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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Psychologie“ (Vollfach) an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:19.07.2017 Inkrafttreten01.10.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2017 bis 30.09.2024Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.GBl. 2018 S. 71)
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 560; 2018, S. 71

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juris-Abkürzung: PsychVollBacfPO BR 2017
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PsychVollBacfPO BR 2017
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
„Psychologie“ (Vollfach) an der Universität Bremen
Vom 21. Juni 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2017 bis 30.09.2024

aufgeh. durch § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ordnung vom 15. Juli 2020 (Brem.ABl. S. 748)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.GBl. 2018 S. 71)

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 21. Juni 2017 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des vierten Hochschulreformgesetzes vom 20. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 263), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Psychologie“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Science
(abgekürzt B. Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bachelorstudiengang Psychologie wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Der General Studies Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO umfasst 21 CP, davon werden im Umfang von 6 CP „Fachergänzende Studien“ absolviert.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

a)

Modul Bachelorarbeit mit 12 CP;

b)

Pflichtbereich mit einem Gesamtumfang von 117 CP (exkl. Modul Bachelorarbeit und verpflichtende Angebote im General Studies Bereich);

c)

Wahlpflichtbereich mit einem Gesamtumfang von 30 CP;

d)

General Studies Bereich mit einem Gesamtumfang von 21 CP, wobei 6 CP von den Studierenden individuell gewählt werden können („Fachergänzende Studien“) und 15 CP verpflichtend sind.

(3) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen „Angewandte Psychologie I“ und „Angewandte Psychologie II“ dürfen nur einmal absolviert oder anerkannt werden.

(4) Die Anlagen 1 und 2 stellen den Studienverlauf dar und regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich des fünften Semesters in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Die Module werden als Pflicht- und Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(10) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 12 CP. Das Praktikum kann frühestens nach dem dritten Semester begonnen werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

(11) Das Studium beinhaltet die Teilnahme an 20 Probandenstunden in empirischen bzw. experimentellen Untersuchungen.

(12) Für ein Auslandsstudium eignet sich das 5. Semester. Vor Antritt des Auslandsstudiums ist ein Lernvertrag (i.S. eines „Learning Agreements“) zu erstellen. Der Lernvertrag ist von der oder dem Vorsitzenden des Bachelorprüfungsausschusses und ggf. von der oder dem Erasmus-Beauftragten des Fachbereichs zu unterzeichnen, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können. Siehe hierzu auch § 4 Absatz 2.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von „Multiple Choice“ bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig vollständig erbracht und bewertet werden können.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine oder mehrere Modulprüfungen im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, ist die Anerkennung der Module in Absprache mit dem Prüfungsausschuss zu regeln. Siehe hierzu auch die Regelungen in § 2 Absatz 12. Im Rahmen eines Auslandsstudiums können Wahlpflichtmodule mit anderen Themeninhalten als in Anlage 1 anerkannt werden.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Das Modul Bachelorarbeit besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP. Das Modul wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP. Folgende Leistung muss erbracht worden sein:

-

Nachweis der Teilnahme an 20 Probandenstunden in empirischen bzw. experimentellen Untersuchungen

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann der Kandidatin oder dem Kandidaten auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder Gruppenarbeit (mit bis zu 2 Personen) erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Note der Bachelorarbeit macht 20% der Gesamtnote aus. Die Wahlpflichtmodule werden mit einem Anteil von 20% und die übrigen Module mit einem Anteil von 60% an der Gesamtnote aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.

§ 8
Geltungsbereich, Übergangsregelung und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/2018 ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2017/18 begonnen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung, wenn sie in den Modulen „Klinische Psychologie“ und/oder „Psychologische Diagnostik“ das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch absolviert haben. Bereits erbrachte Leistungen werden auf der Grundlage der Äquivalenztabelle anerkannt.

(3) Studierende, die ihr Studium bereits vor dem Wintersemester 2017/18 begonnen haben und in den Modulen „Klinische Psychologie“ und/oder „Psychologische Diagnostik“ das Prüfungsverfahren eröffnet bzw. absolviert haben, wechseln auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung. Der Antrag ist bis zum 30. Oktober 2017 an das zuständige Prüfungsamt zu stellen. Bereits erbrachte Leistungen werden in Anlehnung an die Äquivalenztabelle anerkannt. In Fällen, in denen die Anerkennung der Leistung aufgrund des individuell gewählten Studienverlaufs Fragen aufwirft, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung von Prüfungsleistungen nach individueller Sachlage.

(4) Die Prüfungsordnung vom 3. November 2010, zuletzt geändert 6. Juni 2012, tritt zum 30. September 2020 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2020 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 6. Juli 2017

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

-

Anlage 1:

Studienverlaufsplan

-

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

-

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

-

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1:

Studienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang „Psychologie“ (Vollfach)

 

Pflichtbereich (insgesamt 129 CP, inkl. 12 CP Modul Bachelorarbeit und Praktikum)

Wahlpflicht-
bereich

(insgesamt 30 CP)

General Studies (21 CP)

 

Wahlbereich
(6 CP)

Pflicht-
bereich
(15 CP)

180

1. Jahr

1.
Sem.

Modul 7
Entwicklungs-
und
Pädagogische
Psychologie,

Modul 3
Allgemeine
Psychologie,

Modul 4a
Biologische
Psychologie,

6 CP

 

 

 

 

 

Modul 2
Statistik I,

6 CP

30

2.
Sem.

15 CP

18 CP

Modul 5
Psychologische
Forchungs-
methoden,
12 CP

Modul 4b
Differenzielle
Psychologie,

6 CP

 

 

 

 

Modul 6
Statistik II,

9 CP

30

2. Jahr

3.
Sem.

 

 

 

Modul 8
Sozialpsychologie, Arbeits-
und
Organisations-
psychologie,
15 CP

Modul 9a
Psychologische
Diagnostik, 12 CP

Modul 10
Experimental-
psychologie, 6 CP

 

 

 

30

4.
Sem.

 

 

Modul 11a
Klinische
Psychologie, 15 CP

 

 

 

30

3. Jahr

5.*
Sem.

 

 

 

 

 

 

Zwei Module
auswählen:

Modul12a:
Angewandte
Psychologie I

Modul 13a:
Angewandte
Psychologie II

Modul 14a:
Theoretische
Psychologie,
jeweils 15 CP

 

 

30

6.
Sem.

Modul 20
Praktikum (inkl. Probandinnen- und
Probandenstunden), 12 CP

Modul 21
Bachelorarbeit, 12 CP

 

 

Modul 17a
Fachergänzende Studien,
6 CP

 

30

Fußnoten

*

alternativ können die Wahlpflichtmodule des 5. Semesters an einer auswärtigen Universität nach den dortigen Studien- und Forschungsschwerpunkten studiert werden und müssen nicht mit den Titeln und Inhalten der Module an der Universität Bremen übereinstimmen. Eine Dokumentation in einem Lernvertrag (i.S. eines „Learning Agreements“) sowie Anerkennung durch den BPA und ggf. die Erasmus-Beauftragten des Fachbereichs vor Beginn des Aufenthalts an der auswärtigen Universität ist Voraussetzung. Siehe dazu auch die Regelungen in § 2 Absatz 12 und § 4 Absatz 2.

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

2.1.

Modul Bachelorarbeit (Module Bachelor Thesis)

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

M 21

Modul Bachelorarbeit

Module Bachelor Thesis

P

12

MP

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,

KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2.

Praktikum (Scientific Practical)

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Lehrveranstaltungen

LV Art

SWS

Modultyp

P/WP/W

CP

MP/
TP/KP

Teilprüfungen

PL/SL
(Anzahl)

M 20

Praktikum und
Praxisbegleitung

(inkl. Probandinnen-
und Probandenstunden)

Scientific
Practical

Praxis - Supervision
und Präsentation /
Fachkolloquium

K

2

P

12

TP

TP Praktikumsbericht

PL: 0
SL: 1

 

 

Praktikumsbericht

US

2

 

 

 

 

 

 

 

Teilnahme an
empirischen
Untersuchungen

 

 

 

 

 

TP Probandinnen-
und
Probandenstunden

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,

KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet); V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden US = Unterstützendes Selbstlernen, LV = Lehrveranstaltung

2.3.

Pflichtbereich (Compulsory Modules)

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Lehrveranstaltungen

LV Arten

SWS

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

M 3

Allgemeine
Psychologie

General
Psychology

Allgemeine Psychologie I: Wahrnehmung,
Aufmerksamkeit, Denken, Problemlösen

V

2

P

18

KP

PL:2
SL: 0

 

 

 

Wahrnehmung

S

2

 

 

 

 

 

 

 

Aufmerksamkeit und Denken

S

2

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Psychologie II: Gedächtnis, Lernen,
Emotion, Motivation

V

2

 

 

 

 

 

 

 

Emotion und Motivation

S

2

 

 

 

 

 

 

 

Lernen und Gedächtnis

S

2

 

 

 

 

M 4a

Biologische
Psychologie

Biological
Psychology

Grundlagen der Biologischen Psychologie

V

2

P

6

KP

PL:1
SL: 1

 

 

 

Vertiefungsseminar: Grundlagen der Biologischen Psychologie

S

2

 

 

 

 

M 4b

Differenzielle
Psychologie

Personality
Psychology

Grundlagen der Persönlichkeitspsychologie und
Differenziellen Psychologie

V

2

P

6

KP

PL:2
SL: 0

 

 

 

Ausgewählte Konstrukte und Modelle der
Persönlichkeitspsychologie und Differenziellen
Psychologie

S

2

 

 

 

 

M 5

Psychologische
Forschungsmethoden

Psychological
Research
Methods

Psychologische Methodenlehre

V

2

P

12

MP

PL:1
SL: 0

 

Methodenseminar I

S

2

 

 

 

 

 

Methodenseminar II

S

2

 

 

 

 

 

Methodenkolloquium

K

2

 

 

 

 

 

Tutorium

T

2

 

 

 

 

M 7

Entwicklungs-
und
Pädagogische
Psychologie

Developmental
and
Educational
Psychology

Entwicklungspsychologie I

V

2

P

15

MP

PL:1
SL: 0

 

Pädagogische Psychologie

S

2

 

 

 

 

Pädagogische Psychologie

V

2

 

 

 

 

Entwicklungspsychologie II

V

2

 

 

 

 

Entwicklungspsychologie

S

2

 

 

 

M 8

Sozial-
psychologie/
Arbeits- und
Organisationspsychologie

Social and
Occupational
Psychology

Grundbegriffe der Sozialpsychologie

V

2

P

15

KP

PL:3
SL: 1

 

Ausgewählte Themenfelder der Sozialpsychologie

S

2

 

 

 

 

 

Grundbegriffe der Arbeits- und
Organisationspsychologie

V

2

 

 

 

 

 

Anwendungsfelder der Arbeits- und Organisationspsychologie

S

2

 

 

 

 

 

Interpretative Methoden der angewandten Sozialpsychologie

S

2

 

 

 

 

M 9a

Psychologische
Diagnostik

Psychological
Diagnostics

Psychologische Diagnostik

V

2

P

12

KP

PL:2
SL: 1

 

 

 

Fallseminar Diagnostik

S

2

 

 

 

 

 

 

 

Diagnostik bei spezifischen Fragestellungen

K

2

 

 

 

 

 

 

 

Anwendung Testdiagnostik

S

2

 

 

 

 

M 10

Experimental
Psychologie

Experimental
Psychology

Experimental-Psychologie

K

2

P

6

MP

PL:1
SL: 0

 

 

 

Tutorium

T

2

 

 

 

 

M 11a

Klinische
Psychologie

Clinical
Psychology

Klinische Psychologie: Grundlagen

V

2

P

15

KP

PL:2
SL: 3

 

 

 

Klinische Psychologie in ausgewählten
Lebensphasen

V

2

 

 

 

 

 

 

 

Therapiemethoden

S

2

 

 

 

 

 

 

 

Interventionsprogramme zu ausgewählten
psychischen Störungen

S

2

 

 

 

 

 

 

 

Präventionsprogramme zu ausgewählten
psychischen Störungen

S

2

 

 

 

 

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,
KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet), V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung

2.4.

Wahlpflichtbereich (Compulsory Elective Modules)

Von den nachstehend aufgeführten Modulen sind zwei Module je 15 CP zu absolvieren, die Summe der notwendigen CP beträgt 30 CP.

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Lehrveranstaltungen

LV Arten

SWS

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

M 12a

Angewandte
Psychologie I

Applied
Psychology I

Einführung in das Anwendungsfach

V

2

WP

15

MP (LV)*

PL: 1
SL: 0

 

 

 

Wissenschaftliche Grundlagen des
Anwendungsfaches

S

2

 

 

 

 

 

 

 

Diagnostische Verfahren des Anwendungsfaches
im Überblick

S

2

 

 

 

 

 

 

 

Interventionsverfahren des Anwendungsfaches im
Überblick

S

2

 

 

 

 

 

 

 

Arbeits- und Tätigkeitsfelder des
Anwendungsfaches

K

2

 

 

 

 

M 13a

Angewandte
Psychologie II

Applied
Psychology II

Einführung in das Anwendungsfach

V

2

WP

15

MP (LV)*

PL: 1
SL: 0

 

 

 

Wissenschaftliche Grundlagen des
Anwendungsfaches

S

2

 

 

 

 

 

 

 

Diagnostische Verfahren des Anwendungsfaches
im Überblick

S

2

 

 

 

 

 

 

 

Interventionsverfahren des Anwendungsfaches im
Überblick

S

2

 

 

 

 

 

 

 

Arbeits- und Tätigkeitsfelder des
Anwendungsfaches

K

2

 

 

 

 

M 14a

Theoretische
Psychologie

Theoretical
Psychology

Einführung in die Wissenschaftstheorie und
theoretische Psychologie

V

2

WP

15

KP

PL: 3
SL: 1

 

 

 

Klassiker der Psychologie und ihrer
Forschungsmethoden

S

2

 

 

 

 

 

 

 

Psychologie in Relation

S

2

 

 

 

 

 

 

 

ANIMA-Seminar

S

2

 

 

 

 

 

 

 

WIKI-Programmierung

K

2

 

 

 

 

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,

KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet), V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung;

2.5.

General Studies Pflichtbereich (General Studies - Compulsory Modules)

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Lehrveranstaltungen

LV
Arten

SWS

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

Modul 2

Statistik I

Statistical
Methods I

Quantitative Methoden I

Ü

4

P

6

MP

PL:1
SL: 0

 

 

 

Tutorien

T

2

 

 

 

 

Modul 6

Statistik II

Statistical
Methods II

Quantitative Methoden II

Ü

4

P

9

MP

PL:1
SL: 0

 

 

 

Tutorien

T

2

 

 

 

 

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,
KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet), V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung

2.6.

General Studies Wahlbereich (General Studies - Elective Modules)

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Lehrveranstaltungen

LV Arten

SWS

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

M 17a

Fachergänzende Studien

Supplementary
Studies

Je nach Wahl und
Angebot des
Fachbereichs

Ü

4

W innerhalb des
Moduls

6

MP oder
KP

Prüfungs- und Studienleistung(en)
je nach Wahl der/des Studierenden

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,
KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet), V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung

Fußnoten

*

Die inhaltliche Ausprägung dieser Module wird semesterweise angepasst.

*

Die inhaltliche Ausprägung dieser Module wird semesterweise angepasst.

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Im Studiengang ist ein Nachweis über 20 Probandenstunden in empirischen bzw. experimentellen Untersuchungen zu erbringen. Dieser Nachweis wird im Rahmen eines Moduls „Experimental-Psychologie“ erbracht. Probandenstunden umfassen die Teilnahme an Experimenten als Versuchsperson, Studierende lernen dadurch Modelle möglicher Versuchsanordnung und -durchführung aus der Perspektive der Testperson kennen.

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.


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