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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Soziologie“ (Vollfach) an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:30.05.2016 Inkrafttreten01.10.2021 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 14. Juli 2021 (Brem.ABl. S. 753, 951)*)
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 288
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Soziologie“ (Vollfach) an der Universität Bremen vom 13. April 2016 (Brem.ABl. 2016, S. 288), zuletzt geändert durch Ordnung vom 14. Juli 2021 (Brem.ABl. S. 753, 951)*)"

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juris-Abkürzung: SozBacfPO BR 2016
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SozBacfPO BR 2016
Ausfertigungsdatum:13.04.2016
Gültig ab:01.10.2016
Gültig bis:30.09.2028
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 288
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
„Soziologie“ (Vollfach) an der Universität Bremen
Vom 13. April 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2021 bis 30.09.2028

aufgeh. durch § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ordnung vom 6. Dezember 2023 (Brem.ABl. S. 1469)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 14. Juli 2021 (Brem.ABl. S. 753, 951)*)

Fußnoten

*)

[Red. Anm.: Die Regelungen von Artikel 2 der Änderungsordnung vom 14. Juli 2021 (Brem.ABl. S. 753, 760) sind zu beachten.]

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 13. April 2016 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 203), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT-BPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Soziologie“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

„Bachelor of Arts“
(abgekürzt B.A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bachelorstudiengang „Soziologie“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Der General Studies Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO umfasst 39 CP und wird in der Anlage 2d näher erläutert.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

-

Bachelorarbeit im Umfang von 15 CP;

-

Pflichtmodule (ohne das Modul Bachelorarbeit) im Gesamtumfang von 126 CP;

-

Wahlbereich im Umfang von 39 CP.

(3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(5) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Module im Wahlbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(7) Module werden als Pflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot einer Prüfung kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

(1) Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Prüfungsleistungen, die im Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des Kooperationsabkommens anerkannt.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer denen in § 6 Absatz 1.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Voraussetzung für die Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 110 CP aus dem Studium der ersten fünf Semester. Der Pflichtbereich gemäß Anlage 2b muss vor der Anmeldung mit Ausnahme des Praktikums (12 CP) und mit Ausnahme der Fortgeschrittenen Empirischen Methoden (12 CP) vollständig absolviert worden sein.

(2) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden unbenoteten Seminar im Umfang von 3 CP.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit von 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher, auf Wunsch der oder des Studierenden in englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein. Die Note der Bachelorarbeit wird bei Bildung der Gesamtnote mit 12 CP gewichtet, siehe § 6 Absatz 2.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die im Wintersemester 2016/17 im Bachelorstudiengang Soziologie (Vollfach) immatrikuliert werden.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2016/17 begonnen haben und gemäß der Prüfungsordnung vom 19. September 2013 (berichtigt) studieren, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Die Anerkennung bisher erbrachter Leistungen erfolgt auf Grundlage der Äquivalenztabelle.

(3) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2016/17 begonnen haben und das Prüfungsverfahren in einer Speziellen Soziologie der Prüfungsordnung vom 19. September 2013 (berichtigt) eröffnet haben, welche in der vorliegenden Prüfungsordnung nicht mehr angeboten wird, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 19. September 2013 (berichtigt) beenden.

(4) Die Prüfungsordnung vom 19. September 2013 (berichtigt) tritt zum 30. September 2019 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2019 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage in Anlehnung an die Äquivalenztabelle zur vorliegenden Prüfungsordnung.

(5) Die Prüfungsordnung vom 11. November 2010, geändert am 13. Dezember 2012, tritt zum 30. September 2017 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2017 ihr Studium nicht abgeschlossen haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Bachelorprüfungsausschuss. Hiermit wird die Regelung in § 8 Absatz 4 der Prüfungsordnung vom 19. September 2013 (berichtigt) außer Kraft gesetzt.

Genehmigt, Bremen, den 11. Mai 2016

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

- Anlage 1:

Studienverlaufsplan Bachelorstudiengang ‚,Soziologie” (Vollfach)

- Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

- Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

- Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

- Anlage 5:

Zulassungsvoraussetzungen zu Modulen (entfällt)

Anlage 1

Studienverlaufsplan Bachelorstudiengang ‚,Soziologie” (Vollfach)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Semester,
∑ 180 CP

Pflichtbereich inkl. Modul Bachelorarbeit (141 CP)

Wahlbereich
(39 CP)

Modul Bachelorarbeit
(15 CP)

Pflichtmodule (126 CP)

1. Sem.
30 CP

 

Soz-T1
Soziologisches Denken,
9 CP

Soz-TWA
Einführung in die Techniken
wissenschaftlichen Arbeitens,
6 CP

Soz-SO1
Sozialstrukturanalyse I,
9 CP

 

siehe
Anlage 2c,
6 CP

2. Sem.
30 CP

 

Soz-T2
Soziologisches
Beschreiben und Erklären,
9 CP

Soz-STM1
Statistik/Methoden I,
12 CP

Soz-SO2
Sozialstrukturanalyse II,
9 CP

 

 

3. Sem
30 CP

 

Soz-T3
Gesellschaftstheorie,
9 CP

Soz-STM2
Statistik/Methoden
II, 12 CP

 

Soz-SP
Spezielle
Soziologien,
18 CP

 

4. Sem.
30 CP

 

Soz-T4
Sozialtheorie,
9 CP

 

Soz-FEM 1
Fortgeschrittene
Empirische Methoden 1,
6 CP

und

Soz-Fem 2
Fortgeschrittene
Empirische Methoden 2,
6 CP

siehe
Anlage 2c,
6 CP

5. Sem.
33 CP

 

Soz-P
Praktikum,
12 CP

 

 

siehe
Anlage 2c,
15 CP

6. Sem.
27 CP

Soz-BA Modul
Bachelorarbeit,
15 CP

 

 

 

 

siehe
Anlage 2c,
12 CP

CP= Creditpoint; Sem.= Semester

Anlage 2

Module und Prüfungsanforderungen

(2a)

Studienabschnitt Bachelorarbeit

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung CP bei Teilprüfung

PL/SL
(Anzahl)

Soz-BA

Modul
Bachelorarbeit

Module
Bachelor
Thesis

P

15

KP

Die Note der Bachelorarbeit wird bei Bildung der Gesamtnote mit 12 CP gewichtet, s. § 6 Absatz 2 und § 7 BPO.

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP = Modulprüfung,
P = Pflichtmodul, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung
(= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)

(2b)

Studienabschnitt Pflichtmodule

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung CP
bei Teilprüfung

PL/SL
(Anzahl)

Soz-TWA

Einführung in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens

Techniques of Scientific Working

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-SO1

Sozialstrukturanalyse I

Intro to Social Structure I

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-SO2

Sozialstrukturanalyse II

Intro to Social Structure II

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-T1

Soziologisches
Denken

Sociological Thinking

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-T2

Soziologisches Beschreiben und Erklären

Sociological Describing and Explaining

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-T3

Gesellschaftstheorie

Theory of the Society

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-T4

Sozialtheorie

Social Theory

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-STM1

Statistik/Methoden I

Social Statistics, Part 1/Methods of
Social Research, Part 1

P

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

Soz-STM2

Statistik/Methoden II

Social Statistics, Part 2/Methods of
Social Research, Part 2

P

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

Soz-FEM 1

Fortgeschrittene Empirische Methoden 1

Advanced empirical methods 1

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-FEM 2

Fortgeschrittene Empirische Methoden 2

Advanced empirical methods 2

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-SP

Spezielle Soziologien

Specific Sociologies

P

18

TP

Prüfungsleistung 1, 6 CP

PL: 3
SL: 0

Prüfungsleistung 2, 6 CP

Prüfungsleistung 3, 6 CP

Soz-P

Praktikum

 

P

12

MP

 

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; MP = Modulprüfung,
P = Pflichtmodul, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung
(= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)

(2c)

Wahlbereich

Der Wahlbereich ist nach folgenden Regelungen zu absolvieren: Es sind insgesamt 39 CP nachzuweisen. Bei Nichtbestehen kann ein Wahlmodul gemäß § 20 Absatz 3 AT BPO durch ein anderes Modul ersetzt werden. Die Leistungen können in folgenden Bereichen erbracht werden:

-

Lehrveranstaltungen aus dem Modul ‚,Spezielle Soziologien” sowie die Seminare aus den Modulen ‚,Fortgeschrittene Empirische Methoden”, ‚,Gesellschaftstheorie” und ‚,Sozialtheorie”, die vorab nicht besucht worden sind.

-

Angebote aus dem Bereich der General Studies des Bachelorstudiengangs Soziologie.

-

Angebote aus den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen.

-

Module aus anderen Fächern der Universität; der Zugang kann jedoch aufgrund kapazitärer Grenzen eingeschränkt sein. Die Entscheidung darüber obliegt dem anbietendenden Fach/Fachbereich.


Anlage 3

Weitere Prüfungsformen

-

Kurzessay (3 bis 4 Seiten),

-

Mündliches Kurzreferat im Umfang von 10 Minuten im Rahmen einer Lehrveranstaltung auf der Grundlage eines Thesenpapiers (1 bis 2 Seiten).

-

Kurzklausur mit einer Dauer von 45 Minuten.

-

Kleines Portfolio (kleine Sammlung mehrerer Übungsaufgaben), Bewertung erfolgt gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO.

-

Take-Home-Frage (Hausaufgabe, die sich auf die Thematik einer Sitzung bezieht).

-

Rezension (3 bis 4 Seiten).

-

Protokoll (3 bis 4 Seiten).

-

Posterpräsentation.

-

Mündliches Referat (15 Minuten) mit schriftlicher Ausarbeitung (5 Seiten).

-

Essay oder Argumentationspapier zur systematischen Entwicklung eines Arguments (8 bis 10 Seiten, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen).

-

Hausarbeit (8 bis 10 Seiten, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen).

-

Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten.

-

Take-Home-Examination (Hausklausur) als selbstständige Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb von zwei Wochen (maximal 10 Seiten).

-

Mündliche Prüfung (20 bis 30 Minuten).

-

Klausur mit einer Dauer von 120 Minuten.

-

Großes Portfolio (große Sammlung mehrerer Übungsaufgaben).

-

Hausarbeit (15 bis 20 Seiten, ohne Anlagen, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen).

-

Studienarbeit als umfangreiche praktische oder theoretische Arbeit (z.B. Erhebungen) (15 bis 20 Seiten oder ein vergleichbarer Aufwand).


Anlage 4

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einem Prüfer/einer Prüferin gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin/der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt er/sie das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen/Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin/dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin/der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin/Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin/des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen/Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen/Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 5

- entfällt -


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