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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Komplementärfach „Wirtschaftswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiuman der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:25.10.2023 Inkrafttreten01.04.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 1337
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für das Komplementärfach „Wirtschaftswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiuman der Universität Bremen vom 25. Oktober 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 1337)"

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juris-Abkürzung: WiWiKFZwFäBacfPO BR 2024
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:WiWiKFZwFäBacfPO BR 2024
Ausfertigungsdatum:25.10.2023
Gültig ab:01.04.2024
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 1337
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Komplementärfach
„Wirtschaftswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiuman der Universität Bremen
Vom 25. Oktober 2023
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 7 (Wirtschaftswissenschaft) hat auf seiner Sitzung am 25. Oktober 2023 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Zwei-Fächer-Bachelorstudiums sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Der Abschlussgrad richtet sich nach dem Studienfach, in dem die Bachelorarbeit absolviert wird. Die Bachelorarbeit wird im Profilfach geschrieben.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Wirtschaftswissenschaft“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Wirtschaftswissenschaft“ nur als Komplementärfach studiert werden.

(3) Das Studium des Komplementärfaches gliedert sich wie folgt:

-

Betriebswirtschaftslehre mit Pflichtmodulen im Umfang von 36 CP,

-

Volkswirtschaftslehre mit Pflichtmodulen im Umfang von 18 CP und

-

Fachliche Ergänzung mit Pflichtmodulen im Umfang von 6 CP.

(4) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung und Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit kann nicht im Komplementärfach Wirtschaftswissenschaft erbracht werden.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote für das Studienfach wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module werden bei der Notenberechnung nicht berücksichtigt.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. April 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Sommersemester 2024 im Studienfach „Wirtschaftswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2023/24 aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt. Es gelten die Regelungen gemäß Absatz 4.

(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/2024 ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. Mai 2024 zu stellen.

(4) Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. Bei dieser Anerkennung wird sichergestellt, dass alle erworbenen Leistungspunkte im neuen Studienprogramm anerkannt werden und sich die bisherige Durchschnittsnote nicht verschlechtert.

(5) Die Prüfungsordnung vom 27. April 2016 tritt zum 30. September 2027 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2027 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anlagen

 

Anlage 1:

Studienverlaufsplan „Wirtschaftswissenschaft“ (Komplementärfach)

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan „Wirtschaftswissenschaft“ (Komplementärfach)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Betriebswirtschaftslehre,
36 CP

Volkswirtschaftslehre,
18 CP

Fachliche
Ergänzung,
6 CP

∑ 60
CP

 

Pflichtmodule, 60 CP

 

1. Sem.

37-140,
Personal und Organisation,
6 CP

 

 

18
CP

2. Sem.

37-120,
Marketing,
6 CP

35-310,
Mikroökonomie,
6 CP

 

3. Sem.

37-110,
Rechnungswesen und
Abschluss,
6 CP

35-320,
Makroökonomie,
6 CP

 

24
CP

4. Sem.

37-150,
Wertschöpfungsprozesse,
6 CP

37-130,
Finanzierung und Investition,
6 CP

 

 

5. Sem.

37-161,
Unternehmensbesteuerung,
6 CP

35-330,
Wirtschafts- und
Finanzpolitik,
6 CP

 

18
CP

6. Sem.

 

 

eGS-VA-NHM-08,
Nachhaltiges
Management,
3 CP

eGS-PM-04),
Projektmanagement,
3 CP

Sem.: Semester, CP: Credit Points;

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Fachwissenschaft Betriebswirtschaftslehre (Business Studies), 36 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

37-140

Personal und Organisation

Human Resource Management & Organization

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

37-120

Marketing

Marketing

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

37-110

Rechnungswesen und Abschluss

Accounting and Accounts

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

37-150

Wertschöpfungsprozesse

Value Creation Processes

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

37-130

Finanzierung und Investition

Finance and Investment

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

37-161

Unternehmensbesteuerung

Company Taxation

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachwissenschaft Volkswirtschaftslehre (Economics), 18 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

35-310

Mikroökonomie

Microeconomics

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

35-320

Makroökonomie

Macroeconomics

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

35-330

Wirtschafts- und Finanzpolitik

Economic and Fiscal Policy

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Fachliche Ergänzung (Complementary Studies), 6 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

eGS-VA-NHM-08

Nachhaltiges Management

Sustainable Management

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

eGS-PM-04

Projektmanagement

Project Management

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)


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