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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Komplementärfach „Rechtswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.08.2011 Inkrafttreten01.10.2011
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1102
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für das Komplementärfach „Rechtswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen vom 6. Juli 2011 (Brem.ABl. 2011, S. 1102)"

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juris-Abkürzung: ReWiZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ReWiZwFäBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:06.07.2011
Gültig ab:01.10.2011
Gültig bis:30.09.2029
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 1102
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Komplementärfach „Rechtswissenschaft“
im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen
Vom 6. Juli 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2029

aufgeh. durch § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ordnung vom 25. Oktober 2023 (Brem.ABl. S. 1126)

Der Fachbereichsrat 06 (Rechtswissenschaft) hat in seiner Sitzung am 6. Juli 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Zwei-Fächer-Bachelorstudiums sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Der Abschlussgrad richtet sich nach dem Studienfach, in dem die Bachelorarbeit absolviert wird. Die Bachelorarbeit wird im Profilfach geschrieben.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Komplementärfach Rechtswissenschaft wird im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach Rechtswissenschaft nur als Komplementärfach studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt; für englischsprachige Lehrangebote ist der Nachweis von mindestens dem Sprachniveau B 2 des Europäischen Referenzrahmens und des Europäischen Sprachenportfolios erforderlich.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO1 durchgeführt.

Fußnoten

1

Lehrveranstaltungsformen gem. AT BPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Bachelorarbeit, Betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO2 durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von e-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Im Modul „Grundlagen II“ wird das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO angewendet.

Fußnoten

2

Prüfungsformen gemäß AT BPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Modulprüfungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Modulprüfungen.

§ 6
Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit kann nicht im Komplementärfach Rechtswissenschaft erbracht werden.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote für das Studienfach wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudium im Komplementärfach Rechtswissenschaft ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 19. Juli 2011

Der Rektor der
Universität Bremen

Anlage 1:

Studienverlaufsplan: Module und Prüfungsanforderungen

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 in Verbindung mit Anlage 5 erforderlich sind.

Komplementärfach Rechtswissenschaft

Σ
60 CP

3. Jahr

6. Sem.

Vertiefung IV
(V4)

6

WP

MP

15 CP

5. Sem.

Vertiefung III
(V3-ZR, V3-StrR oder V3- ÖR)

9

WP

MP

2. Jahr

4. Sem.

Vertiefung II
(V2-ZR, V2-StrR oder V2- ÖR)

9

WP

MP

21 CP

3. Sem.

Vertiefung I
(V1-ZR, V1-StrR oder V1- ÖR)

12

WP

MP

1. Jahr

2. Sem.

Grundlagen II
(G2)

12

P

MP

24 CP

 

1. Sem.

Grundlagen I
(G1)

12

P

MP

P/WP: Pflicht-/Wahlpflichtmodul

Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung:

Kennziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/ TP/
KP

Aufteilung CP bei
Teilprüfung

PL (Anzahl)

G2

Grundlagen II

12

TP (KP)

Kurse 9 CP

PL: 1

Ferienhausarbeit 3 CP

PL: 1

MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung

Anlage 2

Modulliste für Wahlpflichtmodule

Kennziffer

Modulbezeichnung

CP

MP

 

 

 

 

V1-ZR

Vertiefung im Privatrecht I

12

MP

V1-StrR

Vertiefung im Strafrecht I

12

MP

V1-ÖR

Vertiefung im öffentlichen Recht I

12

MP

V2-ZR

Vertiefung im Privatrecht II

9

MP

V2-StrR

Vertiefung im Strafrecht II

9

MP

V2-ÖR

Vertiefung im Öffentlichen Recht II

9

MP

V3-ZR

Vertiefung im Privatrecht III

9

MP

V3-StrR

Vertiefung im Strafrecht III

9

MP

V3-ÖR

Vertiefung im Öffentlichen Recht III

9

MP

V4

Vertiefung IV

6

MP

MP: Modulprüfung

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen - Entfällt -

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort- Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im
Antwort-Wahlverfahren

- für diese fachspezifische BPO nicht anwendbar -

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 5:

Zulassungsvoraussetzungen zu Modulprüfungen - Entfällt -


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