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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Psychologie“ (Vollfach) an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.07.2020 Inkrafttreten01.10.2020
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 748
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Psychologie“ (Vollfach) an der Universität Bremen vom 15. Juli 2020 (Brem.ABl. 2020, S. 748)"

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juris-Abkürzung: PsychVollBacfPO BR 2020
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PsychVollBacfPO BR 2020
Ausfertigungsdatum:15.07.2020
Gültig ab:01.10.2020
Gültig bis:30.09.2027
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 748
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Psychologie“ (Vollfach) an der Universität Bremen
Vom 15. Juli 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2020 bis 30.09.2027

aufgeh. durch § 8 Absatz 4 Satz 1 der Ordnung vom 1. Juni 2022 (Brem.ABl. S. 579)

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 15. Juli 2020 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung. Die Ordnung berücksichtigt darüber hinaus Vorgaben der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 4. März 2020 (BGBl. S. 448) in der jeweils gültigen Fassung, wenn die Anforderungen gemäß § 1 Absatz 3 erfüllt sind.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss dieses polyvalenten Bachelorstudiengangs „Psychologie“ (Vollfach) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Science
(abgekürzt B.Sc.)

verliehen. Im Zeugnis wird der absolvierte Schwerpunkt im Wahlpflichtbereich „Praktika“ gemäß Anlage 2.2 ausgewiesen. Die Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen weist darüber hinaus die im Modul „Fachergänzende Studien“ erworbenen Kompetenzen aus.

(3) Der Abschluss gemäß der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 4. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung ist nachgewiesen, wenn im Zeugnis der Schwerpunkt „Praxiserfahrungen im Klinischen Anwendungsbereich gemäß PsychThApprO“ im Umfang von 15 CP sowie in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen innerhalb des Moduls „Fachergänzende Studien“ das erfolgreich absolvierte Angebot „Grundlagen der Pharmakologie“ im Umfang von mindestens 2 CP ausgewiesen werden.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bachelorstudiengang „Psychologie“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert und berücksichtigt Anforderungen gemäß PsychThApprO vom 4. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung. Der General Studies Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO umfasst 24 CP, davon können im Rahmen des Moduls „Fachergänzende Studien“ Studierende aus einem Angebot im Umfang von 9 CP frei wählen. Im Rahmen dieses Moduls ist das Angebot „Grundlagen der Pharmakologie“ im Umfang von mindestens 2 CP zu absolvieren, wenn Studierende mit dem Bachelorabschluss den Zugang zu einem Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ erwerben wollen.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

a)

Bachelorarbeit im Umfang von 15 CP,

b)

Pflichtmodule im Umfang von 114 CP,

c)

Zwei Wahlpflichtbereiche im Umfang von 27 CP insgesamt:

i.

Davon entfallen 15 CP auf den Bereich „Schwerpunkt Praxis“, in denen ein Schwerpunkt bzgl. der Praxiserfahrungen gewählt werden muss. Näheres siehe Absatz 9 und Anlage 2.2. Studierende, die mit dem Bachelorabschluss den Zugang zu einem Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ erwerben wollen, beachten die entsprechenden Vorgaben.

ii.

Weitere 12 CP entfallen auf den Wahlpflichtbereich „Theoretische/Angewandte Psychologie“; Studierende wählen aus den Modulangeboten gemäß Anlage 2.4 aus.

d)

General Studies Bereich im Umfang von 24 CP, Näheres siehe Anlage 2.5.

(3) Die Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- oder Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich werden in deutscher und können ergänzend als Alternativangebot auch in englischer Sprache durchgeführt werden.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden in der Regel gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(9) Folgendes gilt es für den Bereich „Schwerpunkt Praxis“ zu beachten:

a)

Das Studium beinhaltet Praktika im Umfang von 14 CP, welche entweder ein Psychologisches Praktikum (auch teilbar) im Schwerpunkt „Praxiserfahrungen im Psychologischen Anwendungs- und Forschungsbereich“ oder zwei Praktika im Schwerpunkt „Praxiserfahrungen im Klinischen Anwendungsbereich gemäß PsychThApprO“ umfassen. Wenn die Praktika im klinischen Feld Anrechnung finden sollen, dann sind die für die Praktika zu wählenden Anwendungsgebiete auf den klinischen Bereich mit Bezug zur PatientInnenversorgung (Orientierungspraktikum), bzw. auf Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen oder neuropsychologischen Versorgung oder vergleichbare Einrichtungen der Prävention oder Rehabilitation, die einen Bezug auf die Psychotherapie haben, oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder sonstigen Bereichen der institutionellen Versorgung („Berufsqualifizierende Tätigkeit I“) eingeschränkt. Eine Anrechnung nach der PsychThApprO ist nur dann möglich, wenn die Praktika in Einrichtungen oder Bereichen stattfinden, in denen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind.

b)

Die „Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie“ darf von einer oder einem Studierenden erst abgeleistet werden, wenn sie oder er mindestens 60 CP erworben hat. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

(10) Das Studium beinhaltet die Teilnahme an 20 Versuchspersonenstunden in empirischen bzw. experimentellen Untersuchungen. Der Nachweis dieser Versuchspersonenstunden ist mit dem Umfang 1 CP in das Modul „Orientierungspraktikum“ und das Modul „Psychologisches Praktikum“ integriert.

(11) Für ein Auslandsstudium eignet sich das 5. Semester. Vor Antritt des Auslandsstudiums ist ein Lernvertrag („Learning Agreement“) zu erstellen. Der Lernvertrag ist von der oder dem Erasmus-Beauftragten bzw. Anerkennungsbeauftragten des Fachbereichs zu unterzeichnen. Siehe hierzu auch § 4 Absatz 2.

(12) Gemäß § 5 Absatz 2 der PsychThApprO ist die Anwesenheit der Studierenden zwingend notwendig, wenn in diesen Modulen praktische Kompetenzen erworben werden sollen. Betreffende Module bzw. einzelne dazugehörende Veranstaltungen sind im Modulhandbuch entsprechend ausgewiesen. Die Anwesenheit von Studierenden wird über Anwesenheitslisten geprüft und stellt die Voraussetzung zur Zulassung zur jeweiligen Modulprüfung dar. Als anwesend gilt, wer nachweisen kann, dass mindestens 75% der Veranstaltungen in Präsenz besucht wurden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Für englischsprachige Studienangebote und Austauschstudierende aus anderen Ländern, die Module absolvieren möchten, kann Englisch die Prüfungssprache sein.

(6) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

(1) Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Beabsichtigen Studierende, eine oder mehrere Modulprüfungen im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, ist die Anerkennung der Module gemäß § 2 Absatz 11 möglich. Im Rahmen eines Auslandsstudiums können Wahlpflichtmodule mit anderen Themeninhalten als in Anlage 1 anerkannt werden, sofern vergleichbare Kompetenzen erworben werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 sowie gemäß der PsychThApprO und § 2 Absatz 9 Buchstabe b für das Praxismodul „Berufsqualifizierende Tätigkeit I“ gibt es keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden (unbenoteten) Seminar im Umfang von 3 CP.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP. Folgende weitere Leistungen müssen erbracht worden sein: Nachweis der Teilnahme an 20 Versuchspersonenstunden in empirischen bzw. experimentellen Untersuchungen.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Note der Bachelorarbeit macht 20% der Gesamtnote aus. Die übrigen Module werden mit einem Anteil von 80% an der Gesamtnote aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Bachelorstudiengang „Psychologie“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2020/21 begonnen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2020 an das zuständige Prüfungsamt zu stellen. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

(3) Die Prüfungsordnung vom 21. Juni 2017, berichtigt am 15. Dezember 2017, tritt zum 30. September 2024 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2024 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 21. Juli 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:

Studienverlaufsplan des Bachelorstudiengangs „Psychologie“ (Vollfach)

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Studienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang „Psychologie“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in anderer Reihenfolge besucht werden.

 

Pflichtmodule (114 CP)

Wahlpflichtbereiche
(27 CP)

General Studies
(24 CP)
Pflichtmodule

Bachelorarbeit
(15 CP)


180

Schwerpunkt
Praxis
(15 CP)

Theoretische/
Angewandte
Psychologie
(12 CP)

1. Jahr

1. Sem.

PSEAST
Einführung in die psychologische
Forschung, 3 CP

ALLGM1
Allgemeine Psychologie I,
12 CP

PSMETH
Psychologische Forschungsmethoden,
6 CP

ENTWPP
Entwicklungs- und Pädagogische Psychologie,
12 CP

 

 

 

 

 

STAT01
Statistik I,
6 CP

 

30

2. Sem.

 

ALLGM2 Allgemeine Psychologie II,
6 CP

KLIPS1
Störungslehre über die Lebensspanne,
9 CP

 

 

 

 

STAT02
Statistik II,
9 CP

 

30

2. Jahr

3. Sem.

SOZIAL Sozialpsychologie I,
6 CP

DIFFPP
Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie,
6 CP

PSDIAG
Psychologische Diagnostik,
12 CP

BIOMED
Biologische Psychologie (mit Medizin für Psycholog*nnen),
9 CP

EXPRAK
Empirisch-experimentelles Forschungspraktikum,
9 CP

 

 

 

 

 

30

4. Sem.

SOZAOP
Sozialpsychologie II mit Arbeits- und Organisationspsychologie,
9 CP

KLIPS2
Berufsethik und Berufsrecht/Präventive und Rehabilitative Konzepte,
6 CP

 

 

 

 

 

 

30

3. Jahr

5. Sem.

 

 

 

 

 

KLIPS3
Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie,
9 CP

 

gemäß Anlage 2.4,
12 CP

FAERST
Fachergänzende Studien,
9 CP

 

 

30

6. Sem.

 

 

 

 

 

 

gemäß Anlage 2.2,
15 CP

 

 

 

THESIS Bachelorarbeit,
15 CP

30

CP= Credit Points, Sem= Semester

Anlage 2

Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 15 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englische
Übersetzung

Lehrveranstaltungen

LV-Art

SWS

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Verteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

THESIS

Modul Bachelorarbeit

Module Bachelor Thesis

Bachelorarbeit

 

 

P

15

KP

Thesis,
12 CP

PL: 1
SL: 0

Begleitseminar

S

2

Studienleistung,
3 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,
KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung

2.2

Schwerpunkt Praxis, 15 CP

Mit der Anmeldung zur ersten Modulprüfung im jeweiligen Schwerpunkt sind alle Anforderungen im Schwerpunkt verpflichtend zu absolvieren. Ein Wechsel des Schwerpunkts ist nur auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.

2.2.1

Schwerpunkt „Praxiserfahrungen im Klinischen Anwendungsbereich gemäß PsychThApprO“ (Internship according PsychThAppO), 15 CP:

Vor dem Absolvieren des Moduls „Berufsqualifizierende Tätigkeit I“ sind gemäß PsychThAppO 60 CP nachzuweisen, vgl. auch § 2 Absatz 9 Buchstabe b.

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englische Übersetzung

Lehrveranstaltungen

LV-Art

SWS

Modultyp P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Verteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

ORPRAK

Orientierungspraktikum (inkl. Versuchspersonenstunden)

Internship for Orientation
(incl. test person hours)

Praktikum

 

 

WP
(P im
Schwerpunkt)

6

TP

Praktikumsnachweis und Reflexionsbericht, 5 CP

PL: 0
SL: 2

 

 

 

Versuchspersonenstunden, 1 CP

PL: 0
SL: 1

BEPRAK

Berufsqualifizierende Tätigkeit I

Professional Qualification I

Praktikum

 

 

WP
(P im
Schwerpunkt)

9

KP

Praktikumsnachweis und -zeugnis und Reflexionsbericht, 9 CP

PL: 0
SL: 2

Kolloquium

K

2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung

2.2.2

Schwerpunkt „Praxiserfahrungen im Psychologischen Anwendungs- und Forschungsbereich“ (Psychological Internship), 15 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englische
Übersetzung

Lehrveranstaltungen

LV-Art

SWS

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Verteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

PSPRAK

Psychologisches Praktikum (inkl. Versuchspersonenstunden)

Psychological Internship (incl. test person hours)

Praktikum

 

 

WP
(P im
Schwerpunkt)

15

TP

Praktikumsnachweis und Reflexionsbericht, 14 CP

PL: 0
SL: 2

Kolloquium

K

2

 

 

 

Versuchspersonenstunden, 1 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung

2.3

Pflichtmodule (Compulsory Modules), 114 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel,
englische
Übersetzung

Lehrveranstaltungen

LV-Art

SWS

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Verteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

PSEAST

Einführung in die psychologische Forschung

Introduction to Research in Psychology

Ringvorlesung

V

2

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

ALLGM1

Allgemeine
Psychologie I

General Psychology I

Einführung in die Allgemeine Psychologie I

V

2

P

12

KP

 

PL: 2
SL: 0

Kognitionspsychologie

V

2

Vertiefungsseminar
Allgemeine Psychologie I

S

2

Vertiefungsseminar Kognitionspsychologie

S

2

PSMETH

Psychologische Forschungsmethoden

Psychological Research Methods

Psychologische Methodenlehre

V

2

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Computergestützte Datenanalyse

S

2

ENTWPP

Entwicklungs- und Pädagogische Psychologie

Developmental and Educational Psychology

Einführung in die Entwicklungs- und Pädagogische Psychologie

V

2

P

12

TP

Entwicklungspsychologie, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Einführung in die Entwicklungs- und Pädagogische Psychologie

S

2

Vertiefung Entwicklungspsychologie

V

2

Pädagogische
Psychologie, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Vertiefung Entwicklungspsychologie

S

2

ALLGM2

Allgemeine Psychologie II

General Psychology II

Einführung in die Allgemeine Psychologie II

V

2

P

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

Vertiefungsseminar
Allgemeine Psychologie II

S

2

KLIPS1

Störungslehre über die Lebensspanne

Abnormal Behavior and Mental Disorders across the Life Span

Klassifikation, Ätiologie und Diagnostik psychischer Störungen über die Lebensspanne

V

2

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Störungsmodelle wissenschaftlich anerkannter Psychotherapieverfahren und -methoden

S

2

Gesprächsführung

S

2

SOZIAL

Sozialpsychologie I

Social
Psychology I

Einführung in die Sozialpsychologie

V

2

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Vertiefungsseminar Sozialpsychologie

S

2

DIFFPP

Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie

Personality Psychology and Psychology of Individual Differences

Konzeptionen der Persönlichkeit

V

2

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Dimensionen der Persönlichkeit

V

2

Persönlichkeitsentwicklung

Ü

2

PSDIAG

Psychologische Diagnostik

Psychological Assessment

Grundlagen psychologischer Diagnostik

V

2

P

12

KP

 

PL: 2
SL: 1

Anwendung psychologischer Diagnostik

Ü

2

Diagnostische Verfahren

S

2

Begutachtung

S

2

BIOMED

Biologische Psychologie
(mit Medizin für Psychologinnen)

Biological and Medical Psychology

Einführung in die Biopsychologie & Medizin für Psychologinnen

V

2

P

9

TP

Biopsycholgische Grundlagen, 5 CP

PL: 1
SL: 0

Vertiefungsseminar zur Vorlesung

S

2

Medizin für PsychologInnen, 4 CP

PL: 1
SL: 0

Spezielle Methoden und Verfahren

S

2

EXPRAK

Empirisch-experimentelles Forschungspraktikum

Empirical- experimental Research Training

Empirisch-experimentelles Praktikum I

K

4

P

9

KP

 

PL: 2
SL: 0

Empirisch-experimentelles Praktikum II

K

4

SOZAOP

Sozialpsychologie II mit Arbeits- und Organisationspsychologie

Social Psychology II with Occupational & Organizational Psychology

Sozialpsychologie II

V

2

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Arbeits- und Organisationspsychologie

V

2

Seminar zu Vorlesungen

S

2

Übung zu Vorlesungen

Ü

2

KLIPS2

Berufsethik und Berufsrecht/ Präventive und Rehabilitative Konzepte

Prevention and Rehabilitation in Clinical Action and Ethical and Profession Legal Considerations

Präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns

V

2

P

6

TP

Prävention/Rehabilitation, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Berufsethik und Berufsrecht

S

2

Berufsethik/Berufsrecht, 3 CP

PL: 0
SL: 1

KLIPS3

Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie

Psychotherapy: Identifying Key Elements of Change in Psychotherapy Orientations

Allgemeine Verfahrenslehre:
Verfahren, Methode und Techniken psychotherapeutischen Handelns

V

2

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Behandlungsleitlinien für Kinder, Jugendliche und Erwachsene

S

2

Vertiefung in zwei ausgewählten Verfahren und ihren Methoden

S

4

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung

2.4

Theoretische/Angewandte Psychologie (Theoretical/Applied Psychology), Wahlpflichtbereich (Compulsory Elective Modules), 12 CP

Von den nachstehend aufgeführten Modulen ist ein Modul zu absolvieren.

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische Übersetzung

Lehrveranstaltungen

LV-Art

SWS

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

ANGPS1

Angewandte Psychologie I

Applied Psychology I

Vorlesung

V

2

WP

12

MP

PL: 1
SL: 0

Vertiefungsseminar 1

S

2

Vertiefungsseminar 2

S

2

Vertiefungsseminar 3

S

2

ANGPS2

Angewandte Psychologie II

Applied Psychology II

Vorlesung

V

2

WP

12

MP

PL: 1
SL: 0

Vertiefungsseminar 1

S

2

Vertiefungsseminar 2

S

2

Vertiefungsseminar 3

S

2

THEPSY

Theoretische Psychologie

Theoretical Psychology

Theoretische Psychologie und Wissenschaftstheorie

V

2

WP

12

KP

PL: 2
SL: 1

Philosophiegeschichtliche Grundlagen der Psychologie

S

2

Psychologie in interdisziplinärer Relation

S

2

Wiki-Projekt

S

2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung

2.5

General Studies Pflichtbereich (General Studies - Compulsory Modules), 24 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Lehrveranstaltungen

LV-Art

SWS

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL (Anzahl)

STAT01

Statistik I

Statistical Methods I

Statistik I

V

4

P

6

MP

PL: 1
SL: 0

Übung zur Vorlesung Statistik I

Ü

2

STAT02

Statistik II

Statistical Methods II

Statistik II

V

4

P

9

MP

PL: 1
SL: 0

Übung zur Vorlesung Statistik II

Ü

2

FAERST

Fachergänzende Studien

Supplementary Studies

Je nach Wahl und Angebot des Fachbereichs

 

 

P
(W
innerhalb
des
Moduls)

9

MP oder KP (LV)

Prüfungs- und Studienleistung(en) je nach Wahl der/des Studierenden

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung

Anlage 3

Weitere Prüfungsformen

1.

Versuchspersonenstunden: Im Studiengang ist ein Nachweis über 20 Versuchspersonenstunden in empirischen bzw. experimentellen Untersuchungen zu erbringen. Studierende lernen dadurch Modelle möglicher Versuchsanordnung und -durchführung aus der Perspektive der Testperson kennen.

2.

Psychologisches Gutachten: Über einen hypothetischen Fall gemäß Qualitätsstandards für psychologische Gutachten des Diagnostik- und Testkuratoriums der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen (verabschiedet am 18. Oktober 2017) ist ein Gutachten anzufertigen.

3.

Ein wiki ist ein online-Wissensmanagementsystem, welches die im Modul erarbeiteten Inhalte nach Vorbild der „Wikipedia“ hochstrukturiert, multimedial und nachhaltig vorhält. Dazu muss (a) die eigene Präsentation aus einem Seminar in geeignetem Format in das wiki eingestellt und (b) durch mindestens zwei Schnittstellen („Links“) mit weiteren Inhalten desselben wikis vernetzt werden.

4.

Gesprächs- oder Interventionssimulation: Die Simulation erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung eines diagnostischen, anamnestischen oder psychotherapeutischen Gesprächs benötigt werden.

5.

Reflexionsbericht: Ein Reflexionsbericht ist eine verschriftliche oder mündliche Reflexion der praktischen Tätigkeiten und Erfahrungen, die Aussagen zu praktischen Szenen, Erlebnissen und Beobachtungen vor dem Hintergrund eines Theorie-Praxis-Transfers enthält.

6.

Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO.

7.

„Anwesenheit“ wird gemäß PsycThApprO in praktischen bzw. praxisnahen Studienanteilen gefordert, die für die spätere Berufsausübung relevant sind. Das Kriterium „Anwesenheit“ wird gemäß § 2 Absatz 12 als erfüllt angesehen. Nähere Angaben zu relevanten Modulen und Lehrveranstaltungen finden sich dazu in den Modulbeschreibungen.

8.

Fallaufgaben: Hier handelt es sich um schriftliche Ausarbeitungen zu ausgewählten Fragen bei vorgegebenen situationsbezogenen Beispielen aus der Berufspraxis. Dabei kann es sich je nach Modul zum Beispiel um Fragen zu unterschiedliche Szenarien aus der psychotherapeutischen Praxis handeln, bei denen es beispielsweise um die korrekte Identifikation (berufs-)ethischer Verstöße geht.


Anlage 4

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführende) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführenden sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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