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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Biologie“ der Universität Bremen vom 1. Juli 200901.10.2009 bis 30.09.2015
Eingangsformel01.10.2009 bis 30.09.2015
Abschnitt 1 - Regelungen für das Vollfach Biologie (Fachstudium und General Studies)01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 1 - Studienumfang und Regelstudienzeit01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 2 - Studienaufbau01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 4 - Prüfungen01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 5 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 6 - Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 7 - Bachelorarbeit und Kolloquium01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 8 - Gesamtnote der Bachelorprüfung01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 9 - Zeugnis und Urkunde01.10.2009 bis 30.09.2015
Abschnitt 2 - Regelungen für das Hauptfach Biologie (Fachstudium, General Studies und Professionalisierungsbereich)01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 1 - Studienumfang und Regelstudienzeit01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 2 - Studienaufbau01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 4 - Prüfungen01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 5 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 6 - Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 7 - Bachelorarbeit und Kolloquium01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 8 - Gesamtnote der Bachelorprüfung01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 9 - Zeugnis und Urkunde01.10.2009 bis 30.09.2015
Abschnitt 3 - Regelungen für das Nebenfach Biologie (Fachstudium)01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 1 - Studienumfang und Regelstudienzeit01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 2 - Studienaufbau01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 4 - Prüfungen01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 5 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2009 bis 30.09.2015
§ 6 - Prüfungsanforderungen01.10.2009 bis 30.09.2015
Abschnitt 401.10.2009 bis 30.09.2015
§ 1 - Inkrafttreten und Übergangsregelung17.09.2014 bis 30.09.2015
Anhang A - Module im Studium der Biologie als Vollfach (Prüfungsanforderungen s. Anhang F)01.10.2009 bis 30.09.2015
Anhang B - Module im Studium der Biologie als Hauptfach (Prüfungsanforderungen s. Anhang F)01.10.2009 bis 30.09.2015
Anhang C - Module im Studium der Biologie als Nebenfach (Prüfungsanforderungen s. Anhang F)01.10.2009 bis 30.09.2015
Anhang D - Prüfungsanforderungen im Professionalisierungsbereich01.10.2009 bis 30.09.2015
Anhang E - Voraussetzung zur Belegung von Modulen01.10.2009 bis 30.09.2015
Anhang F - Module und ihre Prüfungsanforderungen01.10.2009 bis 30.09.2015
Anhang G - Studienverlaufspläne01.10.2009 bis 30.09.2015

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Biologie“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:26.10.2009 Inkrafttreten17.09.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.09.2014 bis 30.09.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1232)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 943

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juris-Abkürzung: BioBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BioBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Biologie“ der Universität Bremen
Vom 1. Juli 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.09.2014 bis 30.09.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1232)

Der Fachbereichsrat 2 (Biologie/Chemie) hat auf seiner Sitzung am 1. Juli 2009 gemäß § 87 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

Abschnitt 1
Regelungen für das Vollfach Biologie
(Fachstudium und General Studies)

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Biologie“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. Davon sind mindestens 30 CP an der Universität Bremen zu erbringen.

§ 2
Studienaufbau

(1) Das Studium besteht aus:

a)

dem Fachstudium Biologie einschließlich Bachelorarbeit im Umfang von 153 CP und

b)

General Studies im Umfang von 27 CP.

(2) In den folgenden Bereichen müssen gemäß Anhang A Module belegt und Kreditpunkte erworben werden:

a)

im Pflichtbereich im Umfang von 123 CP.

b)

im Wahlpflichtbereich V2 kann ein individuelles Profil im Umfang von insgesamt 24 CP gebildet werden. Es werden vier Profilbereiche angeboten:

-

Meeresbiologie,

-

Molekulare Biowissenschaften,

-

Neurobiologie,

-

Ökologie.

Studierende belegen aus den Profilmodulbereichen 2 - 4 jeweils eines der angebotenen Module. Sie können dabei zwischen den Profilbereichen wechseln, soweit die Module nicht direkt aufeinander aufbauen (s. Anhang E). Den Profilmodulen können außer den in den Anhängen ausgewiesenen Lehrveranstaltungen weitere Lehrveranstaltungen durch die Studiendekanin/den Studiendekan zugewiesen werden, die jeweils im Lehrveranstaltungsverzeichnis ausgewiesen werden.

c)

im Wahlpflichtbereich V1 im Umfang von 6 CP. Den Profilmodulen können außer den in den Anhängen ausgewiesenen Lehrveranstaltungen weitere Lehrveranstaltungen durch die Studiendekanin/den Studiendekan zugewiesen werden, die jeweils im Lehrveranstaltungsverzeichnis ausgewiesen werden.

d)

im General Studies Bereich im Umfang von 27 CP.

(3) Das Studium ist in Module gegliedert. Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen durch die Studiendekanin/den Studiendekan den Modulen zugeordnet werden bzw. weitere Module dem Wahlpflichtbereich zugeordnet werden.

(5) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt, Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden. Englischkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen werden dringend empfohlen.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistungen erbracht sind.

(2) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

(3) Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

1.

Kurzklausur von maximal 60 Minuten Dauer,

2.

Kolloquium von ca. 30 Minuten Dauer,

3.

Bearbeitung von Übungsaufgaben mit einem Bearbeitungsaufwand von maximal 30 Minuten pro Übungsbogen,

4.

Erstellung von Protokollen (maximal ca. 3 Seiten Text pro Einzelprotokoll),

5.

Hausarbeit als selbstständige Bearbeitung eines Themas (maximal ca. 10 Seiten),

6.

Vortrag/Fachreferat von 10 bis 30 Minuten Dauer,

7.

Kleingruppenpräsentation von 10 bis 30 Minuten Dauer,

8.

Präsentation einer Laborarbeit von 10 bis 30 Minuten Dauer,

9.

mündliche Prüfung von maximal 10 Minuten Dauer.

(4) Sofern in Anhang F zu dieser Ordnung die Form der Prüfungsvorleistung nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Form gemäß Absatz 3 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungsvorleistungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben.

(5) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können 2-mal im selben Semester wiederholt werden. Wiederholungen können auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erbracht werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe der Prüferin/des Prüfers entweder im selben Semester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.

§ 4
Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.

(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

1.

Klausur von mindestens 30 und maximal 180 Minuten Dauer für Modulprüfungen und entsprechend angepasste Dauer für Teilmodulprüfungen,

2.

Hausarbeit von maximal 5 000 Wörtern,

3.

mündliche Prüfung von mindestens 15 und maximal 30 Minuten Dauer für Modulprüfungen und entsprechend angepasste Dauer für Teilmodulprüfungen,

4.

Poster,

5.

Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von maximal 5 000 Wörtern,

6.

Vortrag von mindestens 10 und maximal 30 Minuten Dauer für Modulprüfungen und entsprechend angepasste Dauer für Teilmodulprüfungen,

7.

Abschlussgespräch von mindestens 15 und maximal 30 Minuten Dauer für Modulprüfungen und entsprechend angepasste Dauer für Teilmodulprüfungen,

8.

Portfolio,

9.

Thesis (Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit s. § 7).

(3) Sofern in Anhang F zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen nach Absatz 2 Ziffer 2 - 5 und 7 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 4 Teilnehmenden erbracht werden.

(5) Die Anmeldung zu Prüfungen, die im Wintersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 30. November erfolgen, die Anmeldung zu Prüfungen, die im Sommersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 31. Mai erfolgen. Findet eine Prüfung vor dem jeweiligen Anmeldetermin statt, muss die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein. Ausgenommen hiervon sind Anmeldungen zu Modulprüfungen von Blockveranstaltungen, die bis spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein müssen.

(6) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Näheres regelt § 14 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen vom 13. Juli 2005.

§ 5
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind Äquivalenzvereinbarungen und Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Über die Anrechnung und gegebenenfalls die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Beabsichtigt die/der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, sollte die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 6
Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen sind im Anhang F aufgeführt.

(2) Für das Studium einiger Module wird der erfolgreiche Abschluss von anderen Modulen empfohlen oder vorausgesetzt. Die Empfehlungen bzw. Voraussetzungen sind Anhang E zu entnehmen.

§ 7
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Für die Bachelorarbeit mit dem Kolloquium werden insgesamt 12 CP vergeben.

(2) Zu der Bachelorarbeit findet ein begleitendes Seminar von 3 CP statt, das mit einem Vortrag bei der betreuenden Hochschullehrerin/dem betreuenden Hochschullehrer abschließt.

(3) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von 120 Kreditpunkten voraus.

(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Die Arbeit wird von zwei Gutachterinnen/Gutachtern bewertet. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 5 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(6) Die Bachelorarbeit bzw. das Kolloquium werden in deutscher oder englischer Sprache angefertigt bzw. durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(7) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine ca. 10-minütige Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und eine anschließende ca. 20-minütige Diskussion. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Dabei geht die Note der Bachelorarbeit mit 75 %, die des Kolloquiums mit 25 % in die gemeinsame Note ein.

(8) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit kann auf Antrag einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen.

§ 8
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus den Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und der Bachelorarbeit mit Kolloquium gebildet. Die Note von Bachleorarbeit und Kolloquium macht 25 % der Gesamtnote aus. Die übrigen 75 % werden aus den mit den Kreditpunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.

§ 9
Zeugnis und Urkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad

Bachelor of Science
(abgekürzt B. Sc.)

verliehen.

(2) Das Zeugnis enthält Angaben gemäß § 26 Absatz 1 Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen und weist die Fachrichtung aus.

Abschnitt 2
Regelungen für das Hauptfach Biologie
(Fachstudium, General Studies und Professionalisierungsbereich)

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs mit dem Hauptfach Biologie sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern. Davon sind mindestens 30 CP an der Universität Bremen zu erbringen.

§ 2
Studienaufbau

(1) Das Studium für ein nicht-schulisches Berufsfeld besteht aus

a)

dem Hauptfach Biologie mit 108 CP,

b)

den General Studies mit 27 CP sowie

c)

einem Nebenfach mit 45 CP.

Für das Nebenfach werden vom Fachbereich Empfehlungen für Fächerkombinationen ausgesprochen, die in entsprechenden Veröffentlichungen bekanntgegeben werden.
Das Studium für das Berufsziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ mit Biologie als Hauptfach besteht aus

a)

dem Hauptfach Biologie mit 90 CP,

b)

dem Professionalisierungsbereich mit 45 CP sowie

c)

einem Nebenfach mit 45 CP.

Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanordnung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die Festlegung der Fächer und möglichen Fächerkombinationen für das Lehramtsstudium in der jeweils geltenden Fassung. Die vorliegende Ordnung regelt im Gebiet „Professionalisierungsbereich“ lediglich die fachdidaktischen Anteile. Weitere Regelungen sind der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Professionalisierungsbereich (Hauptfach-Nebenfach-Bachelorstudiengänge) in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.

(2) In den folgenden Bereichen müssen Module belegt und Kreditpunkte erworben werden:

a)

im Pflichtbereich des Hauptfachs 63 CP gemäß Anhang B.

b)

im Wahlpflichtbereich H1 des Hauptfachs 12 CP gemäß Anhang B.

c)

im Wahlpflichtbereich H2 des Hauptfachs 33 CP für Studierende mit dem Studienziel „nichtschulische Berufsfelder“ und 15 CP für Studierende mit dem Studienziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ gemäß Anhang B.

d)

im General Studies Bereich für Studierende mit dem Studienziel „nicht-schulische Berufsfelder“ im Umfang von 27 CP gemäß Anhang B.

e)

im Professionalisierungsbereich für Studierende mit dem Studienziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ im Umfang von 45 CP gemäß Anhang D.

(3) Das Studium ist in Module gegliedert. Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen durch die Studiendekanin/den Studiendekan den Modulen zugeordnet werden.

(5) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt, Module im Wahlpflicht- und Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden. Englischkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen werden dringend empfohlen.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistungen erbracht sind.

(2) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

(3) Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

1.

Kurzklausur von maximal 60 Minuten Dauer,

2.

Kolloquium von ca. 30 Minuten Dauer,

3.

Bearbeitung von Übungsaufgaben mit einem Bearbeitungsaufwand von maximal 30 Minuten pro Übungsbogen,

4.

Erstellung von Protokollen (maximal ca. 3 Seiten Text pro Einzelprotokoll),

5.

Hausarbeit als selbstständige Bearbeitung eines Themas (maximal ca. 10 Seiten),

6.

Vortrag/Fachreferat von 10 bis 30 Minuten Dauer,

7.

Kleingruppenpräsentationen von 10 bis 30 Minuten Dauer,

8.

Präsentation einer Laborarbeit von 10 bis 30 Minuten Dauer,

9.

mündliche Prüfung von maximal 10 Minuten Dauer,

10.

Erfahrungsbericht zum Schulpraktikum,

11.

Evaluation von Unterrichtsmaterialien.

(4) Sofern in Anhang F zu dieser Ordnung die Form der Prüfungsvorleistung nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Form gemäß Absatz 3 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungsvorleistungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben.

(5) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können 2-mal im selben Semester wiederholt werden. Wiederholungen können auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erbracht werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe der Prüferin/des Prüfers entweder im selben Semester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.

§ 4
Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.

(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

1.

Klausur von mindestens 30 und maximal 180 Minuten Dauer für Modulprüfungen und entsprechend angepasste Dauer für Teilmodulprüfungen,

2.

Hausarbeit oder Studienarbeit von maximal 5 000 Wörtern,

3.

mündliche Prüfung von mindestens 15 und maximal 30 Minuten Dauer für Modulprüfungen und entsprechend angepasste Dauer für Teilmodulprüfungen,

4.

Poster,

5.

Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von maximal 5 000 Wörtern,

6.

Vortrag von mindestens 10 Minuten und maximal 30 Minuten Dauer für Modulprüfungen und entsprechend angepasste Dauer für Teilmodulprüfungen,

7.

Abschlussgespräch von mindestens 15 und maximal 30 Minuten Dauer für Modulprüfungen und entsprechend angepasste Dauer für Teilmodulprüfungen,

8.

Praktikumsbericht von maximal 2 500 Wörtern,

9.

Portfolio,

10.

Thesis (Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit s. § 7).

(3) Sofern in Anhang F zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen nach Absatz 2 Ziffer 2 - 5 und 7 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 4 Teilnehmenden erbracht werden.

(5) Die Anmeldung zu Prüfungen, die im Wintersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 30. November erfolgen, die Anmeldung zu Prüfungen, die im Sommersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 31. Mai erfolgen. Findet eine Prüfung vor dem jeweiligen Anmeldetermin statt, muss die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein. Ausgenommen hiervon sind Anmeldungen zu Modulprüfungen von Blockveranstaltungen, die bis spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein müssen.

(6) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Näheres regelt § 14 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen vom 13. Juli 2005.

§ 5
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind Äquivalenzvereinbarungen und Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Über die Anrechnung und gegebenenfalls die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Beabsichtigt die/der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, sollte die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 6
Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen sind in Anhang F aufgeführt.

(2) Für das Studium einiger Module wird der erfolgreiche Abschluss von anderen Modulen empfohlen oder vorausgesetzt. Die Empfehlungen bzw. Voraussetzungen sind Anhang E zu entnehmen.

§ 7
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Für die Bachelorarbeit mit dem Kolloquium werden insgesamt 12 CP vergeben.

(2) Zu der Bachelorarbeit findet ein begleitendes Seminar von 3 CP statt, das mit einem Vortrag bei dem betreuenden Hochschullehrer abschließt.

(3) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von 120 Kreditpunkten voraus.

(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Die Arbeit wird von zwei Gutachterinnen/Gutachtern bewertet. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 5 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(6) Die Bachelorarbeit bzw. das Kolloquium werden in deutscher oder englischer Sprache angefertigt bzw. durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(7) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine ca. 10-minütige Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und eine anschließende ca. 20-minütige Diskussion. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Dabei geht die Note der Bachelorarbeit mit 75 %, die des Kolloquiums mit 25 % in die gemeinsame Note ein.

(8) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit kann auf Antrag einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe es Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen.

§ 8
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus den Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und der Bachelorarbeit mit Kolloquium gebildet. Die Note von Bachelorarbeit und Kolloquium macht 25 % der Gesamtnote aus. Die übrigen 75 % werden aus den mit den Kreditpunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.

§ 9
Zeugnis und Urkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad

Bachelor of Science
(abgekürzt B. Sc.)

verliehen.

(2) Das Zeugnis enthält Angaben gemäß § 26 Absatz 1 Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen und weist die Fachrichtung aus.

Abschnitt 3
Regelungen für das Nebenfach Biologie
(Fachstudium)

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Nebenfachs Biologie sind insgesamt 45 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben.

§ 2
Studienaufbau

(1) Das Nebenfach Biologie kann im Rahmen eines Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs mit schulischem Berufsziel („Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“) oder mit nicht-schulischem Berufsziel studiert werden.

(2) Gemäß Anhang C müssen Module im Umfang von 45 CP belegt und Kreditpunkte erworben werden:

a)

im Wahlpflichtbereich N1 des Nebenfachs 6 CP gemäß Anhang C,

b)

im Wahlpflichtbereich N2 des Nebenfachs 39 CP gemäß Anhang C.

(3) Das Studium ist in Module gegliedert. Die im Studienplan vorgesehenen Module werden im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen durch die Studiendekanin/den Studiendekan den Modulen zugeordnet werden.

(5) Module werden in deutscher Sprache gehalten.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.

(2) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

(3) Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

1.

Kurzklausur von maximal 60 Minuten Dauer,

2.

Kolloquium von ca. 30 Minuten Dauer,

3.

Bearbeitung von Übungsaufgaben mit einem Bearbeitungsaufwand von maximal 30 Minuten pro Übungsbogen,

4.

Erstellung von Protokollen (maximal ca. 3 Seiten Text pro Einzelprotokoll),

5.

Hausarbeit als selbstständige Bearbeitung eines Themas (maximal ca. 10 Seiten),

6.

Vortrag/Fachreferat von 10 bis 30 Minuten Dauer,

7.

Kleingruppenpräsentationen von 10 bis 30 Minuten Dauer,

8.

Präsentation einer Laborarbeit von 10 bis 30 Minuten Dauer,

9.

mündliche Prüfung von maximal 10 Minuten Dauer.

(4) Sofern in Anhang F zu dieser Ordnung die Form der Prüfungsvorleistung nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Form gemäß Absatz 3 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungsvorleistungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben.

(5) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können 2-mal im selben Semester wiederholt werden. Wiederholungen können auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erbracht werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe der Prüferin/des Prüfers entweder im selben Semester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.

§ 4
Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.

(2) Modulprüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:

1.

Klausur von mindestens 30 und maximal 180 Minuten Dauer für Modulprüfungen und entsprechend angepasste Dauer für Teilmodulprüfungen,

2.

Hausarbeit oder Studienarbeit von maximal 5 000 Wörtern,

3.

mündliche Prüfung von mindestens 15 und maximal 30 Minuten Dauer für Modulprüfungen und entsprechend angepasste Dauer für Teilmodulprüfungen,

4.

Poster,

5.

Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von maximal 5 000 Wörtern,

6.

Vortrag von mindestens 10 Minuten und maximal 30 Minuten Dauer für Modulprüfungen und entsprechend angepasste Dauer für Teilmodulprüfungen,

7.

Abschlussgespräch von mindestens 15 und maximal 30 Minuten Dauer für Modulprüfungen und entsprechend angepasste Dauer für Teilmodulprüfungen,

8.

Portfolio.

(3) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen nach Absatz 2 Ziffer 2 - 5 und 7 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 4 Teilnehmenden erbracht werden.

(5) Die Anmeldung zu Prüfungen, die im Wintersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 30. November erfolgen, die Anmeldung zu Prüfungen, die im Sommersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 31. Mai erfolgen. Findet eine Prüfung vor dem jeweiligen Anmeldetermin statt, muss die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein. Ausgenommen hiervon sind Anmeldungen zu Modulprüfungen von Blockveranstaltungen, die bis spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein müssen.

(6) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Näheres regelt § 14 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen vom 13. Juli 2005.

§ 5
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind Äquivalenzvereinbarungen und Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Über die Anrechnung und gegebenenfalls die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Beabsichtigt der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, sollte die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 6
Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfungsanforderungen sind im Anhang F aufgeführt.

(2) Für das Studium einiger Module wird der erfolgreiche Abschluss von anderen Modulen empfohlen oder vorausgesetzt. Die Empfehlungen bzw. Voraussetzungen sind Anhang E zu entnehmen.

Abschnitt 4

§ 1
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Studierende, die vor dem WS 2009 ihr Studium begonnen haben, wechseln in diese Prüfungsordnung. Studierende, die vor dem WS 2009 ihr Studium begonnen haben und am 1. November 2009 mindestens 120 CP erfolgreich studiert haben, können dem Wechsel in die neue Prüfungsordnung schriftlich beim Prüfungsausschuss bis zum 1. Januar 2010 widersprechen und beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 4. Februar 2009.

(2) Bei Studierenden, die vor dem WS 2009 ihr Studium aufgenommen haben, werden die bisherigen Prüfungsvorleistungen nach der folgenden Tabelle als Module der neuen Prüfungsordnung anerkannt, soweit Änderungen eingetreten sind. Identische Module der alten und neuen Prüfungsordnung werden anerkannt, sind in der folgenden Liste jedoch nicht aufgeführt:

Altes ModulCPNeues ModulCP
Bio 1.1 +
ÖEB1-Evolution2
6+1,5Bio 1*9
Bio 1.1L3Bio 1.1L 3
Bio 1.26Bio 2
GS-FASZI (nicht-schulisch) oder Faszi (schulisch)
6
3
Bio 1.2F +
ÖEB1-Evo2
6+1,5Bio 2
Bio 1.1L*
6
3
Bio 2-Botanik 8Bio 3 9
Bio 2-Formen4Bio 46
ÖEB 16Öko 16
ÖEB 1L 3Öko 1.1L 3
ÖEB 29Öko 2
Öko 3
6
3
ÖEB 2L6Öko 2 6
ÖEB 2F3Öko 2L 3
MBW 112MBW 1
MBW 2.1L
6
6
MBW 1 +
MBW2-Grundkurs Mikrobiologie
12+1,5MBW 1
MBW 2
6
9
MBW 1 TP Biochemie6MBW 16
MBW 1L6MBW 2.1 L6
MBW 212MBW 2.2L
MBW 3
MBW 4
3
6
6
MBW 2L6MBW 2.2L
MBW 4
3
6
GS-Mathe 13Mathe 1 3
GS-Mathe 23Mathe 2 3
(GS-)Statisitik3GS-Mathe 3 (nicht-schulisch) oder Mathe 3 (schulisch)3
Phy16Phy I6
Phy1L3Phy I6

* eine Anerkennung kann erst erfolgen, wenn das Modul vollständig studiert wurde. Gegebenenfalls muss der fehlende Modulteil nachstudiert und abgeprüft werden.

(3) Studierende, die nach einer älteren Prüfungsordnung als der vom 1. Juli 2009 die Module Rechenmethoden, Statistik und/oder Physik mit Benotung studiert haben, können durch formlosen Antrag an den Bachelorprüfungsausschuss dafür entscheiden, dass die Noten für diese Module erhalten bleiben. Andernfalls entfallen die Noten gemäß der neuen Prüfungsordnung.

(4) Studierende, die in die neue Prüfungsordnung überwechseln und Veranstaltungen aus dem PM V 1 Modul (Anhang F Tabelle a) als General-Studies-Veranstaltungen studiert haben oder studieren, bekommen im Bachelorzeugnis die Noten dieser Veranstaltungen ausgewiesen, auch wenn General-Studies-Veranstaltungen normalerweise nach Anhang F Tabelle c unbenotet in das Bachelorzeugnis einfließen.

(5) Bei Modulen mit Modulprüfungen oder Teilprüfungen werden Fehlversuche, die in dem Modul nach Prüfungsordnung vom 4. Februar 2009 erbracht wurden, auf die Prüfungen nach der Prüfungsordnung vom 1. Juli 2009 angerechnet. Handelt es sich bei dem Fehlversuch um ein Modul, das nach der Bachelorprüfungsordnung vom 1. Juli 2009 zum Wahlpflichtbereich gehört, kann stattdessen ein anderes Modul gewählt werden.

(6) Der Bachelorstudiengang „Biologie“ (Vollfach/Hauptfach/Nebenfach) wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 1. Juli 2009, zuletzt geändert am 4. November 2009 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 30. Juni 2015 anmelden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit muss bis zum 1. Mai 2015 erfolgen.

(7) Mit Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung tritt die Prüfungsordnung vom 4. Februar 2009 außer Kraft. Absatz 1 bleibt davon unberührt. Studierende nach der Prüfungsordnung vom 4. Februar 2009, die bis zum 30. September 2011 ihr Studium nicht abgeschlossen haben, wechseln spätestens dann in die Prüfungsordnung vom 4. November 2009. Über die Anerkennung erbrachter Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Genehmigt, Bremen, den 6. Oktober 2009
Der Rektor
der Universität Bremen

Anhang A

Module im Studium der Biologie als Vollfach
(Prüfungsanforderungen s. Anhang F)

1.

Pflichtmodule

ModulTitel des ModulsCP
Bio 1Evolution und Zoologie9
Bio 2Zellbiologie6
Mathe 1Rechenmethoden 1 in den Naturwissenschaften für Studierende der Biologie 3
AICAllgemeine Chemie6
Bio 3Botanik9
Bio 4Formenkenntnis6
OC1Organische Chemie 1 9
Öko 1Ökologie und Biodiversität 1 6
NHZ 1Neurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 1 9
MBW 1Molekulare Biowissenschaften 1 6
MBW 2Molekulare Biowissenschaften 2 9
Öko 2Ökologie und Biodiversität 2 6
NHZ 2Neurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 2 6
MBW 3Molekulare Biowissenschaften 3 6
MBW 4Molekulare Biowissenschaften 4 6
Phy IPhysik für Biologen I6
Th 1Bachelorarbeit und Kolloquium12
Th 2Begleitendes Seminar zur Bachelorarbeit 3
Summe 123
2.

Wahlpflichtmodule V1

ModulTitel des ModulsCP
PM V1Profilmodul V16
Summe 6
3.

Wahlpflichtmodule V2

Profilmodulbereich 2

ModulTitel des ModulsCP
PM 2 MarProfilmodul 2 Meeresbiologie 6
PM 2 MolProfilmodul 2 Molekulare Biowissenschaften 6
PM 2 NeuroProfilmodul 2 Neurobiologie 6
PM 2 ÖkoProfilmodul 2 Ökologie 6
Summe 6

Profilmodulbereich 3

ModulTitel des ModulsCP
PM 3 MarProfilmodul 3 Meeresbiologie9
PM 3 MolProfilmodul 3 Molekulare Biowissenschaften9
PM 3 NeuroProfilmodul 3 Neurobiologie 9
PM 3 ÖkoProfilmodul 3 Ökologie 9
Summe 9

Profilmodulbereich 4

ModulTitel des ModulsCP
PM 4 MarProfilmodul 4 Meeresbiologie9
PM 4 MolProfilmodul 4 Molekulare Biowissenschaften9
PM 4 NeuroProfilmodul 4 Neurobiologie 9
PM 4 ÖkoProfilmodul 4 Ökologie 9
Summe 9
4.

General Studies Module im Studium der Biologie als Vollfach (Prüfungsanforderungen s. Anhang F)

ModulP/WP Titel des ModulsCP
Pflichtbereich: 6 CP 
MATHE3PStatistik in Naturwissenschaft und Informatik 3
MENTORPMentorenprogramm und Arbeitssicherheit 3
Wahlpflichtbereich: 21 CP GS Bio aus dem allgemeinen und biologischen Pool der General Studies Angebote
NATURWPNaturschutzbiologie und Naturschutz 3
FASZIWPFaszination Biowissenschaften3
GENTECWPVerantwortungsbewusster Umgang mit der Gentechnik 3
ENGLWPFachenglisch für Biologen 3
 WPweitere Angebote aus dem Pool General Studies max. 21 CP
Summe der notwendigen CP:27

Anhang B

Module im Studium der Biologie als Hauptfach
(Prüfungsanforderungen s. Anhang F)

Wenn Pflichtmodule aus Tabelle 1 zum Pflichtcurriculum des Nebenfachs gehören, sind stattdessen weitere Module aus den Wahlpflichtmodulen H2 zu studieren. Wenn Wahlpflichtmodule aus Tabelle H1 zum Pflichtcurriculum des Nebenfachs gehören, sind stattdessen zunächst weitere Module aus den Wahlpflichtmodulen H1 und, wenn somit nicht die dort geforderten CP zu erreichen sind, weitere Module aus den Wahlpflichtmodulen H2 zu studieren. Wenn Wahlpflichtmodule aus Tabelle H2 zum Pflichtcurriculum des Nebenfachs gehören, sind stattdessen weitere Module aus den Wahlpflichtmodulen H2 zu studieren.

1.

Pflichtmodule

ModulTitel des ModulsCP
Bio 1.1LEvolution und Zoologie 1.1L 3
Bio 2Zellbiologie6
Bio 3Botanik9
Bio 4Formenkenntnis6
Öko 1.1LÖkologie und Biodiversität 1.1L 3
NHZ 1Neurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 19
MBW 2.1LMolekulare Biowissenschaften 2.1 L 6
Öko 2Ökologie und Biodiversität 2 6
Th 1Bachelorarbeit und Kolloquium12
Th 2Begleitendes Seminar zur Bachelorarbeit 3
Summe der notwendigen CP:63
2.

Wahlpflichtmodule H1

ModulTitel des ModulsCP
AICAllgemeine Chemie 6
OC1LOrganische Chemie 1L6
MBW 1Molekulare Biowissenschaften 1 6
Summe der notwendigen CP:12
3.

Wahlpflichtmodule H2

ModulTitel des ModulsCP
Bio 1.2LEvolution und Zoologie 1.2L 6
MBW 2.2LMolekulare Biowissenschaften 2.2L3
Öko 1.2L Ökologie und Biodiversität 1.2L 3
NHZ 2LNeurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 2L3
NHZ 2Neurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 2 (alternativ zu NHZ 2L) 6
MBW 3Molekulare Biowissenschaften 36
MBW 4 Molekulare Genetik und Zellbiologie 6
Öko 3Ökologie und Biodiversität 3 3
FasziFaszination Biowissenschaften(*)3
OC1Organische Chemie 1 (alternativ zu OC1L) 9
MBW 1Molekulare Biowissenschaften 16
Mathe 1 Rechenmethoden 1 in den Naturwissenschaften für Studierende der Biologie 3
Mathe 2Rechenmethoden 2 in den Naturwissenschaften für Studierende der Biologie 3
Mathe 3Statistik in Naturwissenschaft und Informatik3
Phy IPhysik für Biologen I 6
Phy IIPhysik für Biologen II6
PM V1Profilmodul V16
PM 2 MarProfilmodul 2 Meeresbiologie 6
PM 2 MolProfilmodul 2 Molekulare Biowissenschaften6
PM 2 NeuroProfilmodul 2 Neurobiologie 6
PM 2 ÖkoProfilmodul 2 Ökologie6
PM 3 MarProfilmodul 3 Meeresbiologie9
PM 3 Mol Profilmodul 3 Molekulare Biowissenschaften 9
PM 3 NeuroProfilmodul 3 Neurobiologie9
PM 3 ÖkoProfilmodul 3 Ökologie9
PM 4 MarProfilmodul 4 Meeresbiologie9
PM 4 Mol Profilmodul 4 Molekulare Biowissenschaften 9
PM 4 NeuroProfilmodul 4 Neurobiologie9
PM 4 ÖkoProfilmodul 4 Ökologie9
Summe der notwendigen CP, nichtschulisch: 33
Summe der notwendigen CP, schulisch:15

(*) nur schulische Ausrichtung

4.

General Studies Module im nicht-schulischen Zwei-Fächer-Studium Biologie Hauptfach mit beliebigem Nebenfach (Prüfungsanforderungen s. Anhang F)

ModulP/WP Titel des ModulsCP
Pflichtbereich: 3 CP
MENTORPMentorenprogramm und Arbeitssicherheit 3
Wahlpflichtbereich: 24 CP GS Bio aus dem allgemeinen und biologischen Pool der General Studies Angebote
NATURWPNaturschutzbiologie und Naturschutz 3
FASZIWPFaszination Biowissenschaften3
GENTECWPVerantwortungsbewusster Umgang mit der Gentechnik 3
ENGLWPFachenglisch für Biologen 3
 WPWeitere Angebote aus dem Pool der General Studies max. 24
Summe der notwendigen CP:27

Anhang C

Module im Studium der Biologie als Nebenfach
(Prüfungsanforderungen s. Anhang F)

Wenn Wahlpflichtmodule aus Tabelle N1 zum Pflichtcurriculum des Hauptfachs gehören, sind stattdessen zunächst weitere Module aus den Wahlpflichtmodulen N1 und, wenn somit nicht die dort geforderten CP zu erreichen sind, aus den Wahlpflichtmodulen N2 zu studieren.

1.

Wahlpflichtmodule N1

ModulTitel des ModulsCP
AICAllgemeine Chemie 6
OC1LOrganische Chemie 1L6
MBW 1Molekulare Biowissenschaften 1 6
Summe der notwendigen CP:6
2.

Wahlpflichtmodule N2

ModulTitel des ModulsCP
Bio 1.1 LEvolution und Zoologie L 3
Bio 2Zellbiologie6
Bio 3Botanik9
NHZ 1Neurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 1 9
Bio 4Formenkenntnis6
Öko 1Ökologie und Biodiversität 1 6
MBW 1Molekulare Biowissenschaften 16
MBW 2.1L Molekulare Biowissenschaften 2.1 L 6
NHZ 2LNeurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 2L3
Öko 2Ökologie und Biodiversität 2 6
Öko 2LÖkologie und Biodiversität 2L (alternativ zu Öko2) 3
Summe der notwendigen CP:39

Anhang D

Prüfungsanforderungen im Professionalisierungsbereich

ModulP/WPDazugehörige LehrveranstaltungenMP/TPCPPVLPrüfungsform/Modulprüfung
Biologiedidaktik 1-Gy P1.1 Einführung in die Fachdidaktik (2S) TP3jagemäß § 4 Absatz 2
1.2 Grundlagen des Lehrens und Lernens (2 S) TP3gemäß § 4 Absatz 2
Biologiedidaktik 2-GyP2.1 Fachgemäße Arbeitsweisen (2 S. 1 Ü)
2.2 Theoriegeleitete Planung und Analyse von Unterricht (2 S)
2.3 Schulpraktikum (6 Wochen)
MP9jagemäß § 4 Absatz 2

Die Prüfungsanforderungen für weitere Bereiche des Professionalisierungsbereiches sind der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Professionalisierungsbereich (Hauptfach-Nebenfach-Bachelorstudiengänge) in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.

Anhang E

Voraussetzung zur Belegung von Modulen

Für Modul ... ...wird der erfolgreiche Abschluss
von Modul … vorausgesetzt
...wird der erfolgreiche Abschluss von
Modul … dringend empfohlen
AIC  
OC1  AIC
OC1L AIC
Mathe 1  
Mathe 2 Mathe 1
Mathe 3   
Phy I Mathe 1
Phy II Mathe 1, Phy I
Bio 1 /Bio 1.1L/Bio 1.2L  
Bio 2  
Bio 3  
Bio 4  
Öko1 /Öko1.1L/Öko 1.2L  Bio 1/Bio 1.1L
Öko 2 Öko 1 /Öko 1.1L
Öko 3  Öko 1 /Öko 1.1L
NHZ 1   
NHZ 2 NHZ 1
NHZ 2L NHZ 1
MBW 1 AIC, OC1(L), Bio 2
MBW 2 /MBW 2.1L/MBW 2.2LBio 2OC1, MBW 1 sollte unbedingt im selben Semester oder vorher studiert werden
MBW 2.2LMBW 2.1 L 
MBW 3MBW1Bio 2, Bio 3
MBW 4Bio 2, MBW 1 
PMV 1   
PM 2 Mar  
PM 2 MolMBW 1-4 
PM 2 NeuroNHZ1.NHZ2 
PM 2 Öko Öko1 
PM 3 Mar  PM 2 Mar
PM 3 MolMBW 1-4 
PM 3 NeuroNHZ1.NHZ2PM 2 Neuro
PM 3 ÖkoÖko1 /Öko1.1L, Öko 2 Öko 3 sollte unbedingt vorher studiert werden
PM 4 Mar  
PM 4 Mol PM 2 Mol, PM 3 Mol 
PM 4 Neuro PM 2 Neuro, PM 3 Neuro 
PM 4 Öko PM 3 Öko 
Th 1   
Th 2  

Anhang F

Module und ihre Prüfungsanforderungen

a)

Prüfungsanforderungen für Vollmodule für Vollfach-, Haupt- und Nebenfachstudierende (s. Anhänge A-C)

ModulTitel des ModulsCPdazu gehörende Veranstaltungen (P/WP)PVL
(ja/nein)
MP/TPCPPrüfungsformbenotet
Bio 1Evolution und Zoologie 9PEvolution neinMP9gemäß § 4 Absatz 2 ja
PStruktur und Funktion wirbelloser Tiere ja
Bio 2Zellbiologie6PEinführung in die Zellbiologie jaMP6gemäß § 4 Absatz 2 ja
Bio 3Botanik9 PAllgemeine Botanik neinMP9gemäß § 4 Absatz 2 ja
PStruktur und Funktion der Pflanzen ja
Bio 4Formenkenntnis6PFormenkenntnis Tiere jaMP6gemäß § 4 Absatz 2 ja
PFormenkenntnis Pflanzen ja
Öko 1Ökologie und Biodiversität 1 6PÖkologie 1 neinMP6gemäß § 4 Absatz 2 ja
PMeeresbiologie nein
Öko 2Ökologie und Biodiversität 2 6PÖkologie 2 jaMP6gemäß § 4 Absatz 2 ja
PExkursionen ja
Öko 3Ökologie und Biodiversität 3 3PExperimentalplanung und Design neinMP3gemäß § 4 Absatz 2 ja
NHZ 1Neurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 19PStruktur und Funktion der Wirbeltiere jaMP9gemäß § 4 Absatz 2 ja
PTierphysiologie und Humanbiologie 1 nein
NHZ 2Neurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 2 6PTierphysiologie und Humanbiologie 2 jaMP6gemäß § 4 Absatz 2 ja
MBW 1Molekulare Biowissenschaften 1 6PBiochemie 1 neinMP6gemäß § 4 Absatz 2 ja
MBW2Molekulare Biowissenschaften 2 Genetik9PGrundlagen der Mikrobiologie neinTP6gemäß § 4 Absatz 2 ja
PGrundkurs Mikrobiologie ja
PGenetik jaTP3gemäß § 4 Absatz 2 ja
MBW 3Molekulare Biowissenschaften 36PBiochemie 2 jaTP3gemäß § 4 Absatz 2 nein
PPflanzenphysiologie neinTP3ja
MBW 4Molekulare Biowissenschaften 4 6PMolekulare Genetik und Zellbiologie jaMP6gemäß § 4 Absatz 2 ja
PM V1Profilmodul V16WPIntroduction to Behavioural Ecologynein TP3gemäß § 4 Absatz 2 ja
WPSoziale Insektennein TP3ja
WPWarum wachsen Pflanzen wo sie wachsennein TP3ja
WPBiodiversitynein TP3ja
WPWie es im Gehirn zugehtnein TP3ja
WPGrundprinzipien der Neurophysiologie und -anatomienein TP3ja
WPMethods in Molecular Biosciencesnein TP3ja
WPVirologienein TP3ja
WPÖkotoxikologienein TP3ja
WPBiologie mariner Wirbeltierenein TP3ja
WPIntroductory Marine Biologynein TP3ja
WPExperimentalplanung und Designnein TP3ja
WPRechenmethoden 2 in den Naturwissenschaften für Studierende der Biologie neinTP3nein
WPPhy II, Physik für Studierende der Biologieja TP6nein
FasziFaszination Biowissenschaften 3pFaszination Biowissenschaftennein MP3gemäß § 4 Absatz 2 nein
Mathe 1Rechenmethoden 1 in den Naturwissenschaften für Studierende der Biologie 3pRechenmethoden 1 in den Naturwissenschaften für Studierende der Biologie neinMP3gemäß § 4 Absatz 2 nein
Mathe 2Rechenmethoden 2 in den Naturwissenschaften für Studierende der Biologie 3pRechenmethoden 2 in den Naturwissenschaften für Studierende der Biologie neinMP3gemäß § 4 Absatz 2 nein
AICAllgemeine Chemie6pAllgemeine Chemienein MP6gemäß § 4 Absatz 2 ja
OC1Organische Chemie 19pOrganische Chemie für Studierende im Haupt- und Nebenfachja MP9gemäß § 4 Absatz 2 ja
Phy IPhysik für Biologen I6pPhysik für Studierende der Biologieja MP6gemäß § 4 Absatz 2 nein
Phy IIPhysik für Biologen II6pPhysik für Studierende der Biologieja MP6gemäß § 4 Absatz 2 nein
PM2 MarProfilmodul 2 Meeresbiologie6PEinführung in die organismische MeeresbiologieneinMP6gemäß § 4 Absatz 2 ja
WPÖkologie des Wattenmeeres
WPBestimmungsübungen an Meerestieren
WPMarine Research in Bremen
WPOcean Sciences Colloquium
PM2 MolProfilmodul 2 Molekulare Biowissenschaften 6PMethoden der Molekularen BiowissenschaftenneinMP6gemäß § 4 Absatz 2 ja
PAktuelle Forschungsgebiete der Molekularen Biowissenschaften
PBiochemie der Pflanzen
PM2 NeuroProfilmodul 2 Neurobiologie 6PWie es im Gehirn zugehtneinMP6gemäß § 4 Absatz 2 ja
PGrundprinzipien der Neurophysiologie und -anatomie
PM2 ÖkoProfilmodul 2 Ökologie6PLiteraturseminarneinTP3gemäß § 4 Absatz 2 ja
PÖkologisches Kolloquium
PBiodiversitynein TP3ja
PM3 MarProfilmodul 3 Meeresbiologie9PEinführung in die Biologie mariner Algenja TP3gemäß § 4 Absatz 2 ja
PEinführung in die Biologie mariner Wirbelloserja TP3
Einführung in die Biologie mariner Mikroorganismenja TP3
PM3 MolProfilmodul 3 Molekulare Biowissenschaften9PBestimmung von Biomolekülenja MP9gemäß § 4 Absatz 2 ja
PGentechnologisch/Mikrobiologisches Praktikumja
PM3 NeuroProfilmodul 3 Neurobiologie 9PFortschritte der Neurowissenschaftennein TP3gemäß § 4 Absatz 2 ja
PÜbung Neurobiologieja TP6
PM3 ÖkoProfilmodul 3 Ökologie9PÖkologisches Fortgeschrittenenpraktikumnein TP3gemäß § 4 Absatz 2 ja
PStatistische Datenauswertungnein TP6
PM4 MarProfilmodul 4 Meeresbiologie9PProjekt Meeresbiologienein MP9gemäß § 4 Absatz 2 ja
PM4 MolProfilmodul 4 Molekulare Biowissenschaften 9PProjekt Molekulare Biowissenschaftennein MP9gemäß § 4 Absatz 2 ja
PM4 NeuroProfilmodul 4 Neurobiologie9PProjekt Neurobiologienein MP9gemäß § 4 Absatz 2 ja
PM4 ÖkoProfilmodul 4 Ökologie9PProjekt Ökologienein MP9gemäß § 4 Absatz 2 ja
TMBachelorarbeit mit Kolloquium 12P nein MP12gemäß § 4 Absatz 2 ja
Th2Begleitendes Seminar zur Bachelorarbeit 3P nein MP3gemäß § 4 Absatz 2 ja

(PVL: Prüfungsvorleistung; P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modul-/Teilmodulprüfung)

b)

Prüfungsanforderungen für Module mit reduziertem Inhalt für Haupt- und Nebenfachstudierende (s. Anhänge B und C)

ModulTitel des ModulsCPdazu gehörende Veranstaltungen (P/WP)PVL (j/n)MP/TPCPPrüfungsformbenotet
Bio 1.1LEvolution und Zoologie 1.1L3PEvolution neinMP3gemäß § 4 Absatz 2 ja
Bio 1.2LEvolution und Zoologie 1.2L6PStruktur und Funktion wirbelloser Tiere jaMP6gemäß § 4 Absatz 2 ja
Öko 1.1LÖkologie und Biodiversität 1.1L 3PÖkologie 1 neinMP3gemäß § 4 Absatz 2 ja
Öko 1.2LÖkologie und Biodiversität 1.2L 3PMeeresbiologie neinMP3gemäß § 4 Absatz 2 ja
Öko 2LÖkologie und Biodiversität 2L3PÖkologie 2 neinMP3gemäß § 4 Absatz 2 ja
PExkursionen ja
MBW 2.1LMolekulare Biowissenschaften 2.1L6PGrundlagen der Mikrobiologie neinTP3gemäß § 4 Absatz 2 ja
PGenetik jaTP3gemäß § 4 Absatz 2 ja
MBW 2.2LMolekulare Biowissenschaft en 2.2L 3PGrundkurs Mikrobiologie neinMP3gemäß § 4 Absatz 2 nein
NHZ 2LNeurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 2L 3PTierphysiologie und Humanbiologie 2 neinMP3gemäß § 4 Absatz 2 ja
OC1LOrganische Chemie 1L6POrganische Chemie für Studierende im Haupt- und Nebenfach neinMP6gemäß § 4 Absatz 2 ja
c)

Prüfungsanforderungen für GS-Module für Vollfach- und Hauptfachstudierende (s. Anhänge A und B)

ModulP/WPTitel des ModulsCPPVL (ja/nein)MP/TPPrüfungsformbenotet
Pflichtbereich:
MATHE 3PStatistik in Naturwissenschaft und Informatik 3neinMPgemäß § 4 Absatz 2 nein
MENTORPMentorenprogramm und Arbeitssicherheit 3neinMPgemäß § 4 Absatz 2 nein
Wahlpflichtbereich:
NATURWPNaturschutzbiologie und Naturschutz 3neinMPgemäß § 4 Absatz 2 nein
FASZIWPFaszination Biowissenschaften 3neinMPgemäß § 4 Absatz 2 nein
GENTECWPVerantwortungsbewusster Umgang mit der Gentechnik 3neinMPgemäß § 4 Absatz 2 nein
ENGLWPFachenglisch für Biologen 3neinMPlt. Veranstalternein
 WPWeitere Angebote aus dem GS-Pool max. 21lt. Veranstalternein

Anhang G

Studienverlaufspläne

In den Studienverlaufsplänen sind jeweils nur die Pflicht- und Wahlpflichtanteile angegeben, nicht aber die Wahlmodule und GS-Wahlpflichtmodule

1.

Vollfach

Semester        CP
1Bio 1 Bio 2 Mathe 1AICMENTOR  27
2Bio 3Bio 4 OC 1Mathe 3    27
3MBW 1MBW 2Öko 1 NHZ 1   30
4Öko 2NHZ 2 MBW 3MBW 4Phy 2 30
5PM 1PM 2PM 3    21
6PM 4Th 1Th 2     24
2.

Hauptfach

Semester        CP
1Bio 1.1 LBio 2  AIC*  01.09.2018
2Bio 3Bio 4OC 1L*    15-21
3MBW 1*MBW 2.1L  Öko1.1LNHZ 1 18-24
4Öko 2       6
5        0
6 Th 1Th 2     15

* Wahlpflicht: 12 aus 18

3.

Nebenfach

Semester        CP
1Bio 1.1L**Bio 2**  AIC*  0-15
2Bio 3**Bio 4**OC 1L*    0-21
3MBW 1* MBW 2.1L**  Öko1**NHZ 1** 0-27
4Öko 2 (L)**NHZ 2L**      0-9
5         0
6        0

* Wahlpflicht 1: 6 aus 18
** Wahlpflicht 2: 39 aus 63


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