratung, Supervision und Konfliktlösung II: Supervision und Konfliktlösung
6 CP / P / MP

 

15 CP

5. Sem.

Projektseminar
12 CP / WP / MP
(9 CP)

2. Jahr

4. Sem.

Beratung, Supervision und Konfliktlösung I: Bildungsberatung
6 CP / P / MP

(3 CP)

21 CP

3. Sem.

Planung und Evaluation I: Angebots- und Programmplanung
6 CP / P / MP

Planung und Evaluation II: Bildungsevaluation
6 CP / P / MP

1. Jahr

2. Sem.

Bildungssozialisation
6 CP / P / MP

Lernen und Lehren II: Lehren
6 CP / P / MP

24 CP

1. Sem.

Grundstrukturen pädagogischen Denkens und Handelns
6 CP / P / MP

Lernen und Lehren I: Lernen
6 CP / P / MP

CP: Credit Points, P/WP: Pflicht-/Wahlpflichtmodul, MP = Modulprüfung

Im Projektseminar erfolgt eine Profilierung in den Bereichen (1) „Lernen und Lehren“ (2) „Sozialisation und Beratung“ oder (3) „Planung und Evaluation“

Anlage 2

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtmodule

K.-Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP

EW-BA 1

Grundstrukturen pädagogischen Denkens und Handelns

6

MP

EW-BA 2

Bildungssozialisation

6

MP

EW-BA 3.1

Lernen und Lehren I: Lernen

6

MP

EW-BA 3.2

Lernen und Lehren II: Lehren

6

MP

EW-BA 4.1

Planung und Evaluation I: Angebots- und Programmplanung

6

MP

EW-BA 4.2

Planung und Evaluation II: Bildungsevaluation

6

MP

EW-BA 5.1

Beratung, Supervision und Konfliktlösung I: Bildungsberatung

6

MP

EW-BA 5.2

Beratung, Supervision und Konfliktlösung II: Supervision und Konfliktlösung

6

MP

EW-BA 6

Projektseminar

12

MP

 

Gesamt

60

 

K:-Ziffer Kennziffer, MP: Modulprüfung

Anlage 3

Weitere Prüfungsformen

Projektarbeit (Prüfungsform im Projektseminar): Die/der Studierende plant im Team ein Bildungsprojekt im gewählten Profilbereich, evaluiert dieses, erstellt einen Projektbericht im Umfang von 10 bis 15 Seiten (2 700 Zeichen/Seite) und präsentiert die Ergebnisse (Dauer 15 Minuten) mit einer anschließenden Diskussion (Dauer 15 Minuten). Die Präsentation und Diskussion ist universitätsöffentlich.

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im
Antwort-Wahlverfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“,

wenn mindestens 50
aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“,

wenn mindestens 25
aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“,

wenn keine oder
weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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