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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Pflegewissenschaft“ mit Voll-, Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen vom 23. September 200901.10.2009
Eingangsformel01.10.2009
Abschnitt 1 - Regelungen für das Vollfach Pflegewissenschaft (Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise") und General Studies01.10.2009
§ 6 - Bachelorarbeit01.04.2010
§ 7 - Gesamtnote der Bachelorprüfung01.04.2010
§ 2 - Studienumfang und Studienaufbau06.07.2010
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2009
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2009
§ 4 - Prüfungen01.10.2009
§ 5 - Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung01.10.2009
§ 8 - Zeugnis und Urkunde01.10.2009
Abschnitt 2 - Regelungen für das Hauptfach Pflegewissenschaft, General Studies (für den Schwerpunkt „Familien- und Gesundheitspflege") und den Professionalisierungsbereich (für den Schwerpunkt „Lehre")01.10.2009
§ 6 - Bachelorarbeit01.04.2010
§ 7 - Gesamtnote der Bachelorprüfung01.04.2010
§ 2 - Studienumfang und Studienaufbau06.07.2010
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2009
§ 3 - Prüfungsvorleistungen01.10.2009
§ 4 - Prüfungen01.10.2009
§ 5 - Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung01.10.2009
§ 8 - Zeugnis und Urkunde01.10.2009
Abschnitt 3 - Regelungen für das Nebenfach Pflegewissenschaft01.10.2009
§ 1 - Studienumfang und Studienaufbau06.07.2010
§ 2 - Prüfungsvorleistungen01.10.2009
§ 3 - Prüfungen01.10.2009
§ 4 - Prüfungsanforderungen für das Nebenfach Pflegewissenschaft01.10.2009
§ 5 - Geltungsbereich, Übergangsregelungen und Inkrafttreten01.10.2012
[Anlagen]01.10.2009
Anlage 1 - Prüfungsanforderungen Bachelor Pflegewissenschaft (Vollfach) (Schwerpunkt Klinische Pflegeexpertise)06.07.2010
Anlage 2 - Prüfungsanforderungen Bachelor Pflegewissenschaft (Hauptfach) (Schwerpunkt Familien- und Gesundheitspflege)06.07.2010
Anlage 3 - Prüfungsanforderungen Bachelor Pflegewissenschaft (Hauptfach) (Schwerpunkt „Lehre")06.07.2010
Anlage 4 - Prüfungsanforderungen des Nebenfachs Pflegewissenschaft06.07.2010

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Pflegewissenschaft“ mit Voll-, Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:23.11.2009 Inkrafttreten01.10.2012 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.07.2012 (Brem.ABl. S. 443)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 1027
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Pflegewissenschaft“ mit Voll-, Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen vom 23. September 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 1027), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2012 (Brem.ABl. S. 443)"

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juris-Abkürzung: PflWiBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PflWiBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:23.09.2009
Gültig ab:01.10.2009
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2009, 1027
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
„Pflegewissenschaft“ mit Voll-, Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen
Vom 23. September 2009
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.07.2012 (Brem.ABl. S. 443)

Der Fachbereichsrat 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat am 23. September 2009 gemäß § 87 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Die fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005.

Abschnitt 1
Regelungen für das Vollfach Pflegewissenschaft (Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise“) und General Studies

§ 6
Bachelorarbeit

(1) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 120 Kreditpunkten voraus, das Praktikum muss absolviert sein.

(2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal zwei Wochen verlängert werden. Bei krankheitsbedingter „Arbeitsunfähigkeit“, die durch die Vorlage eines ärztlichen Attests, in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes nachgewiesen werden muss, wird die Bearbeitungszeit entsprechend verlängert. Ihr Umfang sollte als Einzelarbeit nicht weniger als 40 und nicht mehr als 50 Seiten (ohne Anlagen) haben. Bei einer Gruppenarbeit legt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Umfang entsprechend fest.

(4) Entfällt.

(5) Die Bachelorarbeit kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch als Gruppenarbeit mit bis zu drei Kandidatinnen/Kandidaten erstellt werden.

(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(7) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit oder ein mit „nicht ausreichend“ bewerteter Teil einer Gruppenarbeit kann auf Antrag einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Note der Bachelorarbeit macht 20 % der Gesamtnote aus. 80% der Gesamtnote werden aus den mit den jeweiligen CP gewichteten Noten der Module und Veranstaltungen gebildet.

§ 2
Studienumfang und Studienaufbau

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs Pflegewissenschaft, Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise“ (Vollfach) sind insgesamt 180 Kreditpunkte (CP) zu erwerben. Das Studium Pflegewissenschaft besteht aus:

a)

dem Vollfach Pflegewissenschaft einschließlich eines dreimonatigen außeruniversitären Praktikums mit 135 CP und

b)

aus „General Studies“ (45 CP).

(2) Das Studium ist in Module gegliedert. Das Vollfach Pflegewissenschaft vermittelt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

a)

im Pflichtbereich grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs im Umfang von 81 CP in:

-

theoretische Grundlagen (12 CP),

-

Epidemiologie I + II (je 6 CP),

-

Diagnostik (9 CP),

-

Intervention (9 CP),

-

Evaluation und Qualitätssicherung (9 CP),

-

Versorgungssettings und Zielgruppen (9 CP),

-

Forschungs- und Implementierungsprojekt (inklusive des dreimonatigen außeruniversitären Praktikums) (21 CP).

12 CP werden durch die Bachelorarbeit erworben.

b)

im Wahlpflichtbereich können Schwerpunkte gesetzt werden im Umfang von 42 CP in den Gebieten:

-

naturwissenschaftlich-medizinische Grundlagen der Pflegewissenschaft (6 CP),

-

Ethik (6 CP),

-

sozialwissenschaftliche Grundlagen der Pflegewissenschaft (6 CP),

-

Pflegewissenschaft im internationalen Vergleich (6 CP),

-

System und Recht der gesundheitlichen Sicherung (6 CP),

-

Gesundheitsökonomie I (6 CP),

-

Gesundheitsökonomie II (6 CP),

-

Gesundheitsmanagement I (6 CP),

-

Gesundheitsmanagement II (6 CP),

-

Theorie und Grundlagen der Prävention und Gesundheitsförderung (6 CP),

-

gesundheitliche Risiken und Ressourcen im Lebenslauf (6 CP).

c)

in General Studies werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Gebieten vermittelt:
im Pflichtbereich im Umfang von 33 CP bezogen auf das Fach Pflegewissenschaft in:

-

wissenschaftliches Arbeiten (6 CP),

-

medizinische Vertiefung (12 CP),

-

Methoden der empirischen Sozialforschung (9 CP),

-

Statistik (6 CP).

im Wahlpflichtbereich im Umfang von insgesamt 12 CP in:

-

Präsentation und Kommunikation (6 CP),

-

Professionalisierung personenbezogener Dienstleistungen (6 CP),

-

alle Angebote aus dem „Pool General Studies“ der Universität.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden im jährlichen, die Wahlpflichtmodule teilweise im zweijährlichen Turnus angeboten. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden von der Studienkommission in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können auf Antrag auch weitere Module und Lehrveranstaltungen von der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungsgebiete in das Lehrprogramm aufgenommen werden.

(4) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten.

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen werden in Form einer Klausur erbracht. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Formen zulassen.

(2) Die Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht.

(3) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet.

(4) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können dreimal im gleichen Semester (einschließlich der folgenden veranstaltungsfreien Zeit) wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als die der ursprünglichen Leistung erfolgen. Weitere Wiederholungen sind erst bei einem erneuten Besuch der Lehrveranstaltung möglich.

§ 4
Prüfungen

(1) Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Modulprüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

1.

mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer,

2.

Klausur mit einer Dauer von 120 Minuten,

3.

Hausarbeit von mindestens 20 Seiten,

4.

Referat in der Lehrveranstaltung mit schriftlicher Ausarbeitung (Umfang nach Vereinbarung mit der/dem Lehrenden),

5.

Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von mindestens 15 Seiten (ohne Zeichnungen etc.),

6.

Praktikumsbericht (Umfang nach Vereinbarung mit der/dem Lehrenden).

(2) Mindestens drei Modulprüfungen sind in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu erbringen. Mündliche Prüfungen werden von einer Prüfungskommission, bestehend aus einer Prüferin/einem Prüfer und einer Beisitzerin/einem Beisitzer abgenommen.

(3) Prüfungsleistungen können in geeigneten Fällen auch durch eine Gruppe von maximal vier Studierenden angefertigt werden, wenn der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und individuell beurteilbar ist. Form und Umfang sind mit der Prüferin/dem Prüfer abzusprechen.

(4) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Prüfung. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. Für Referate und Hausarbeiten legt der Prüfungsausschuss gesonderte Anmelde- und Abgabefristen fest. Die Anmeldung zur Prüfung schließt die Anmeldung zu den evtl. erforderlichen Wiederholungsprüfungen ein.

(5) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen und Fristen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass eine abschließende Bewertung der erstmaligen Prüfung innerhalb des letzten Modulsemesters sichergestellt ist.

(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als der der ursprünglichen Leistung erfolgen. Die erste Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll spätestens noch in der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit ermöglicht werden.

§ 5
Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung

(1) Als Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Modulprüfungen sind gemäß Anlage 1 Prüfungsvorleistungen zu erbringen.

(2) Die Prüfungsanforderungen sind in der Anlage 1 aufgeführt.

§ 8
Zeugnis und Urkunde

Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad

„Bachelor of Arts“
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

Abschnitt 2
Regelungen für das Hauptfach Pflegewissenschaft, General Studies (für den Schwerpunkt „Familien- und Gesundheitspflege“) und den Professionalisierungsbereich (für den Schwerpunkt „Lehre“)1

Fußnoten

1
Die Bestimmungen des Abschnitts 2 gelten für die Module und Veranstaltungen, die das Hauptfach anbietet. Für Module und Veranstaltungen anderer Fächer gelten die Regelungen der Prüfungsordnungen der anderen Fächer, sofern sie von denjenigen des Abschnitts 2 abweichen.

§ 6
Bachelorarbeit

(1) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 120 CP insgesamt (einschließlich Nebenfach, General Studies oder Professionalisierungsbereich) voraus.

(2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal zwei Wochen verlängert werden. Bei krankheitsbedingter „Arbeitsunfähigkeit“, die durch die Vorlage eines ärztlichen Attests, in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes nachgewiesen werden muss, wird die Bearbeitungszeit entsprechend verlängert. Ihr Umfang sollte als Einzelarbeit nicht weniger als 40 und nicht mehr als 50 Seiten (ohne Anlagen) haben. Bei einer Gruppenarbeit legt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Umfang entsprechend fest.

(4) Entfällt.

(5) Die Bachelorarbeit kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch als Gruppenarbeit mit bis zu drei Kandidatinnen/Kandidaten erstellt werden.

(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(7) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit oder ein mit „nicht ausreichend“ bewerteter Teil einer Gruppenarbeit kann auf Antrag einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Note der Bachelorarbeit macht 20 % der Gesamtnote aus. 80% der Gesamtnote werden aus den mit CP gewichteten Noten der Module und Veranstaltungen gebildet.

§ 2
Studienumfang und Studienaufbau

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs Pflegewissenschaft, Schwerpunkt „Familien- und Gesundheitspflege“ bzw. Schwerpunkt „Lehre“ (Hauptfach) sind insgesamt 180 Kreditpunkte (CP) zu erwerben. Das Studium Pflegewissenschaft besteht aus:

a)

dem Hauptfach Pflegewissenschaft mit 90 CP,

b)

„General Studies“ (45 CP) für den Schwerpunkt „Familien- und Gesundheitspflege“ (nicht-schulisches Berufsfeld) oder dem „Professionalisierungsbereich“ (45 CP) für den Schwerpunkt „Lehre“ sowie

c)

einem Nebenfach (45 CP).

Studierende mit dem Schwerpunkt „Familien- und Gesundheitspflege“ müssen „General Studies“ belegen. Der Studiengang spricht Empfehlungen für Fächerkombinationen aus und gibt diese den Studierenden in geeigneter Weise bekannt.
Die Studierenden müssen, ebenso wie die Vollfachstudierenden, ein dreimonatiges außeruniversitäres Praktikum absolvieren.
Studierende mit dem Schwerpunkt „Lehre“ müssen den „Professionalisierungsbereich“ belegen und können folgende Nebenfächer wählen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Politik, Religion und Spanisch.
Studierenden mit dem Berufsziel „Lehramt“ wird dringend empfohlen, sich vor der Entscheidung für ein Nebenfach im Rahmen einer Studienberatung über geeignete Fächerkombinationen zu informieren.

(2) Das Studium ist in Module gegliedert.

a)

Das Hauptfach Pflegewissenschaft vermittelt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:
im Pflichtbereich grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs im Umfang von 60 CP für Studierende mit dem Schwerpunkt „Familien- und Gesundheitspflege“ und 54 CP für Studierende mit dem Schwerpunkt „Lehre“:

-

theoretische Grundlagen (Fam 8 CP Lehre 12 CP),

-

Diagnostik (9 CP),

-

Intervention (9 CP),

-

Evaluation und Qualitätssicherung (9 CP),

-

Versorgungssettings und Zielgruppen (Fam 4 CP /Lehre 9 CP),

-

wissenschaftliches Arbeiten (6 CP, nur „Lehre“),

-

Forschungs- und Implementierungsprojekt, inklusive des dreimonatigen außer-universitären Praktikums (21 CP, nur Fam).

12 CP werden durch die Bachelorarbeit inklusive des Kolloquiums erworben.
im Wahlpflichtbereich können sich Studierende mit dem Schwerpunkt „Familien- und Gesundheitspflege“ im Umfang von 18 CP, Studierende mit dem Schwerpunkt „Lehre“ im Umfang von 24 CP in folgenden Gebieten vertiefen:

-

naturwissenschaftlich-medizinische Grundlagen der Pflegewissenschaft (6 CP),

-

Ethik (6 CP),

-

sozialwissenschaftliche Grundlagen der Pflegewissenschaft (6 CP),

-

Pflegewissenschaft im internationalen Vergleich (6 CP),

-

Epidemiologie I (6 CP, nur Lehre),

-

Epidemiologie II (6 CP, nur Lehre),

-

System und Recht der gesundheitlichen Sicherung (6 CP),

-

Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement (12 CP),

-

Theorie und Grundlagen der Prävention und Gesundheitsförderung (6 CP),

-

gesundheitliche Risiken und Ressourcen im Lebenslauf (6 CP).

Studierende mit dem Schwerpunkt „Lehre“ können außerdem folgende Module aus den General Studies im Wahlpflichtbereich belegen:

-

medizinische Vertiefung (12 CP),

-

Methoden der empirischen Sozialforschung (9 CP),

-

Präsentation und Kommunikation (6 CP).

b)

In General Studies werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Gebieten vermittelt (Schwerpunkt „Familien- und Gesundheitspflege“):
im Pflichtbereich im Umfang von 33 CP bezogen auf das Fach Pflegewissenschaft in:

-

wissenschaftliches Arbeiten (6 CP),

-

medizinische Vertiefung (12 CP),

-

Methoden der empirischen Sozialforschung (9 CP),

-

Statistik (6 CP).

im Wahlpflichtbereich im Umfang von 12 CP in:

-

Präsentation und Kommunikation (6 CP),

-

Professionalisierung personenbezogener Dienstleistungen (6 CP),

-

alle Angebote aus dem „Pool General Studies“ der Universität.

c)

Im Professionalisierungsbereich sind Module in folgenden Bereichen zu belegen (Schwerpunkt „Lehre“):

-

Orientierungspraktikum 6 CP,

-

Fachdidaktik des Hauptfachs 15 CP,

-

Schlüsselqualifikationen 9 CP,

-

Erziehungswissenschaften 15 CP.

Diese Ordnung enthält Regelungen für die Fachdidaktik des Faches. Die Anforderungen in den anderen Bereichen sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Professionalisierungsbereich (Hauptfach-Nebenfach-Bachelorstudiengänge) geregelt.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden im jährlichen, die Wahlpflichtmodule teilweise im zweijährlichen Turnus angeboten. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden von der Studienkommission in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können auf Antrag auch weitere Module und Lehrveranstaltungen von der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungsgebiete in das Lehrprogramm aufgenommen werden.

(4) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten.

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen werden in Form einer Klausur erbracht. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Formen zulassen.

(2) Die Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht.

(3) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet.

(4) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Form, Frist, Dauer und Umfang der zu erbringenden Prüfungsvorleistung legt die Veranstalterin/der Veranstalter zu Beginn der Lehrveranstaltung fest.

(5) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können dreimal im selben Semester (einschließlich der folgenden veranstaltungsfreien Zeit) wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als die der ursprünglichen Leistung erfolgen. Weitere Wiederholungen sind erst bei einem erneuten Besuch der Lehrveranstaltung möglich.

§ 4
Prüfungen

(1) Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Modulprüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

1.

mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer,

2.

Klausur mit einer Dauer von 120 Minuten,

3.

Hausarbeit von mindestens 20 Seiten,

4.

Referat in der Lehrveranstaltung mit schriftlicher Ausarbeitung (Umfang nach Vereinbarung mit der/dem Lehrenden),

5.

Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von mindestens 15 Seiten (ohne Zeichnungen etc.),

6.

Praktikumsbericht (Umfang nach Vereinbarung mit der/dem Lehrenden).

(2) Mindestens drei Modulprüfungen sind in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu erbringen. Mündliche Prüfungen werden von einer Prüfungskommission, bestehend aus einer Prüferin/einem Prüfer und einer Beisitzerin/einem Beisitzer, abgenommen.

(3) Prüfungsleistungen können in geeigneten Fällen auch durch eine Gruppe von maximal vier Studierenden angefertigt werden, wenn der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und individuell beurteilbar ist. Form und Umfang sind mit der Prüferin/dem Prüfer abzusprechen.

(4) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Prüfung. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. Für Referate und Hausarbeiten legt der Bachelorprüfungsausschuss gesonderte Anmelde- und Abgabefristen fest. Die Anmeldung zu einer Prüfung schließt die Anmeldung zu den evtl. erforderlichen Wiederholungsprüfungen mit ein.

(5) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen und Fristen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass eine abschließende Bewertung der erstmaligen Prüfung innerhalb des letzten Modulsemesters sichergestellt ist.

(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als der der ursprünglichen Leistung erfolgen. Die erste Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll spätestens noch in der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit ermöglicht werden.

§ 5
Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung

(1) Als Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Modulprüfungen sind für Studierende mit dem Schwerpunkt „Familien- und Gesundheitspflege“ gemäß Anlage 2 und für Studierende mit dem Schwerpunkt „Lehre“ gemäß Anlage 3 Prüfungsvorleistungen zu erbringen.

(2) Die Prüfungsanforderungen sind für Studierende mit dem Schwerpunkt „Familien- und Gesundheitspflege“ in der Anlage 2 und für Studierende mit dem Schwerpunkt „Lehre“ in der Anlage 3 aufgeführt.

§ 8
Zeugnis und Urkunde

Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad

„Bachelor of Arts“
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

Abschnitt 3
Regelungen für das Nebenfach Pflegewissenschaft

§ 1
Studienumfang und Studienaufbau

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Nebenfachs Pflegewissenschaft sind insgesamt 45 Kreditpunkte (CP) zu erwerben.

(2) Das Studium ist in Module gegliedert. Das Nebenfach Pflegewissenschaft vermittelt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:
Im Pflichtbereich grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs im Umfang von 33 CP in:

- theoretische Grundlagen12 CP
- Diagnostik5 CP
- Intervention 5 CP
- Evaluation und Qualitätssicherung 5 CP
- Versorgungssettings und Zielgruppen6 CP

Im Wahlpflichtbereich können Vertiefungen im Umfang von 12 CP erfolgen in:

-

naturwissenschaftlich-medizinische Grundlagen der Pflegewissenschaft (6 CP),

-

Ethik (6 CP),

-

sozialwissenschaftliche Grundlagen der Pflegewissenschaft (6 CP),

-

Pflegewissenschaft im internationalen Vergleich (6 CP),

-

System und Recht der gesundheitlichen Sicherung (6 CP),

-

Gesundheitsökonomie I (6 CP),

-

Gesundheitsökonomie II (6 CP),

-

Gesundheitsmanagement I (6 CP),

-

Gesundheitsmanagement II (6 CP),

-

Theorie und Grundlagen der Prävention und Gesundheitsförderung (6 CP),

-

gesundheitliche Risiken und Ressourcen im Lebenslauf (6 CP).

(3) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten.

§ 2
Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen werden in Form einer Klausur erbracht. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Formen zulassen

(2) Die Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht.

(3) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet.

(4) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Form, Frist, Dauer und Umfang der zu erbringenden Prüfungsvorleistung legt die Veranstalterin/der Veranstalter zu Beginn der Lehrveranstaltung fest.

(5) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können dreimal im selben Semester (einschließlich der folgenden veranstaltungsfreien Zeit) wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als die der ursprünglichen Leistung erfolgen. Weitere Wiederholungen sind erst bei einem erneuten Besuch der Lehrveranstaltung möglich.

§ 3
Prüfungen

(1) Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Modulprüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

1.

mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer,

2.

Klausur mit einer Dauer von 120 Minuten,

3.

Hausarbeit von mindestens 20 Seiten,

4.

Referat in der Lehrveranstaltung mit schriftlicher Ausarbeitung (Umfang nach Vereinbarung mit der/dem Lehrenden).

(2) Mindestens zwei Modulprüfungen sind in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu erbringen. Mündliche Prüfungen werden von einer Prüfungskommission, bestehend aus einer Prüferin/einem Prüfer und einer Beisitzerin/einem Beisitzer, abgenommen.

(3) Prüfungsleistungen können in geeigneten Fällen auch durch eine Gruppe von maximal vier Studierenden angefertigt werden, wenn der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und individuell beurteilbar ist. Form und Umfang sind mit der Prüferin/dem Prüfer abzusprechen.

(4) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Prüfung. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. Für Referate und Hausarbeiten legt der Bachelorprüfungsausschuss gesonderte Anmelde- und Abgabefristen fest. Die Anmeldung zu einer Prüfung schließt die Anmeldung zu den evtl. erforderlichen Wiederholungsprüfungen mit ein.

(5) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen und Fristen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass eine abschließende Bewertung der erstmaligen Prüfung innerhalb des letzten Modulsemesters sichergestellt ist.

(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als der der ursprünglichen Leistung erfolgen. Die erste Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll spätestens noch in der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit ermöglicht werden.

§ 4
Prüfungsanforderungen für das Nebenfach Pflegewissenschaft

(1) Als Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Modulprüfungen sind gemäß Anlage 4 Prüfungsvorleistungen zu erbringen.

(2) Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 4 aufgeführt.

§ 5
Geltungsbereich, Übergangsregelungen und Inkrafttreten

(1) Die Prüfungsordnung vom 23. September 2009 tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft und wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2009/10 erstmals im Studiengang „Pflegewissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die im Wintersemester 2009/10 bereits im Studiengang „Pflegewissenschaft“ immatrikuliert waren, beenden das Studium nach der Prüfungsordnung vom 15. Dezember 2008, zuletzt geändert am 5. März 2009. Studierende, die bis zum 1. September 2012 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch vorher in die vorliegende Prüfungsordnung vom 23. September 2009. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Pflegewissenschaft vom 15. Dezember 2008, zuletzt geändert am 5. März 2009, außer Kraft. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Das Modul Epidemiologie (12 CP) wird als äquivalent zu den Modulen Epidemiologie I und II (je 6 CP) anerkannt.

(5) Der Studiengang wird mit Ablauf des 30. September 2017 geschlossen. Ab dem Wintersemester 2012/13 werden keine Studienanfänger mehr aufgenommen. Diese Prüfungsordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

(6) Studierende, die bereits im Sommersemester 2012 immatrikuliert waren, müssen bis spätestens 1. Mai 2017 die Bachelorarbeit angemeldet haben; alle anderen Prüfungsanmeldungen müssen bis zum 10. Januar 2017 erfolgt sein. Sie müssen ihr Studium bis zum 30. September 2017 abgeschlossen haben. Der zuständige Prüfungsausschuss kann in begründeten Härtefällen eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist der letzten Prüfung auch über den 30. September 2017 hinaus genehmigen, wenn der Antrag hierfür mit allen begründenden Unterlagen bis zum 30. September 2017 gestellt wurde und die Abnahme der Prüfung gesichert ist. Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

Genehmigt, Bremen, den 30. Oktober 2009
Der Rektor
der Universität Bremen

[Anlagen]

Anlage 1:Prüfungsanforderungen Bachelor Pflegewissenschaft, Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise“ und Prüfungsanforderungen General Studies im Vollfach
Anlage 2:Prüfungsanforderungen Bachelor Pflegewissenschaft, Schwerpunkt „Familien- und Gesundheitspflege“ und Prüfungsanforderungen General Studies im Hauptfach
Anlage 3:Prüfungsanforderungen Bachelor Pflegewissenschaft, Schwerpunkt „Lehre“ und Prüfungsanforderungen in der Fachdidaktik im Hauptfach
Anlage 4:Prüfungsanforderungen des Nebenfachs Pflegewissenschaft
Anlage 5:Auflistung der Module, die als Lehrimport aus dem Studiengang Public Health belegt werden können, Vergleich der Modulnummern

Anlage 1

Prüfungsanforderungen Bachelor Pflegewissenschaft (Vollfach) (Schwerpunkt Klinische Pflegeexpertise)

ModulP/WPTitelCPPr.Vorl.Prüfungsform
1 PTheoretische Grundlagen120Nach Vereinbarung (Abschnitt 1, § 4)
2PDiagnostik90n. V.
3PInterventionen90n. V.
4PEvaluation und Qualitätssicherung 90n. V.
5PVersorgungssettings und Zielgruppen90n. V.
13aPEpidemiologie I
(Studiengang Public Health)
60Klausur
13bPEpidemiologie II
(Studiengang Public Health)
60Klausur
6aPForschungs- und Implementierungsprojekt 210Projektskizze 6 CP; Praktikumsbericht 15 CP
7WPNaturwissenschaftlich-medizinische Grundlagen der Pflegewissenschaft 60n. V.
8WPEthik60n. V.
9WPSozialwissenschaftliche Grundlagen der Pflegewissenschaft 60n. V.
10WPPflegewissenschaft im internationalen Vergleich60n. V.
22WPSystem und Recht der gesundheitlichen Sicherung (Studiengang Public Health) 60R/H/P/K
23aWPGesundheitsökonomie I (Studiengang Public Health)6 Nach Vorgabe des anbietenden Studienganges
23bWPGesundheitsökonomie II (Studiengang Public Health) 6Nach Vorgabe des anbietenden Studienganges
24aWPGesundheitsmanagement I (Studiengang Public Health) 6Nach Vorgabe des anbietenden Studienganges
24bWPGesundheitsmanagement II (Studiengang Public Health) 6Nach Vorgabe des anbietenden Studienganges
31WPTheorie und Grundlagen der Prävention und Gesundheitsförderung (Studiengang Public Health) 60R/H/P/K
32WPGesundheitliche Risiken und Ressourcen im Lebenslauf (Studiengang Public Health) 60R/H/P/K
 P Bachelorarbeit120Thesis
  Summe der zu erbringenden CP135  

Erläuterung: PVL: Prüfungsvorleistungen;
R/H/K/P: Referat oder schriftliche Hausarbeit oder mündliche Prüfung oder schriftliche Klausur
Prüfungsanforderungen General Studies

ModulP/WPTitelCPPr.Vorl.Prüfungsform
GS 1PWissenschaftliches Arbeiten 60n.V.
GS 2PMedizinische Vertiefung120n.V.
GS 3PMethoden der empirischen Sozialforschung 90n.V.
63PStatistik (Studiengang Public Health)60Klausur
GS 5WPPräsentation und Kommunikation 60n.V.
GS 6WPProfessionalisierung personenbezogener Dienstleistungen6 0n.V.
 WPAngebote aus dem „Pool General Studies“ der Universität Max. 12 CPnach AngebotNach Vorgabe des anbietenden Fachbereichs
  Summe der CP45   

Anlage 2

Prüfungsanforderungen Bachelor Pflegewissenschaft (Hauptfach) (Schwerpunkt Familien- und Gesundheitspflege)

ModulP/WPTitelCPPr.Vorl.Prüfungsform
1 PTheoretische Grundlagen80Nach Vereinbarung (s. Abschnitt 2 § 4)
2PDiagnostik90n. V.
3PInterventionen90n. V.
4PEvaluation und Qualitätssicherung 90n. V.
5PVersorgungssettings und Zielgruppen40n. V.
6aPForschungs- und Implementierungsprojekt 210Projektskizze 6 CP; Praktikumsbericht 15 CP
7WPNaturwissenschaftlich-medizinische Grundlagen der Pflegewissenschaft 60n. V.
8WPEthik60n. V.
9WPSozialwissenschaftliche Grundlagen der Pflegewissenschaft 60n. V.
10WPPflegewissenschaft im internationalen Vergleich60n. V.
22WPSystem und Recht der gesundheitlichen Sicherung (Studiengang Public Health) 60R/H/P/K
23aWPGesundheitsökonomie I (Studiengang Public Health)6 Nach Vorgabe des anbietenden Studienganges
23bWPGesundheitsökonomie II (Studiengang Public Health) 6Nach Vorgabe des anbietenden Studienganges
24aWPGesundheitsmanagement I (Studiengang Public Health) 6Nach Vorgabe des anbietenden Studienganges
24bWPGesundheitsmanagement II (Studiengang Public Health) 6Nach Vorgabe des anbietenden Studienganges
31WPTheorie und Grundlagen der Prävention und Gesundheitsförderung (Studiengang Public Health 60R/H/P/K
32WPGesundheitliche Risiken und Ressourcen im Lebenslauf (Studiengang Public Health) 60R/H/P/K
 P Bachelorarbeit120Thesis
  Summe der zu erwerbenden CP90  

Prüfungsanforderungen General Studies

ModulP/WPTitelCPPr.Vorl.Prüfungsform
GS 1PWissenschaftliches Arbeiten60n. V.
GS 2PMedizinische Vertiefung120n. V.
GS 3PMethoden der empirischen Sozialforschung 90n. V.
63PStatistik60Klausur
GS 5 WPPräsentation und Kommunikation60n. V.
GS 6WPProfessionalisierung personenbezogener Dienstleistungen 60n. V.
 WP Angebote aus dem „Pool General Studies“ der Universität Maximal 12Je nach AngebotNach Vorgabe des anbietenden Fachbereichs
  Summe der CP45   

Anlage 3

Prüfungsanforderungen Bachelor Pflegewissenschaft (Hauptfach) (Schwerpunkt „Lehre“)

ModulP/WPTitelCPPr.Vorl.Prüfungsform
1PTheoretische Grundlagen120Nach Vereinbarung (s. Abschnitt 2 § 4)
GS1PWissenschaftliches Arbeiten60
2PDiagnostik90
3PInterventionen90
4PEvaluation und Qualitätssicherung 90 
5PVersorgungssettings und Zielgruppen 90 
7WPNaturwissenschaftlich-medizinische Grundlagen der Pflegewissenschaft 60n. V.
8WPEthik60 
9WPSozialwissenschaftliche Grundlagen der Pflegewissenschaft 60 
10WPPflegewissenschaft im internationalen Vergleich 60 
13aWPEpidemiologie I
(Studiengang Public Health)
60Klausur
13bWPEpidemiologie II
(Studiengang Public Health)
60Klausur
22WPSystem und Recht der gesundheitlichen Sicherung (Studiengang Public Health) 60R/H/P/K
23aWPGesundheitsökonomie I (Studiengang Public Health) 6Nach Vorgabe des anbietenden Studienganges
23bWPGesundheitsökonomie II (Studiengang Public Health) 6Nach Vorgabe des anbietenden Studienganges
24aWPGesundheitsmanagement I (Studiengang Public Health) 6Nach Vorgabe des anbietenden Studienganges
24bWPGesundheitsmanagement II (Studiengang Public Health) 6Nach Vorgabe des anbietenden Studienganges
31WPTheorie und Grundlagen der Prävention und Gesundheitsförderung
(Studiengang Public Health)
60R/H/P/K
32WPGesundheitliche Risiken & Ressourcen im Lebenslauf (Studiengang Public Health) 60R/H/P/K
GS 2WPMedizinische Vertiefung120n. V.
GS 3WPMethoden empirischer Sozialforschung 90n.V.
GS 5WPPräsentation und Kommunikation 60n. V.
 PBachelorarbeit120Thesis
  Summe der zu erwerbenden CP90  

Prüfungsanforderungen Fachdidaktik
Alle weiteren Prüfungsanforderungen des Professionalisierungsbereiches sind der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Professionalisierungsbereich (Hauptfach-Nebenfach-Bachelorstudiengänge) zu entnehmen.

Modul P/WPTitelCPPr.Vorl.Prüfungsform
FD 1PTheorie und Praxis der Fachdidaktik 90Schriftl. Unterrichtsentwurf und Videodokumentation des gehaltenen Unterrichts
FD 2PFachdidaktisches Praxismodul 60Praktikumsbericht und Kolloquium von 30 Minuten
       

Anlage 4

Prüfungsanforderungen des Nebenfachs Pflegewissenschaft

ModulP/WPTitelCPPr.Vorl.Prüfungsform
1 PTheoretische Grundlagen120Nach Vereinbarung (s. Abschnitt 3 § 4)
2PDiagnostik50n. V.
3PInterventionen50n. V.
4PEvaluation und Qualitätssicherung 50n. V.
5PVersorgungssettings und Zielgruppen60n. V.
7WPNaturwissenschaftlich-medizinische Grundlagen der Pflegewissenschaft 61n. V.
8WPEthik60n. V.
9WPSozialwissenschaftliche Grundlagen der Pflegewissenschaft 60n. V.
10WPPflegewissenschaft im internationalen Vergleich60n. V.
22WPSystem und Recht der gesundheitlichen Sicherung (Studiengang Public Health) 60R/H/P/K
23aWPGesundheitsökonomie I (Studiengang Public Health)6 Nach Vorgabe des anbietenden Studienganges
23bWPGesundheitsökonomie II (Studiengang Public Health) 6Nach Vorgabe des anbietenden Studienganges
24aWPGesundheitsmanagement I (Studiengang Public Health) 6Nach Vorgabe des anbietenden Studienganges
24bWPGesundheitsmanagement II (Studiengang Public Health) 6Nach Vorgabe des anbietenden Studienganges
31WPTheorie und Grundlagen der Prävention und Gesundheitsförderung (Studiengang Public Health) 60R/H/P/K
32WPGesundheitliche Risiken und Ressourcen im Lebenslauf (Studiengang Public Health) 60R/H/P/K
   Summe der zu erwerbenden CP45  

2 Die Module 21-23, 31 + 32 (Lehrimport Public Health) können nur belegt werden, wenn sie nicht im Hauptfach-Studium Public Health studiert werden.


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