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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Philosophie“ (Hauptfach) der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:02.11.2009 Inkrafttreten18.09.2014 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1209)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 987
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Philosophie“ (Hauptfach) der Universität Bremen vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 987), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1209)"

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juris-Abkürzung: PhilBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PhilBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:06.10.2009
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2009, 987
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
„Philosophie“ (Hauptfach) der Universität Bremen
Vom 6. Oktober 2009
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1209)

Der Fachbereichsrat 9 (Kulturwissenschaften) hat am 6. Oktober 2009 gemäß § 87 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Philosophie“ (Hauptfach) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

§ 2
Studienaufbau

(1) Das Studium besteht aus:

a)

dem Hauptfach Philosophie im Umfang von 90 CP,

b)

dem Bereich General Studies im Umfang von 45 CP,

c)

einem Nebenfach im Umfang von 45 CP.

(2) In den folgenden Prüfungsgebieten müssen gemäß Anlage 1 Module belegt und Kreditpunkte erworben werden:

I.Pflichtbereich  45 CP,
II.Wahlpflichtbereich  30 CP,
III.General Studies Gesamt:45 CP
 (davon im Pflichtbereich 21 CP, im Wahlpflichtbereich 24 CP).
IV.AbschlussmodulGesamt:15 CP
 (bestehend aus Bachelorarbeit und Kolloquium 12 CP, sowie begleitendem Seminar 3 CP).

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Die einzelnen den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen aufgenommen werden.

(5) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich entweder in deutscher Sprache oder ab dem 2. Semester in englischer oder französischer Sprache durchgeführt.

(6) Das Studium beinhaltet ein sechswöchiges Praktikum. Das Praktikum kann in Deutschland oder im Ausland durchgeführt werden. Es wird empfohlen, das Praktikum im 5. Semester durchzuführen. Das Praktikum wird mit einem unbenoteten Auswertungsbericht abgeschlossen. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

1.

mündliche Prüfung (ca. 15 bis 30 Minuten Dauer),

2.

schriftliches Kurzreferat (5 bis 7 Seiten),

3.

Klausur von mindestens 60 und maximal 180 Minuten Dauer,

4.

Hausarbeit (10 bis 15 Seiten),

5.

Praktikumsbericht (ca. 10 Seiten),

6.

Übungsaufgaben,

7.

Video-, Audio- oder PC-Produktion (Bearbeitungsdauer: ca. 2 bis 4 Wochen).

(2) Eine Video-, Audio- oder PC-Produktion besteht in der Regel in der Bearbeitung einer philosophischen Problemstellung für den Zweck medialer Darstellung und Vermittlung.

(3) Die Prüfungsform „Video-, Audio oder PC-Produktion“ kann maximal drei Mal als Prüfungsform innerhalb des Studiums angerechnet werden.

(4) Sofern in der Anlage 1 zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(5) In Einzelfällen kann die Veranstalterin/der Veranstalter auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss eine andere als die in Anlage 1 vorgesehene Prüfungsform wählen. Form, Frist und Umfang der Prüfungsform wird den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(6) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 4 Wochen nach Beginn des Moduls. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(7) Die Anmeldung zu einer Prüfung schließt die Anmeldung zu den ggf. erforderlichen jeweiligen Wiederholungsprüfungen mit ein.

(8) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1, 4, 5, 6, 7 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 5 Teilnehmenden erbracht werden. Der Umfang der Arbeit erhöht sich entsprechend.

(9) Ist die/der Studierende durch einen wichtigen Grund an der ordnungsgemäßen Anmeldung oder Absolvierung von Prüfungen verhindert, so kann ihr/ihm auf Antrag vom Prüfungsausschuss eine Nachfrist gewährt werden.

(10) Der Antrag gemäß Absatz 8 muss unverzüglich nach Eintreten der Gründe schriftlich beim Prüfungsausschuss gestellt und glaubhaft gemacht werden.

(11) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.

(12) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe von § 56 BremHG durch den Prüfungsausschuss.

(2) Beabsichtigt die/der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Auslandsbeauftragten geklärt werden.

§ 5
Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in Anhang 1 aufgeführt.

§ 6
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Das Abschlussmodul besteht aus der Bachelorarbeit mit Kolloquium und einem begleitenden Seminar. Für das Abschlussmodul werden 15 CP vergeben.

(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 66 CP im Hauptfach. Das Praktikum muss absolviert sein.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 2 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 4 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(6) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst einen ca. 20-minütigen Vortrag und eine ca. 10-minütige Diskussion. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 60% und das Kolloquium mit 40% in die gemeinsame Note ein.

(7) Parallel zur Bachelorarbeit nehmen die Studierenden an dem von der Betreuerin/vom Betreuer organisierten Begleitseminar teil.

(8) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit oder Teil einer Gruppenarbeit kann auf Antrag einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Note des Abschlussmoduls macht 20 % der Gesamtnote aus. Die übrigen 80 % werden aus den mit den Kreditpunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.

§ 8
Zeugnis und Urkunde

Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad

„Bachelor of Arts“
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

§ 9
Geltungsbereich, Inkrafttreten

(1) Die Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2007/08 erstmals im Bachelorstudiengang „Philosophie“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2007/08 begonnen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung vom 6. Oktober 2009. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt. Für die Module B2 sowie P1-3 und PS sowie T1-3 und TS gelten die besonderen Regelungen in Anlage 2.

(3) Die Prüfungsordnung vom 18. November 2006 tritt mit Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung außer Kraft, Absatz 2 bleibt davon unberührt.

(4) Der Bachelorstudiengang „Philosophie“ (Hauptfach) wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 6. Oktober 2009 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit muss bis zum 1. Mai 2015 erfolgen.

Bremen, den 9. Oktober 2009
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

(weggefallen)

Anlage 1

zur BPO „Philosophie“ Hauptfach: Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan

ModulModulbezeichnungP/
WP
CPDazugehörige Lehrveranstaltung P/
WP
MP/
TP
Prüfungs-
form1
1.2 Sem. 2. Sem.3. Sem.4. Sem. 5. Sem.6. Sem.
Pflichtbereich
B2Einführung in die LogikP9Vorlesung „Einführung in die formale Logik“ PMPÜbungsaufgaben und Klausur  2 V3 + 2 Tut.     
B3Einführung in die Theoretische PhilosophieP9Vorlesung „Einführung in die Theoretische Philosophie“ PMPmdl. Prüfung2 V + 2 Tut.      
SeminarWPschriftl. Kurzreferat o. Klausur  2 S     
B4Einführung in die Praktische PhilosophieP9Vorlesung „Einführung in die Praktische Philosophie“ PMPmdl. Prüfung2 V + 2 Tut.      
SeminarWPschriftl. Kurzreferat o. Klausur  2 S     
B5Einführung in die Geschichte der Philosophie P9Ringvorlesung „Einführung in die Geschichte der Philosophie“ PMPmdl. Prüfung2 V2 V     
KKlassikerlektüreP9SeminarPMPHausarbeit  4 S    
Wahlpflichtbereich (Wahl zwischen Schwerpunkt P oder Schwerpunkt T)
Schwerpunkt P „Philosophie der Moral, der Politik und des Rechts“
P1Moral: Begründung und Argumentation WP6Vorlesung o. Überblicksveranstaltung WPMPHausarbeit  2 V/Ü    
SeminarWP   2 S   
P2Politik, Recht, StaatWP6Vorlesung o. Überblicksveranstaltung WPMPHausarbeit  2 V/Ü    
SeminarWP    2 S   
TAufbaumodul aus dem Schwerpunkt T: T1 oder T2WP6Vorlesung o. Überblicksveranstaltung WPMPHausarbeit  2 V    
SeminarWP  2 S    
PSSpezialisierung im Schwerpunkt PWP12Vorlesung oder Überblicksveranstaltung WPMPmdl. Prüfung     2 V/Ü 
SeminarWPHausarbeit     2 S 
Schwerpunkt T: „Philosophie und Naturwissenschaften“ 
T1Erkenntnis, Sprache, Wirklichkeit WP6Vorlesung o. Überblicksveranstaltung WPMPHausarbeit  2 V/Ü    
SeminarWP   2 S   
T2Wissenschaft, Methode, NaturWP6Vorlesung o. Überblicksveranstaltung WPMPHausarbeit  2 V/Ü    
SeminarWP   2 S   
PAufbaumodul aus dem Schwerpunkt P: P1 oder P2WP6Vorlesung o. Überblicksveranstaltung WPMPmdl. Prüfung   2 V    
SeminarWP  2 S    
TSSpezialisierung im Schwerpunkt TWP12Vorlesung oder Überblicksveranstaltung WPMPmdl. Prüfung oder Klausur      2 V/Ü 
SeminarWPHausarbeit     2 S 
General Studies
B1ArgumentationstheorieP6Vorlesung „Einführung in die Argumentationstheorie“ PMPÜbungsaufgaben und Klausur 2 V + 2 Tut.      
G1Wissenschaftliches ArbeitenP6Vorlesung mit Übungen „Wissenschaftliches Arbeiten“ PMPÜbungsaufgaben (unbenotet)  2 V + 2 Tut.     
G3PraktikumP9  MPPraktikumbericht (unbenotet)     X 
G2(a)5Naturwissenschaften6WP9  MPFrei   4   
G2(b)Philosophie im Vergleich der Kulturen WP9  MPFrei   2 V + 2 S   
 Alle Angebote aus dem Pool „General Studies“ der Universität Bremen WPMax. 15lt. Veranstalter
Abschlussmodul
AMBachelorarbeitP15  MPBachelorarbeit u. Kolloquium        
Begleitendes Seminar        2

V = Vorlesung, S = Seminar, U = Überblicksveranstaltung; P/WP = Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
1 Außer in G1 und G3 werden alle Prüfungsleistungen benotet.
2 Die semesterweise Darstellung stellt eine Empfehlung an die Studierenden dar. Die Ziffern geben die Semesterwochenstunden an.
3 In der Regel finden Veranstaltungen in der angegeben Veranstaltungsform statt. Änderungen sind jedoch in Einzelfällen möglich.
4 Im Wahlpflichtbereich entscheiden sich die Studierenden für den Schwerpunkt P oder den Schwerpunkt T. Es werden alle zu dem Schwerpunkt gehörenden Aufbaumodule (P1 + P2 oder T1 + T2), das zugehörige Spezialisierungsmodul (PS oder TS) sowie ein Modul aus dem jeweils anderen Schwerpunkt belegt.
5 Wahl zwischen G2(a) oder G2(b)
6 Obligatorisch für Studierende mit dem Schwerpunkt „Philosophie der Naturwissenschaften“
7 Obligatorisch für Studierende mit dem Schwerpunkt „Philosophie der Moral, der Politik und des Rechts“

Anlage 2

Äquivalenztabelle

Folgende Module/Modulkombinationen werden gegenseitig als äquivalent anerkannt

Module nach der PO vom 18. November 2006 werden anerkannt für Module der PO vom 6. Oktober 2009
Modul B2 (6 CP), wenn die Module P1-2 bzw. T1-2 und PS bzw. TS nach der Ordnung vom 6. Oktober 2009 abgeschlossen wurden. Modul B2 (9 CP)
Module T1 oder T2 oder T3, wenn nicht alle 3 Module belegt wurden je eines der Module T1 oder T2
Module P1 oder P2 oder P3, wenn nicht alle 3 Module belegt wurdenje eines der Module P1 oder P2
Module T1 und T2 und T3 in Verbindung mit den Modulen B2 und TS (zus. 33 CP) Module T1 und T2 in Verbindung mit den Modulen B2 und TS (zus. 33 CP)
Module P1 und P2 und P3 in Verbindung mit den Modulen B2 und PS (zus. 33 CP) Module P1 und P2 in Verbindung mit den Modulen B2 und PS (zus. 33 CP)

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