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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:13.02.2020 Inkrafttreten01.10.2020 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.ABl. 2020 S. 437)
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 140, 437
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ an der Universität Bremen vom 5. Februar 2020 (Brem.ABl. 2020, S. 140, 437), zuletzt Berichtigung (Brem.ABl. 2020 S. 437)"

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juris-Abkürzung: ElekITBacfPO BR 2020
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ElekITBacfPO BR 2020
Ausfertigungsdatum:05.02.2020
Gültig ab:01.10.2020
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 140, 437
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ an der Universität Bremen
Vom 5. Februar 2020
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.ABl. 2020 S. 437)

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 1 (Physik/Elektrotechnik) hat auf seiner Sitzung am 5. Februar 2020 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Elektrotechnik und Informationstechnik“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Science
(abgekürzt: B.Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bachelorstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Der General Studies-Bereich besteht aus einem Pflichtbereich von 15 CP und einem Wahlbereich im Umfang von 3 CP.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

a)

Bachelorarbeit (Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 15 CP.

b)

Pflichtbereich (ohne Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 147 CP. Der Pflichtbereich umfasst:

-

Grundlagen Elektrotechnik und Informationstechnik im Umfang von 69 CP;

-

Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen im Umfang von 36 CP;

-

Vertiefungsfächer im Umfang von 27 CP;

-

General Studies im Umfang von 15 CP.

c)

Wahlbereich im Umfang von 18 CP. Darin enthalten sind:

-

Fachliche Spezialisierung im Umfang von 15 CP und

-

General Studies im Umfang von 3 CP; vorbehaltlich der Zustimmung des anbietenden Fachbereichs bzw. der Lehreinheit kann aus den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen und allen anderen Angeboten der Universität Bremen ausgewählt werden.

(3) Die für den Wahlmodulbereich „Fachliche Spezialisierung“ wählbaren Module werden in Anlage 2.6 aufgeführt. Eine Ergänzung des Angebots erfordert den Beschluss des Bachelorprüfungsausschusses.

(4) Anlage 1 stellt den Studienverlaufsplan dar, die Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den folgenden Formen erfolgen:

-

Laborberichte und Versuchsberichte bzw. Versuchsprotokolle: Dies sind schriftliche Ausarbeitungen zu durchgeführten Versuchen.

-

Befragung zum Versuch.

-

Versuchsdurchführung: Durchführung eines Versuchs im Rahmen einer Lehrveranstaltung.

-

Portfolioprüfung: gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO.

-

Bonusprüfungen: studienbegleitende, freiwillige Prüfungen, die sich auf die Note der Modulprüfung ausschließlich positiv auswirken können. Nicht abgelegte Bonusprüfungen haben keine negative Auswirkung auf die Modulnote.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können auch in Form von E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) beinhaltet die Bachelorarbeit inklusive Kolloquium.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP. Das Modul „Vertiefungsprojekt“ muss abgeschlossen sein.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt maximal 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 4 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt.

(6) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/2021 ihr Studium aufgenommen haben.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2020/2021 ihr Studium aufgenommen haben, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag muss bis zum 15. November 2020 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

(3) Die Prüfungsordnung vom 9. Juli 2014 tritt zum 30. September 2025 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2025 ihr Studium noch nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 10. Februar 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan des Bachelorstudiengangs „Elektrotechnik und Informationstechnik“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Pflichtmodule (inkl. Modul Bachelorarbeit), 162 CP

Wahlmodule, 18 CP


180
CP

Sem.

Grundlagen Elektro- und
Informationstechnik (69 CP)

Mathematisch-
naturwissenschaftliche
Grundlagen (36 CP)

Vertiefungsfächer
(27 CP)

General Studies
(15 CP)

Bachelor-
arbeit
(15 CP)

Fachliche
Speziali-
sierung
(15 CP)

General
Studies
(3 CP)

1.

GWN Gleich- und Wechselstromnetzwerke, 6 CP

GDT Grundlagen der Digitaltechnik (mit Prakt.), 9 CP

HM1 Höhere Mathematik 1, 9 CP

PhyE Physik für E-Technik, 9 CP

 

 

 

 

 

30

2.

EM Elektrische Messtechnik, 6 CP

GdI Grundlagen der Informatik,
9 CP

HM2 Höhere Mathematik 2, 9 CP

 

GLab Grundlagenlabor E-Technik,
6 CP

PhyEP Physikalisches Prakt. für E-Technik, 3 CP

 

 

 

30

3.

EmF Elektrische und magnetische Felder, 6 CP

HM3 Höhere Mathematik 3, 9 CP

 

 

 

 

 

30

WdE Werkstoffe der E-Technik, 3 CP

SysTh Systemtheorie, 6 CP

4.

EmE Elektromagnetische Energiewandlung, 6 CP

TET Theoretische Elektrotechnik,
9 CP

 

 

PBSc Vertiefungsprojekt, 6 CP

 

 

 

30

StS Stochastische Systeme, 3 CP

HauS Halbleiterbauelemente und Schaltungen, 6 CP

 

 

 

 

 

 

5.

 

 

GEAT Grundlagen der Energie- und Automatisierungstechnik, 9 CP

GMM Grundlagen der Mikrosystemtechnik und Mikroelektronik, 9 CP

 

 

 

Fachergänzende Studien oder Angebote laut § 2

30

GIKT Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnik, 9 CP

 

 

 

 

 

6.

 

 

 

 

ThsBSc Modul Bachelorarbeit, 15 CP

Fachliche Spezialisierung gemäß Anlage 2.6, 5 CP

 

30

CP = Credit Points, Sem. = Semester, Prakt. = Praktikum, E-Technik = Elektrotechnik

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Bachelorarbeit (inkl. Kolloquium) (Bachelor Thesis)

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

ThsBSc

Modul Bachelorarbeit

Module Bachelor Thesis

P

15

MP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung; TP: Teilprüfungen, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Grundlagen Elektrotechnik und Informationstechnik (Introduction to Electrical Engineering and Information Technology), 69 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/
KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

GWN

Gleich- und Wechselstromnetzwerke

DC and AC Networks

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

GdI

Grundlagen der Informatik

Fundamentals in Computer Science

P

9

TP

Grundlagen der Informatik 1,6 CP

PL: 1
SL: 0

Grundlagen der Informatik 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

EM

Elektrische Messtechnik

Electric Measurement

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

EmF

Elektrische und magnetische Felder

Electric and Magnetic Fields

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

EmE

Elektromagnetische Energiewandlung

Electromagnetic Energy Conversion

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

WdE

Werkstoffe der Elektrotechnik

Electrical Engineering Materials

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

GDT

Grundlagen der Digitaltechnik (einschl. Praktikum)

Digital Systems Fundamentals (incl. practical)

P

9

TP

Grundlagen der Digitaltechnik, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Praktikum GDT, 3 CP

PL: 0
SL: 1

SysTh

Systemtheorie

System Theory

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

StS

Stochastische Systeme

Stochastic Systems

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

TET

Theoretische Elektrotechnik

Electrodynamics

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

HauS

Halbleiterbauelemente und Schaltungen

Semiconductor Devices and Circuits

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung; TP: Teilprüfungen, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Mathemathisch-naturwissenschaftliche Grundlagen (Mathematics and Physics), 36 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

HM1

Höhere Mathematik 1

Advanced Mathematics 1

P

9

TP

Prüfungsleistung, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Studienleistung, 3 CP

PL: 0
SL: 1

HM2

Höhere Mathematik 2

Advanced Mathematics 2

P

9

TP

Prüfungsleistung, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Studienleistung, 3 CP

PL: 0
SL: 1

HM3

Höhere Mathematik 3

Advanced Mathematics 3

P

9

TP

Prüfungsleistung, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Studienleistung, 3 CP

PL: 0
SL: 1

PhyE

Physik für Elektrotechnik

Physics for Electrical Engineers

P

9

TP

Physik 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Physik 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung; TP: Teilprüfungen, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.4

Vertiefungsfächer (Advanced Electrical Engineering and Information Technology), 27 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/
KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

GEAT

Grundlagen der Energie- und Automatisierungstechnik

Introduction to Energy- and Automation Engineering

P

9

TP

Grundlagen der elektrischen Energietechnik, 4 CP

PL: 1
SL: 0

Grundlagen der Regelungstechnik, 4 CP

PL: 1
SL: 0

Einführung in die Automatisierungstechnik, 1 CP

PL: 1
SL: 0

GIKT

Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnik

Introduction to Information and Communication Technology

P

9

TP

Grundlagen der Hochfrequenztechnik, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Grundlagen der Nachrichtentechnik, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Grundlagen der Informationstechnik, 3 CP

PL: 1
SL: 0

GMM

Grundlagen der Mikrosystemtechnik und Mikroelektronik

Introduction to Microsystems and Microelectronics

P

9

TP

Grundlagen der Mikrosystemtechnik und Mikroelektronik, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Praktikum Grundlagen der Mikrosystemtechnik und Mikroelektronik , 3 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung; TP: Teilprüfungen, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.5

General Studies (General Studies), 15 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/
KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Phy EP

Physikalisches Praktikum für Elektrotechnik

Physics Practical for Electrical Engineers

P

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

GLab

Grundlagenlabor Elektrotechnik

Electrical Engineering Practical

P

6

TP

Grundlagenlabor Elektrotechnik 1,3 CP

PL: 1
SL: 0

Grundlagenlabor Elektrotechnik 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

PBSc

Vertiefungsprojekt

Project

P

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung; TP: Teilprüfungen, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.6

Fachliche Spezialisierung (Specialization), 15 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/
KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

DSE

Digitale Signalverarbeitung in der elektrischen Energietechnik

Digital Signal Processing for Electric Power Systems

W

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

DSI

Digitale Signalverarbeitung in der Informationstechnik

Digital Signal Processing in Information Technologies

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

ED

Electrodynamics

Electrodynamics

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

EC

Embedded
Controller

Embedded Controller

W

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

DHDL

Entwurfsverfahren mit Hardwarebeschreibungssprachen

Design Methodologies with Hardware Description Languages

W

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

GIS

Grundlagen integrierter Schaltungen

Fundamentals in Integrated Circuits

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

REQ

Regenerative
Energiequellen

Renewable Energy Resources

W

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

EPA

Grundlagen der Prozessautomatisierung

Introduction to Process Automation

W

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

TMech

Technische Mechanik

Basic Principles of Technical Mechanics

W

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

GEEP

Praktikum Grundlagen Elektrische Energietechnik

Basic Lab Energy Technology

W

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

ESEA

Elektromechanische Systeme der Antriebs- und Energietechnik

Electromechanical Systems for Drive- and Energy Technologies

W

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

GdM

Grundlagen der Modellbildung technischer Systeme

Basic principles of modelling

W

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

GdMP

Praktikum Modellbildung technischer Systeme mit Matlab/Simulink

Modelling practical using
Matlab/Simulink

W

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen - entfällt -

Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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