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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Integrierte Europastudien“ (Vollfach) an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:27.05.2020 Inkrafttreten01.10.2020 Zuletzt geändert durch:§ 3 sowie Anlagen 1 und 2 geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 6. Dezember 2023 (Brem.ABl. S. 1400)
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 462, 583, 987, 1444
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Integrierte Europastudien“ (Vollfach) an der Universität Bremen vom 27. Mai 2020 (Brem.ABl. 2020, S. 462, 583, 987, 1444), zuletzt § 3 sowie Anlagen 1 und 2 geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 6. Dezember 2023 (Brem.ABl. S. 1400)"

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juris-Abkürzung: IntEurStudBacfPO BR 2020
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:IntEurStudBacfPO BR 2020
Ausfertigungsdatum:27.05.2020
Gültig ab:01.10.2020
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 462, 583, 987, 1444
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Integrierte Europastudien“ (Vollfach) an der Universität Bremen
Vom 27. Mai 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2020 bis 30.09.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 sowie Anlagen 1 und 2 geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 6. Dezember 2023 (Brem.ABl. S. 1400)

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 27. Mai 2020 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Integrierte Europastudien“ (Kurztitel: „IES“) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bachelorstudiengang „IES“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Der General Studies-Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO umfasst 36 CP. Näheres dazu siehe Absatz 2 Buchstabe e.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

a)

Bachelorarbeit mit dem Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP,

b)

Pflichtmodule (ohne Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 84 CP,

c)

Schwerpunkte: Wahlpflichtmodule mit den Schwerpunkten Kulturwissenschaftliche Europastudien (KW) oder Politikwissenschaftliche Europastudien (PW) im Umfang von jeweils 30 CP. Der gewählte Schwerpunkt muss vollständig absolviert werden, ein Wechsel ist nur auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.

d)

Sprachmodule: Wahlpflichtmodule „Sprachen“ im Umfang von 18 CP. Die gewählte Sprache soll erfolgreich abgeschlossen werden, ein Wechsel ist nur auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.

e)

General Studies-Bereich als Wahlbereich, im Umfang von 36 CP. Die Leistungen können in folgenden Bereichen erbracht werden:

-

In Modulen und Lehrveranstaltungen aus dem Wahlpflichtbereich des Bachelorstudienganges Integrierte Europastudien, die vorab nicht absolviert worden sind.

-

In den Angeboten der Fachergänzenden Studien der Universität Bremen.

(3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module des Studiengangs im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt; in einem Modul des Wahlpflichtbereichs Sprachen kann die jeweils gewählte Fremdsprache anteilig auch Lehrsprache in einem Modul sein.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

(10) Der Studiengang beinhaltet ein obligatorisches Auslandssemester im Umfang von 30 CP. Es wird dringend empfohlen, dieses im 5. Fachsemester zu absolvieren. Um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen zu gewährleisten, wird vor Antritt des Auslandssemesters ein Learning Agreement abgeschlossen. Die im Auslandssemester erworbenen Leistungen werden dokumentiert und auf Antrag der Studierenden als benotete oder unbenotete Leistungen anerkannt. Für die Anerkennung des Auslandssemesters müssen mindestens 20 CP erfolgreich an der Gasthochschule erworben werden. In Höhe von maximal 10 CP können an der Universität Bremen erbrachte Leistungen für das Auslandssemester angerechnet werden. Es wird empfohlen, dafür zusätzliche Veranstaltungen aus dem Angebot des Studiengangs oder des Fachbereichs zu belegen. Über das Auslandssemester ist ein Auslandsbericht anzufertigen.

(11) In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsstudium aussprechen und eine geeignete Ersatzleistung festlegen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen in Pflichtmodulen werden in deutscher Sprache, in den Modulen der Schwerpunkte in deutscher und nach Absprache mit den Prüflingen ggf. auch in englischer Sprache durchgeführt. Je nach individueller Wahl kann in einem Sprachmodul die jeweilige Fremdsprache, d.h. Französisch, Spanisch, Polnisch, oder Russisch, Prüfungssprache sein.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. Aufgrund der Lernprogression in den Sprachmodulen wird die Einhaltung der in Anlage 1 dargestellten Modulabfolge dringend empfohlen.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Das Modul Bachelorarbeit umfasst 12 CP.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 100 CP.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder - nach Absprache mit den Prüflingen - in englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. Das Modul Bachelorarbeit geht mit 15 CP in die Berechnung der Gesamtnote ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Bachelorstudiengang „Integrierte Europastudien“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2020/21 begonnen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Bachelorprüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

(3) Die Prüfungsordnung vom 20. Juni 2018, zuletzt berichtigt am 29. November 2018, tritt zum 30. September 2025 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2025 keinen Abschluss erworben haben, werden in die vorliegende Prüfungsordnung überführt. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Bachelorprüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anlagen:

-

Anlage 1:

Studienverlaufsplan im Bachelorstudiengang „Integrierte Europastudien“

-

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

-

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

-

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan Bachelor „Integrierte Europastudien“ (Integrated European Studies)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Sem.

Pflichtmodule
(84 CP)

Bachelorarbeit
(12 CP)

Sprachen,
Wahlpflicht-
module
(18 CP)

Schwerpunkte,Wahlpflicht-
module mit den Schwerpunkten
Kulturwissenschaftliche
Europastudien (KW) oder
Politikwissenschaftliche
Europastudien (PW)
(30 CP)

General
Studies
Bereich, Wahlbereich
(36 CP)

∑ 180 CP
Verlauf
Sem.

1.

IES-M1b
Europastudien: kulturwissenschaftliche Grundlagen 9 CP

IES-M2b
Europastudien: politikwissenschaftliche Grundlagen, 9 CP

IES-M3b
Einführung in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens, 6 CP

 

 

 

Gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe e ,
6 CP

30

2.

IES-4a
Europäischer Erinnerungsraum im Vergleich, 6 CP

IES-M16
Politische Systeme in Europa im Vergleich, 6 CP

 

 

IES-Sprachen 1, jeweils 6 CP

Je nach gewähltem Schwerpunkt:
Modul der Anlage 2.4.a oder Anlage 2.4.b, 12 CP

 

30

3.

IES-M6b
Politik in Europa aus interdisziplinärer Perspektive: Werte, Erinnerungen und Interessen, 6 CP

 

 

IES-Sprachen 2 jeweils 6 CP

Je nach gewähltem Schwerpunkt:
Modul der Anlage 2.4.a oder Anlage 2.4.b, 9 CP

Gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe e,
9 CP

30

4.

IES-M9a
Praktikum, 12 CP

 

 

 

IES-Sprachen 3, jeweils 6 CP

Je nach gewähltem Schwerpunkt:
Modul der Anlage 2.4.a oder Anlage 2.4.b, 9 CP

Gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe e,
6 CP

33

5.

Auslandssemester, 30 CP

 

30

6.

 

 

 

IES-M15a Modul Bachelorarbeit, 12 CP

 

 

Gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe e, 15 CP

27

CP = Credit Points, Sem. = Semester;

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IES-M15a

Modul Bachelorarbeit

Module Bachelor Thesis

P

12

MP

Thesis

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet);

2.2

Pflichtmodule (Compulsory Modules), 84 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IES-M1b

Europastudien: kulturwissenschaftliche Grundlagen

European Studies: introduction into cultural studies

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

IES-M2b

Europastudien: politikwissenschaftliche Grundlagen

European Studies: introduction into political sciences

P

9

KP

 

PL: 2
SL: 0

IES-M3b

Einführung in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens

Introduction to the techniques of scientific work

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IES-M16

Politische Systeme in Europa im Vergleich

Political systems in Europe in comparative perspective

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 0

IES-4a

Europäischer Erinnerungsraum im Vergleich

European sites of memory. A comparative analysis

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IES-M6b

Politik in Europa aus interdisziplinärer Perspektive: Werte, Erinnerungen und Interessen

Politics in Europe in interdisciplinary perspective: Values, memories and interests

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IES-M9a

Praktikum

Internship

P

12

MP

 

PL: 0
SL: 1

 

Auslandssemester

Semester abroad

P

30

KP

Gemäß den Prüfungsordnungen der Gasthochschule und Auslandsbericht (unbenotet).

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Sprachen, Wahlpflichtmodule (Languages, Compulsory Elective Modules),
18 CP

Die gewählte Sprache soll erfolgreich abgeschlossen werden, ein Wechsel ist nur auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.

2.3.1

Französisch ohne Vorkenntnisse, 18 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IES-F1

Französisch A1.1

French Language A1.1

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IES-F2

Französisch A1.2

French Language A1.2

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IES-F3

Französisch A2.1

French Language A2.1

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3.2

Französisch mit Vorkenntnissen, Einstiegsniveau: B1.1, 18 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IES-F1a

Französisch B1.2,
Fortgeschrittene

French Language
Advanced 1a

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IES-F2a

Französisch B2.1,
Fortgeschrittene

French Language
Advanced 2a

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IES-F3a

Französisch B2.2,
Fortgeschrittene

French Language
Advanced 3a

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3.3

Spanisch ohne Vorkenntnisse, 18 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IES-S1

Spanisch A1

Spanish Language
A1

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IES-S2

Spanisch A2

Spanish Language
A2

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IES-S3

Spanisch B1.1

Spanish Language
B1.1

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3.4

Spanisch mit Vorkenntnissen, Einstiegsniveau: B1.1, 18 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IES-S1a

Spanisch B1.2, Fortgeschrittene

Spanish Language
Advanced 1a

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IES-S2a

Spanisch B2.1, Fortgeschrittene

Spanish Language
Advanced 2a

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IES-S3a

Spanisch B2.2, Fortgeschrittene

Spanish Language
Advanced 3a

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3.5

Polnisch ohne Vorkenntnisse, 18 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IES-P1

Polnisch A1.1

Polish Language
A1.1

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IES-P2

Polnisch A1.2

Polish Language
A1.2

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IES-P3

Polnisch A2.1

Polish Language
A2.1

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3.6

Russisch ohne Vorkenntnisse, 18 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IES-R1

Russisch A1.1

Russian Language
A1.1

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IES-R2

Russisch A1.2

Russian Language
A1.2

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IES-R3

Russisch A2.1

Russian Language
A2.1

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.4

Schwerpunkt, Wahlpflichtbereich (Compulsory Elective Modules)

Der gewählte Schwerpunkt muss vollständig absolviert werden, ein Wechsel ist nur auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.

2.4.a

Schwerpunkt Kulturwissenschaftliche Europastudien (Cultural Studies in European Studies), 30 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IES-M5c

Einführung in die Theorien und Methoden der Kulturwissenschaft

Introduction into the theories and methods of cultural studies

WP (P im Schwerpunkt)

12

KP

 

PL: 2
SL: 0

IES-M7c

Geschichtspolitik in der Gegenwart

Politics of memory in the present time

WP (P im Schwerpunkt)

9

KP

 

PL: 2
SL: 0

IES-M8b

Gedächtnis und Archive

Memory and Archives

WP (P im Schwerpunkt)

9

KP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.4.b

Schwerpunkt Politikwissenschaftliche Europastudien (Political Sciences in European Studies), 30 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Soz-STM1

Statistik/Methoden I

Statistics/Methods of Research I

WP (P im Schwerpunkt)

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

IES-M7a

Politik und Gesellschaft

Politics and Society

WP (P im Schwerpunkt)

9

KP

 

PL: 2
SL: 0

IES-M8a

Institutionen und Formen europäischer Öffentlichkeit

Institutions and forms of European public sphere

WP (P im Schwerpunkt)

9

KP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen

- Tests: In den Sprachkursen werden Tests, bestehend aus folgenden Einzelleistungen absolviert: Lexik und Grammatik, Hören, Lesen, Schreiben.

-

Literaturbericht/State of the Art: Übersicht über die für ein Forschungsthema relevante publizierte Fachliteratur.

-

Essay: allgemein verständliche, dabei stilistisch anspruchsvolle, kurze Abhandlung zu einer bestimmten Fragestellung aus dem Blickwinkel der Autorin oder des Autors, vier bis sechs Seiten.

-

Forschungsbericht: Dieser soll Fragestellung, angewendete Methoden, Ergebnisse und Schlussfolgerungen einer Forschungsstudie so präsentieren, dass die wichtigsten Aspekte nachvollziehbar sind.

-

Rezension: schriftliche kritische Besprechung eines Buches, einer wissenschaftlichen Veröffentlichung, künstlerischen Darbietung o.ä..

-

Schriftliche Textbesprechung: eine analytische Auseinandersetzung mit dem Text, bei der sich die Studierenden mit spezifischen Aspekten (theoretisch, methodisch und/oder empirisch) kritisch auseinandersetzen und hierzu auf drei zusätzliche wissenschaftliche Texte zurückgreifen, fünf Seiten.

-

Portfolio gemäß § 8 Absatz 8, das Portfolio kann aus Impulsreferaten, Thesenpapieren, Textsynopsen und/oder einem analytisch reflektierten Lerntagebuch bestehen.


Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin bzw. der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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