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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 06.12.2023 (Brem.ABl. S. 1484)*, ber. (Brem.ABl. 2024 S. 804) |
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 Abs. 2 gilt:
„Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2024/25 aufgenommen haben, können auf Antrag wechseln oder beenden ihr Studium gemäß der Prüfungs-ordnung vom 25. Juni 2014, geändert am 15. Mai 2019. Der Antrag auf Wechsel in die vorliegende Prüfungsordnung muss bis zum 15. November 2024 beim zuständi-gen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistun-gen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”]
Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 25. Juni 2014 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Politikwissenschaft“ (Vollfach) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad
Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)
verliehen.
(1) Der Bachelorstudiengang „Politikwissenschaft“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Der General Studies-Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO umfasst 42 CP.
(2) Das Studium besteht aus den folgenden Bereichen:
der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP,
dem Pflichtbereich mit einem Gesamtumfang von 99 CP, inkl. der Vermittlung der Grundlagen des Fachs und angrenzender Disziplinen im Umfang von 87 CP und dem Praktikum im Umfang von 12 CP,
dem Wahlpflichtbereich mit der fachlichen Spezialisierung auf ausgewählte Untersuchungsfelder der Politikwissenschaft im Gesamtumfang von 27 CP, die in den Wahlpflichtmodulen Pol-M10 - 14 zu erbringen sind.
dem Wahlbereich (General Studies-Bereich) mit der Vermittlung anwendungsorientierter und berufsbezogener Kenntnisse bzw. Fähigkeiten, dem Erwerb von Schlüsselkompetenzen, der Verbesserung der Fremdsprachenkompetenz sowie der individuellen Profilbildung im Gesamtumfang von insgesamt 42 CP. Absolviert werden hier Angebote aus den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen und vom Prüfungsausschuss anerkannte Module (bzw. Lehrveranstaltungen). Die Prüfungsanforderungen legen die jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstalter fest. Außerdem können im Rahmen des Wahlbereichs weitere Praktika absolviert werden. Ein im Wahlpflichtbereich bereits absolviertes Modul darf im Wahlbereich nicht noch einmal gewählt werden.
(3) Die in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. Im Pflichtbereich können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache stattfinden, sofern gewährleistet ist, dass ein paralleles deutschsprachiges Angebot besteht.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(8) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches zweimonatiges Praktikum im Umfang von 12 CP. Der unbenotete Leistungsnachweis kann in Form eines Praktikumsberichts, einer Posterpräsentation oder einer mündlichen Präsentation erbracht werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(9) Es kann ein fakultatives Auslandssemester absolviert werden. Der dafür empfohlene Zeitraum ist das fünfte Semester. Um die Anerkennung der im Ausland erbrachten Module zu erleichtern, wird Studierenden eine vorherige Absprache mit dem Prüfungsausschuss dringend empfohlen.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
- Exposé: | Vorstufe zur Hausarbeit mit Angaben zur Fragestellung, Methode, Aufbau und Literaturgrundlage. |
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple-Choice-Klausuren oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) In den Modulen, in denen Teilprüfungen ausgewiesen sind, wird bei der Berechnung der Modulnote die Note der Teilprüfungsleistung jeweils mit den angegebenen CP der Teilprüfung gewichtet.
(6) Voraussetzung für die Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis englischer Sprachkenntnisse. Hierfür kann in den Wahlpflichtmodulen Pol-M10 - 14 eine Prüfungsleistung in englischer Sprache im Rahmen eines englischsprachigen Lehrangebots erbracht werden. Von den jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern ist schriftlich zu bestätigen, dass die Prüfung in englischer Sprache absolviert wurde. Diese Unterlage ist bei Anmeldung zur Bachelorarbeit dem Zentralen Prüfungsamt vorzulegen. Alternativ können diese Englischkenntnisse durch den Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Niveau B2 belegt werden. Die für den Erwerb von Englischkenntnissen absolvierten CP können im General Studies-Bereich angerechnet werden.
(1) Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäßß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können auf Antrag an den Prüfungsausschuss für das Pflichtpraktikum und den Bereich General Studies (Wahlbereich) anerkannt werden.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 1 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Den Studierenden wird empfohlen, sich bis spätestens zu Beginn des 6. Fachsemesters zur Bachelorarbeit anzumelden. Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP. Folgende Leistungen müssen zudem erbracht sein:
Nachweis von Englischkenntnissen durch die Bescheinigung einer englischsprachigen Prüfungsleistung gemäß § 3 Absatz 6 oder
der Nachweis von englischen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2.
Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2014/15 aufgenommen haben, müssen keine englischsprachigen Kompetenzen gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b nachweisen.
(2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. Der Umfang der Bachelorarbeit soll bei einer Einzelarbeit 50 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten. Bei einer Gruppenarbeit wird der Umfang der Bachelorarbeit vom Prüfungsausschuss festgelegt.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Bachelorstudiengang Politikwissenschaft (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2014/15 ihr Studium begonnen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen oder Fehlversuche werden gemäß Äquivalenztabelle angerechnet. Noch nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren im Modul Pol M 7 werden gemäß den Regularien der Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2010, zuletzt geändert am 20. September 2012, beendet und gemäß Äquivalenztabelle angerechnet.
(3) Die Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2010, zuletzt geändert am 20. September 2012, tritt mit Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung zum 30. September 2016 außer Kraft.
Genehmigt, Bremen, den 30. September 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlagen:
Studienverlaufsplan | |
Module und Prüfungsanforderungen | |
Weitere Prüfungsformen (entfällt) | |
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ |
Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Jahr | Sem. | Pflichtmodule (inkl. Bachelorarbeit), 111 CP | Wahlpflichtmodule, | Wahlmodule/ | CP Ver- | ||||||
1. Jahr | 1. | Pol-M1 | Pol-M8.1 | Pol-M6 |
| Fachergänzende Studien (Wahlmodule), 6 CP | 30 | ||||
2. | Pol-M2 | Pol-M4 | Soz-StM1 |
| Fachergänzende Studien (Wahlmodule), 3 CP | 30 | |||||
2. Jahr | 3. | Pol-M3 | Pol-M5 | Soz-StM2 |
| Fachergänzende Studien (Wahlmodule), 3 CP | 30 | ||||
4. | Pol-M7 |
| Praktikum, 12 CP | WP-Modul oder Fachergänzende Studien im Umfang von 9 CP | 30 | ||||||
3. Jahr | 5. | Das fünfte Semester wird für ein Auslandsstudium (fakultativ) empfohlen; alternativ bieten sich WP-Module oder Fachergänzende Studien bzw. ein Praktikum an. | 30 | ||||||||
6. | Pol-BA Modul Bachelorarbeit, | WP-Modul oder Fachergänzende Studien oder Praktikum (Pflichtmodul bzw. weitere Praktika) im Gesamtumfang von 18 CP | 30 |
CP: Credit Point; Sem. = Semester
Module und Prüfungsanforderungen
Bachelorarbeit (Bachelor Thesis)
K.- | Modultitel, | Modultitel, | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | Anzahl |
Pol-BA | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | 12 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Pflichtmodule (Compulsory Modules)
K.- | Modultitel, | Modultitel, | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | Anzahl |
Pol-M1 | Sozialwissenschaftliches Grundstudium | Introduction to Social Sciences | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Pol-M2 | Politische Theorie und Philosophie | Political Theory and Philosophy | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Pol-M3 | Internationale Beziehungen und Außenpolitik | International Relations and Foreign Policy | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Pol-M4 | Europäische Integration | European Integration | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol-M5 | Politikfeldanalyse | Policy Analysis | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol-M6 | Vergleichende Politikwissenschaft | Comparative Political Science | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Pol-M7 | Politik, Recht und Wirtschaft | Politics, Law, and Economy | 9 | TP | Recht, 4,5 CP | PL: 1 |
Wirtschaft, 4,5 CP | PL: 1 | |||||
Pol-M8.1 | Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten | Introduction to Academic Work for Political Science | 6 | KP |
| PL: 1 |
Soz-StM1 | Statistik/Methoden I | Statistics for Social Science/Social Research Methods I | 12 | MP |
| PL: 1 |
Soz-StM2 | Statistik/Methoden II | Statistics for Social Science/Social Research Methods II | 12 | MP |
| PL: 1 |
Pra | Praktikum | Internship | 12 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Wahlpflichtmodule, 27 CP (Compulsory Elective Modules)
K.- | Titel | Modultitel, englisch | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | Anzahl |
Pol-M10 | Politische Theorien moderner Gesellschaften | Political Theory of Modern Societies | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Pol-M11 | Internationale Politik | International Politics | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Pol-M12 | Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik | Comparative Politics and European Politics | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Pol-M13.1 | Policy- und Sozialstaatsforschung | Policy and Welfare State Research | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Pol-M14 | Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland | The Political System of the Federal Republic of Germany | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, |
wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, |
wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.