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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:02.12.2010 Inkrafttreten01.10.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2014 bis 30.09.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 2, 3, 5, Anlagen, Anlage 1 und Anlage 2 geändert und Anlage 7 aufgehoben durch Verordnung vom 09.07.2014 (Brem.ABl. S. 927)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 978

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juris-Abkürzung: BWLBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BWLBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre“ der Universität Bremen
Vom 27. Oktober 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2014 bis 30.09.2018

Prüfungsordnung aufgeh. durch § 8 Abs. 4 der Prüfungsordnung vom 27.04.2016 (Brem.ABl. S. 507, 511) die Übergangsregelung des § 8 Abs. 3 der Prüfungsordnung vom 27.04.2016 (Brem.ABl. S. 507, 511) ist zu beachten: “Auf Antrag an den Prüfungsausschuss können Studierende in der Prüfungsordnung vom 27. Oktober 2010, zuletzt geändert am 9. Juli 2014, verbleiben, wenn sie im Modul „Institutionelle und evolutorische Ökonomie“ das Prüfungsverfahren eröffnet haben. Dieser Antrag muss bis zum 15. November 2016 formlos und schriftlich beim Zentralen Prüfungsamt eingegangen sein. Im Falle eines Wechsels dieser Studierenden in die vorliegende Prüfungsordnung erfolgt die Anerkennung bisher erbrachter Leistungen auf Grundlage der Äquivalenztabelle.”

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 5, Anlagen, Anlage 1 und Anlage 2 geändert und Anlage 7 aufgehoben durch Verordnung vom 09.07.2014 (Brem.ABl. S. 927)

Der Fachbereichsrat 7 (Wirtschaftswissenschaften) hat am 27. Oktober 2010 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang, Abschlussgrad und Teilzeitstudium

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Science
(abgekürzt B. Sc.)

verliehen. Im Zeugnis wird der gewählte Studienschwerpunkt ausgewiesen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium besteht aus dem Vollfach Betriebswirtschaftslehre im Umfang von 144 CP und aus 36 CP General Studies.

(2) Im Studium wird ein Studienschwerpunkt (SP) im Umfang von 45 CP absolviert. Folgende Studienschwerpunkte werden angeboten:

1.

„Internationales Entrepreneurship, Management und Marketing (IEM2)“,

2.

„Finanzen, Rechnungswesen und Steuern (FiRSt)“,

3.

„Logistik“,

4.

„Verhaltensorientierte Wirtschaftswissenschaft“, und

5.

„Sportökonomie“.

In jedem Studienjahr werden mindestens drei Studienschwerpunkte angeboten.

(3) Das Studium umfasst Module gemäß den Anlagen 1 und 2. Dem gewählten Studienschwerpunkt entsprechend sind gemäß den Anlagen unterschiedliche Pflicht- und Wahlpflichtmodule zugeordnet.

(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. Ausnahmen aus wichtigem Grund sind im Angebot der Wahlpflichtmodule zulässig. Wiederholungsprüfungen werden gemäß AT BPO durchgeführt.

(5) Module im Pflichtbereich werden in den ersten drei Fachsemestern in deutscher Sprache durchgeführt. Module im Pflichtbereich, die gemäß Studienverlaufsplan ab dem vierten Fachsemester zu belegen sind, sowie alle Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache angeboten werden.

(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(7) Eine Festlegung für den Schwerpunkt erfolgt mit der Anmeldung zur ersten Prüfung, die in einem Schwerpunktmodul absolviert wird.

(8) Es müssen alle zu einem Studienschwerpunkt gehörenden Module gewählt werden. Der gewählte Studienschwerpunkt kann auf Antrag beim Prüfungsausschuss gewechselt werden.

(9) Im Studienschwerpunkt „Finanzen, Rechnungswesen und Steuern (FiRSt)“ ist im Wahlpflichtbereich das Modul „Einführung in die Ökonometrie“ ein Pflichtmodul. Im Studienschwerpunkt „Logistik“ ist im Wahlpflichtbereich das Modul „Operations Research“ verpflichtend zu belegen.

(10) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt:

-

Tutorium: Tutorien dienen dazu, den in einer Vorlesung vermittelten Stoff einzuüben und anhand von Aufgaben zu vertiefen. Diese Lehrveranstaltungsform versteht sich als komplementäres Angebot zur Vorlesung.

(11) Im Rahmen des Wahlpflichtbereichs der General Studies kann ein mindestens fünfwöchiges berufsfeldorientierendes Praktikum im Rahmen von 6 CP absolviert werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

(12) Der Studienverlaufsplan ermöglicht im vierten oder fünften Semester ein fachspezifisches Studium an einer ausländischen Hochschule.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungszeit mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von E-Klausuren und im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

(1) Für die Zulassung zum Studienschwerpunkt sind englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen. Der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse kann im Rahmen der General Studies im Umfang von bis zu 9 CP erfolgen.

(2) (aufgehoben)

§ 6
Abschlussmodul mit Bachelorarbeit

(1) Das Abschlussmodul (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das Abschlussmodul wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP, von denen mindestens 21 CP im Studienschwerpunkt erbracht sein müssen.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt neun Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal zwei Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit soll regelhaft als Einzelarbeit erstellt werden. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag.

(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Dabei geht die Note des Abschlussmoduls mit doppeltem Gewicht in die Notenbildung ein.

(2) Die Prüfungsleistungen aus dem Wahlbereich der General Studies im Umfang von 15 CP werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Diese Prüfungsleistungen fließen nicht in die Gesamtnote ein.

§ 8
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2010/11 erstmals im Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2010/11 begonnen haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 27. Oktober 2010. Die Anerkennung bisher erbrachter Leistungen erfolgt durch eine Äquivalenztabelle. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss, der bis zum 10. November 2010 dort eingegangen sein muss, können Studierende ihr Studium nach der Anlage 1 der Prüfungsordnung vom 6. Oktober 2008 in der Fassung vom 22. Juni 2009 (Anlage 6) beenden.

(3) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnung vom 27. Oktober 2010 alle Module bis auf die Bachelorarbeit erfolgreich abgeschlossen haben, beenden das Studium nach der Prüfungsordnung vom 6. Oktober 2008 in der Fassung vom 22. Juni 2009.

(4) Studierende, die bis zum 30. September 2012 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann in die aktuelle Prüfungsordnung vom 27. Oktober 2010 (Anlagen 1 und 2). Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2010/11 das Studium begonnen haben, gilt zusätzlich zu den Regelungen dieser Prüfungsordnung Anlage 7.

(6) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Prüfungsordnung vom 6. Oktober 2008 in der Fassung vom 22. Juni 2009 außer Kraft. Die Absätze 2 - 5 bleiben davon unberührt.

Genehmigt, Bremen, den 27. Oktober
Der Rektor der
Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufsplan
Anlage 2:Module und Prüfungsanforderungen
Anlage 3:weitere Prüfungsformen (entfällt)
Anlage 4:Regelung zu Multiple Choice bzw. e-Klausuren
Anlage 5:Zugangsvoraussetzungen zu Modulen (entfällt)
Anlage 6:(aufgehoben)
Anlage 7: (aufgehoben)

Anlage 1

Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Lehr- und Prüfungsplanungen erfolgen auf Grundlage des Studienverlaufsplans.
Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre

Studie
njahr
Seme-
ster
Module 
1. Jahr1.
Sem. (27 CP)
ABWL I: Rechnungswesen & Abschluss
(P) (9 CP)
Mathematik
(P) (6 CP)
GS: Einführung in die VWL
(P) (6 CP)
GS: Analyse von Wirtschaftsdaten
(P) (3 CP)
GS: Wahlbereich General Studies
(WP) (3 CP)1
2.
Sem. (33 CP)
ABWL II: Marketing
(P) (6 CP)
ABWL IV: Produktion & Logistik
(P) (6 CP)
AVWL I: Mikroökonomie
(P) (6 CP)
Statistik
(P) (9 CP)
GS: Recht
(P) (6 CP)
2. Jahr1.
Sem. (30 CP)
ABWL III: Unternehmensbesteuerung
(P) (9 CP)
AVWL II: Makroökonomie (P) (9 CP) Institutionelle und evolutorische Ökonomie
(P) (6 CP)
GS: Wahlbereich General Studies
(WP) (6 CP)
 
2.
Sem. (30 CP)
Schwerpunkt Modul 1
(WP)(12 CP)
Projektmanagement (P) (6 CP) GS: Nachhaltiges Management
(P) (6 CP)
GS: Wahlbereich General Studies
(WP) (6 CP)1
 
3. Jahr1.
Sem. (30 CP)
Schwerpunkt Modul 2
(WP) (12 CP)
Schwerpunkt Projektmodul
(WP) (12 CP)
Wahlpflichtmodul
(WP/P2) (6 CP)
   
2.
Sem. (30 CP)
ABWL V: Theorie der Unternehmung
(P) (6 CP)
Schwerpunkt Modul 3
(WP) (9 CP)
Begleitendes Seminar zur BA
(P) (3 CP)
Bachelorarbeit (P) (12 CP) 

P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul
Der General Studies Bereich umfasst folgende Module: Einführung in die VWL, Analyse von Wirtschaftsdaten, Recht, Nachhaltiges Management, Wahlbereich General Studies“.
1 Der Wahlbereich der General Studies kann bereits in den ersten drei Fachsemestern für den Erwerb englischer Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen genutzt werden.
2 Wird der Studienschwerpunkt FiRSt gewählt, muss gemäß § 2 Absatz 9 im Wahlpflichtbereich das Modul Einführung in die Ökonometrie belegt werden. Wird der Studienschwerpunkt Logistik gewählt, muss im Wahlpflichtbereich das Modul Operations Research belegt werden.

Anlage 2

Module und Prüfungsanforderungen

I.

Vollfach Betriebswirtschaftslehre

ModultitelcpLV-FormMP/TP/KPPrüfungs- und Studienleistungen
Pflichtbereich
ABWL I: Rechnungswesen & Abschluss 9V/Ü/TKPgemäß Modulbeschreibung
ABWL II: Marketing6V/Ü/TKPgemäß Modulbeschreibung
ABWL III: Unternehmensbesteuerung 9V/Ü/TKPgemäß Modulbeschreibung
ABWL IV: Produktion & Logistik6V/Ü/TKPgemäß Modulbeschreibung
LABWL V: Theorie der Unternehmung6V/Ü KPgemäß Modulbeschreibung
AVWL I: Mikroökonomie6V/Ü/TKP gemäß Modulbeschreibung
AVWL II: Makroökonomie 9V/Ü/TKPgemäß Modulbeschreibung
Institutionelle und evolutorische Ökonomie6V/Ü/TMPPrüfungsleistungen: 1
Mathematik6V/Ü/TMPPrüfungsleistungen: 1
Statistik9 V/Ü/TMPPrüfungsleistungen: 1
Projektmanagement6V/SKPgemäß Modulbeschreibung
Abschlussmodul 15SMPPrüfungsleistungen: 1
Wahlpflichtbereich3
Schwerpunkt - Modul 15 12SKPgemäß Modulbeschreibung
Schwerpunkt - Modul 2412SKPgemäß Modulbeschreibung
Schwerpunkt - Projektmodul512PKPgemäß Modulbeschreibung
Schwerpunkt - Modul 369SKPgemäß Modulbeschreibung
Wahlpflichtmodul 6V/ÜKPgemäß Modulbeschreibung

3 Es wird eines der angebotenen Wahlpflichtmodule gewählt. Einige Schwerpunkte erfordern die Wahl eines bestimmten Moduls, (vgl. Anlage 1) Verweis auf § 2 Absatz 9.
4 Die Kombinationsprüfung wird im Rahmen von zwei Lehrveranstaltungen nach Wahl des Studierenden absolviert.
5 Der Studierende wählt eins der angebotenen Projektmodule aus seinem Schwerpunkt.
6 Die Kombinationsprüfung wird im Rahmen von einer Lehrveranstaltung nach Wahl des Studierenden absolviert.

II.

General Studies

ModultitelCPLV-
Form
MP/TP/KPPrüfungs- und
Studienleistungen
Pflichtbereich
Einführung in die Volkswirtschaftslehre 6V/ÜMP Prüfungsleistungen: 1
Recht6V/UMPPrüfungsleistungen: 1
Analyse von Wirtschaftsdaten 3V/ÜMP Prüfungsleistungen: 1
Nachhaltiges Management 6SMPPrüfungsleistungen: 1
Wahlpflichtbereich
Wahlbereich General Studies 15Gemäß Veranstalter

LV-Form: V = Vorlesung, S = Seminar, P = Projekt, Ko = Kolloquium, Ü = Übung, T = Tutorium
MP/TP/KP: MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung

Anlage 3

(entfällt)

Anlage 4

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 5

Zugangsvoraussetzungen zu Modulen

(entfällt)


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