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  • Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen vom 16. Februar 2006

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen vom 16. Februar 200601.10.2005
Eingangsformel01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Studienumfang01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Prüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2005
§ 6 - Abschlussmodul01.10.2005
§ 7 - Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung01.10.2005
§ 8 - Zeugnis und Urkunde01.10.2005
§ 9 - Geltungsbereich und In-Kraft-Treten19.09.2014
Anlage 101.10.2005
Anlage 1a - Regelungen für das Fach Arbeitsorientierte Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
Tabelle 1 - (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)01.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Prüfungsanforderungen01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Prüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages01.10.2005
§ 6 - Abschlussmodul01.10.2005
§ 7 - Geltungsbereich und In-Kraft-Treten01.10.2005
Anlage 1b - Regelungen für das Fach Biologie inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
Tabelle 1 - Fachwissenschaftlicher Studienabschnitt01.10.2005
§ 2 - Studiendauer und Studienaufbau01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Prüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2005
§ 6 - Abschlussmodul01.10.2005
§ 7 - Geltungsbereich und In-Kraft-Treten01.10.2005
Anlage 1c - Regelungen für das Fach Chemie inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
Tabelle 1 - (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)01.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Prüfungsanforderungen01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Prüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages01.10.2005
§ 6 - Abschlussmodul01.10.2005
§ 7 - Geltungsbereich und In-Kraft-Treten01.10.2005
Anlage 1d - Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
Tabelle 1a - Anforderungen für die Studienrichtung „Sekundarschule": Pflichtbereich01.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Prüfungsanforderungen01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Prüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags mit der Universität Oldenburg01.10.2005
§ 6 - Abschlussmodul und Bachelorarbeit01.10.2005
§ 7 - Geltungsbereich und In-Kraft-Treten01.10.2005
Anlage 1e - Regelungen für das Fach Elementarmathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
Tabelle 1a - (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)01.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Prüfungsanforderungen01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Prüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit Oldenburg01.10.2005
§ 6 - Bachelorarbeit01.10.2005
§ 7 - Geltungsbereich und In-Kraft-Treten01.10.2005
Anlage 1f - Regelungen für das Fach Englisch Speaking Cultures/Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
Tabelle 1a - (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)01.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Prüfungsanforderungen01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Prüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages01.10.2005
§ 6 - Abschlussmodul01.10.2005
§ 7 - Geltungsbereich und In-Kraft-Treten01.10.2005
Anlage 1g - Regelungen für das Fach Frankoromanistik/Französisch inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
Tabelle 101.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Prüfungsanforderungen01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Modulprüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer Universitäten und Studiengänge01.10.2005
§ 6 - Abschlussmodul01.10.2005
§ 7 - Geltungsbereich und In-Kraft-Treten01.10.2005
Anlage 1h - Regelungen für das Fach Geographie inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
Tabelle 1 - (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieses Anhangs)01.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Prüfungsanforderungen01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Prüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages01.10.2005
§ 6 - Abschlussmodul01.10.2005
§ 7 - Geltungsbereich und In-Kraft-Treten01.10.2005
Anlage 1i - Regelungen für das Fach Geschichte inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
Tabelle 1 - (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)01.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Prüfungsanforderungen01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Prüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages01.10.2005
§ 6 - Abschlussmodul01.10.2005
§ 7 - Geltungsbereich und In-Kraft-Treten01.10.2005
Anlage 1j - Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
Tabelle 1 - (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)01.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Prüfungsanforderungen01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Prüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages01.10.2005
§ 6 - Abschlussmodul01.10.2005
§ 7 - Geltungsbereich und In-Kraft-Treten01.10.2005
Anlage 1k - Regelungen für das Fach Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
Tabelle 1 - (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)01.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Prüfungsanforderungen01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Prüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages01.10.2005
§ 6 - Abschlussmodul01.10.2005
§ 7 - Geltungsbereich und In-Kraft-Treten01.10.2005
Anlage 1l - Regelungen für das Fach Musik inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
Tabelle 1 - (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)01.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Prüfungsanforderungen01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Prüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages01.10.2005
§ 6 - Abschlussmodul01.10.2005
§ 7 - Geltungsbereich und In-Kraft-Treten01.10.2005
Anlage 1m - Regelungen für das Fach Physik inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
Tabelle 1 - (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)01.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Prüfungsanforderungen01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Prüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages01.10.2005
§ 6 - Abschlussmodul01.10.2005
§ 7 - Geltungsbereich und In-Kraft-treten01.10.2005
Anlage 1n - Regelungen für das Fach Politikwissenschaft inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
Tabelle 101.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Prüfungsanforderungen01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Prüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2005
§ 6 - Abschlussmodul01.10.2005
§ 7 - Geltungsbereich und In-Kraft-Treten01.10.2005
Anlage 1o - Regelungen für das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik" inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
Tabelle 1 - (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)01.10.2005
Tabelle 1a - (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)01.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Prüfungsanforderungen01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Prüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages01.10.2005
§ 6 - Abschlussmodul01.10.2005
§ 7 - Geltungsbereich und In-Kraft-Treten01.10.2005
Anlage 1p - Regelungen für das Fach Hispanistik/Spanisch inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
Tabelle 101.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Prüfungsanforderungen01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Modulprüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer Universitäten und Studiengänge01.10.2005
§ 6 - Abschlussmodul01.10.2005
§ 7 - Geltungsbereich und In-Kraft-Treten01.10.2005
Anlage 1q - Regelungen für das Fach Sportwissenschaft inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
Tabelle 1a - Prüfungsanforderungen für die Studienrichtung „Grundschule"01.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Prüfungsanforderungen01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Prüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages01.10.2005
§ 6 - Abschlussmodul01.10.2005
§ 7 - Geltungsbereich und In-Kraft-Treten01.10.2005
Anlage 2 - Regelungen für die Erziehungswissenschaft im Rahmen des Professionalisierungsbereichs01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2005
Tabelle 1 - (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)01.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Prüfungsanforderungen01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Prüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit Oldenburg01.10.2005
§ 6 - Bachelorarbeit und Abschlussmodul01.10.2005
§ 7 - Geltungsbereich und In-Kraft-Treten01.10.2005
Anlage 3 - Regelungen für die Schlüsselqualifikationen im Rahmen des Professionalisierungsbereichs01.10.2005
§ 1 - Regelstudienzeit und Zertifizierung01.10.2005
Tabelle 1 - (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)01.10.2005
§ 2 - Studienaufbau und Prüfungsanforderungen01.10.2005
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2005
§ 4 - Prüfungen01.10.2005
§ 5 - Anerkennung Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit Oldenburg01.10.2005
§ 6 - Geltungsbereich und In Kraft Treten01.10.2005
Anlage 4 - Mögliche Fächerkombinationen für den Elementarbereich und für den Grundschul- und Sekundarschulbereich01.10.2005

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.05.2006 Inkrafttreten19.09.2014 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1246)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 319
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen vom 16. Februar 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 319), zuletzt geändert durch Ordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1246)"

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juris-Abkürzung: FbBiWBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:FbBiWBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:16.02.2006
Gültig ab:01.10.2005
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2006, 319
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen1
Vom 16. Februar 2006
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1246)

Fußnoten

1
Soweit diese Ordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen bei Frauen werden in der weiblichen Sprachform geführt.

Der Rektor der Universität Bremen hat am 16. Februar 2006 nach § 110 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 295) die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften (Elementar-, Grundschul- und Sekundarschulbereich)“, im nachfolgenden Text bezeichnet als „FBW“ in der nachstehenden Fassung genehmigt:
Die fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005.

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

§ 2
Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Prüfungsgebiete der Fächer einschließlich der Fachdidaktik sowie die dazugehörigen Module sind in der Anlage 1 in § 2 Abs. 12 beschrieben.

(2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten. Anlage 1 kann in § 2 Abs. 2 eine abweichende Regelung vorsehen.

(3) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs FBW sind insgesamt 180 Kreditpunkte (CP) zu erwerben. Das Studium besteht aus zwei gleichgewichtigen Fächern:

a)

einem ersten Fach (45 CP)

b)

einem zweiten Fach3 (45 CP)

c)

dem Professionalisierungsbereich (75 CP, darunter 30 CP Erziehungswissenschaften, 15 CP Schlüsselqualifikationen und je 15 CP Fachdidaktik pro Fach4)

d)

einem Abschlussmodul (15 CP)

(4) Die geforderten Studienleistungen und Prüfungsanforderungen sind so strukturiert, dass Studierende im 6. Studiensemester nach Studienplan bis zum 20. Mai eines Jahres 150 CP bescheinigt bekommen können, um sich für ein Masterprogramm bewerben zu können.

(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten5. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden von der Studienkommission in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Die Inhalte und Ziele, auf die sich die Prüfungen im Einzelnen beziehen, sind in den Modulbeschreibungen festgelegt.

(6) Darüber hinaus können auf Antrag auch weitere Module von den fachlich zuständigen Studienkommissionen für die entsprechenden Prüfungsgebiete in das Lehrprogramm aufgenommen werden.

(7) In den Studienfächern Hispanistik /Spanisch, Frankoromanistik /Französisch und English Speaking Cultures /Englisch ist ein Auslandsaufenthalt im Umfang von 4 Monaten in Form eines Auslandsstudiums, eines berufsbezogenen Praktikums oder eines sonstigen nachweisbaren, spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthaltes vorgesehen.
Näheres regelt die Anlage 1 der genannten Fächer.

(8) Es werden die folgenden obligatorischen Praktika durchgeführt:

-

ein Orientierungspraktikum in der Verantwortung des Zentrums für Lehrerbildung (6 CP),

-

ein erziehungswissenschaftliches Praktikum in der Verantwortung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft (6 CP) und

-

jeweils ein fachdidaktisches Praktikum im ersten und im zweiten Fach in der Verantwortung der jeweiligen Fachbereiche.

Näheres regelt die Praktikumordnung.

Fußnoten

2

Die Anlage 1 ist Bestandteil der Prüfungsordnung

3

Die Fächerkombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus der Anlage 4

4

Die Prüfungsanforderungen für die allgemeinerziehungswissenschaftlichen Anteile und für die Schlüsselqualifikationen sind den Anlagen 2 und 3 zu entnehmen.

5

Die Anlage 1 kann in Tabelle 1 in Einzelfällen eine abweichende Regelung vorsehen.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Für die Modulprüfungen können Prüfungsvorleistungen vorgesehen werden. Prüfungsvorleistungen können einmal nachgebessert und zweimal im gleichen Semester (einschließlich der folgenden vorlesungsfreien Zeit) wiederholt werden.
Die Anlage 1 kann in § 3 Abs. 1 eine abweichende Regelung vorsehen.
Weitere Wiederholungen sind erst bei einem erneuten Besuch der Lehrveranstaltung möglich. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als die der ursprünglichen Leistung erfolgen.

(2) Prüfungsvorleistungen müssen bei der Anmeldung von Prüfungen erbracht sein. Die Anlage 1 kann in § 3 Abs. 2 für einzelne Module eine abweichende Regelung vorsehen.

(3) Prüfungsvorleistungen können in folgenden Formen erbracht werden:

1.

Referate

2.

Sitzungsvorbereitungen und -moderationen

3.

(multimediale) Präsentationen

4.

kurze schriftliche Arbeiten

5.

Sitzungsprotokolle

6.

Thesenpapiere

7.

Übungsaufgaben

8.

Lektüretests

9.

Klausur

10.

mündliche Prüfungen

11.

Hausarbeit

12.

Vortrag

13.

Protokolle über die Durchführung von Versuchen

14.

Teilnahmebescheinigung für Praktika

15.

Gruppenpräsentation einer Laborarbeit

16.

Erfahrungsbericht zum Schulpraktikum

17.

schriftliche Auswertung von Unterrichtsmaterialien

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen.

(4) Sofern in der Anlage 1 zu dieser Ordnung die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 3 festlegen. Formen und Fristen sowie Dauer und Umfang der Prüfungsvorleistungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.

(5) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. mit „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet.

§ 4
Prüfungen

(1) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Anlage 1 kann in § 4 Abs. 1 eine abweichende Regelung vorsehen. Die erste Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll spätestens in der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit ermöglicht werden.

(2) Prüfungen können als Gruppenprüfung mit maximal 3 Personen durchgeführt werden. Die Anlage 1 kann in § 4 Abs. 2 eine abweichende Regelung vorsehen.

(3) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung. Die Anlage 1 kann in § 4 Abs. 3 eine abweichende Regelung für die Anmeldung zu Modulprüfungen vorsehen. Nach der Anmeldung ist ein Rücktritt nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Teilprüfungen), so muss jede Teilprüfung bestanden sein. Die Anlage 1 kann in § 4 Abs. 4 abweichende Regelungen vorsehen.

(5) Prüfungen können in folgenden Formen erbracht werden:

1.

mündliche Prüfung

2.

Klausur

3.

Vortrag

4.

schriftlich ausgearbeitete Referate

5.

Lerntagebuch

6.

Erkundungsbericht

7.

Praktikumbericht

8.

Hausarbeit

9.

Portfolio

10.

schriftliche Arbeitsaufträge

11.

Projektbericht

12.

Projektarbeit

13.

Präsentation

14.

Darstellung von Unterrichtskonzepten

15.

Erfahrungsbericht zum Schulpraktikum

16.

didaktische Rezensionen

17.

Förderplan

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen.

(6) Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen können auch in einer anderen als der ursprünglichen Prüfungsform durchgeführt werden.

(7) Sofern in der Anlage 1 die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 5 festlegen. Formen und Fristen sowie Dauer und Umfang der jeweiligen Prüfungsform sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass sie in dem Semester, in dem die entsprechende Lehrveranstaltung bzw. ein Modul endet, erstmalig vollständig erbracht und bewertet werden können.

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des Kooperationsvertrages anerkannt, sofern die Anlage 1 in § 5 Abs. 1 dies vorsieht.

(2) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen sind, soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss (FBW) geklärt werden.

§ 6
Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und besteht aus der Bachelorarbeit und einem begleitenden Seminar, in dem über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit berichtet wird. Näheres regelt die Anlage 1 in § 6 Abs. 1.

(2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb einer Mindestzahl von Kreditpunkten voraus. Die Mindestzahl ist in § 6 Abs. 2 der Anlage 1 festgelegt.

(3) Die Bearbeitungszeiten und die höchstmöglichen Verlängerungsfristen für die Bachelorarbeit sind in § 6 Abs. 3 der Anlage 1 festgelegt.

(4) Ob die Bachelorarbeit als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit erstellt werden kann, regelt die Anlage 1 in § 6 Abs. 4 und legt ggf. die maximal zulässige Gruppengröße fest.

(5) Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet ist. Abweichende Regelungen können in der Anlage 1 in § 6 Abs. 5 festgelegt werden. Im Fach einer neueren Fremdsprache ist - sofern die Bachelorarbeit in deutscher Sprache geschrieben wird - eine Zusammenfassung der Bachelorarbeit in der jeweiligen Fremdsprache beizufügen.

(6) Über die Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt. Die Anlage 1 kann in § 6 Abs. 6 eine abweichende Regelung vorsehen.

(7) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit oder ein mit „nicht ausreichend“ bewerteter Teil einer Gruppenarbeit kann auf Antrag der betreffenden Kandidatin einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Benotung zu stellen.

(8) Die Bachelorarbeit kann in einem der beiden Fächer oder in Erziehungswissenschaften geschrieben werden.

§ 7
Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung

(1) Als Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Modulprüfungen sind gemäß den Regelungen in Anlage 1 Prüfungsvorleistungen zu erbringen.

(2) Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 1 aufgeführt.

(3) Das Studium einiger Module setzt den erfolgreichen Abschluss von anderen Modulen gemäß den Regelungen in Anlage 1 voraus.

§ 8
Zeugnis und Urkunde

Auf Grund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad

„Bachelor of Arts“
(abgekürzt: B.A.)

verliehen.

§ 9
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

(2) Der Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (Elementar-, Grundschul- und Sekundarschulbereich) wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 16. Februar 2006 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit muss bis zum 1. Mai 2015 erfolgen.

Bremen, den 16. Februar 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1

Fachspezifische Regelungen der Fächer
 a) Arbeitsorientierte Bildung
b) Biologie
c) Chemie
d) Germanistik /Deutsch
e) Elementarmathematik
f) English Speaking Cultures /Englisch
g) Frankoromanistik /Französisch
h) Geografie
i) Geschichte
j) Interdisziplinäre Sachbildung /Sachunterricht
k) Kunst
l) Musik
m) Physik
n) Politik
o) Religion
p) Hispanistik /Spanisch
q) Sport
 Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ordnung liegen noch nicht alle Anlagen 1 in genehmigter Form vor. Die noch fehlenden Anlagen 1 b, g, k, l, o, p und q werden in einer späteren Ausgabe des Amtsblattes der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht werden.
Anlage 2:Regelungen des Professionalisierungsbereichs „Erziehungswissenschaften“
Anlage 3:Regelungen des Professionalisierungsbereichs „Schlüsselqualifikationen“
Anlage 4:Fächerkombinationsmöglichkeiten

Anlage 1a

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für das Fach Arbeitsorientierte Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

Tabelle 1
(Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)

ModulP/WP1PrüfungsgegenstandCP2PVorl.3Prüfungsformen
      
FW 1 PEinführung in die Arbeitsorientierte Bildung9nein Mdl. Prüfung, bestehend aus 3 Teilprüfungen
FW 2PEinführung in die Teildisziplinen der Arbeitsorientierten Bildung 6jaKlausur, bestehend aus 3 Teilprüfungen
FD 1PFachdidaktik der Arbeitsorientierten Bildung 6neinKlausur und Portfolio
FW 3P/WPFachliche Einführung in die Teildisziplinen der Arbeitsorientierten Bildung, bestehend aus: Insg. 9ja 
 P- Ökonomie (P)(3) Klausur (Ökonomie)
 WP- Technik (WP)(6) schriftl. Ausarbeitung mit fachpraktischem/experimentellem Anteil o. mdl. Prüfung (Technik)
  WP- Ernährung (WP)(6)  Kurzreferat mit mdl. Prüfung sowie Erstellung von didaktischen Materialien (Ernährung)
FW 4PFachwissenschaftliche Aspekte der Teildisziplinen:4Insg. 6ja 
  - Ökonomie(3) Klausur (Ökonomie)
  - Technik(3) Mdl. Prüfung (Technik)
   - Ernährung (3)  Portfolio (Ernährung)
FD 2PFachdidaktisches Praktikum 9jaErstellung und Ausarbeitung einer Unterrichtseinheit (UE) einschl. Erfahrungsbericht
FW 5PFachwissenschaftliche Vertiefung in einem Schwerpunkt:59ja 
  - Ökonomie(9) Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (Ökonomie)
  - Technik(9) Erstellung u. Präsentation didaktischer Materialien (Technik)
   - Ernährung (9)  Hausarbeit und mdl. Prüfung (Ernährung)
FW 6PArbeit, Umwelt und Gesellschaft 6jaKlausur o. mdl. Prüfung o. Referat m. schriftlicher Ausarbeitung o. schriftliche Hausarbeit
A-AOBPAbschlussmodul 15jaBachelorarbeit
      
Summe der notwendigen CP660  
 (75)   

1 Pflicht/Wahlpflicht
2 Credit Points (Kreditpunkte)
3 Prüfungsvorleistungen
4 Von den 3 Teildisziplinen sind zwei zu studieren.
5 Von den 3 Teildisziplinen ist eine zu studieren.
6 Wird das Abschlussmodul in Arbeitsorientierter Bildung absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP.

§ 2
Studienaufbau und Prüfungsanforderungen

(1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt.

(2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 4
Prüfungen

(1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(4) Einige Modulprüfungen bestehen aus mehreren Teilprüfungen (vgl. Tabelle 1).

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages

Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt.

§ 6
Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit.

(2) Die Anmeldung zur einer fachwissenschaftlich orientierten Bachelorarbeit setzt den erfolgreichen Abschluss der Module FW 1, FW 2, FW 3, FW 4, FW 5 und damit den Erwerb von 39 CP voraus. Die Anmeldung zu einer fachdidaktisch orientierten Bachelorarbeit setzt darüber hinaus den erfolgreichen Abschluss der Module FD 1 und FD 2 und damit den Erwerb von insgesamt 54 CP voraus.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt maximal 24 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal 8 Wochen verlängert werden.

(4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt werden.

(5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(6) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt.
Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden.
Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 22. Februar 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1b

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für das Fach Biologie inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

Tabelle 1
Fachwissenschaftlicher Studienabschnitt

Zu erbringende Module, Prüfungsvorleistungen und Modulabschlussprüfungen einschließlich der Prüfungsform

Modul PTitelCPPrüfungsvorleistungPrüfungsform
Bio 1.2 FPEinführung in die Biologie 1.2 F 6jaKlausur
Bio 2P Einführung in die Biologie 212jaKlausur
ÖEB 1-LPÖkologie, Evolution & Biodiversität 1 L3neinKlausur
ÖEB 2 FPÖkologie, Evolution & Biodiversität 2 F 3neinKlausur
NHZ 1PNeurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 19ja 
NHZ 2 LPNeurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 2 L 3neinKlausur
Mol. Bio. 1 L PMolekulare Biowissenschaften 1 L 6jaKlausur
AIC - LPAllgemeine Chemie -L3neinKlausur
Fachdidaktik 1/FBWPTheoretische Grundlagen des Lehrens und Lernens von Biologie 6Kleingruppenpräsentationen oder ReferateMündl. Prüfung oder oder Klausur
Fachdidaktik 3/FBW PKonzeptionen und Praxis des Biologieunterrichts mit Schulpraktikum9Kleingruppenpräsentationen oder Referate oder mündl.Überprüfung des Lernfortschritts oder Konzepte zur Unterrichtspraxis Portfolio oder Klausur oder mündl. Prüfung

Tabelle 2: Mögliche Fächerkombinationen

Das Fach Biologie kann kombiniert werden entweder mit einem der Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch oder Russisch (Kooperation mit der Universität Oldenburg), oder mit Chemie, Physik oder Mathematik. Die Fächer gelten als gleichwertig.

§ 2
Studiendauer und Studienaufbau

(1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt.

(2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen können zweimal im gleichen Semester einschließlich der daran anschließenden veranstaltungsfreien Zeit wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als die der ursprünglichen Leistung erfolgen. Weitere Wiederholungen der Prüfungsvorleistungen sind nach Maßgabe des Modulbeauftragten entweder im Folgesemester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.

(2) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.

§ 4
Prüfungen

(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, gilt sie als bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. Nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Zu jeder Modulprüfung oder Teilmodulprüfung wird bis zum Beginn des nächsten Semesters eine Wiederholungsprüfung angeboten.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt.

§ 6
Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP. Es besteht aus der Bachelorarbeit mit 12 CP und einer Lehrveranstaltung mit 3 CP. Die Lehrveranstaltung wird durch eine Prüfung abgeschlossen.

(2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von 150 Kreditpunkten aus den beiden Fächern und dem Professionalisierungsbereich voraus.

(3) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt maximal 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal vier Wochen verlängert werden.

(4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit bis zu 5 Personen erstellt werden.

(5) Die Bachelorarbeit soll in der Regel in deutscher Sprache angefertigt werden. Nach Absprache mit dem Betreuer ist auch eine andere Sprache möglich, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet ist.

(6) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine 10-minütige Präsentation der Ergebnisse der Bachelorarbeit und eine anschließende 20-minütige Diskussion. Bachelorarbeit und Kolloquium werden mit einer gemeinsamen Note bewertet. Dabei gehen die Bachelorarbeit mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die Note ein. Bachelorarbeit und Kolloquium werden mit 30% gewichtet, die Modulabschlussprüfungen beider Fächer und des Professionalisierungsbereiches zusammen mit 70%. Aus beiden Gewichtungen ergibt sich die Gesamtnote für den Bachelor of Arts.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

Diese Anlage wurde am 21. Dezember 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt.
Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ an der Universität Bremen immatrikuliert wurden.
Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 21. Dezember 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1c

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für das Fach Chemie inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

Tabelle 1
(Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)

ModulPflicht/WahlpflichtPrüfungsgegenstand CPPrüfungsvorleistungenPrüfungsformen
ALCPAllgemeine Chemie 9jamündliche Prüfung oder Klausur
AC IPAnorganische Chemie I 6jamündliche Prüfung oder Klausur
AC IIPAnorganische Chemie II 6jamündliche Prüfung oder Klausur
OC I (H/N)POrganische Chemie I 6Neinmündliche Prüfung oder Klausur
OC II (H/N)POrganische Chemie II (Praktikum) 6Jamündliche Prüfung
PC (S)PPhysikalische Chemie 6Jamündliche Prüfung oder Klausur
NW (S)PPhysik und Biologie 6Jamündliche Prüfung oder Klausur
FD IPTheoretische und empirische Grundlagen des Lehrens und Lernens von Chemie 6Neinmündliche Prüfung oder Klausur
FD IIPChemieunterricht - Gestaltung und Medien (mit Fachpraktikum) 9NeinPortfolio zu den Veranstaltungen und zum Fachpraktikum
Abschluss-ModulPEigenständige wissenschaftliche Bearbeitung eines chemischen Problems mit inhaltlich einführenden Lehrveranstaltungen 15NeinBachelorarbeit + Kolloquium
 Summe der notwendigen CP160  
  -75  
Der erfolgreiche Abschluss von Modul ... ist Voraussetzung für die Belegung von Modul ...
ALCOC I und PC (S)
OC IOC II
AC IAC II

1 Wird das Abschlussmodul in Chemie absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP.

§ 2
Studienaufbau und Prüfungsanforderungen

(1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt.

(2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen können zweimal im gleichen Semester (einschließlich der folgenden veranstaltungsfreien Zeit) wiederholt werden.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 4
Prüfungen

(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann dreimal wiederholt werden. Zu jedem Modul wird innerhalb der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit eine Wiederholungsprüfung angeboten. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist bindend. Ein Rücktritt ist nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. Wird die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so wird dringend empfohlen, das gesamte Modul zu wiederholen. Im Pflichtbereich ist das gleiche Modul zu wiederholen, im Wahlpflichtbereich kann für die Wiederholung ein anderes Modul gewählt werden. Wird auch die Modulprüfung des wiederholten Moduls nicht bestanden, kann die dritte und letzte Wiederholung nur im Rahmen der zu diesem Modul gehörenden Wiederholungsprüfung erfolgen. Wenn Teile des Moduls durch Prüfungsvorleistungen erfolgreich absolviert worden sind, werden diese Prüfungsvorleistungen bei einer Wiederholung des gleichen Moduls anerkannt.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages

Entfällt.

§ 6
Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 9 CP sowie aus zwei weiteren Lehrveranstaltung im Umfang von jeweils 3 CP, in denen weitere methodische und fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Bachelorarbeit erworben werden.

(2) Die Anmeldung zu einer fachwissenschaftlich orientierten Bachelorarbeit setzt den erfolgreichen Abschluss der Module ALC, AC I, ACII, OC I (H/N), PC (S) und damit den Erwerb von 33 CP voraus. Die Anmeldung zu einer fachdidaktisch orientierten Bachelorarbeit setzt darüber hinaus den erfolgreichen Abschluss der Module FD I und FD II und damit den Erwerb von weiteren 15 CP voraus.

(3) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal vier Wochen verlängert werden.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(6) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine ca. 10-minütige Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und eine ca. 20-minütige Diskussion über Fragestellung, Methode und Ergebnisse der Arbeit. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Note der Bachelorarbeit geht mit 80 % und die Note des Kolloquiums mit 20 % in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt.
Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden.
Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 22. Februar 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1d

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

Tabelle 1a
Anforderungen für die Studienrichtung „Sekundarschule“: Pflichtbereich

ModulPflicht /WahlpflichtTitel /Prüfungsgegenstand KreditpunktePrüfungsvorleistungPrüfungsform
IA/IIA (Sek)PGrundlagen der Literaturwissenschaft 8jaKlausuren
IB/IIB (Sek) PGrundlagen der Sprachwissenschaft8jaKlausuren
IC/IICPGrammatik der deutschen Sprache 8jaKlausuren
IID (Sek)PLiteraturgeschichte: Autoren und Epochen7jaKlausur, Hausarbeit oder mdl. Prüfung
INA (Sek)PInterkulturalität, Medienästhetik und Kommunikation 8jaKlausur
PR IP Fachdidaktik Deutsch I: Einführung in die Fachdidaktik Deutsch 6jaKlausur, Portfolio
PR II PFachdidaktik Deutsch II: Fachdidaktisches Praktikum 9jaHausarbeit, Portfolio
VI (Sek) PAbschlussmodul (fakultativ im Fach Deutsch)15jaBachelorarbeit

Wahlpflichtbereich (zu absolvieren ist eines der drei angebotenen Wahlpflichtmodule)

IVBWPGeschichte der deutschen Sprache 6jaKlausur, Hausarbeit oder mdl. Prüfung
IVCWPLiteraturwissenschaft: „Projekt“ 6jaKlausur, Hausarbeit oder mdl. Prüfung
IVDWPTheorien und Methoden Deutsch als Zweitsprache (Anwendungsperspektiven) 6jaKlausur, Hausarbeit oder mdl. Prüfung
Summe der notwendigen CP160   
 -75   

1 Wird das Abschlussmodul in Deutsch absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP.
Tabelle 1b: Anforderungen für die Studienrichtung „Grundschule“:

ModulPflicht/WahlpflichtTitel /Prüfungsgegenstand KreditpunktePrüfungsvorleistungPrüfungsform
IA/IIA (Gr)PGrundlagen der Literaturwissenschaft 8jaKlausuren
IB/IIB (Gr)PGrundlagen der Sprachwissenschaft 8jaKlausuren
IC/IICPGrammatik der deutschen Sprache 8jaKlausuren
IID (Gr)PKinder- und Jugendliteratur 6jaHausarbeit, unterrichtspraktische Arbeit
IIIA(Gr)PInterkulturalität und Medienästhetik 6jaKlausur
IVDPTheorien und Methoden Deutsch als Zweitsprache (Anwendungsperspektiven) 6jaKlausur, Hausarbeit oder mdl. Prüfung
PRG IPFachdidaktik Deutsch (Grundschule) I:
Grundlagen (Literaturdidaktik und Sprachdidaktik)
3jaLerntagebuch, didaktische Rezensionen
PRG IIPFachdidaktik Deutsch (Grundschule) II:
Anfangsunterricht (mit sprachwissenschaftlichen Grundlagen)
3 + 32jaPortfolio, Förderplan, Klausur
PRG IIIPFachdidaktik Deutsch (Grundschule) III:
Praxisorientierte Vertiefung (mit Praktikum) in zwei Varianten:
A: Sprachdidaktik an einem exemplarischen Beispiel
B: Literatur- und Mediendidaktik an einem exemplarischen Beispiel
9jaPraktikumsbericht (mit Präsentation)
VI (Gr)PAbschlussmodul
(fakultativ im Fach Deutsch)
15jaBachelorarbeit
 Summe der notwendigen CP360  
  -75  

2 Das Modul PRG II ist ein kombiniertes Modul, das zur Hälfte aus fachwissenschaftlichen, zur Hälfte aus fachdidaktischen Inhalten besteht. Entsprechend werden der Fachdidaktik und der Fachwissenschaft je 3 CP zugerechnet.
3 Wird das Abschlussmodul in Deutsch absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP.

§ 2
Studienaufbau und Prüfungsanforderungen

(1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1a (Studienrichtung „Sekundarschule“) bzw. in Tabelle 1b (Studienrichtung „Grundschule“) genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt.

(2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten.

(3) Von den Modulen IID (Sek.) „Literaturgeschichte: Autoren und Epochen“ bzw. IID (Gr.) „Kinder- und Jugendliteratur“ und von den Modulen im Wahlpflichtbereich (in der Studienrichtung „Sekundarschule“) bzw. dem Modul IVD „Theorien und Methoden Deutsch als Zweitsprache (Anwendungsperspektiven)“ (in der Studienrichtung „Grundschule“) ist jeweils eines durch eine schriftliche Hausarbeit und eines durch eine mündliche Prüfung abzuschließen.

(4) In der Studienrichtung „Sekundarschule“ kann ein Schwerpunkt Deutsch als Zweitsprache gewählt werden. Dazu müssen die Module IB/IIB (Sek.) „Grundlagen der Sprachwissenschaft“ in der Ausrichtung auf Deutsch als Zweitsprache und das Modul IVD „Theorien und Methoden Deutsch als Zweitsprache (Anwendungsperspektiven)“ absolviert werden.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen können im gleichen Semester einmal wiederholt werden.

(2) Prüfungsvorleistungen müssen zum Ende des Moduls bzw. der Veranstaltung erbracht sein.

§ 4
Prüfungen

(1) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden.

(2) Gruppenprüfungen sind nur als mündliche Gruppenprüfungen möglich und zwar nur dann, wenn mündliche Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind. Die mündliche Gruppenprüfung dauert für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling etwa 15 Minuten und wird in der Regel in der Woche nach Ende des Veranstaltungszeitraums des Semesters durchgeführt, in dem das Modul endet.

(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags mit der Universität Oldenburg

Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt.

§ 6
Abschlussmodul und Bachelorarbeit

(1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit.

(2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 36 CP im Fach Deutsch (Module I bis IV) und von mindestens 6 CP im Professionalisierungsbereich voraus.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt neun Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal drei Wochen verlängert werden.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt.

(6) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(7) Die Bachelorarbeit (ohne Anhänge) soll einen Umfang von 25 Seiten (ca. 10.000 Wörter) nicht unter- und einen Umfang von 50 Seiten (ca. 20.000 Wörter) keinesfalls überschreiten.

(8) Der Erstgutachter der Bachelorarbeit ist der Betreuer der Arbeit. Betreuer von Bachelorarbeiten im Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende promovierte MitarbeiterInnen der Universität Bremen sein. Zweitgutachter von Bachelorarbeiten sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftler zulassen, die nicht Mitglieder der Universität Bremen sind.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt.
Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden.
Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 22. Februar 2006
Der Rektor
der Universität Bremen
Die Tabellen 1a und 1b sind Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage

Anlage 1e

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für das Fach Elementarmathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

Tabelle 1a
(Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)

Anforderungen für die stufenspezifische Spezialisierung „Sekundarschulbereich“

Modul1TitelPrüfungsgegenstandVorkenntnisse und formale VoraussetzungenPV2Art der PrüfungCP3VWS4
EM1
P
Mathematisches Denken in Arithmetik und Geometrie Arithmetik als Prozess Geometrie erleben  ja schriftliche oder mündliche Prüfung 8+8 CP1. Sem. 3+2+1
2. Sem. 2+2+2
EM2
P
Mathematisches Modellieren (ggf. zweijährlich im Tausch mit EM3) Mathematisches Modellieren Inhalte des Moduls EM 1ja Projektbericht oder schriftliche oder mündliche Prüfung 8 CP2 + 2 + 2
EM 3
P
Stochastisches Denken (ggf. zweijährlich im Tausch mit EM2) Stochastisches DenkenInhalte des Moduls EM1 jaschriftliche oder mündliche Prüfung 6 CP2 + 2
EM4
WP
Vertieft Elementarmathematik betreiben I Seminar Problemlösen und Argumentieren und Modul EM1jaKurzvortrag oder Lerntagebuch 7 CP2
  Zahlaufbau oder Geometrie   schriftliche oder mündliche Prüfung  1 + 2
EM 5
WP
Vertieft Elementarmathematik betreiben II 2 Wahlpflichtveranstaltungen aus: Zahlaufbau o. Geometrie (komplementär zu EM4); Funktionen; Folgen und Reihen; Diskrete Mathematik; Algebra usw. EM1, mindestens ein Modul aus EM2 bis EM4ja schriftliche oder mündliche Prüfung über beide Teile oder andere Prüfungsform 3 + 5 CP1 + 1
1 + 2
MDS1
WP
Theoretische, empirische und konzeptionelle Grundlagen des Lehrens und Lernens von Mathematik Grundzüge der Mathematikdidaktik Inhalte aus Modul EM1jaschriftliche oder mündliche Prüfung über beide Teile 7 CPTeil I: 2 + 2
Teil II: 2
Didaktik eines math. Stoffgebietes (Wahlpflichtbereich, z.B. der Elementaren Algebra)
MDS2
P
Theoretische, empirische und konzeptionelle Grundlagen des Lehrens und Lernens von Mathematik Mathematische Lehr-Lernprozesse analysieren und gestalten I und II Modul EM1,
Inhalte aus EM 2/3 und MDS1
Erfolgreicher Abschluss des erziehungswissenschaftlichen Praktikums (Modul EW2)
ja1. Praktikumsbericht (Haupt-Bestandteile: Dokumentation der empirischen Erkundung, Unterrichtseinheit; Unterrichtsdokumentationen; Auswertung und Reflexion)
2. Kolloquium zum Praktikumsbericht
8 CPTeil I: 2
Teil II: 2
EM-A o.
MDS-A
P
Abschlussmodul Elementarmathematik oder Mathematikdidaktik BA-Abschluss-SeminarModule EM1, EM 2 oder 3, MDS1 jaBA-Arbeit15 CP2
 Summe der notwendigen CP5  60 
     -75 

1 P = Pflichtmodul
WP = Wahlpflichtmodul
2 Prüfungsvorleistung
3 CP 0 Credit Points = Kreditpunkte
4 Veranstaltungswochenstunden (Vorlesung, Übung/Projekt, Computerübung/Seminar)
5 Wird das Abschlussmodul in Elementarmathematik oder Mathematikdidaktik absolviert, dann beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP.
Tabelle 1b (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)
Anforderungen für die stufenspezifische Spezialisierung „Grundschulbereich“

Modul6TitelPrüfungsgegenstandVorkenntnisse und formale VoraussetzungenPV7Art der PrüfungCP8VWS9
EM1
P
Mathematisches Denken in Arithmetik und Geometrie Arithmetik als Prozess Geometrie erleben  jaschriftliche oder mündliche Prüfung 8+8 CP1. Sem. 3+2+1
2. Sem. 2+2+2
EM2
P
Mathematisches Modellieren (ggf. zweijährlich im Tausch mit EM3) Mathematisches Modellieren Inhalte des Moduls EM1jaProjektbericht oder schriftliche oder mündliche Prüfung 8 CP2 + 2 + 2
EM3
P
Stochastisches Denken (ggf. zweijährlich im Tausch mit EM2) Stochastisches DenkenInhalte des Moduls EM1jaschriftliche oder mündliche Prüfung 6 CP2 + 2
EL
WP
Elementarmathematik und Lernen Seminar Problemlösen und Argumentieren und Modul EM1
und Inhalte von MDG1
jaKurzvortrag oder Lerntagebuch im Seminar 4 CP2 + 2
  Wahlpflichtveranstaltung zur Didaktik der Sekundarstufe 1   schriftliche oder mündliche Prüfung über Vorlesung   
MDG1
P
Fachdidaktische Grundlagen Mathematischer Anfangsunterricht: Kl. 3/4 Inhalte aus Modul EM1jaschriftliche oder mündliche Prüfung über beide Teile 6 CP2 x 2 V mit integrierter Ü
  Mathematischer Anfangsunterricht: Kl. 1/2       
MDG2
WP
Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik I WahlpflichtbereichModul MD G1jawird jeweils aktuell von Lehrenden festgelegt 6 CP2 x 2 SWS, Lehrform variabel
MDG3
P
Mathematische Lehr-Lernprozesse analysieren und gestalten Mathematische Lehr-Lernprozesse analysieren und gestalten I und II Modul EM1,
Modul MDG1,
Inhalte aus EM2/3 und MDG2,
Erfolgreicher Abschluss des erziehungswissenschaftlichen Praktikums (Modul EW 2)
ja1. Praktikumsbericht (Haupt-Bestandteile: Dokumentation der empirischen Erkundung, Unterrichtseinheit; Unterrichtsdokumentationen; Auswertung und Reflexion)
2. Kolloquium zum Praktikumsbericht
8 CP Teil I: 2
Teil II: 2
MDG4
WP
Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik II WahlpflichtbereichModul MD G1, Inhalte aus MDG3 jawird jeweils aktuell von Lehrenden festgelegt 6 CP2 x 2 SWS, Lehrform variabel
EM-A
oder
MDG-A
P
Abschlussmodul Elementarmathematik oder Mathematikdidaktik BA-Abschluss-SeminarEM1, EM 2 oder 3, MDG1, MDG2jaBA-Arbeit 15 CP2
 Summe der notwendigen CP1060 
  -75  

6 P = Pflichtmodul
WP = Wahlpflichtmodul
7 Prüfungsvorleistung
8 CP 0 Credit Points = Kreditpunkte
9 Veranstaltungswochenstunden (Vorlesung, Übung/Projekt, Computerübung/Seminar)
10 Wird das Abschlussmodul in Elementarmathematik oder Mathematikdidaktik absolviert, dann beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP.
Tabelle 1c (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)
Anforderungen für die stufenspezifische Spezialisierung „Elementarbereich“
wie Tabelle 1b, wobei EM2 und 3 auch gegen weitere Module aus dem fachdidaktischen Bereich ausgetauscht werden können

§ 2
Studienaufbau und Prüfungsanforderungen

(1) Für die Modulprüfungen werden die in den Tabellen 1a, b und c dargestellten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt.

(2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Für die Modulprüfungen sind gemäß den Tabellen 1a bis 1c Prüfungsvorleistungen vorgesehen. Prüfungsvorleistungen können einmal im gleichen Semester wiederholt werden (einschließlich der folgenden vorlesungsfreien Zeit). Weitere Wiederholungen sind erst bei einem erneuten Besuch der Lehrveranstaltung möglich. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als die der ursprünglichen Leistung erfolgen.

(2) Prüfungsvorleistungen müssen bei der Anmeldung von Prüfungen erbracht sein.
Für die Module MDS2 und MDG3 (die u. a. die fachdidaktischen Praktika enthalten) müssen die Prüfungsvorleistungen erst zum Ende des Moduls erbracht sein.

(3) Prüfungsvorleistungen können in folgenden Formen erbracht werden:

1.

Referate

2.

Sitzungsvorbereitungen und -moderationen

3.

multimediale Präsentationen

4.

kurze schriftliche Arbeiten

5.

Sitzungsprotokolle

6.

Thesenpapiere

7.

schriftliche Übungsaufgaben

8.

Lektüretests

9.

Klausur

10.

mündliche Prüfungen

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen.

(4) Sofern in den Tabellen 1a bis 1c die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 3 festlegen. Formen und Fristen sowie Dauer und Umfang der Prüfungsvorleistungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.

(5) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet.

§ 4
Prüfungen

(1) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll spätestens in der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit ermöglicht werden.

(2) Der Prüfer kann Gruppenprüfungen mit maximal 3 Personen durchführen.

(3) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung. Danach ist ein Rücktritt nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Teilprüfungen), so muss jede Teilprüfung bestanden sein.

(5) Prüfungen können in folgenden Formen erbracht werden:

1.

mündliche Prüfung

2.

Klausur

3.

Kurzvortrag

4.

schriftlich ausgearbeitete Referate

5.

Lerntagebuch

6.

Erkundungs-/Praktikumbericht

7.

Hausarbeit

8.

Portfolio

9.

schriftliche Arbeitsaufträge

10.

Projektbericht

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin weitere Prüfungsformen als die genannten zulassen.

(6) Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen können auch in einer anderen als der ursprünglichen Prüfungsform durchgeführt werden.

(7) Sofern in den Tabellen 1a bis 1c die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 5 festlegen. Formen und Fristen sowie Dauer und Umfang der jeweiligen Prüfungsform sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass sie in dem Semester, in dem die entsprechende Lehrveranstaltung bzw. ein Modul endet, erstmalig vollständig erbracht und bewertet werden können.

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit Oldenburg

Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages anerkannt.

§ 6
Bachelorarbeit

(1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und besteht aus der Bachelorarbeit (12 CP) sowie einem begleitenden Seminar (3 CP), in dem über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit berichtet wird.

(2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 40 CP im Fach inkl. Fachdidaktik voraus.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal zwei Wochen verlängert werden.

(4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Zustimmung des Betreuers und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt werden.

(5) Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden.

(6) Über die Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.

(7) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit oder ein mit „nicht ausreichend“ bewerteter Teil einer Gruppenarbeit kann auf Antrag der betreffenden Kandidatin einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Benotung zu stellen.

(8) Die Bachelorarbeit kann in einem der beiden Fächer oder in Erziehungswissenschaften geschrieben werden.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt.
Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden.
Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 22. Februar 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1f

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für das Fach Englisch Speaking Cultures/Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

Tabelle 1a
(Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)

Modulplan

ModulP/WPTitel CPPrüfungsvorleistungPrüfungsform
BM
LIT
PBasismodul
Englischsprachige Literaturwissenschaft
8Ja2 Klausuren
BM
LIN
PBasismodul
Englische Sprachwissenschaft
8Ja2 Klausuren
BM
SOZ
PBasismodul
Sozialgeschichte der englischsprachigen Kulturen
8Ja2 Klausuren
ALMPAuslandsmodul16-Lt. ausl. Universität oder nach Entscheidung des Prüfungsausschusses
SM 1PSprachpraktisches Modul
University Language Skills
6JaPortfolio
SM 2PSprachpraktisches Modul
Content-based Integrated Skills
6JaMündl. Präsentation.; Prüfung Leseverstehen
SM 3PSprachpraktisches Modul
Advanced Multiskill Course
3JaMündl. Prüfung; Klausur
PM 1PProfessionalisierungsmodul
Theoretische Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs und des Fremdsprachenunterrichts
6JaKlausuren, Präsentationen, Portfolio lt. Modulbeschreibung
PM 2PProfessionalisierungsmodul
Praxis des Fremdsprachenunterrichts
9JaKlausuren,
Präsentationen,
Portfolio,
Praktikumsbericht lt.
Modulbeschreibung
Ggf. lt. ausländischer
Universität2
PM 3PAbschlussmodul
(im Unterrichtsfach oder im Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaften)
15NeinBachelorarbeit
 Summe der notwendigen CP360  
  -75  

Tabelle 1b (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)
Zulassungsvoraussetzungen für die Module

ModulZulassungsvoraussetzungen
ALMSM 1
SM 3SM 1 und SM 2
PM 2PM 1 und Orientierungspraktikum
PM 3PM 2

1 Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines Auslandsstudiums erworben wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss. Über die Anerkennung von Leistungen, die während eines berufsbezogenen Auslandspraktikums oder eines sonstigen spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss.
2 Das Modul PM 2 liegt teilweise im Auslandssemester; für diesen Teil gelten die Anforderungen der aufnehmenden Universität
3 Wird das Abschlussmodul in Englisch absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP.

§ 2
Studienaufbau und Prüfungsanforderungen

(1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1a/b genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt:

(2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder in englischer Sprache gehalten. Die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse werden in den studiengangsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen geregelt.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 4
Prüfungen

(1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(4) Einige Modulprüfungen bestehen aus mehreren Teilprüfungen (vgl. Tabelle 1).

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages

Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt.

§ 6
Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 10 CP sowie aus einem begleitenden Seminar im Umfang von 5 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit.

(2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 30 CP im Fach und von mindestens 15 CP im Professionalisierungsbereich voraus.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 8 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal zwei Wochen verlängert werden.

(4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt werden.

(5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(6) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt.
Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden.
Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 22. Februar 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1g

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für das Fach Frankoromanistik/Französisch inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

Tabelle 1

ModulPflicht vs. WahlpflichtTitelCPSWSPrüf. vorl.Modul teilprüf.Prüfungsform
A1P  Basismodul Linguistik86ja2nach § 4 (1) (a) bis (j); wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben
A2P  Basismodul Literaturwissenschaft86ja2
A3P  Basismodul Landeswissenschaft86nein2
A4P  Basismodul Sprachpraxis88ja2
B1WP 1 von 2Aufbaumodul Linguistik 92ja1
B2WP Aufbaumodul Literaturwissenschaft92ja2
B3P  Aufbaumodul Sprachpraxis44ja2
 P  Basismodul „Didaktische Grundlagen des Französischunterrichts“ 158ja2
 P  Auslandsmodul16  - Lt. ausl. Universität oder Anrechnung auf ein Modul
 P  Abschlussmodul (im Unterrichtsfach oder im Professionalisierungsbereich) 15 nein Bachelorarbeit
Summe der notwendigen CP260
(75)
     

1 Die im Ausland erworbenen 6 CP werden auf Module des fachwissenschaftlichen Studiums angerechnet. Über die Anerkennung von Leistungen, die während eines berufsbezogenen Auslandspraktikums oder eines sonstigen spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss. Er entscheidet auch, in welchen Modulen die Leistungen des Auslandsaufenthaltes (6 CP) anzurechnen sind.
2 Wird das Abschlussmodul in Französisch absolviert, dann beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP.

§ 2
Studienaufbau und Prüfungsanforderungen

(1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt.

(2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder französischer Sprache gehalten. Die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse werden in den studiengangsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen geregelt.

(3) Verpflichtender Bestandteil des Studiums ist ein viermonatiger Auslandsaufenthalt (auch in mehrere Abschnitte teilbar) in einem französischsprachigen Land. Empfohlener Zeitpunkt für den Auslandsaufenthalt sind die veranstaltungsfreien Zeiten zwischen den Semestern des zweiten oder dritten Studienjahres. Der Auslandsaufenthalt kann in der Form eines Auslandsstudiums, eines berufsbezogenen Praktikums oder eines sonstigen nachweisbaren, spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthalts durchgeführt werden. Spracherwerbsrelevante Auslandsaufenthalte, die bei Aufnahme des Studiums nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss im Unfang von max. 6 CP auf ein Modul oder verteilt auf mehrere Module des Fachstudiums Frankoromanistik anerkannt werden. Wird der Auslandsaufenthalt in Form eines Auslandsstudiums durchgeführt, so können die in diesem Rahmen erbrachten Studienleistungen nach Maßgabe von § 5 anerkannt werden.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Mit „nicht bestanden“ bewertete Prüfungsvorleistungen können wiederholt werden. Die erste Wiederholung soll im gleichen Semester stattfinden. Der Prüfer kann auch eine andere Vorleistungsform als die des Erstversuchs zulassen.

(2) Prüfungsvorleistungen sind in direktem Zusammenhang mit den Lehrveranstaltungen eines Moduls zu erbringende Leistungen. Sie werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.

(3) Mögliche Formen für Prüfungsvorleistungen sind

a)

Kurzpräsentationen im Umfang von maximal 15 Minuten

b)

Sitzungsvorbereitungen und -moderationen

c)

Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

d)

schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

e)

schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

f)

schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z. B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachiger Fertigkeiten)

g)

schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens)

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin weitere Prüfungsvorleistungsformen zulassen.

(4) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet.

(5) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Form gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang der zu erbringenden Prüfungsvorleistungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.

(6) Prüfungsvorleistungen eines fachwissenschaftlichen Moduls des Studiengangs Frankoromanistik/Französisch können nur dann auch als Prüfungsleistung für das Modul GS VI Kommunikative Kompetenz gewertet werden, wenn sie den Umfang der für das fachwissenschaftliche Modul geforderten Prüfungsvorleistung erkennbar übersteigen. Der Veranstalter der betreffenden Lehrveranstaltung entscheidet in Verbindung mit dem Modulbeauftragten für das Modul Kommunikative Kompetenz über das Vorliegen einer zusätzlichen Leistung.

§ 4
Modulprüfungen

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung soll spätestens zu Beginn des folgenden Semesters stattfinden. Die zweite und letzte Wiederholung kann frühestens zwei Monate nach Nicht-Bestehen der ersten Wiederholungsprüfung stattfinden. Die zweite Wiederholungsprüfung kann nach Entscheidung des Modulverantwortlichen auch in einer anderen Form als die der ersten beiden Prüfungsversuche stattfinden.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung vorgesehen.

(3) Die Anmeldung zu Prüfungen muss spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung erfolgen. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(4) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In diesem Fall ist die Modulprüfung nur bestanden, wenn jede Teilprüfung bestanden ist.

(5) Formen für Modulprüfungen sind

a)

schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten

b)

schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

c)

mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten

d)

schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen VeranstaltungsteilnehmerInnen zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

e)

mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer

f)

einer schriftlichen Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

g)

schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

h)

multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht

i)

lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

j)

Praktikumsbericht im Umfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

(6) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, so kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass eine abschließende Bewertung der erstmaligen Prüfung innerhalb des Semesters sicher gestellt ist, in dem das Modul endet.

(7) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll eine Frist von sechs Wochen nicht überschreiten.

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer Universitäten und Studiengänge

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt. Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden sowie die Anerkennung eines Auslandsaufenthaltes für das Auslandsmodul, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 6
Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit (12 CP) und einem Begleitseminar (3 CP). Im Begleitseminar wird in Form einer mündlichen Präsentation über Probleme, Fortschritte und Zwischenergebnisse der Bachelorarbeit berichtet. Die Präsentation wird benotet. Die Note des Abschlussmoduls ergibt sich aus der Note der Bachelorarbeit und der Note des Begleitseminars. In der Notenfindung werden die Bachelorarbeit und das Begleitseminar gemäß ihres Anteils an den Kreditpunkten für das Abschlussmodul gewichtet.

(2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 54 Kreditpunkten der gemäß Tabelle 1 insgesamt zu erbringenden 60 Kreditpunkte voraus.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt maximal 12 Wochen. Diese Frist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal drei Wochen verlängert werden. Ihr Umfang (ohne Anlagen) soll ca. 60.000 Zeichen nicht unter- und ca. 80.000 Zeichen nicht überschreiten (jeweils ohne Leerzeichen und ohne Anhänge).

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder französischer Sprache verfasst.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

Diese Anlage wurde am 2. Februar 2007 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt.
Sie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 2. Februar 2007
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1h

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für das Fach Geographie inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

Tabelle 1
(Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieses Anhangs)

ModulP/WPTitelCPPrüfungsvorleistungPrüfungsform
GEO-LOPBasismodul Orientierung 4neinschriftliche Ausarbeitung
GEO-G2PBasismodul Humangeografie 10neinmündliche Prüfung und Klausur
GEO-LG3PBasismodul Physische Geografie 10neinzwei Klausuren
GEO-LM1PBasismodul Kartografie 6neinKlausur
GEO-LM2PStatistik 3neinKlausur
GEO-LP1WP1Aufbaumodul Physische Geografie: Bodenkunde 12neinmündliche Prüfung
GEO-LP2WP1Aufbaumodul Physische Geografie: Regionale Physische Geografie 12neinmündliche Prüfung
GEO-H1WP1Aufbaumodul Humangeografie: Gesellschaft, Umwelt, Raum 12neinKlausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit oder Referat
GEO-H4WP1Aufbaumodul Humangeografie: Stadt- und Regionalentwicklung 12neinHausarbeit oder Referat
GEO-FD-1PEntwicklung, Konzepte und Methoden des Geografieunterrichts 6neineine Klausur und ein Referat
GEO FD-2PPraxis des Geografieunterrichts 9neineine mündliche Prüfung und eine kürzere schriftl. Ausarbeitung
 PAbschlussmodul 15neinBachelorarbeit
Summe der notwendigen CP260  
 -75   
Der erfolgreiche Abschluss von ist Voraussetzung für Belegung des Moduls
GEO-G2 und GEO-LM1GEO-H1,GEO-H4
GEO-LG3 und GEO-LM1 GEO-LP1,GEO-LP2

1 Es ist eines der vier Aufbaumodule nach freier Wahl zu studieren.
2 Wird das Abschlussmodul in Geografie absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP.

§ 2
Studienaufbau und Prüfungsanforderungen

(1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt.

(2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 4
Prüfungen

(1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(4) Die Modulprüfungen folgender Module bestehen aus mehreren Teilen:

1.

im Modul Geo-G2: Humangeographie aus einer mündlichen Prüfung und einer Klausur,

2.

im Modul Geo-LG3: Physische Geographie aus zwei einstündigen Klausuren,

3.

im Modul Geo-FD1: Entwicklung, Methoden und Konzepte des Geographieunterrichts aus einer Klausur und einem Referat,

4.

im Modul Geo-FD2: Praxis des Geographieunterrichts aus einer mündlichen Prüfung und einer kürzeren schriftlichen Ausarbeitung.

Die Modulnote wird dabei als arithmetisches Mittel der Noten der Teilprüfungen unter Einbeziehung nicht bestandener Prüfungen gebildet.

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages

Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt.

§ 6
Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit.

(2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 45 CP im Fach voraus.

(3) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt maximal 9 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal 3 Wochen verlängert werden.

(4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt werden.

(5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(6) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Bachelorarbeit und Kolloquium werden mit einer gemeinsamen Note bewertet. Dabei gehen die Note der Bachelorarbeit mit 80 % und die Note des Kolloquiums mit 20 % in die Note ein.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt.
Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden.
Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 22. Februar 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1i

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für das Fach Geschichte inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

Tabelle 1
(Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)

ModulP/WPTitel CPPr. Vorl.Prüfungsform
HIS 1PEinführung in das Studium der Geschichte 3neinKlausur
HIS 2PEinführung in die Alte Geschichte 9jaProseminararbeit
HIS 3PEinführung in die Mittelalterliche Geschichte 9jaProseminararbeit
HIS 4PEinführung in die Neuere und Neueste Geschichte 9jaProseminararbeit
HIS 91WPProfilmodul 1:
Ordnung und Dissens
9
oder
6
neinSeminararbeit oder schriftliche Ausarbeitung
HIS 101WPProfilmodul 2:
Kulturen: Kontakt-Transfer-Konflikt
9
oder
6
neinSeminararbeit oder schriftliche Ausarbeitung
HIS 111WPProfilmodul 3:
Geschichtsverständnis und Vergangenheitsentwürfe
9
oder
6
neinSeminararbeit oder schriftliche Ausarbeitung
HIS 121WPProfilmodul 4:
Neuzeit - Die Vielfalt der Moderne
9
oder
6
neinSeminararbeit oder schriftliche Ausarbeitung
HIS FD-1PGrundlagen der Geschichtsdidaktik 6neinHausarbeit
HIS FD-2PGeschichte im schulpraktischen Kontext 9neinPraktikumbericht
 PAbschlussmodul
(im Unterrichtsfach oder im Professionalisierungsbereich)
15 neinBachelorarbeit
Summe der notwendigen CP260  
 -75   
Der erfolgreiche Abschluss von ... ist Voraussetzung für Belegung des Moduls
HIS 1, HIS 2, HIS 3 und HIS 4HIS 9, HIS 10, HIS 11, HIS 12

1 Von den vier Profilbereichen müssen zwei Module studiert und abgeschlossen werden. Eines der beiden Module wird in einer verkürzten Variante mit nur 6 CP studiert und abgeschlossen. In diesem Fall ist die Modulprüfung in der Form einer schriftlichen Ausarbeitung und nicht als Seminararbeit zu erbringen.
2 Wird das Abschlussmodul in Geschichte absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP

§ 2
Studienaufbau und Prüfungsanforderungen

(1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt.

(2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder englischer Sprache gehalten. Die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse werden in den studiengangsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen geregelt.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen können einmal im gleichen Semester (einschließlich der folgenden veranstaltungsfreien Zeit) wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als die der ursprünglichen Leistung erfolgen.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 4
Prüfungen

(1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages

Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt.

§ 6
Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie aus einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit.

(2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 39 CP im Fach Geschichte und von mindestens 60 CP im Professionalisierungsbereich voraus.

(3) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt maximal 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal 4 Wochen verlängert werden.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(6) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine ca. 20-minütige Diskussion über Fragestellung, Methode und Ergebnisse der Arbeit. Das Kolloquium wird von den beiden Gutachtern der Bachelorarbeit benotet. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Note der Bachelorarbeit geht mit 80 % und die Note des Kolloquiums mit 20 % in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt.
Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden.
Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 22. Februar 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1j

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

Tabelle 1
(Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)

ModulP/WPPrüfungsgegenstandCPVorleistungenPrüfungsformen
ISSU M 1PEinführung in die Interdisziplinäre Sachbildung/den Sachunterricht bestehend aus folgenden Veranstaltungen:
Vorlesung: Einführung in die interdisziplinäre Sachbildung und den Sachunterricht I
Vorlesung: Einführung in die interdisziplinäre Sachbildung u. den Sachunterricht II
Seminar: Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht im internationalen Vergleich
7NeinMündliche Prüfung
ISSU M 2PNaturwissenschaftliche Grundlagen der Interdisziplinären Sachbildung/des Sachunterrichts bestehend aus folgenden Veranstaltungen:
Seminar: Die naturwissenschaftlich-technische Perspektive im Elementar- und Grundschulbereich
Experimentelle Übung:
Naturwissenschaften für Kinder
6NeinPortfolio, Präsentation oder Hausarbeit (nach Maßgabe der Lehrenden)
ISSU M 3PSozialwissenschaftlich-kulturelle Grundlagen der interdisziplinären Sachbildung/des Sachunterrichts bestehend aus folgenden Veranstaltungen:
Seminar: Die sozialwissenschaftlich-kulturelle Perspektive im Elementar- und Grundschulbereich
Seminar: Sozialwissenschaften für Kinder
6NeinPortfolio, Präsentation oder Hausarbeit (nach Maßgabe der Lehrenden)
ISSU M 4PSchulpraktische Studien in der interdisziplinären Sachbildung/dem Sachunterricht bestehend aus folgenden Veranstaltungen:
Seminar: Planung und Erprobung einer Unterrichtseinheit für die interdisziplinäre Sachbildung/den Sachunterricht
Seminar: Entdeckendes Lernen mit Kindern im ELISA-Lab und an anderen außerschulischen Lernorten
Seminar: Reflexion und Auswertung von Praxiserfahrung in der interdisziplinären Sachbildung/im Sachunterricht
8NeinSchriftlicher Bericht über eine Unterrichtseinheit inkl. der Entwicklung von Materialien für einen handlungsorientierten und entdeckenden Sachunterricht
ISSU M 5PFächerübergreifender Erziehungs- und Bildungsauftrag bestehend aus folgenden Veranstaltungen:
Seminar: Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht zwischen Fachbezug und Integration
Seminar: Fächerüberareifende Projekte in der interdisziplinären Sachbildung/im Sachunterricht
Seminar: Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht: Zentrierung für umfassende Erziehungs- und Bildungsaufgaben
9NeinPortfolio, Präsentation oder Hausarbeit (nach Maßgabe der Lehrenden)
AbschlussmodulPBachelorarbeit und Begleitseminar115Ja Bachelorarbeit und Kolloquium
Summe der CP51  

Die Module M1 bis M5 stellen den Kernbereich dar, der von allen Studierenden absolviert werden muss.
Ergänzend zu dem Kernbereich (36 CP) ist entweder der Schwerpunktbereich Naturwissenschaften oder der Schwerpunktbereich Sozialwissenschaften zu studieren (mit jeweils 24 CP)
1 Wird das Abschlussmodul in Interdisziplinärer Sachbildung/Sachunterricht absolviert, beträgt die Summe der CP 51, ansonsten 36 CP.
Ml 6 Naturwissenschaften
In den Naturwissenschaften wird der Schwerpunkt auf eine Fächergruppe gelegt, bestehend aus insgesamt drei Fächern. Ein Fach wird in vollem Umfang von zwei Modulen studiert (= 12 CP).
Ergänzend dazu müssen zwei weitere Fächer gewählt werden, die jeweils nur im Umfang eines Moduls (6 CP) studiert werden. Empfohlen wird, jeweils das Modul mit der Ziffer 1 zu studieren.
Das Fach Geowissenschaften kann nur mit einem Modul (6 CP) studiert werden.

ModulP/WPPrüfungsgegenstandCPPrüfungs-
vorleistungen
Prüfungsformen
ISSU M 6
Bio 1
WP, P für Schwerpunkt BioBestimmungsübungen an Tieren und Pflanzen/Experimente zu Natur und Umwelt 6Ja 
   Teil 1:
Formenkenntnis Tiere/Formenkenntnis Pflanzen
-3 Klausur oder mündliche Prüfung
  Teil 2:
Umweltbildung und Experimente zu Natur und Umwelt
-3 Präsentation von Unterrichtskonzepten oder Referat mit schriftl. Ausarbeitung oder Klausur
ISSU M 6
Bio 2
P für Schwerpunkt Bio Humanbiologie und Gesundheitserziehung6Ja 
  Teil 1:
Tierphysiologie und Humanbiologie
-3 Klausur oder mündliche Prüfung
  Teil 2:
Humanbiologie und Gesundheitserziehung in der Grund- und Sekundarschule
-3 Kleingruppenpräsentationen oder Portfolio oder Klausur
ISSU M 6
Che 1
WP; P für Schwerpunkt Chemie Allgemeine Chemie für Studierende des Sachunterrichts Allgemeine Chemie 6JaKlausur
ISSU M 6
Che 2
P für Schwerpunkt Chemie Spezielle Themen der Chemie und ihre experimentelle Umsetzung 6NeinDemonstrationsvortrag (30 min), Durchführung des Experimentalpraktikums und Erstellung einer Praktikumsanleitung und Dokumentation (ca. 10 Seiten) im Rahmen eines Portfolios
ISSU M 6
Phy 1
WP; P für Schwerpunkt Physik Physik für Sachunterricht 6Jamündliche oder schriftliche Modulprüfung (Einzelprüfung)
ISSU M 6
Phy 2
P für Schwerpunkt Physik Physikdidaktik für Studierende des Sachunterrichts 6JaMündliche Prüfung (mit Präsentation selbst ausgearbeiteter Experimente zur LV „Experimente und Medien 1“)
Abschlussklausur oder mündliche Prüfung (zur LV „Schülervorstellungen und Lernprozesse“)
ISSU M 6
Tec 1
WP; P für Schwerpunkt Technik Technik 1: Technische Systeme und ausgewählte Anwendungsgebiete; einschl. wissenschaftlich geleiteter Fachpraxis 6JaPräsentation von Unterrichtskonzepten Referat mit schriftl. Ausarbeitung Portfolio als Dokumentation
ISSU M 6
Tec 2
WP; P für Schwerpunkt Technik Technik 2: Technik, Arbeit und Gesellschaft; einschl. wissenschaftlich geleiteter Fachpraxis 6JaPräsentation von Unterrichtskonzepten Referat mit schriftl. Ausarbeitung Portfolio als Dokumentation
ISSU M 6
Geow
WPGeowissenschaften, bestehend aus folgenden Teilen:
Vorlesung:
Zusammensetzung und Aufbau der Erde 2 Tage Geländeübungen:
Vorlesung: Erd- und Lebensgeschichte Tutorium
6JaVorlesungen: nach Maßgabe der Lehrenden entweder Klausur, mündl. Prüfung, Hausarbeit oder Präsentation von Unterrichtskonzepten Geländeübungen: Bericht

M 7 Sozialwissenschaften
In den Sozialwissenschaften muss ein Fachgebiet gewählt werden, das im Umfang von zwei Modulen studiert wird (= 18 CP). Zur Wahl stehen Geografie, Geschichte und Politik. Hinzu kommt im zweiten Studienjahr das Integrationsmodul, das sich aus je einer Veranstaltung aus den drei sozialwissenschaftlichen Fachgebieten zusammensetzt (6 CP).

ModulPflicht/WahlpflichtPrüfungsgegenstandCPPrüfungsvorleistungenPrüfungsformen
ISSU M 7
Ggr 1
(Geo-G3)
P für Geografie Physische Geographie bestehend aus folgenden Veranstaltungen: 9JaKlausur oder mündliche Prüfung
  Vorlesung:
Klimageografie
   
  Vorlesung:
Geomorphologie
   
ISSU M 7
Ggr 2
(Geo-G2)
P für GeografieHumangeographie, bestehend aus den folgenden Veranstaltungen: 9JaKlausur oder mündliche Prüfung
  Vorlesungen:
Wirtschaftsgeographie
   
  Vorlesung:
Sozialgeografie
    
ISSU M
Ges 1
(HIS 21)
P für GeschichteEinführung in die Alte Geschichte bestehend aus folgenden Veranstaltungen: 9JaHausarbeit
  Vorlesung:
Einführung in die Alte Geschichte
    
  Proseminar   
ISSU M 7
Ges 2
(HIS 31)
P für GeschichteEpochenmodul Mittelalter, bestehend aus folgenden Veranstaltungen: 9JaHausarbeit
  Vorlesung:
Einführung in die Mittelalterliche Geschichte
   
  Proseminar   
ISSU M 7
Ges 3
(HIS 41)
P für GeschichteEpochenmodul Neuere und Neueste Geschichte bestehend aus folgenden Veranstaltungen: 9JaHausarbeit
  Vorlesung:
Einführung in die Neuere und Neueste Geschichte und Zeitgeschichte
   
  Proseminar   
ISSU M 7
Pol 1

(Pol-M1)
P für Politik Sozialwissenschaftliches Grundstudium, bestehend aus folgenden Veranstaltungen: 9JaAnfertigung einer zweiteiligen Hausarbeit
1. Teil: Essay(ca. 4-seitig) zu einem Thema aus dem zweiten Teil der Vorlesung Einführung in die soziale und politische Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland;
2. Teil: Schriftliche Arbeit (ca. 10-seitig) zu einem ausgewählten Text eines „Klassikers“ der Sozialwissenschaften
  Vorlesung:
Einführung in die Sozialwissenschaften
   
  Vorlesung:
Einführung in die soziale und politische Entwicklung Deutschlands seit 1945
  
  Übung zur Einführung in die soziale und politische Entwicklung Deutschlands seit 1945   
ISSU M 7
Pol 2
(Pol-M14)
P für PolitikPolitikwissenschaftliches Aufbaustudium, bestehend aus folgenden Veranstaltungen: 9JaHausarbeit
  Seminar: Akteure: Parteien, Verbände, soziale Bewegungen    
  Seminar: Wahlen und Wahlforschung   
ISSU M 7 IntegrationPVon der Welt des Dorfs zur Welt als globalem Dorf 6JaGruppenpräsentation
  Unter dem Pflaster liegt der Strand   Referat
  Von Pfeffersäcken und Malochern   Hausarbeit

1 Im Fach Geschichte sind zwei verschiedene Module aus HIS 2 bis HIS 4 nachzuweisen. Die Epochenfolge erfolgt nach freier Wahl.

Der erfolgreiche Abschluss von:ist Voraussetzung zur Belegung von:
Modul 1 bis 4 Modul 5
Modul 1Modul 4
  

§ 2
Studienaufbau und Prüfungsanforderungen

(1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt.

(2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen können einmal im gleichen Semester wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind erst möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 4
Prüfungen

(1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(2) Prüfungen können, wenn in der tabellarischen Modulübersicht keine anderen Festlegungen getroffen sind, nach Rücksprache mit den Modulverantwortlichen auch als Gruppenprüfungen mit maximal 5 Personen durchgeführt werden.

(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(4) Einige Modulprüfungen bestehen aus mehreren Teilprüfungen (vgl. Tabelle 1).

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages

Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt.

§ 6
Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie aus einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit.

(2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den erfolgreichen Abschluss der Module 1 bis 4 und damit den Erwerb von 27 CP voraus.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt maximal 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal 4 Wochen verlängert werden.

(4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt werden.

(5) Die Bachelorarbeit soll in der Regel in deutscher Sprache angefertigt werden. Nach Abstimmung mit dem Betreuer und nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss ist auch eine andere Sprache möglich, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet ist.

(6) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine 30-minütige Präsentation der Ergebnisse der Bachelorarbeit mit anschließender Diskussion. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Note der Bachelorarbeit geht mit 70 % und die Note des Kolloquiums mit 30 % in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt.
Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden.
Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 22. Februar 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1k

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für das Fach Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

Tabelle 1
(Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)

ModulP/WPPrüfungsgegenstandCP Prüfungsform
1cPPropädeutikum6Siehe § 4 (5)
Ziffer 1.-4./7.
2PGrundkurs künstl./mediale Fachpraxis9Siehe § 4 (5)
Ziffer 6. od.8.
4aPGegenstandsanalysen Kunst/Medien/Raum6Siehe § 4 (5)
Ziffer 1.-7.
7bPKunst/Medienpraxis/Projekt Basis9Siehe § 4 (5)
Ziffer 6. od.8.
10PKunst/Medienpraxis/Projekt Spez.9Siehe § 4 (5)
Ziffer 6. od.8.
11aPÄsthetik6Siehe § 4 (5)
Ziffer 1.-7.
ÄBPÄsthetische Bildung
(für Studierende mit dem Schwerpunkt Grundschule)
6Siehe § 4 (5)
Ziffer 7
9PFachdidaktik
(für Studierende mit dem Schwerpunkt Sekundarschule) Kunst-Medien-Museum-Pädagogik
6Siehe § 4 (5)
Ziffer 1.-7.
12PFachdidaktik, Praktikumsvorbereitung/Auswertung, inkl. Praktikum 9Siehe § 4 (5)
Ziffer 1.-7.
+ Praktikumsbericht
15PAbschlussmodul
(im Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaften)
15BA-Arbeit
Summe der notwendigen CP160 CP
(ggf.+ 15 CP)
 
   
Der erfolgreiche Abschluss von Modul ist Voraussetzung für die Belegung des Moduls
 7b und 10

1 Wird das Abschlussmodul in Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP.

§ 2
Studienaufbau und Prüfungsanforderungen

(1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, und Prüfungsformen festgelegt.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(3) Für alle Studierenden ist die Vorlage und die positive Bewertung einer Kunstmappe Voraussetzung für die Belegung des Moduls 7b. Näheres regelt die Ordnung für eine Mappe.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 4
Prüfungen

(1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(3) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, in dem eine Prüfung abzulegen ist. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(5) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

1.

mündliche Prüfung bis ca. 30 Minuten Dauer,

2.

Klausur von mindestens 60 Minuten und maximal 180 Minuten Dauer,

3.

schriftlich ausgearbeitetes Referat mit Vortrag in der Lehrveranstaltung (ca. 10 Seiten),

4.

Hausarbeit ca. 10-15 Seiten (Propädeutikum: ca. 5-10 Seiten),

5.

Studienarbeit ca. 10-15 Seiten,

6.

Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von mindestens 10 Seiten,

7.

Praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 10 Seiten /Propädeutikum: ca. 5-10 Seiten),

8.

Künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 10 Seiten).


§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages

Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt.

§ 6
Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit.

(2) Im Fach Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik kann eine fachwissenschaftliche, eine fachpraktische (mit schriftlichem Anteil) oder eine fachdidaktisch orientierte Bachelorarbeit geschrieben werden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 30 CP im Fach und von mindestens 6 CP in der Fachdidaktik im Professionalisierungsbereich voraus.

(3) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt maximal 14 Wochen. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich die Studierenden nicht mit ihrer vollen Arbeitszeit mit der Bearbeitung des Themas befassen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal vier Wochen verlängert werden. Ihr Umfang soll in der Regel 40 Seiten bzw. 30 Seiten für eine fachpraktische Arbeit (ohne Anlagen), nicht überschreiten.

(4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit zwei Personen erstellt werden.

(5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(6) Über die Bachelorarbeit findet ein Prüfungskolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine 10-minütige Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und eine anschließende 20-minütige Diskussion. Das Kolloquium wird von den beiden Gutachtern der Abschlussarbeit bewertet. Bachelorarbeit und Prüfungskolloquium werden mit einer gemeinsamen Note bewertet. Sie setzt sich zu 50% aus der Note der Bachelorarbeit und zu 50% aus der Note des Prüfungskolloquiums zusammen.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

Diese Anlage wurde am 21. November 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 21. November 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1l

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für das Fach Musik inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

Tabelle 1
(Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)

ModulP/WPPrüfungsgegenstandCP Prüfungsform
Künstlerische Musikpraxis I PHauptfachinstrument Nebenfach Klavier/Gitarre oder Gesang Stimmbildung Musik und Bewegung 9Siehe § 4 (5)
Musikwissenschaftl. Propädeutikum PEinführung in die Musikgeschichte Einführung in das musikwissenschaftliche Arbeiten Einführung in die Systematische Musikwissenschaft 6Siehe § 4 (5)
Musiktheorie IPMusiktheorie
Gehörbildung
Jazztheorie
6Siehe § 4 (5)
Künstlerische Musikpraxis II PHauptfachinstrument Nebenfach Klavier/Gitarre oder Gesang
Jazz/Pop-Ensemble Analyse/Formenkunde
9Siehe § 4 (5)
Historische Musikwissenschaft I PEuropäische Musikgeschichte I und II9Siehe § 4 (5)
Schulbezogene Musikpraxis IPSchulpraktisches Klavier-/Gitarrespiel
Chorleitung
6Siehe § 4 (5)
Musikdidaktischer Schwerpunkt I PFachdidaktik, Praktikumsvorbereitung/Auswertung, inkl. Praktikum 15+
Praktikumsbericht
 WPAbschlussmodul
(im Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaften)
15BA-Arbeit
Summe der notwendigen CP160 CP
(ggf.+ 15 CP)
 
 
Der erfolgreiche Abschluss von Modul ist Voraussetzung für die Belegung des Moduls
Musikwissenschaftliches PropädeutikumHistorische Musikwissenschaft I
Künstlerische Musikpraxis IKünstlerische Musikpraxis II
Künstlerische Musikpraxis IISchulbezogene Musikpraxis I

1 Wird das Abschlussmodul in Musik absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP.

§ 2
Studienaufbau und Prüfungsanforderungen

(1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, und Prüfungsformen festgelegt.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 4
Prüfungen

(1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(2) Prüfungen können als Gruppenprüfung mit maximal 4 Personen durchgeführt werden. Der individuelle Beitrag muss klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(3) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, in dem eine Prüfung abzulegen ist.

(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(5) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

1.

mündliche Prüfung von ca. 20-30 Minuten Dauer,

2.

Klausur von mindestens 60 Minuten und maximal 180 Minuten Dauer,

3.

Hausarbeit ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),

4.

Portfolio,

5.

Referat inklusive einer schriftlichen Ausarbeitung von etwa 10 Seiten,

6.

praxis- und projektorientierte Präsentationsformen mit einem schriftlichen Reflexionsanteil von etwa 10 Seiten oder Kolloquium,

7.

künstlerisch-praktische Prüfungen von maximal 45 min. Dauer.


§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages

Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt.

§ 6
Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP.

(2) Im Fach Musik kann eine fachwissenschaftliche, eine fachpraktische (mit schriftlichem Anteil) oder eine fachdidaktisch orientierte Bachelorarbeit geschrieben werden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 30 CP im Fach und von mindestens 15 CP in der Fachdidaktik im Professionalisierungsbereich voraus.

(3) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt maximal 9 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal 3 Wochen verlängert werden.

(4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit zwei Personen erstellt werden.

(5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(6) Über die Bachelorarbeit findet ein Prüfungskolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine 10-minütige Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und eine anschließende 20-minütige Diskussion. Das Kolloquium wird von den beiden Gutachtern der Abschlussarbeit bewertet. Bachelorarbeit und Prüfungskolloquium werden mit einer gemeinsamen Note bewertet. Sie setzt sich zu 80% aus der Note der Bachelorarbeit und zu 20% aus der Note des Prüfungskolloquiums zusammen.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

Diese Anlage wurde am 21. November 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt.
Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden.
Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 21. November 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1m

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für das Fach Physik inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

Tabelle 1
(Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)

ModulPflicht/WahlpflichtModul/PrüfungsgegenstandKreditpunktePrüfungsvorleistungenPrüfungsformen
EP IPExperimentalphysik I 12jaKlausur oder mdl. Prüfung
EP IIPExperimentalphysik II 15jaKlausur oder mdl. Prüfung
EP IIIPExperimentalphysik III 6jaKlausur oder mdl. Prüfung
KAPPKonzepte und Anwendungen der Physik 6jaKlausur oder mdl. Prüfung
WPWPNichtphysikalisches Wahlpflichtfach16(entscheidet der durchführende Fachbereich)
PD IPPhysikdidaktik I: Theoretische und empirische Grundlagen des Lehrens und Lernens von Physik 6jaKlausur oder mdl. Prüfung
PD IIPPhysikdidaktik II: Physikunterricht - Gestaltung und Medien (mit Fachpraktikum) 9jaPraktikumsbericht, Kolloquium
AB
B.A.
PAbschlussmodul
Eigenständige wissenschaftliche Bearbeitung eines physikalischen oder physikdidaktischen Themas
15neinmdl. Prüfung,
Kolloquium
Thesis
  Summe der notwendigen CP260  
  -75  

1 Für Studierende ohne Mathematik als Studienfach ist das nichtphysikalische Wahlpflichtfach in der Regel Mathematik. Bei einem Studium des Faches Mathematik ist das nichtphysikalische Wahlpflichtfach in der Regel Chemie oder Biologie. Andere Fächer (z.B. Informatik oder Elektrotechnik) können auf begründeten Antrag hin vom Prüfungsausschuss als nichtphysikalisches Wahlpflichtfach zugelassen werden.
2 Wird das Abschlussmodul in Physik absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP.

§ 2
Studienaufbau und Prüfungsanforderungen

(1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt.

(2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können im gleichen Semester (einschließlich der folgenden vorlesungsfreien Zeit) einmal nachgebessert oder einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als die der ursprünglichen Leistung erfolgen. Bei Modulen oder Modulteilen des Fachstudiums Physik, die einen Praktikumsanteil haben, besteht - aus Kapazitätsgründen - insgesamt nur eine Wiederholungsmöglichkeit. Die Veranstaltung muss dafür wiederholt werden.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 4
Prüfungen

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden innerhalb einer Frist von jeweils 3 Monaten gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an. Wird die Modulprüfung in Form einer Klausur durchgeführt, können die Wiederholungsprüfungen auch in Form von mündlichen Prüfungen erfolgen.

(2) Modulprüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt.

(3) Die Studierenden haben sich abweichend von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW spätestens 4 Wochen vor der Modulprüfung anzumelden. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass sie in dem Semester, in dem die entsprechende Lehrveranstaltung bzw. ein Modul endet, erstmalig vollständig erbracht und bewertet werden können.

(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages

Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt.

§ 6
Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie aus einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit.

(2) Für die Zulassung zum Abschlussmodul ist der Erwerb von mindestens 120 CP in den beiden Fächern und im Professionalisierungsbereich nachzuweisen. Die Module Experimentalphysik I und II, Physikdidaktik I sowie das Modul des nichtphysikalischen Wahlpflichtfachs müssen erfolgreich abgeschlossen sein. Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit ist zum Ende der Veranstaltungszeit des Wintersemesters einzureichen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Die Zeit für die Erstellung der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Ihr kann eine einmonatige Einarbeitungsphase vorausgehen. Auf begründeten Antrag kann die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit einmal um maximal 4 Wochen verlängert werden. Die Frist für die Bearbeitung der Bachelorarbeit soll so festgelegt werden, dass der Abgabetermin spätestens sechs Wochen vor Ende des Sommersemesters liegt.

(4) Die Bachelorarbeit ist als Einzelarbeit anzufertigen.

(5) Die Bachelorarbeit kann nur in deutscher Sprache geschrieben werden.

(6) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine ca. 10-minütige Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und eine anschließende ca. 20-minütige Diskussion. Das Kolloquium wird von den beiden Gutachtern der Bachelorarbeit bewertet.

(7) Die Leistungen im Abschlussmodul werden mit einer gemeinsamen Note auf Grundlage der Bachelorarbeit und des Kolloquiums bewertet. Dabei gehen die Note der Bachelorarbeit mit 80% und die Note des Kolloquiums mit 20% in die Note ein.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-treten

Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt.
Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden.
Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 22. Februar 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1n

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für das Fach Politikwissenschaft inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

Tabelle 1

ModulP/WPTitelCPPrüfungsvorleistungPrüfungsform
Pol-M1PSozialwissenschaftliches Grundstudium 9jafrei
Pol-M2PPolitische Theorie und Philosophie 9jafrei
Pol-M3PInternationale Beziehungen und Außenpolitik 9jafrei
Pol-M7PPolitik und Recht
(nur V Deutsches Recht)
6neinfrei
Pol-M9PPolitik und Wirtschaft (nur V) 6neinfrei
Soz-SO1PSozialstrukturanalyse I:
Sozialstruktur der Bundesrepublik
(nur V)
3neinfrei
Soz-SO2PSozialstrukturanalyse II:
Empirie und Theorie sozialstrukturellen Wandels
(nur V)
3neinfrei
Pol-FD1PFachdidaktik Basis-Modul6neinHausarbeit
Pol-FD2PFachdidaktik Praxis-Modul mit Fachpraktikum (Unterricht) 9jaStudienarbeit
 PAbschlussmodul
(im Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaften)
15neinBachelorarbeit
  Summe der notwendigen CP160  
   -75  

§ 2
Studienaufbau und Prüfungsanforderungen

(1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt.

(2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder englischer Sprache gehalten. Als Voraussetzung für die Anmeldung zur Modulprüfung im Modul „Internationale Beziehungen und Außenpolitik“ (Pol-M3) ist der Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Niveau B2 nach dem Common European Framework of Reference for Languages zu erbringen.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 4
Prüfungen

(1) Nicht bestandene Prüfungen können dreimal wiederholt werden. Die erste Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll spätestens in der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit ermöglicht werden.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt.

(2) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten sowie Kreditpunkte aus beruflicher Fortbildung können auf Antrag vom Prüfungsausschuss auf das Modul Pol-M9 angerechnet werden.

§ 6
Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie aus einem begleitenden Seminar und Kolloquium im Umfang von 3 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit.

(2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 21 CP im Fach und von mindestens 66 CP im Professionalisierungsbereich voraus.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt maximal 9 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal 3 Wochen verlängert werden.

(4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt werden.

(5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(6) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine 30-minütige Präsentation der Ergebnisse der Bachelorarbeit mit anschließender Diskussion. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Note der Bachelorarbeit geht mit 80 % und die Note des Kolloquiums mit 20 % in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt.
Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 22. Februar 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1o

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

Tabelle 1
(Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)

ModulP/WPTitelCPPrüfungsform
1PEinführung in die Religionswissenschaft6Klausur oder mündl. Pr.
2PLiteraturen der Religionen9Klausur oder mündl. Pr., zusätzlich Hausarbeit
3WP*Einführung in religiöse Traditionen 6frei
4WP*Bibel und Kultur6frei
5WP*Europäische Religionsgeschichte 16frei
6PReligiöse Gegenwartskultur - Theorie, Empirie 9Hausarbeit und zusätzliche freie Prüfungsform
7PBildung und Religion9Hausarbeit und zusätzliche freie Prüfungsform
 PFachdidaktik I6 
 PFachdidaktik II9 
 PAbschlussmodul (Bachelorarbeit + Begleitendes Seminar 15 
  Summe der CP60
(75)
 

* Wahl von zwei aus drei Modulen
Tabelle 1 b (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)
Zulassungsvoraussetzungen für die Module

Der erfolgreiche Abschluss von … ist Voraussetzung für Belegung des Moduls
Modul 2Modul 4
Modul 3Modul 5

Tabelle 1a
(Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)

ModulP/WPTitelCPPrüfungsform
2PLiteraturen der Religionen6Klausur oder mündl. Pr.*
3PEinführung in religiöse Traditionen /vergleichende Religionswissenschaft 9Hausarbeit
4PBibel und Kultur /Bibelwissenschaften 9Hausarbeit
5PEuropäische Religionsgeschichte I 6Klausur oder mündl. Pr.*
10PTheologien jüdisch-christlicher Tradition 9Hausarbeit
11PReligion in der Sozialisation 6 
PB 4PFachdidaktik I
Religionsunterricht konzipieren und reflektieren
6 
PB 5PFachdidaktik II
Fachdidaktik, Praktikumvorbereitung und Auswertung, inkl. Praktikum
9 
12PAbschlussmodul (Bachelorarbeit + Begleitendes Seminar) 15 
  Summe der CP**60
(75)
 

* es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einer Klausur in Modul 2 und einer mündlichen Prüfung in Modul 5 oder einer mündlichen Prüfung in Modul 2 und einer Klausur in Modul 5.
** wird das Abschlussmodul in Religion absolviert, beträgt die Summe der CP 75, sonst 60
Tabelle 1 b (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)
Zulassungsvoraussetzungen für die Module

Der erfolgreiche Abschluss von … ist Voraussetzung für Belegung des Moduls
Modul 2Modul 4
Modul 3Modul 5

§ 2
Studienaufbau und Prüfungsanforderungen

(1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1a/b genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt:

(2) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher, Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtbereich in deutscher oder in englischer Sprache gehalten. Englischkenntnisse des Niveaus B 2 des European Framework müssen, sofern nicht im Abiturszeugnis nachgewiesen, als Voraussetzung für Modul 5 (viertes Semester) nachgewiesen werden

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

(2) Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 4
Prüfungen

(1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(3) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, in dem eine Prüfung abzulegen ist. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(4) Einige Modulprüfungen bestehen gemäß Tabelle 1a aus mehreren Prüfungsformen

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages

Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt.

§ 6
Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 10 CP sowie aus einem begleitenden Seminar im Umfang von 5 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit.

(2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 30 CP im Fach und von mindestens 15 CP im Professionalisierungsbereich voraus.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 8 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal zwei Wochen verlängert werden.

(4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt werden.

(5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(6) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

Diese Anlage wurde am 21. November 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 21. November 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1p

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für das Fach Hispanistik/Spanisch inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

Tabelle 1

ModulPflicht vs. WahlpflichtTitelCPSWSPrüf. vorl.Modulteilprüf.Prüfungsform
A1P  Basismodul Linguistik86ja2nach § 4 (1) (a) bis (j); wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben
A2P  Basismodul Literaturwissenschaft86ja2
A3P  Basismodul Landeswissenschaft86nein2
A4P  Basismodul Sprachpraxis88ja2
B1WP 1 von 2Aufbaumodul Linguistik 92ja1
B2WP Aufbaumodul Literaturwissenschaft92ja2
B3P  Aufbaumodul Sprachpraxis44ja2
 P  Basismodul „Didaktische Grundlagen des Spanischunterrichts“ 158ja2
 P  Auslandsmodul1-6  - Lt. ausl. Universität oder Anrechnung auf ein Modul
 P  Abschlussmodul (im Professionalisierungsbereich (Didaktik) oder in einem der Teilbereiche des Unterrichtsachs) 15 Nein Bachelorarbeit
Summe der notwendigen CP260
(75)
     

1 Die im Ausland erworbenen 6 CP werden auf Module des fachwissenschaftlichen Studiums angerechnet. Über die Anerkennung von Leistungen, die während eines berufsbezogenen Auslandspraktikums oder eines sonstigen spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss. Er entscheidet auch, in welchen Modulen die Leistungen des Auslandsaufenthaltes (6 CP) anzurechnen sind.
2 Wird das Abschlussmodul in der Hispanistik absolviert, dann beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP.

§ 2
Studienaufbau und Prüfungsanforderungen

(1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt.

(2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder spanischer Sprache gehalten. Die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse werden in den studiengangsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen geregelt.

(3) Verpflichtender Bestandteil des Studiums ist ein viermonatiger Auslandsaufenthalt (auch in mehrere Abschnitte teilbar) in einem spanischsprachigen Land. Empfohlener Zeitpunkt für den Auslandsaufenthalt sind die veranstaltungsfreien Zeiten zwischen den Semestern des zweiten oder dritten Studienjahrs. Der Auslandsaufenthalt kann in der Form eines Auslandsstudiums, eines berufsbezogenen Praktikums oder eines sonstigen nachweisbaren, spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthalts durchgeführt werden. Spracherwerbsrelevante Auslandsaufenthalte, die bei Aufnahme des Studiums nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss im Umfang von max. 6 CP auf ein Modul oder verteilt auf mehrere Module des Fachstudiums Hispanistik anerkannt werden. Wird der Auslandsaufenthalt in Form eines Auslandsstudiums durchgeführt, so können die in diesem Rahmen erbrachten Studienleistungen nach Maßgabe von § 5 anerkannt werden.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Mit „nicht bestanden“ bewertete Prüfungsvorleistungen können wiederholt werden. Die erste Wiederholung soll im gleichen Semester stattfinden. Der Prüfer kann auch eine andere Vorleistungsform als die des Erstversuchs zulassen.

(2) Prüfungsvorleistungen sind in direktem Zusammenhang mit den Lehrveranstaltungen eines Moduls zu erbringende Leistungen. Sie werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.

(3) Mögliche Formen für Prüfungsvorleistungen sind

a)

Kurzpräsentationen im Umfang von maximal 15 Minuten

b)

Sitzungsvorbereitungen und -moderationen

c)

Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 4.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

d)

schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 4.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

e)

schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

f)

Lektüretests (Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur)

g)

Portfolio

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin weitere Prüfungsvorleistungsformen zulassen.

(4) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet.

(5) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Form gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang der zu erbringenden Prüfungsvorleistungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.

(6) Prüfungsvorleistungen eines fachwissenschaftlichen Moduls des Studiengangs Hispanistik/Spanisch können nur dann auch als Prüfungsleistung für das Modul GS VI Kommunikative Kompetenz gewertet werden, wenn sie den Umfang der für das fachwissenschaftliche Modul geforderten Prüfungsvorleistung erkennbar übersteigen. Der Veranstalter der betreffenden Lehrveranstaltung entscheidet in Verbindung mit dem Modulbeauftragten für das Modul Kommunikative Kompetenz über das Vorliegen einer zusätzlichen Leistung.

§ 4
Modulprüfungen

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung soll spätestens zu Beginn des folgenden Semesters stattfinden. Die zweite und letzte Wiederholung kann frühestens zwei Monate nach Nicht-Bestehen der ersten Wiederholungsprüfung stattfinden. Die zweite Wiederholungsprüfung kann nach Entscheidung des Modulverantwortlichen auch in einer anderen Form als die der ersten beiden Prüfungsversuche stattfinden.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

(3) Die Anmeldung zu Prüfungen muss spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung erfolgen. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(4) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In diesem Fall ist die Modulprüfung nur bestanden, wenn jede Teilprüfung bestanden ist.

(5) Formen für Modul- bzw. Modulteilprüfungen sind

a)

schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten

b)

schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 30.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge). Die Arbeiten im Profilmodul haben einen höheren qualitativen Anspruch als die anderer Module

c)

mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten

d)

schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen VeranstaltungsteilnehmerInnen zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 8.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

e)

mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer

f)

schriftliche Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 15.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

g)

schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

h)

Multimediale Präsentationen auf einem Niveau und einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht

i)

Lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 30.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

j)

Praktikumsbericht im Umfang von ca. 15.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

(6) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, so kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass eine abschließende Bewertung der erstmaligen Prüfung innerhalb des Semesters sicher gestellt ist, in dem das Modul endet.

(7) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll eine Frist von sechs Wochen nicht überschreiten.

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer Universitäten und Studiengänge

(1) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden sowie die Anerkennung eines Auslandsaufenthaltes für das Auslandsmodul, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 6
Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit (12 CP) und einem Begleitseminar (3 CP). Im Begleitseminar wird in Form einer mündlichen Präsentation über Probleme, Fortschritte und Zwischenergebnisse der Bachelorarbeit berichtet. Die Präsentation wird benotet. Die Note des Abschlussmoduls ergibt sich aus der Note der Bachelorarbeit und der Note des Begleitseminars. In der Notenfindung werden die Bachelorarbeit und das Begleitseminar gemäß ihres Anteils an den Kreditpunkten für das Abschlussmodul gewichtet.

(2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 54 Kreditpunkten der gemäß Tabelle 1 insgesamt zu erbringenden 60 Kreditpunkte voraus.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt maximal 12 Wochen. Diese Frist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal drei Wochen verlängert werden. Ihr Umfang (ohne Anlagen) soll ca. 30 Seiten (9.000 Wörter) nicht unter- und ca. 40 Seiten (12.000 Wörter) nicht überschreiten.

(4) Die Bachelorarbeit muss als Einzelarbeit erstellt werden.

(5) Die Bachelorarbeit muss in deutscher oder spanischer Sprache verfasst sein.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

Diese Anlage wurde am 2. Februar 2007 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt.
Sie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 2. Februar 2007
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1q

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für das Fach Sportwissenschaft inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

Tabelle 1a
Prüfungsanforderungen für die Studienrichtung „Grundschule“

ModulP/WP TitelCPPrüfungsform
SPO 10PEinführung in die Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I 9Klausur und sportpraktische Prüfung
SPO 11PEinführung in die Fachdisziplinen der Sportwissenschaft I 6Klausur oder mündliche Prüfung
SPO 13PEinführung in die Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport II 9Klausur und sportpraktische Prüfung
SPO 14PEinführung in die Fachdisziplinen der Sportwissenschaft II 6Klausur oder mündliche Prüfung
SPO 23WPSchwerpunktfach: Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I 6Klausur oder mündliche Prüfung, sportpraktische Prüfung
SPO 24PProjektstudium schulisches Berufsfeld 9Projektarbeit und Projektbericht
PB 6/SPO 6 PFachdidaktik: Ästhetische Bildung9Hausarbeit oder Studienarbeit
PB 5/SPO 4PFachdidaktik: Schulpraktikum mit Begleitseminar6Praktikumbericht
  PAbschlussmodul (fakultativ im Fach Sportwissenschaft) 15BA-Arbeit
  Summe der CP160
(+15)
 
Der erforderliche Abschluss von Modul … ist Voraussetzungfür die Belegung von Modul
1013
1014
10 und 1323 und 6
11 und 14 24

1 Wird das Abschlussmodul in Sportwissenschaft absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP, einschließlich der fachdidaktischen Studienanteile im Professionalisierungsbereich.
Tabelle 1b
Prüfungsanforderungen für die Studienrichtung „Sekundarschule“

ModulP/WPTitelCPPrüfungsform
SPO 10PEinführung in die Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I 9Klausur und sportpraktische Prüfung
SPO 11PEinführung in die Fachdisziplinen der Sportwissenschaft I 6Klausur oder mündliche Prüfung
SPO 12PEinführung in die Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport II 9Klausur und sportpraktische Prüfung
SPO 14PEinführung in die Fachdisziplinen der Sportwissenschaft II 6Klausur oder mündliche Prüfung
SPO 21WPSchwerpunktfach: Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I 6Klausur oder mündliche Prüfung, sportpraktische Prüfung
SPO 22PProjektstudium schulisches Berufsfeld 9Projektarbeit und Projektbericht
PB 6/
SPO 5
PFachdidaktik: Schwerpunktfach Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport II 9Klausur oder mündliche Prüfung, sportpraktische Prüfung
PB 5/
SPO 4
PFachdidaktik: Schulpraktikum mit Begleitseminar 6Praktikumbericht
 P Abschlussmodul
(fakultativ im Fach Sportwissenschaft)
15BA-Arbeit
  Summe der CP260
(+15)
 
Der erforderliche Abschluss von Modul … ist Voraussetzungfür die Belegung von Modul
1012
1014
10 und 1221 und 5
11 und 14 22

2 Wird das Abschlussmodul in Sportwissenschaft absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP, einschließlich der fachdidaktischen Studienanteile im Professionalisierungsbereich.

§ 2
Studienaufbau und Prüfungsanforderungen

(1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1a und 1b genannten Prüfungsanforderungen und Prüfungsformen festgelegt.

(2) Die Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache abgehalten.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 4
Prüfungen

(1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(2) Prüfungen können nur als Einzelprüfungen absolviert werden.

(3) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, in dem eine Prüfung abzulegen ist.

(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(5) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

1.

mündliche Prüfung bis ca. 30 Minuten Dauer,

2.

Klausur von mindestens 60 Minuten und maximal 180 Minuten Dauer,

3.

Hausarbeit (ca. 15 Seiten, ohne Anlagen),

4.

Studienarbeit (ca. 15 Seiten, ohne Anlagen),

5.

Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von mindestens 10 Seiten (ohne Anlagen),

6.

Sportpraktische Prüfung.


§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages

Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt.

§ 6
Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP.

(2) Im Fach Sportwissenschaft kann eine fachwissenschaftliche oder eine fachdidaktisch orientierte Bachelorarbeit geschrieben werden.
Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 36 CP im Fach und von mindestens 9 CP in der Fachdidaktik im Professionalisierungsbereich voraus.

(3) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt maximal 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal 2 Wochen verlängert werden.

(4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit 2 Personen erstellt werden.

(5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(6) Über die Bachelorarbeit findet ein Prüfungskolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine 10-minütige Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und eine anschließende 20-minütige Diskussion. Das Kolloquium wird von den beiden Gutachtern der Abschlussarbeit bewertet. Bachelorarbeit und Prüfungskolloquium werden mit einer gemeinsamen Note bewertet. Sie setzt sich zu 75% aus der Note der Bachelorarbeit und zu 25% aus der Note des Prüfungskolloquiums zusammen.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

Diese Anlage wurde am 14. November 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt.
Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden.
Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 14. November 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 2

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für die Erziehungswissenschaft im Rahmen des Professionalisierungsbereichs

§ 1
Regelstudienzeit

Das Studium der Erziehungswissenschaften ist im Rahmen des sechssemestrigen Bachelorstudiengangs „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ neben den fachdidaktischen Studienanteilen und neben dem Studium der Schlüsselqualifikationen ein obligatorischer Bestandteil im Studium des Professionalisierungsbereichs.

Tabelle 1
(Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)

ModulP/WPTitel CPPrüfungsvorleistung Prüfungsform
EW L1PEinführung in Erziehungswissenschaft 6KeinePortfolio
EW L2PAllgemeine Didaktik 6KeinePortfolio
EW L2PPErziehungswissenschaftliches Praktikum 6KeinePraktikumbericht
EW L3PEntwicklung, Lernen und Sozialisation 6KeinePortfolio
EW L4PBildung und Gesellschaft 6KeinePortfolio
EW L BAPAbschlussmodul 15KeineBachelorarbeit
Summe der notwendigen CP1)30  
 -45   

1) Wird das Abschlussmodul in Erziehungswissenschaften absolviert, dann beträgt die Summe der notwendigen CP 45, ansonsten 30 CP.

Der erfolgreiche Abschluss von Modul ... ist Voraussetzung für die Belegung von Modul ...
EW L1 und EW L2EW L3
EW L1 und EW L2 EW L4
EW L1, 2, 3 und EW L2PEW L BA

§ 2
Studienaufbau und Prüfungsanforderungen

(1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt.

(2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen

§ 4
Prüfungen

(1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit Oldenburg

Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt.

§ 6
Bachelorarbeit und Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul (EW L BA) umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit.

(2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 24 CP in Erziehungswissenschaften voraus.

(3) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal zwei Wochen verlängert werden.

(4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt werden.

(5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(6) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

Diese Anlage wurde am 16. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt.
Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden.
Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 16. Februar 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 3

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Regelungen für die Schlüsselqualifikationen im Rahmen des Professionalisierungsbereichs

§ 1
Regelstudienzeit und Zertifizierung

(1) Die Schlüsselqualifikationen sind im Rahmen des sechssemestrigen Bachelorstudiengangs „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ neben den fachdidaktischen Studienanteilen und neben dem Studium der Erziehungswissenschaft ein obligatorischer Bestandteil im Studium des Professionalisierungsbereichs. Die Veranstaltungen zu den Schlüsselqualifikationen können von den Studierenden wahlweise in allen Semestern belegt werden.

(2) Das Lehrangebot für die Schlüsselqualifikationen wird von den Fachbereichen bereitgestellt und durch das Zentrum für Lehrerbildung zertifiziert. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen.

Tabelle 1
(Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage)

ModulP/WPTitelCP PrüfungsvorleistungPrüfungsform
PRPOrientierungspraktikum 6JaPraktikumsbericht
SQWPSchlüsselqualifikationen aus dem zertifizierten Pool des ZfL 9VariabelFrei
SQWP Veranstaltungen aus dem Bereich „Ästhetische Bildung“19VariabelFrei
 Summe der notwendigen CP 15  

1 Im Rahmen des Bachelorstudiengangs „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ kann die stufenspezifische Spezialisierung „Elementarbereich“ gewählt werden. Studierende des Schwerpunktes „Elementarbereich“ müssen statt der Schlüsselqualifikationen aus dem Pool des ZfL verpflichtend die speziell gekennzeichneten stufenrelevanten Veranstaltungen aus dem Bereich „Ästhetische Bildung“ im Umfang von 9 CP belegen. Veranstaltungen werden mit wechselndem Angebot in jedem Semester angeboten.

§ 2
Studienaufbau und Prüfungsanforderungen

(1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt:

(2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder englischer Sprache gehalten.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 4
Prüfungen

(1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen.

§ 5
Anerkennung Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit Oldenburg

Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt.

§ 6
Geltungsbereich und In Kraft Treten

Diese Anlage wurde am 16. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt.
Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden.
Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 16. Februar 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Bremen, den 16. Februar 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 4

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006

Mögliche Fächerkombinationen für den Elementarbereich und für den Grundschul- und Sekundarschulbereich

Fächerkombinationsmöglichkeiten:
1. Für den Elementarbereich:

Erstes FachZweites Fach
Germanistik/DeutschInterdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht
ElementarmathematikInterdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht

2. Für den Grundschulbereich:

Erstes FachZweites Fach
 English Speaking Cultures/Englisch,
Germanistik/DeutschReligionswissenschaft,
 Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik,
 Musikpädagogik,
 Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur,
 Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht
 English Speaking Cultures/Englisch,
ElementarmathematikReligionswissenschaft,
 Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik,
 Musikpädagogik,
 Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur,
 Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht

3. Für den Sekundarschulbereich:

Erstes FachZweites Fach
 Elementarmathematik,
Germanistik/DeutschEnglish Speaking Cultures/Englisch,
 Frankoromanistik/Französisch,
 Hispanistik/Spanisch,
  Biologie, Chemie, Physik,
 Geschichte, Politik, Geographie,
 Religionswissenschaft, Musikpädagogik,
 Arbeitsorientierte Bildung,
 Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik,
 Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur
Elementarmathematik Germanistik/Deutsch,
 English Speaking Cultures/Englisch,
 Frankoromanistik/Französisch,
 Hispanistik/Spanisch,
  Biologie, Chemie, Physik,
 Geschichte, Politik, Geographie,
 Religionswissenschaft, Musikpädagogik,
 Arbeitsorientierte Bildung,
 Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik,
 Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur.
 Germanistik/Deutsch, Elementarmathematik,
English Speaking Cultures/EnglischFrankoromanistik/Französisch,
 Hispanistik/Spanisch,
 Biologie, Chemie, Physik,
  Geschichte, Politik, Geographie,
 Religionswissenschaft, Musikpädagogik,
  Arbeitsorientierte Bildung,
 Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik,
 Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur.
 Germanistik/Deutsch, Elementarmathematik,
Frankoromanistik/FranzösischEnglish Speaking Cultures/Englisch,
 Hispanistik/Spanisch,
 Biologie, Chemie, Physik,
  Geschichte, Politik, Geographie,
 Religionswissenschaft, Musikpädagogik,
  Arbeitsorientierte Bildung,
 Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik,
 Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur.
 Germanistik/Deutsch, Elementarmathematik,
Hispanistik/SpanischEnglish Speaking Cultures/Englisch,
 Frankoromanistik/Französisch,
 Biologie, Chemie, Physik,
 Geschichte, Politik, Geographie,
 Religionswissenschaft, Musikpädagogik,
 Arbeitsorientierte Bildung,
 Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik,
 Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur.

Diese Anlage wurde am 16. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden.
Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.


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