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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Produktionstechnik-Maschinenbau und Verfahrenstechnik“ (Vollfach) an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:04.11.2014 Inkrafttreten01.10.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 1254
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Produktionstechnik-Maschinenbau und Verfahrenstechnik“ (Vollfach) an der Universität Bremen vom 16. April 2014 (Brem.ABl. 2014, S. 1254)"

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juris-Abkürzung: ProdTMBVTVollBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ProdTMBVTVollBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:16.04.2014
Gültig ab:01.10.2014
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 1254
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Produktionstechnik-Maschinenbau und Verfahrenstechnik“ (Vollfach) an der Universität Bremen
Vom 16. April 2014
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Fachbereichsrat 04 (Produktionstechnik) hat auf seiner Sitzung am 16. April 2014 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Produktionstechnik - Maschinenbau und Verfahrenstechnik“ (Kurztitel: Produktionstechnik) sind insgesamt 210 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 7 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Science
(abgekürzt B. Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bachelorstudiengang „Produktionstechnik - Maschinenbau und Verfahrenstechnik““ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert.

(2) Die Module sind wie folgt strukturiert:

1.Pflichtbereich 114 CP,
2.Vertiefungsvorbereitung, Wahlpflicht (WP) 12 CP,
3.Vertiefungsrichtung, Wahlpflicht (WP) 30 CP
 - mit den Vertiefungsrichtungen:
- Allgemeiner Maschinenbau (AM)
- Fertigungstechnik (FT),
- Produktionstechnik in der Luft- und Raumfahrt (LuR),
- Materialwissenschaften (MW),
- Verfahrenstechnik (VT),
- Energiesysteme (ES)
 
4.General Studies, Wahlpflicht (WP)20 CP,
5.Wahlbereich General Studies18 CP,
6.Abschlussmodul16 CP.

(3) Der Bericht über das gemäß der Anlage zur „Ordnung über die besonderen Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 33 Absatz 7 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)“ in der jeweils gültigen Fassung vorausgesetzte mindestens achtwöchige Vorpraktikum ist als Studienleistung im Modul „Chemie“ zu erbringen.

(4) Im Bereich Vertiefungsvorbereitung wird abhängig von der gewählten Vertiefungsrichtung entweder das Modul Konstruktionslehre II oder das Modul Wärmeübertragung/Strömungslehre im Umfang von jeweils 12 CP belegt. Studierende, die sich für die Vertiefungsrichtungen AM oder FT entscheiden, belegen das Modul Konstruktionslehre II, für die Vertiefungsrichtungen VT, MW, LuR und ES ist das Modul Wärmeübertragung/Strömungslehre zu absolvieren. Das jeweils nicht in diesem Bereich belegte Modul kann im Wahlbereich General Studies als Modul „GS-A“ absolviert werden.

(5) Im Bereich Vertiefungsrichtung entscheiden sich die Studierenden für eine Vertiefungsrichtung im Umfang von 30 CP. Jede Vertiefungsrichtung besteht aus zwei Basismodulen und zwei Vertiefungsmodulen, die zusammenhängend belegt werden.

(6) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(7) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. Die einzelnen Lehrveranstaltungen sowie die zu einer Vertiefungsrichtung gehörenden Module werden im Modulhandbuch ausgewiesen.

(8) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflicht- und Wahlbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(9) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(10) Im Wahlbereich General Studies können Module im Umfang von 24 CP erbracht werden, davon fließen 18 CP gemäß § 5 Absatz 3 AT BPO in die Bachelorprüfung ein.

(11) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(12) Das Studium beinhaltet ein verpflichtendes Industriepraktikum oder ein äquivalentes Praktikum gemäß Praktikumsordnung im Umfang von 12 Wochen, das zusammenhängend abzuleisten ist. Das Industriepraktikum wird mit einem Praktikumsbericht abgeschlossen. Für das Praktikum werden 12 CP vergeben. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

(13) Es können Module aus dem Gesamtangebot des Fachbereichs Produktionstechnik erbracht werden, die über die zum Erreichen der für den Bachelorstudiengang erforderlichen Leistungspunkte hinausgehen. Diese Module fließen nicht in die Gesamtnote der Bachelorprüfung ein. Die/Der Studierende muss bei der Anmeldung zum jeweiligen Modul dieses als freiwillige Zusatzleistung kennzeichnen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den folgenden Formen erfolgen:

-

Fachgespräch von ca. 15 bis 30 Minuten,

-

Laborbericht im Umfang von ca. 5 bis 10 Seiten (ohne Anlagen).

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bei einer letztmaligen Prüfung erfolgt die Prüfung auf Wunsch der Studierenden in mündlicher Form.

(4) Mündliche Gruppenprüfungen sind zugelassen; die Dauer soll 90 Minuten nicht überschreiten.

(5) Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt mindestens 45 Minuten, jedoch insgesamt nicht mehr als 240 Minuten.

(6) Bearbeitungsfristen/Termine und Umfang/Dauer von Prüfungen werden möglichst zu Beginn des Moduls - spätestens vier Wochen vor Ende des Anmeldezeitraums - bekannt gegeben.

(7) Prüfungen werden in Absprache mit dem Prüfungsausschuss so terminiert, dass sie in dem Semester, in dem das Modul endet, erstmalig vollständig erbracht und bewertet werden können.

(8) Mündliche Prüfungsleistungen werden unmittelbar nach der Prüfung bewertet, schriftliche Prüfungsleistungen sollen innerhalb von sechs Wochen bewertet werden.

(9) Bewertungsschlüssel und Form der Portfolioprüfung sind Bestandteil der Modulbeschreibung, die vor Veranstaltungsbeginn dem Bachelor-Prüfungsausschuss vorliegen muss.

(10) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 2.

(11) Teilprüfungen gemäß Anlage 1 werden im Verhältnis ihrer Kreditpunkte gewichtet. Sind Kreditpunkte nur für Module ausgewiesen, so werden die Teilprüfungen zu gleichen Teilen gewichtet.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen.

§ 6
Bachelor-Abschlussmodul

(1) Das Bachelor-Abschlussmodul (16 CP) besteht aus der Bachelor-Arbeit mit Kolloquium (12 CP) und dem Workshop „Arbeitsmethoden Bachelorarbeit“ (4 CP). Das Bachelor-Abschlussmodul wird mit der Bachelorarbeit und dem Kolloquium abgeschlossen. Der Workshop wird mit einer Studienleistung abgeschlossen.

(2) Für die Zulassung zum Bachelor-Abschlussmodul sind mindestens 145 CP erforderlich, wobei alle Prüfungsleistungen der Pflicht- und Wahlpflichtmodule der Semester 1 bis 4 gemäß Anhang 1 abgeschlossen sein müssen. Die Zulassung zum Bachelor-Abschlussmodul sollte spätestens acht Wochen nach erfolgreichem Abschluss der in Anhang 1 dokumentierten Prüfungsleistungen der Semester 1 bis 6 im Umfang von 194 CP beantragt werden.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen. Die minimale Frist für die Bearbeitung von Abschlussarbeiten beträgt 2/3 der vorgesehenen Bearbeitungszeit. Eine vorzeitige Abgabe ist somit frühestens acht Wochen nach dem Beginn des festgelegten Bearbeitungszeitraumes möglich.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

(6) Die Bachelorarbeit wird innerhalb von drei Wochen nach Abgabe von den Gutachterinnen/Gutachtern getrennt bewertet. Das Abschlusskolloquium soll zum nächstmöglichen Termin, spätestens sechs Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit stattfinden. Darin trägt die Kandidatin/der Kandidat die Ergebnisse der Bachelorarbeit vor und verteidigt die Arbeit. Das Kolloquium dauert etwa 40 Minuten und wird bewertet.

(7) Der Workshop bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird zu 80% aus den mit den Kreditpunkten gewichteten Noten der Module und zu 20% aus der Note der Bachelorarbeit gebildet.

§ 8
Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Bachelorstudiengang „Produktionstechnik - Maschinenbau und Verfahrenstechnik“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2014/15 ihr Studium begonnen haben, werden gemäß der „Äquivalenztabelle für den Wechsel von fachspezifischer BPO 2011 zu fachspezifischer BPO 2014“ in die vorliegende Prüfungsordnung überführt.

(3) Studierende, die nach der Prüfungsordnung vom 14. September 2011 studieren, können auf begründeten Antrag an den Bachelorprüfungsausschuss in der Prüfungsordnung vom 14. September 2011 verbleiben.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung tritt die Prüfungsordnung vom 14. September 2011 außer Kraft. Absatz 3 bleibt davon unberührt.

Genehmigt, Bremen, den 23. September 2014
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufsplan Vollfach
Anlage 2:Regelungen für die Wahl der Lehrveranstaltungen im Wahlbereich General Studies
Anlage 3:Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Studienverlaufsplan Vollfach Bachelorstudiengang Produktionstechnik

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.

Modul CP MP/TP/KPPL/SL
(Anzahl)
Lehrveranstaltung1. Sem.2. Sem.3. Sem.4. Sem.5. Sem.6. Sem.7. Sem.
Pflichtbereich, P, 114 CP
Mathematik M112MPPL: 1Mathematik 1aX      
Mathematik 1b X     
Mathematik M212MPPL: 1 Mathematik 2a  X    
Mathematik 2b   X   
Chemie4KPPL: 1
SL: 1
ChemieX      
Physik4MPPL: 1Physik X     
Elektrotechnik8MPPL: 1 E-Technik 1X      
E-Technik 2 X     
Technische Mechanik
TM1
12MPPL: 1Mechanik 1aX      
Mechanik 1b X     
Technische Mechanik
TM2
9MPPL: 1Mechanik 2a  X    
Mechanik 2b   X   
Informatik7TPPL: 2 Inf.-Grundlagen (3 CP)X      
Informatikprojekt (4 CP) X     
Konstruktionslehre I9TPSL: 1Technisches Zeichnen
(KL I-1)
X      
PL: 1Einführung in die Maschinenelemente
(KL I-2)
 X     
Werkstofftechnik8MPPL: 1 Werkstofftechnik 1 X     
Werkstofftechnik 2  X    
Messtechnik5MPPL: 1Messtechnik  X    
Technische Thermodynamik10MPPL: 1Techn. Thermodynamik 1  X    
Techn. Thermodynamik 2   X   
Regelungstechnik5MPPL: 1Regelungstechnik    X  
Produktionstechnik9TPPL: 3Grundlagen der Fertigungstechnik (3 CP)   X    
Verfahrenstechnik (3 CP)  X    
Arbeits- und Betriebswissenschaft(3 CP)   X    
Vertiefungsvorbereitung, WP, 12 CP
Gemäß § 2(4) Auswahl von „Konstruktionslehre II“ (AM, FT) oder „Wärmeübertragung/Strömungslehre“ (VT, MW, LuR, ES)
Konstruktionslehre II 12KPPL: 1
SL: 1
Auslegung von Maschinenelementen/Konstruktionsentwurf (KL II-1)    X   
Entwurf und Auslegung komplexer Betriebsmittel /großer Entwurf (KL II-2)     X  
Wärmeübertragung/
Strömungslehre
12KPPL: 2Wärmeübertragung   X   
Strömungslehre    X  
Vertiefungsrichtung, WP, 30 CP
Zusammenhängende Auswahl gemäß § 2 (5) sowie der Modulbeschreibungen der Vertiefungsrichtungen im Modulhandbuch
Basismodul 16MP/TPPL: 1-2Auswahl, je nach VTR eine MP oder maximal 2 TP     X  
Basismodul 26MP/TPPL: 1-2Auswahl, je nach VTR eine MP oder maximal 2 TP      X 
Vertiefungsmodul 19MP/TPPL: 1-3Auswahl, je nach VTR eine MP oder maximal 3 TP      X 
Vertiefungsmodul 29MP/TPPL: 1-3Auswahl, je nach VTR eine MP oder maximal 3 TP      X 
Wahlpflichtbereich General Studies, WP, 20 CP
Projekt8TPPL: 2Ingenieurwissenschaftliche Arbeitstechniken (2 CP)    X   
Vertiefungsprojekt (6 CP)    X  
Industriepraktikum12MPSL: 1       12 Wochen
Wahlbereich General Studies, W, 18 CP
Auswahl gemäß § 2 (10) sowie Anlage 2
GS-A12MP/TPPL: 1-4
je nach Wahl
Auswahl
(CP-Anteile je nach Wahl)
    XX 
GS-B „Betriebs- und Sozialwissenschaft“ 6MP/TPPL: 1-2
je nach Wahl
Auswahl
(CP-Anteile je nach Wahl)
   X   
Bachelor-Abschlussmodul, P, 16 CP
Bachelorarbeit16KPPL: 2 Bachelorarbeit      12 Wochen
SL: 1Workshop Bachelorarbeit
Summe CP/Semester
     28323231293028

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Anlage 2

Regelungen für die Wahl der Lehrveranstaltungen im Wahlbereich General Studies

Das Lehrangebot im Modul GS-A wird im Modulhandbuch ausgewiesen. Darüber hinaus können Veranstaltungen/Module der Bereiche Vertiefungsrichtung sowie Vertiefungsvorbereitung aus den in diesen Bereichen nicht gewählten Angeboten gewählt werden. Es können Veranstaltungen/Module im Umfang von max. 6 CP aus den Allgemeinen General Studies der Universität Bremen ausgewählt werden. Die Anzahl der zu erbringenden Prüfungsleistung ergibt sich hier jeweils aus der Wahl der Veranstaltungen/Module. Dort, wo aus den Allgemeinen General Studies der Universität Bremen gewählt werden kann, ist es möglich, eine nicht benotete Studienleistung (SL) im Umfang von max. 3 CP anstelle einer PL zu erbringen. Die Modulnote berechnet sich dann auf der Basis der mit CP gewichteten Einzelnoten der benoteten Prüfungsleistungen.
Lehrveranstaltungen im Modul GS-B „Betriebs- und Sozialwissenschaften“ beschäftigen sich mit betrieblichen Fragestellungen, die insbesondere betriebswirtschaftliche und/oder soziale Aspekte beinhalten. Das Lehrangebot im Modul GS-B wird im Modulhandbuch ausgewiesen. Darüber hinaus können entsprechende Veranstaltungen im Umfang von max. 4 CP aus den Allgemeinen General Studies der Universität Bremen ausgewählt werden. Die Anzahl der Teilprüfungen ergibt sich aus der Wahl der Veranstaltungen.

Anlage 3

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung gilt als bestanden,

a)

wenn insgesamt mindestens 50 Prozent der gestellten Fragen zutreffend beantwortet wurden oder

b)

wenn die Zahl der von der Kandidatin/dem Kandidaten zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer unterschreitet,

Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Hat die/der Studierende die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 3 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note:

-„sehr gut“,bei mindestens 75 Prozent,
-„gut“,bei mindestens 50 Prozent, aber weniger als 75 Prozent,
-„befriedigend“,bei mindestens 25 Prozent, aber weniger als 50 Prozent,
-„ausreichend“,bei 0 oder weniger als 25 Prozent zutreffender Antworten der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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