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Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 15. Juli 2020 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung. Die Ordnung berücksichtigt darüber hinaus Vorgaben der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 4. März 2020 (BGBl. S. 448) in der jeweils gültigen Fassung, wenn die Anforderungen gemäß § 1 Absatz 3 erfüllt sind.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss dieses polyvalenten Bachelorstudiengangs „Psychologie“ (Vollfach) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad
Bachelor of Science
(abgekürzt B.Sc.)
verliehen. Im Zeugnis wird der absolvierte Schwerpunkt im Wahlpflichtbereich „Praktika“ gemäß Anlage 2.2 ausgewiesen. Die Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen weist darüber hinaus die im Modul „Fachergänzende Studien“ erworbenen Kompetenzen aus.
(3) Der Abschluss gemäß der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 4. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung ist nachgewiesen, wenn im Zeugnis der Schwerpunkt „Praxiserfahrungen im Klinischen Anwendungsbereich gemäß PsychThApprO“ im Umfang von 15 CP sowie in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen innerhalb des Moduls „Fachergänzende Studien“ das erfolgreich absolvierte Angebot „Grundlagen der Pharmakologie“ im Umfang von mindestens 2 CP ausgewiesen werden.
(1) Der Bachelorstudiengang „Psychologie“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert und berücksichtigt Anforderungen gemäß PsychThApprO vom 4. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung. Der General Studies Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO umfasst 24 CP, davon können im Rahmen des Moduls „Fachergänzende Studien“ Studierende aus einem Angebot im Umfang von 9 CP frei wählen. Im Rahmen dieses Moduls ist das Angebot „Grundlagen der Pharmakologie“ im Umfang von mindestens 2 CP zu absolvieren, wenn Studierende mit dem Bachelorabschluss den Zugang zu einem Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ erwerben wollen.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
Bachelorarbeit im Umfang von 15 CP,
Pflichtmodule im Umfang von 114 CP,
Zwei Wahlpflichtbereiche im Umfang von 27 CP insgesamt:
Davon entfallen 15 CP auf den Bereich „Schwerpunkt Praxis“, in denen ein Schwerpunkt bzgl. der Praxiserfahrungen gewählt werden muss. Näheres siehe Absatz 9 und Anlage 2.2. Studierende, die mit dem Bachelorabschluss den Zugang zu einem Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ erwerben wollen, beachten die entsprechenden Vorgaben.
Weitere 12 CP entfallen auf den Wahlpflichtbereich „Theoretische/Angewandte Psychologie“; Studierende wählen aus den Modulangeboten gemäß Anlage 2.4 aus.
General Studies Bereich im Umfang von 24 CP, Näheres siehe Anlage 2.5.
(3) Die Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- oder Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich werden in deutscher und können ergänzend als Alternativangebot auch in englischer Sprache durchgeführt werden.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden in der Regel gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(9) Folgendes gilt es für den Bereich „Schwerpunkt Praxis“ zu beachten:
Das Studium beinhaltet Praktika im Umfang von 14 CP, welche entweder ein Psychologisches Praktikum (auch teilbar) im Schwerpunkt „Praxiserfahrungen im Psychologischen Anwendungs- und Forschungsbereich“ oder zwei Praktika im Schwerpunkt „Praxiserfahrungen im Klinischen Anwendungsbereich gemäß PsychThApprO“ umfassen. Wenn die Praktika im klinischen Feld Anrechnung finden sollen, dann sind die für die Praktika zu wählenden Anwendungsgebiete auf den klinischen Bereich mit Bezug zur PatientInnenversorgung (Orientierungspraktikum), bzw. auf Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen oder neuropsychologischen Versorgung oder vergleichbare Einrichtungen der Prävention oder Rehabilitation, die einen Bezug auf die Psychotherapie haben, oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder sonstigen Bereichen der institutionellen Versorgung („Berufsqualifizierende Tätigkeit I“) eingeschränkt. Eine Anrechnung nach der PsychThApprO ist nur dann möglich, wenn die Praktika in Einrichtungen oder Bereichen stattfinden, in denen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind.
Die „Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie“ darf von einer oder einem Studierenden erst abgeleistet werden, wenn sie oder er mindestens 60 CP erworben hat. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(10) Das Studium beinhaltet die Teilnahme an 20 Versuchspersonenstunden in empirischen bzw. experimentellen Untersuchungen. Der Nachweis dieser Versuchspersonenstunden ist mit dem Umfang 1 CP in das Modul „Orientierungspraktikum“ und das Modul „Psychologisches Praktikum“ integriert.
(11) Für ein Auslandsstudium eignet sich das 5. Semester. Vor Antritt des Auslandsstudiums ist ein Lernvertrag („Learning Agreement“) zu erstellen. Der Lernvertrag ist von der oder dem Erasmus-Beauftragten bzw. Anerkennungsbeauftragten des Fachbereichs zu unterzeichnen. Siehe hierzu auch § 4 Absatz 2.
(12) Gemäß § 5 Absatz 2 der PsychThApprO ist die Anwesenheit der Studierenden zwingend notwendig, wenn in diesen Modulen praktische Kompetenzen erworben werden sollen. Betreffende Module bzw. einzelne dazugehörende Veranstaltungen sind im Modulhandbuch entsprechend ausgewiesen. Die Anwesenheit von Studierenden wird über Anwesenheitslisten geprüft und stellt die Voraussetzung zur Zulassung zur jeweiligen Modulprüfung dar. Als anwesend gilt, wer nachweisen kann, dass mindestens 75% der Veranstaltungen in Präsenz besucht wurden.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Für englischsprachige Studienangebote und Austauschstudierende aus anderen Ländern, die Module absolvieren möchten, kann Englisch die Prüfungssprache sein.
(6) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.
(1) Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Beabsichtigen Studierende, eine oder mehrere Modulprüfungen im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, ist die Anerkennung der Module gemäß § 2 Absatz 11 möglich. Im Rahmen eines Auslandsstudiums können Wahlpflichtmodule mit anderen Themeninhalten als in Anlage 1 anerkannt werden, sofern vergleichbare Kompetenzen erworben werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuss.
(1) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden (unbenoteten) Seminar im Umfang von 3 CP.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP. Folgende weitere Leistungen müssen erbracht worden sein: Nachweis der Teilnahme an 20 Versuchspersonenstunden in empirischen bzw. experimentellen Untersuchungen.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
Die Note der Bachelorarbeit macht 20% der Gesamtnote aus. Die übrigen Module werden mit einem Anteil von 80% an der Gesamtnote aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Bachelorstudiengang „Psychologie“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2020/21 begonnen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2020 an das zuständige Prüfungsamt zu stellen. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 21. Juni 2017, berichtigt am 15. Dezember 2017, tritt zum 30. September 2024 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2024 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 21. Juli 2020
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang „Psychologie“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in anderer Reihenfolge besucht werden.
| Pflichtmodule (114 CP) | Wahlpflichtbereiche | General Studies | Bachelorarbeit | ∑ | ||||||||||||||||
Schwerpunkt | Theoretische/ | ||||||||||||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | PSEAST | ALLGM1 | PSMETH | ENTWPP |
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| STAT01 |
| 30 | ||||||||
2. Sem. |
| ALLGM2 Allgemeine Psychologie II, | KLIPS1 |
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| STAT02 |
| 30 | |||||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | SOZIAL Sozialpsychologie I, | DIFFPP | PSDIAG | BIOMED | EXPRAK |
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| 30 | |||||||||
4. Sem. | SOZAOP | KLIPS2 |
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| 30 | ||||||||||||
3. Jahr | 5. Sem. |
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| KLIPS3 |
| gemäß Anlage 2.4, | FAERST |
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| 30 | ||||||||
6. Sem. |
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| gemäß Anlage 2.2, |
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| THESIS Bachelorarbeit, | 30 |
CP= Credit Points, Sem= Semester
Module und Prüfungsanforderungen
Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 15 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Lehrveranstaltungen | LV-Art | SWS | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Verteilung der CP bei TP | PL/SL |
THESIS | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | Bachelorarbeit |
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| P | 15 | KP | Thesis, | PL: 1 |
Begleitseminar | S | 2 | Studienleistung, | PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,
KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung
Schwerpunkt Praxis, 15 CP
Mit der Anmeldung zur ersten Modulprüfung im jeweiligen Schwerpunkt sind alle Anforderungen im Schwerpunkt verpflichtend zu absolvieren. Ein Wechsel des Schwerpunkts ist nur auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.
Schwerpunkt „Praxiserfahrungen im Klinischen Anwendungsbereich gemäß PsychThApprO“ (Internship according PsychThAppO), 15 CP:
Vor dem Absolvieren des Moduls „Berufsqualifizierende Tätigkeit I“ sind gemäß PsychThAppO 60 CP nachzuweisen, vgl. auch § 2 Absatz 9 Buchstabe b.
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Lehrveranstaltungen | LV-Art | SWS | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Verteilung der CP bei TP | PL/SL |
ORPRAK | Orientierungspraktikum (inkl. Versuchspersonenstunden) | Internship for Orientation | Praktikum |
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| WP | 6 | TP | Praktikumsnachweis und Reflexionsbericht, 5 CP | PL: 0 |
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| Versuchspersonenstunden, 1 CP | PL: 0 | ||||||
BEPRAK | Berufsqualifizierende Tätigkeit I | Professional Qualification I | Praktikum |
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| WP | 9 | KP | Praktikumsnachweis und -zeugnis und Reflexionsbericht, 9 CP | PL: 0 |
Kolloquium | K | 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung
Schwerpunkt „Praxiserfahrungen im Psychologischen Anwendungs- und Forschungsbereich“ (Psychological Internship), 15 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Lehrveranstaltungen | LV-Art | SWS | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Verteilung der CP bei TP | PL/SL |
PSPRAK | Psychologisches Praktikum (inkl. Versuchspersonenstunden) | Psychological Internship (incl. test person hours) | Praktikum |
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| WP | 15 | TP | Praktikumsnachweis und Reflexionsbericht, 14 CP | PL: 0 |
Kolloquium | K | 2 | ||||||||
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| Versuchspersonenstunden, 1 CP | PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung
Pflichtmodule (Compulsory Modules), 114 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, | Lehrveranstaltungen | LV-Art | SWS | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Verteilung der CP bei TP | PL/SL |
PSEAST | Einführung in die psychologische Forschung | Introduction to Research in Psychology | Ringvorlesung | V | 2 | P | 3 | MP |
| PL: 1 |
ALLGM1 | Allgemeine | General Psychology I | Einführung in die Allgemeine Psychologie I | V | 2 | P | 12 | KP |
| PL: 2 |
Kognitionspsychologie | V | 2 | ||||||||
Vertiefungsseminar | S | 2 | ||||||||
Vertiefungsseminar Kognitionspsychologie | S | 2 | ||||||||
PSMETH | Psychologische Forschungsmethoden | Psychological Research Methods | Psychologische Methodenlehre | V | 2 | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Computergestützte Datenanalyse | S | 2 | ||||||||
ENTWPP | Entwicklungs- und Pädagogische Psychologie | Developmental and Educational Psychology | Einführung in die Entwicklungs- und Pädagogische Psychologie | V | 2 | P | 12 | TP | Entwicklungspsychologie, 6 CP | PL: 1 |
Einführung in die Entwicklungs- und Pädagogische Psychologie | S | 2 | ||||||||
Vertiefung Entwicklungspsychologie | V | 2 | Pädagogische | PL: 1 | ||||||
Vertiefung Entwicklungspsychologie | S | 2 | ||||||||
ALLGM2 | Allgemeine Psychologie II | General Psychology II | Einführung in die Allgemeine Psychologie II | V | 2 | P | 6 | KP |
| PL: 2 |
Vertiefungsseminar | S | 2 | ||||||||
KLIPS1 | Störungslehre über die Lebensspanne | Abnormal Behavior and Mental Disorders across the Life Span | Klassifikation, Ätiologie und Diagnostik psychischer Störungen über die Lebensspanne | V | 2 | P | 9 | KP |
| PL: 1 |
Störungsmodelle wissenschaftlich anerkannter Psychotherapieverfahren und -methoden | S | 2 | ||||||||
Gesprächsführung | S | 2 | ||||||||
SOZIAL | Sozialpsychologie I | Social | Einführung in die Sozialpsychologie | V | 2 | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
Vertiefungsseminar Sozialpsychologie | S | 2 | ||||||||
DIFFPP | Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie | Personality Psychology and Psychology of Individual Differences | Konzeptionen der Persönlichkeit | V | 2 | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Dimensionen der Persönlichkeit | V | 2 | ||||||||
Persönlichkeitsentwicklung | Ü | 2 | ||||||||
PSDIAG | Psychologische Diagnostik | Psychological Assessment | Grundlagen psychologischer Diagnostik | V | 2 | P | 12 | KP |
| PL: 2 |
Anwendung psychologischer Diagnostik | Ü | 2 | ||||||||
Diagnostische Verfahren | S | 2 | ||||||||
Begutachtung | S | 2 | ||||||||
BIOMED | Biologische Psychologie | Biological and Medical Psychology | Einführung in die Biopsychologie & Medizin für Psychologinnen | V | 2 | P | 9 | TP | Biopsycholgische Grundlagen, 5 CP | PL: 1 |
Vertiefungsseminar zur Vorlesung | S | 2 | Medizin für PsychologInnen, 4 CP | PL: 1 | ||||||
Spezielle Methoden und Verfahren | S | 2 | ||||||||
EXPRAK | Empirisch-experimentelles Forschungspraktikum | Empirical- experimental Research Training | Empirisch-experimentelles Praktikum I | K | 4 | P | 9 | KP |
| PL: 2 |
Empirisch-experimentelles Praktikum II | K | 4 | ||||||||
SOZAOP | Sozialpsychologie II mit Arbeits- und Organisationspsychologie | Social Psychology II with Occupational & Organizational Psychology | Sozialpsychologie II | V | 2 | P | 9 | KP |
| PL: 1 |
Arbeits- und Organisationspsychologie | V | 2 | ||||||||
Seminar zu Vorlesungen | S | 2 | ||||||||
Übung zu Vorlesungen | Ü | 2 | ||||||||
KLIPS2 | Berufsethik und Berufsrecht/ Präventive und Rehabilitative Konzepte | Prevention and Rehabilitation in Clinical Action and Ethical and Profession Legal Considerations | Präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns | V | 2 | P | 6 | TP | Prävention/Rehabilitation, 3 CP | PL: 1 |
Berufsethik und Berufsrecht | S | 2 | Berufsethik/Berufsrecht, 3 CP | PL: 0 | ||||||
KLIPS3 | Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie | Psychotherapy: Identifying Key Elements of Change in Psychotherapy Orientations | Allgemeine Verfahrenslehre: | V | 2 | P | 9 | KP |
| PL: 1 |
Behandlungsleitlinien für Kinder, Jugendliche und Erwachsene | S | 2 | ||||||||
Vertiefung in zwei ausgewählten Verfahren und ihren Methoden | S | 4 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung
Theoretische/Angewandte Psychologie (Theoretical/Applied Psychology), Wahlpflichtbereich (Compulsory Elective Modules), 12 CP
Von den nachstehend aufgeführten Modulen ist ein Modul zu absolvieren.
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, englische Übersetzung | Lehrveranstaltungen | LV-Art | SWS | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
ANGPS1 | Angewandte Psychologie I | Applied Psychology I | Vorlesung | V | 2 | WP | 12 | MP | PL: 1 |
Vertiefungsseminar 1 | S | 2 | |||||||
Vertiefungsseminar 2 | S | 2 | |||||||
Vertiefungsseminar 3 | S | 2 | |||||||
ANGPS2 | Angewandte Psychologie II | Applied Psychology II | Vorlesung | V | 2 | WP | 12 | MP | PL: 1 |
Vertiefungsseminar 1 | S | 2 | |||||||
Vertiefungsseminar 2 | S | 2 | |||||||
Vertiefungsseminar 3 | S | 2 | |||||||
THEPSY | Theoretische Psychologie | Theoretical Psychology | Theoretische Psychologie und Wissenschaftstheorie | V | 2 | WP | 12 | KP | PL: 2 |
Philosophiegeschichtliche Grundlagen der Psychologie | S | 2 | |||||||
Psychologie in interdisziplinärer Relation | S | 2 | |||||||
Wiki-Projekt | S | 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung
General Studies Pflichtbereich (General Studies - Compulsory Modules), 24 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, englische | Lehrveranstaltungen | LV-Art | SWS | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL (Anzahl) |
STAT01 | Statistik I | Statistical Methods I | Statistik I | V | 4 | P | 6 | MP | PL: 1 |
Übung zur Vorlesung Statistik I | Ü | 2 | |||||||
STAT02 | Statistik II | Statistical Methods II | Statistik II | V | 4 | P | 9 | MP | PL: 1 |
Übung zur Vorlesung Statistik II | Ü | 2 | |||||||
FAERST | Fachergänzende Studien | Supplementary Studies | Je nach Wahl und Angebot des Fachbereichs |
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| P | 9 | MP oder KP (LV) | Prüfungs- und Studienleistung(en) je nach Wahl der/des Studierenden |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung
Weitere Prüfungsformen
Versuchspersonenstunden: Im Studiengang ist ein Nachweis über 20 Versuchspersonenstunden in empirischen bzw. experimentellen Untersuchungen zu erbringen. Studierende lernen dadurch Modelle möglicher Versuchsanordnung und -durchführung aus der Perspektive der Testperson kennen.
Psychologisches Gutachten: Über einen hypothetischen Fall gemäß Qualitätsstandards für psychologische Gutachten des Diagnostik- und Testkuratoriums der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen (verabschiedet am 18. Oktober 2017) ist ein Gutachten anzufertigen.
Ein wiki ist ein online-Wissensmanagementsystem, welches die im Modul erarbeiteten Inhalte nach Vorbild der „Wikipedia“ hochstrukturiert, multimedial und nachhaltig vorhält. Dazu muss (a) die eigene Präsentation aus einem Seminar in geeignetem Format in das wiki eingestellt und (b) durch mindestens zwei Schnittstellen („Links“) mit weiteren Inhalten desselben wikis vernetzt werden.
Gesprächs- oder Interventionssimulation: Die Simulation erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung eines diagnostischen, anamnestischen oder psychotherapeutischen Gesprächs benötigt werden.
Reflexionsbericht: Ein Reflexionsbericht ist eine verschriftliche oder mündliche Reflexion der praktischen Tätigkeiten und Erfahrungen, die Aussagen zu praktischen Szenen, Erlebnissen und Beobachtungen vor dem Hintergrund eines Theorie-Praxis-Transfers enthält.
Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO.
„Anwesenheit“ wird gemäß PsycThApprO in praktischen bzw. praxisnahen Studienanteilen gefordert, die für die spätere Berufsausübung relevant sind. Das Kriterium „Anwesenheit“ wird gemäß § 2 Absatz 12 als erfüllt angesehen. Nähere Angaben zu relevanten Modulen und Lehrveranstaltungen finden sich dazu in den Modulbeschreibungen.
Fallaufgaben: Hier handelt es sich um schriftliche Ausarbeitungen zu ausgewählten Fragen bei vorgegebenen situationsbezogenen Beispielen aus der Berufspraxis. Dabei kann es sich je nach Modul zum Beispiel um Fragen zu unterschiedliche Szenarien aus der psychotherapeutischen Praxis handeln, bei denen es beispielsweise um die korrekte Identifikation (berufs-)ethischer Verstöße geht.
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführende) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführenden sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.