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Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 27. Mai 2020 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Integrierte Europastudien“ (Kurztitel: „IES“) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad
Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)
verliehen.
(1) Der Bachelorstudiengang „IES“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Der General Studies-Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO umfasst 36 CP. Näheres dazu siehe Absatz 2 Buchstabe e.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
Bachelorarbeit mit dem Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP,
Pflichtmodule (ohne Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 84 CP,
Schwerpunkte: Wahlpflichtmodule mit den Schwerpunkten Kulturwissenschaftliche Europastudien (KW) oder Politikwissenschaftliche Europastudien (PW) im Umfang von jeweils 30 CP. Der gewählte Schwerpunkt muss vollständig absolviert werden, ein Wechsel ist nur auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.
Sprachmodule: Wahlpflichtmodule „Sprachen“ im Umfang von 18 CP. Die gewählte Sprache soll erfolgreich abgeschlossen werden, ein Wechsel ist nur auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.
General Studies-Bereich als Wahlbereich, im Umfang von 36 CP. Die Leistungen können in folgenden Bereichen erbracht werden:
In Modulen und Lehrveranstaltungen aus dem Wahlpflichtbereich des Bachelorstudienganges Integrierte Europastudien, die vorab nicht absolviert worden sind.
In den Angeboten der Fachergänzenden Studien der Universität Bremen.
(3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module des Studiengangs im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt; in einem Modul des Wahlpflichtbereichs Sprachen kann die jeweils gewählte Fremdsprache anteilig auch Lehrsprache in einem Modul sein.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(10) Der Studiengang beinhaltet ein obligatorisches Auslandssemester im Umfang von 30 CP. Es wird dringend empfohlen, dieses im 5. Fachsemester zu absolvieren. Um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen zu gewährleisten, wird vor Antritt des Auslandssemesters ein Learning Agreement abgeschlossen. Die im Auslandssemester erworbenen Leistungen werden dokumentiert und auf Antrag der Studierenden als benotete oder unbenotete Leistungen anerkannt. Für die Anerkennung des Auslandssemesters müssen mindestens 20 CP erfolgreich an der Gasthochschule erworben werden. In Höhe von maximal 10 CP können an der Universität Bremen erbrachte Leistungen für das Auslandssemester angerechnet werden. Es wird empfohlen, dafür zusätzliche Veranstaltungen aus dem Angebot des Studiengangs oder des Fachbereichs zu belegen. Über das Auslandssemester ist ein Auslandsbericht anzufertigen.
(11) In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsstudium aussprechen und eine geeignete Ersatzleistung festlegen.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen in Pflichtmodulen werden in deutscher Sprache, in den Modulen der Schwerpunkte in deutscher und nach Absprache mit den Prüflingen ggf. auch in englischer Sprache durchgeführt. Je nach individueller Wahl kann in einem Sprachmodul die jeweilige Fremdsprache, d.h. Französisch, Spanisch, Polnisch, oder Russisch, Prüfungssprache sein.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. Aufgrund der Lernprogression in den Sprachmodulen wird die Einhaltung der in Anlage 1 dargestellten Modulabfolge dringend empfohlen.
(1) Das Modul Bachelorarbeit umfasst 12 CP.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 100 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder - nach Absprache mit den Prüflingen - in englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Bachelorstudiengang „Integrierte Europastudien“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2020/21 begonnen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Bachelorprüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 20. Juni 2018, zuletzt berichtigt am 29. November 2018, tritt zum 30. September 2025 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2025 keinen Abschluss erworben haben, werden in die vorliegende Prüfungsordnung überführt. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Bachelorprüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anlage 1: Studienverlaufsplan Bachelor „Integrierte Europastudien“ (Integrated European Studies)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Sem. | Pflichtmodule | Bachelorarbeit | Sprachen, | Schwerpunkte,Wahlpflicht- | General | ∑ 180 CP | |||||||||
1. | IES-M1b | IES-M2b | IES-M3b |
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| Gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe e , | 30 | |||||||
2. | IES-4a | IES-M16 |
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| IES-Sprachen 1, jeweils 6 CP | Je nach gewähltem Schwerpunkt: |
| 30 | |||||||
3. | IES-M6b |
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| IES-Sprachen 2 jeweils 6 CP | Je nach gewähltem Schwerpunkt: | Gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe e, | 30 | ||||||||
4. | IES-M9a |
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| IES-Sprachen 3, jeweils 6 CP | Je nach gewähltem Schwerpunkt: | Gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe e, | 33 | |||||||
5. | Auslandssemester, 30 CP |
| 30 | ||||||||||||
6. |
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| IES-M15a Modul Bachelorarbeit, 12 CP |
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| Gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe e, 15 CP | 27 | |||||||
CP = Credit Points, Sem. = Semester;
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL |
IES-M15a | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | P | 12 | MP | Thesis | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet);
Pflichtmodule (Compulsory Modules), 84 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL | |
IES-M1b | Europastudien: kulturwissenschaftliche Grundlagen | European Studies: introduction into cultural studies | P | 9 | MP |
| PL: 1 | |
IES-M2b | Europastudien: politikwissenschaftliche Grundlagen | European Studies: introduction into political sciences | P | 9 | KP |
| PL: 2 | |
IES-M3b | Einführung in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens | Introduction to the techniques of scientific work | P | 6 | MP |
| PL: 1 | |
IES-M16 | Politische Systeme in Europa im Vergleich | Political systems in Europe in comparative perspective | P | 6 | KP |
| PL: 1 | |
IES-4a | Europäischer Erinnerungsraum im Vergleich | European sites of memory. A comparative analysis | P | 6 | MP |
| PL: 1 | |
IES-M6b | Politik in Europa aus interdisziplinärer Perspektive: Werte, Erinnerungen und Interessen | Politics in Europe in interdisciplinary perspective: Values, memories and interests | P | 6 | MP |
| PL: 1 | |
IES-M9a | Praktikum | Internship | P | 12 | MP |
| PL: 0 | |
| Auslandssemester | Semester abroad | P | 30 | KP | Gemäß den Prüfungsordnungen der Gasthochschule und Auslandsbericht (unbenotet). |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Sprachen, Wahlpflichtmodule (Languages, Compulsory Elective Modules),
18 CP
Die gewählte Sprache soll erfolgreich abgeschlossen werden, ein Wechsel ist nur auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.
Französisch ohne Vorkenntnisse, 18 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL |
IES-F1 | Französisch A1.1 | French Language A1.1 | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-F2 | Französisch A1.2 | French Language A1.2 | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-F3 | Französisch A2.1 | French Language A2.1 | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Französisch mit Vorkenntnissen, Einstiegsniveau: B1.1, 18 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL |
IES-F1a | Französisch B1.2, | French Language | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-F2a | Französisch B2.1, | French Language | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-F3a | Französisch B2.2, | French Language | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Spanisch ohne Vorkenntnisse, 18 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL |
IES-S1 | Spanisch A1 | Spanish Language | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-S2 | Spanisch A2 | Spanish Language | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-S3 | Spanisch B1.1 | Spanish Language | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Spanisch mit Vorkenntnissen, Einstiegsniveau: B1.1, 18 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL |
IES-S1a | Spanisch B1.2, Fortgeschrittene | Spanish Language | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-S2a | Spanisch B2.1, Fortgeschrittene | Spanish Language | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-S3a | Spanisch B2.2, Fortgeschrittene | Spanish Language | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Polnisch ohne Vorkenntnisse, 18 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL |
IES-P1 | Polnisch A1.1 | Polish Language | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-P2 | Polnisch A1.2 | Polish Language | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-P3 | Polnisch A2.1 | Polish Language | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Russisch ohne Vorkenntnisse, 18 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL |
IES-R1 | Russisch A1.1 | Russian Language | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-R2 | Russisch A1.2 | Russian Language | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-R3 | Russisch A2.1 | Russian Language | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Schwerpunkt, Wahlpflichtbereich (Compulsory Elective Modules)
Der gewählte Schwerpunkt muss vollständig absolviert werden, ein Wechsel ist nur auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.
Schwerpunkt Kulturwissenschaftliche Europastudien (Cultural Studies in European Studies), 30 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL |
IES-M5c | Einführung in die Theorien und Methoden der Kulturwissenschaft | Introduction into the theories and methods of cultural studies | WP (P im Schwerpunkt) | 12 | KP |
| PL: 2 |
IES-M7c | Geschichtspolitik in der Gegenwart | Politics of memory in the present time | WP (P im Schwerpunkt) | 9 | KP |
| PL: 2 |
IES-M8b | Gedächtnis und Archive | Memory and Archives | WP (P im Schwerpunkt) | 9 | KP |
| PL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Schwerpunkt Politikwissenschaftliche Europastudien (Political Sciences in European Studies), 30 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL |
Soz-STM1 | Statistik/Methoden I | Statistics/Methods of Research I | WP (P im Schwerpunkt) | 12 | MP |
| PL: 1 |
IES-M7a | Politik und Gesellschaft | Politics and Society | WP (P im Schwerpunkt) | 9 | KP |
| PL: 2 |
IES-M8a | Institutionen und Formen europäischer Öffentlichkeit | Institutions and forms of European public sphere | WP (P im Schwerpunkt) | 9 | KP |
| PL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen
- Tests: In den Sprachkursen werden Tests, bestehend aus folgenden Einzelleistungen absolviert: Lexik und Grammatik, Hören, Lesen, Schreiben.
Literaturbericht/State of the Art: Übersicht über die für ein Forschungsthema relevante publizierte Fachliteratur.
Essay: allgemein verständliche, dabei stilistisch anspruchsvolle, kurze Abhandlung zu einer bestimmten Fragestellung aus dem Blickwinkel der Autorin oder des Autors, vier bis sechs Seiten.
Forschungsbericht: Dieser soll Fragestellung, angewendete Methoden, Ergebnisse und Schlussfolgerungen einer Forschungsstudie so präsentieren, dass die wichtigsten Aspekte nachvollziehbar sind.
Rezension: schriftliche kritische Besprechung eines Buches, einer wissenschaftlichen Veröffentlichung, künstlerischen Darbietung o.ä..
Schriftliche Textbesprechung: eine analytische Auseinandersetzung mit dem Text, bei der sich die Studierenden mit spezifischen Aspekten (theoretisch, methodisch und/oder empirisch) kritisch auseinandersetzen und hierzu auf drei zusätzliche wissenschaftliche Texte zurückgreifen, fünf Seiten.
Portfolio gemäß § 8 Absatz 8, das Portfolio kann aus Impulsreferaten, Thesenpapieren, Textsynopsen und/oder einem analytisch reflektierten Lerntagebuch bestehen.
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin bzw. der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.