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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Geowissenschaften“ (Vollfach) an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:18.05.2021 Inkrafttreten01.10.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 395
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Geowissenschaften“ (Vollfach) an der Universität Bremen vom 3. Februar 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 395)"

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juris-Abkürzung: GeoWiVollBacfPO BR 2021
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GeoWiVollBacfPO BR 2021
Ausfertigungsdatum:03.02.2021
Gültig ab:01.10.2021
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 395
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Geowissenschaften“ (Vollfach) an der Universität Bremen
Vom 3. Februar 2021
Zum 29.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 5 (Geowissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 3. Februar 2021 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Geowissenschaften“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Science
(abgekürzt B.Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bachelorstudiengang „Geowissenschaften“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Der General Studies Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO umfasst 18 CP, von denen 6 CP im Rahmen eines Moduls aus den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen frei wählbar sind, Näheres siehe Modulbeschreibung.

(2) Das Studium gliedert sich wie im Folgenden dargestellt:

a)

Pflichtmodule im Umfang von 126 CP, unterteilt in:

i.

Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP;

ii.

Geowissenschaftliche Grundlagen (Pflichtmodule) im Umfang von 54 CP;

iii.

Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen (Pflichtmodule) im Umfang von 36 CP;

iv.

Praktische und berufliche Kompetenzen der Geowissenschaften (Pflichtmodule) im Gesamtumfang von 24 CP inklusive General Studies Bereich mit 18 CP.

b)

Wahlpflichtmodule, und zwar Schwerpunkte im Umfang von 54 CP insgesamt. Es müssen drei Schwerpunkte gemäß Anlage 2.5 im jeweiligen Umfang von 18 CP vollständig absolviert werden. Ein Wechsel des Schwerpunkts ist nur auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich. Über die Anerkennung der im Schwerpunktbereich erbrachten Leistungen bei einem Wechsel der Schwerpunkte entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

(3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache und im Wahlpflichtbereich in deutscher und/oder englischer Sprache durchgeführt. Es ist gewährleistet, dass das Studium vollständig in der Unterrichtssprache Deutsch absolviert werden kann.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen der folgenden Arten durchgeführt:

-

Projektübungen,

-

Geländeübungen.

(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Berufspraktikum im Umfang von 6 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

(10) Ein Auslandsstudium ist optional. Die Anerkennung der erbrachten Leistungen sollte im Vorfeld mit der zuständigen Beratungsstelle abgestimmt werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt: Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Englisch kann in den englischsprachigen Wahlpflichtangeboten Prüfungssprache sein.

(6) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Bachelorarbeit (12 CP) beinhaltet die Bachelorarbeit und das Kolloquium.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit (inkl. Kolloquium) ist der Nachweis von mindestens 120 CP.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Die Bachelorarbeit wird je nach individueller Wahl der Studierenden in deutscher oder englischer Sprache angefertigt.

(6) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Note der Bachelorarbeit fließt dabei mit 75% und die Note des Kolloquiums mit 25% in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Benotete Module des ersten bis dritten Semesters (gemäß Studienverlaufsplan) fließen aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten in die Gesamtnote ein. Alle benoteten Module des vierten bis sechsten Semesters (gemäß Studienverlaufsplan) fließen mit doppelter Notengewichtung in die Gesamtnote ein. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2021/22 erstmals im Bachelorstudiengang „Geowissenschaften“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2021/22 ihr Studium im Bachelorstudiengang „Geowissenschaften“ (Vollfach) aufgenommen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2021 im zuständigen Prüfungsamt zu stellen. Bereits erbrachte Leistungen werden nach individueller Sachlage durch den Prüfungsausschuss anerkannt.

(3) Die Prüfungsordnung „Geowissenschaften“ (Vollfach) vom 24. November 2011 tritt am 30. September 2024 außer Kraft. Studierende, die nach dieser Prüfungsordnung ihr Studium begonnen und bis zum 30. September 2024 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 22. Februar 2021

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan des Bachelorstudiengangs „Geowissenschaften“ (Vollfach)

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan des Bachelorstudiengangs „Geowissenschaften“ (Vollfach)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Pflichtmodule

Wahlpflicht-
module


180
CP

Geowissenschaftliche Grundlagen,
54 CP

Mathematisch-
naturwissenschaftliche
Grundlagen,
36 CP

Praktische und berufliche Kompe-
tenzen der Geowissenschaften,
24 CP

Bache-
lorarbeit,
12 CP

Schwer-
punkte,
54 CP

Kompe-
tenzen im
Gelände,
6 CP

General Studies Bereich,
18 CP

1. Sem.

BGW-EE1
Aufbau und Dynamik der Erde,
6 CP

BGW-ME1
Vom Atom zum Mineral - Mineralogie und Kristallographie,
6 CP

 

 

 

BGW-CP1
Chemische Grundlagen der Geowissenschaften I,
6 CP

BGW-PP1
Physikalische Grundlagen der Geowissenschaften I,
6 CP

BGW-MP1
Mathematische Grundlagen der Geowissenschaften I,
6 CP

 

 

 

 

 

30

2. Sem.

BGW-EE2
Entwicklung der Erde und des Lebens,
6 CP

BGW-ME2
Strukturgeologie und Tektonik,
6 CP

 

 

 

BGW-CP2
Chemische Grundlagen der Geowissenschaften II,
6 CP

BGW-PP2
Physikalische Grundlagen der Geowissenschaften II,
6 CP

BGW-MP2
Mathematische Grundlagen der Geowissenschaften II,
6 CP

 

 

 

 

 

30

3. Sem.

BGW-ME3
Grundlagen und Praxis der Sedimentologie,
6 CP

BGW-MP3
Grundlagen der angewandten Geologie,
6 CP

BGW-CP3
Grundlagen der Petrologie und Petrographie,
6 CP

BGW-PP3
Grundlagen der angewandten Geophysik,
6 CP

BGW-EE3
Geowissenschaftliches Kartieren,
6 CP

 

 

 

 

 

 

 

 

30

4. Sem.

 

 

 

 

 

 

 

 

BGW-GF1
Geowissenschaftliche Kompetenz in Geländearbeit,
6 CP

BGW-GS1
Digitale Kompetenzen,
6 CP

 

 

Je nach Schwerpunktwahl 3 Module à 6 CP aus Anlage 2.5

0

5. Sem.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BGW-GS2
Berufspraktische Kompetenzen,
6 CP

BGW-GS3
Fachübergreifende Kompetenzen,
6 CP

 

Je nach Schwerpunktwahl 3 Module à 6 CP aus Anlage 2.5

30

6. Sem.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BGW-BT1
Modul Bachelorarbeit (inkl. Kolloquium),
12 CP

Je nach Schwerpunktwahl 3 Module à 6 CP aus Anlage 2.5

30

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1:

Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

BGW- BT1

Modul Bachelorarbeit (Inklusive Kolloquium)

Module Bachelor Thesis (including Colloquium)

P

12

MP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2:

Geowissenschaftliche Grundlagen (Principles in Geosciences), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 54 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

BGW-EE1

Aufbau und Dynamik der Erde

Structure and Dynamics of the Earth

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

BGW-EE2

Entwicklung der Erde und des Lebens

Evolution of Earth and Life

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

BGW-ME1

Vom Atom zum Mineral - Mineralogie und Kristallographie

From Atoms to Minerals - Mineralogy and Crystallography

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

BGW-ME2

Strukturgeologie und Tektonik

Structural Geology and Tectonics

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

BGW-ME3

Grundlagen und Praxis der Sedimentologie

Principles and Practice of Sedimentology

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

BGW-CP3

Grundlagen der Petrologie und Petrographie

Principles of Petrology and Petrography

P

6

TP

Petrologie,
3 CP

PL: 1
SL: 0

Polarisationsmikroskopie,
3 CP

PL: 1
SL: 0

BGW-PP3

Grundlagen der angewandten Geophysik

Principles of Applied Geophysics

P

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

BGW-MP3

Grundlagen der angewandten Geologie

Principles of Applied Geology

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

BGW-EE3

Geowissenschaftliches Kartieren

Geoscientific Mapping

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3:

Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen (Principles in Mathematics and Science), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 36 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

BGW-CP1

Chemische Grundlagen der Geowissenschaften I

Chemical Principles of Geosciences I

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

BGW-CP2

Chemische Grundlagen der Geowissenschaften II

Chemical Principles of Geosciences II

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

BGW-PP1

Physikalische Grundlagen der Geowissenschaften I

Physical Principles of Geosciences I

P

6

KP

 

PL: 2
SL: 1

BGW-PP2

Physikalische Grundlagen der Geowissenschaften II

Physical Principles of Geosciences II

P

6

KP

 

PL: 2
SL: 1

BGW-MP1

Mathematische Grundlagen der Geowissenschaften I

Mathematical Principles of Geosciences I

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

BGW-MP2

Mathematische Grundlagen der Geowissenschaften II

Mathematical Principles of Geosciences II

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.4:

Praktische und berufliche Kompetenzen der Geowissenschaften (Practical and Professional Competences in Geosciences), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 24 CP

2.4.1

Kompetenzen im Gelände (Field Competences), 6 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

BGW-GF1

Geowissenschaftliche Kompetenz in Geländearbeit

Geoscientific Field Competence

P

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.4.2

General Studies Bereich, 18 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

BGW-GS1

Digitale Kompetenzen

Digital Competences

P

6

KP

 

PL: 0
SL: 1

BGW-GS2

Berufspraktische Kompetenzen

Professional Competences

P

6

MP

 

PL: 0
SL: 1

BGW-GS3

Fachübergreifende Kompetenzen

Interdisciplinary Competences

P

6

KP (LV)

 

PL: 0
SL: i.d.R.: 3

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet); i.d.R. = in der Regel

2.5:

Schwerpunktbereich (Specializations), Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), gesamt 54 P

Es sind drei Schwerpunkte mit jeweils 18 CP, also insgesamt 54 CP vollständig zu absolvieren; bitte die Regelungen in § 2 Absatz 2 Buchstabe b beachten.

2.5.1

Exploration Geophysics, 18 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

BGW-EG1

 

Marine Geophysics

WP

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

BGW-EG2

 

Material Properties & Structural Imaging

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

BGW-EG3

 

Magnetic Exploration

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.5.2

Geodynamics, 18 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

BGW-GD1

 

Geodynamic and Plate Tectonic Principles

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

BGW-GD2

 

Seismology and Geomagnetism

WP

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

BGW-GD3

 

Geodynamic Modeling

WP

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.5.3

Hydro- und Ingenieurgeologie (Hydrogeology and Engineering Geology), 18 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

BGW-HI1

Grundlagen der Hydro- und Ingenieurgeologie

Principles of Hydro- and Engineering Geology

WP

6

KP

 

PL: 3
SL: 1

BGW-HI2

Methoden der Hydro- und Ingenieurgeologie

Methods of Hydro- and Engineering Geology

WP

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

BGW-HI3

Regionale und angewandte Hydrogeologie

Regional and Applied Hydrogeology

WP

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.5.4

Kristalline Materialien (Crystalline Materials), 18 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

BGW-KM1

Kristalline Materialien verstehen

Understanding Crystalline Materials

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

BGW-KM2

Kristalline Materialien untersuchen

Investigating Crystalline Materials

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

BGW-KM3

Kristalline Materialien verarbeiten

Processing Crystalline Materials

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.5.5

Petrologie und Lagerstättenkunde (Petrology and Reservoir Deposits), 18 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

BGW-PL1

Petrologie und Vulkanologie

Petrology and Volcanology

WP

6

KP

 

PL: 3
SL: 0

BGW-PL2

Geochemie und Metamorphose

Geochemistry and Metamorphism

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

BGW-PL3

Magmatische Systeme und Lagerstätten

Magmatic Systems and Reservoir Deposits

WP

6

KP

Lagerstättenkunde

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.5.6

Sedimentology, 18 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

BGW-SE1

 

Sedimentology of Coast and Shelf

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

BGW-SE2

 

Deep Sea Sedimentology

WP

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

BGW-SE3

 

Sedimentary Processes

WP

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.5.7

Paleontology, 18 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

BGW-PA1

 

Introduction to Paleontology and Paleoecology

WP

6

TP

Introduction to Paleontology, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Introduction to Paleoecology, 3 CP

PL: 1
SL: 0

BGW-PA2

 

Marine Micropaleontology

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

BGW-PA3

 

Paleontological Methods

WP

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.5.8

Geochemistry, 18 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

BGW-GC1

 

Geochemical Processes and Cycles, Isotope Geochemistry

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

BGW-GC2

 

Principles and Methods of Organic Geochemistry

WP

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

BGW-GC3

 

Applied Geochemistry

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen

a)

Exkursionsbericht: ausführliches schriftliches Protokoll zu einer oder Teilen einer Geländeübung oder Exkursion. Es ist eine Abgabefrist vorzusehen. Ein Exkursionsbericht kann als Gruppenarbeit angefertigt werden.

b)

Kartierbericht: ausführlicher schriftlicher Bericht zu einer geowissenschaftlichen Kartierung mit einer selbst erstellten geologischen Karte und ggf. mehreren geologischen Profilschnitten durch das Kartiergebiet. Ein Kartierbericht kann als Gruppenarbeit angefertigt werden. Es ist eine Abgabefrist vorzusehen.

c)

Portfolio in Form der Bearbeitung von Übungsaufgaben: schriftliche Bearbeitung mehrerer während der Veranstaltungszeit ausgegebener Übungsaufgaben. Die Übungsaufgaben müssen mindestens zu 50% bestanden sein, um die Prüfung zu bestehen. Die Leistung wird gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO zusammenfassend benotet.


Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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