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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Technomathematik“ (Vollfach) der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.10.2013 Inkrafttreten01.10.2015 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 16.03.2015 (Brem.ABl. S. 344)
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 1149
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Technomathematik“ (Vollfach) der Universität Bremen vom 21. August 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 1149), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2015 (Brem.ABl. S. 344)"

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juris-Abkürzung: TechMathVollBacfPO BR 2013
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:TechMathVollBacfPO BR 2013
Ausfertigungsdatum:21.08.2013
Gültig ab:01.10.2013
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 1149
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
„Technomathematik“ (Vollfach) der Universität Bremen
Vom 21. August 2013
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 16.03.2015 (Brem.ABl. S. 344)

Der Fachbereichsrat 3 (Mathematik/Informatik) hat auf seiner Sitzung am 21. August 2013 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Technomathematik“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Science
(abgekürzt B. Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bachelorstudiengang „Technomathematik“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Er gliedert sich in das Fachstudium und General Studies (16 CP); zum Fachstudium der Mathematik gehört das Studium eines technischen Anwendungsfaches (30 CP) der Mathematik sowie das Studium von Informatikanteilen.

(2) Die Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar. Die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Anwendungsfaches ist in der Anlage 3 ausgeführt.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht-, und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflicht- und Wahlbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflicht-, oder als Wahlmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus gibt es Lehrveranstaltungen folgender Art:

-

Vorlesung mit integrierter Übung.

(8) Studierende können ein mehrwöchiges Berufspraktikum im Rahmen des Ergänzungsfachs oder der General Studies absolvieren. Das Praktikum kann mit 6 CP im Ergänzungsfach oder im General Studies Bereich angerechnet werden. Es ist ein Praktikumsbericht (Studienleistung) anzufertigen. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3
Prüfungen

(1) Jedes Modul wird gemäß AT BPO § 5 Absatz 8 und Absatz 9 mit einer Modul- oder Kombinationsprüfung abgeschlossen. Eine Modulprüfung besteht aus einer Prüfungs- oder Studienleistung. Wird das Modul mit mehreren Prüfungs- und Studienleistungen oder eine Kombination aus diesen abgeschlossen, handelt es sich um eine Kombinationsprüfung. Eine Prüfungsleistung wird benotet. Eine Studienleistung wird mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet, sie kann benotet werden. Die Note dient in diesem Fall der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und wird bei der Festlegung der Modulnote oder Gesamtnote nicht berücksichtigt. Näheres regeln die Anlagen 1 und 2 dieser Ordnung.

(2) Studienleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:

a)

Bearbeiten von Übungsaufgaben und ggf. Vortragen von Lösungen;

b)

Klausur von mindestens 60 Minuten und maximal 120 Minuten Dauer, dies kann ganz oder teilweise in Multiple-Choice-Form erfolgen (Näheres dazu regelt Anlage 4);

c)

schriftliche Ausarbeitung von 10 bis 15 Seiten;

d)

mündliches Fachgespräch von etwa 15 Minuten Dauer.

(3) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(4) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(5) Bearbeitungsfristen und Umfang von Studienleistungen und Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(6) Prüfungen oder Teile von Prüfungen können in Multiple-Choice-Form durchgeführt werden. Näheres wird in Anlage 4 festgelegt.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit (und Kolloquium)

(1) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das Modul Bachelorarbeit wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen. Die Gewichtung des Moduls bei der Berechnung der Gesamtnote ist in § 7 festgelegt.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 95 CP im Mathematikbereich. Der Mathematikbereich ist in der Anlage 1b aufgeführt.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.

(6) Das begleitende Seminar bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote wird als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Noten der Module des Fachstudiums, d. h. Mathematik, technisches Anwendungsfach sowie Informatik, gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt wurden.

(2) Eine Ausnahme bilden die Module Funktionalanalysis, Modellierung, Numerik 2 und das eingereichte Modul aus dem Wahlbereich: von den vier Noten zu diesen Modulen werden nur die besten drei für die Gesamtnote berücksichtigt. Das hier nicht berücksichtigte Modul wird bei der weiteren Berechnung wie ein unbenotetes Modul gehandhabt.

(3) Die Prüfungsleistungen des Ergänzungsfaches gehen nicht in Berechnung der Gesamtnote ein.

(4) Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

(5) Die Gewichte ergeben sich in der Regel aus den Leistungspunkten. Ausnahmen sind die Module Analysis 1/2 und Lineare Algebra, die jeweils mit 18 CP gewichtet werden, sowie die Bachelorarbeit, deren Notengewicht 21 CP beträgt.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2013/14 erstmals im Bachelorstudiengang „Technomathematik“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.

(2) Die Prüfungsordnung vom 14. Juli 2008 tritt zum 30. September 2017 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30.September 2017 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 21. August 2013. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 18. Oktober 2013
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufsplan
Anlage 1a)Studienverlaufsplan
Anlage 1b)Aufteilung des Studiums
Anlage 1c)Ergänzende Angabe für Module mit Kombinationsprüfung
Anlage 2:Modulliste für Wahlpflichtbereich
Anlage 3:Anforderungen in den technischen Anwendungsfächern
Anlage 4:Durchführung von Prüfungen in Multiple-Choice-Form

Anlage 1

Studienverlaufsplan Vollfach-Bachelorstudiengang Technomathematik

Anlage 1a)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

1. Jahr
(61 CP)
1. Sem.Analysis 1/2
21 CP/P/KP
Lineare Algebra
21 CP/P/KP
 Praktische Informatik 1
8 CP/P/MP*
General Studies
2 CP/W/MP*
2. Sem.Computer Praktikum
3 CP/P/MP*
Praktische Informatik 2
6CP/P/MP
 
2. Jahr
(44 + 15 CP)
3. Sem.Analysis 3
9 CP/P/KP
Numerik 1
9 CP/P/KP
 Technisches Anwendungsfach30CP/WP/KPEinzelheiten siehe Anlage 3General Studies
3 CP/W/MP*
4. Sem.Funktionalanalysis
9 CP/P/KP
Numerik 2
9CP/P/KP
Proseminar Technomathematik
5 CP/P/MP
 
3. Jahr
(45 + 15 CP)
5. Sem.Wahlbereich
9 CP/W/KP
Mathematische Modellierung
9 CP/P/KP
 General Studies
3 CP/W/MP*
6. Sem.Bachelorarbeit
15 CP/P/MP
Ergänzungsfach1
9 CP/W/MP*
 

P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung,

MP*: Das Modul wird mit einer Studienleistung (d. h. unbenotet) abgeschlossen.
Anlage 1b)
Aufteilung des Studiums(1)

MathematikCPTechnisches Anwendungsfach und Informatikanteile
CP
General Studies CP
Lineare Algebra21Techn. Anw-Fach:
Module und Veranstaltungen im Umfang von 30 CP
Einzelheiten siehe Anlage 3Prakt. Informatik 2
6 CP
Praktische Informatik 1 8
Analysis 1/221  
Analysis 39Weiteres nach Wahl 8
Funktionalanalysis9   
Numerik 19  
Numerik 29  
Mathematische Modellierung9  
Wahlpflichtfach9   
Computerpraktikum3  
Proseminar Technomathematik 5  
Bachelorarbeit15  

(1) Das Ergänzungsfach (9 CP) ist keinem Bereich fest zugeordnet: Es kann dem Erwerb zusätzlicher berufsbezogener Qualifikationen dienen, dafür können ein oder mehrere Module aus anderen Studiengängen belegt werden. Wahlweise kann auch ein weiteres Mathematikmodul belegt werden. Falls das Ergänzungsfach benotet wird, geht diese Note nicht in die Gesamtnote ein. Wird für das Ergänzungsfach ein Modul aus einem anderen Fach gewählt, dann ergeben sich Prüfungsform und Studienleistungen aus der Prüfungsordnung dieses Faches.

Anlage 1c)
Ergänzende Angabe für Module mit Kombinationsprüfung

ModulbezeichnungCPMP/TP/KPPL /SL (Anzahl)
Lineare Algebra21KPPL 1, SL 1
Analysis 1/221KPPL 1, SL 1
Analysis 39KPPL 1, SL 1
Funktionalanalysis9KPPL 1, SL 1
Numerik 19KPPL 1, SL 1
Numerik 29KPPL 1, SL 1
Mathematische Modellierung9KPPL 1, SL 1
Wahlbereich9KPPL 1, SL 1

MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung (benotet), SL: Studienleistung (unbenotet)

Anlage 2

Modulliste für den Wahlbereich

ModulbezeichnungCPMP/TP/KPPL /SL
(Anzahl)
Mathematische Methoden der Bildverarbeitung9 KPPL:1, SL: 1
Inverse Probleme9KPPL:1, SL: 1
Partielle Differentialgleichungen 9KPPL:1, SL: 1
Optimierung 9KPPL:1, SL: 1
Numerische Lineare Algebra 9KPPL:1, SL: 1
Stochastik 9KPPL:1, SL: 1
Statistik 1 9KPPL:1, SL: 1
Weitere Module zur Technomathematik je nach Angebot 9KPPL:1, SL: 1

MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung (benotet), SL: Studienleistung (unbenotet)

Anlage 3

Anforderungen in den technischen Anwendungsfächern

Studium des technischen Anwendungsfaches Elektrotechnik
Technomathematiker, die das Anwendungsfach Elektrotechnik wählen, müssen in einem Umfang von 30 CP die folgenden Module/Veranstaltungen belegen:

-

„Grundlagen der Elektrotechnik A“ (Teil 1, Teil 2)

-

„Grundlagen der Elektrotechnik B“ (Teil 1: Elektromagnetische Energiewandlung, Teil 2: Elektrische Messtechnik)

-

„Grundlagenlaboratorium I und II“

Weitere Module können nur nach individueller Absprache mit dem Studiengang Elektrotechnik absolviert werden.
Studium des technischen Anwendungsfaches Geowissenschaften
Technomathematiker, die das Anwendungsfach Geowissenschaften belegen, wählen im Umfang von 30 CP im Rahmen der jeweils verfügbaren Kapazitäten des Fachbereichs 5 aus den Modulen aus. Es wird dringend empfohlen, sich vor der Wahl von Veranstaltungen im Studien- und Praxisbüro des Fachbereichs 5 beraten zu lassen.
Verpflichtend sind die folgenden Module:

-

„Bausteine der Erde“ mit den Teilen „Exogene und endogene Dynamik der Erde“ und „Geologische Kartenkunde“ im Umfang von 6 CP und

-

„Geophysik“ im Umfang von 6 CP

Die Kurse aus dem Modul „Bausteine der Erde“ und das Modul „Geophysik“ sollten zu Beginn des Studiums des Anwendungsfachs Geowissenschaften belegt werden.
Des Weiteren kann in einem Gesamtumfang von 18 CP aus den folgenden Modulen gewählt werden:

-

Aus dem Modulstrang „Schwerpunkt S 2 Geophysik“, jeweils im Umfang von 6 CP: „Allgemeine Geophysik“ oder „Geodynamische Modellierung“ oder „Geomathematik“ oder

-

aus dem Modulstrang „Schwerpunkt S 3 Angewandte Geophysik“, jeweils im Umfang von 6 CP: „Marine Geophysik“, „Explorationsgeophysik I oder „Explorationsgeophysik II“.

Weitere Module können nur nach individueller Absprache mit dem Fachbereich 5 absolviert werden.
Studium des technischen Anwendungsfaches Physik
Technomathematiker, die das Anwendungsfach Physik wählen, nehmen obligatorisch an folgenden Veranstaltungen des Bachelorstudiengangs Physik im Umfang von 30 CP teil:

-

„Experimentalphysik 1 (Mechanik) für Mathematiker und Technomathematiker“: 9 CP

-

„Experimentalphysik 2 (Elektrodynamik, Optik) für Technomathematiker“: 11 CP

-

„Experimentalphysik 3 (Atom- und Quantenphysik) für Technomathematiker“: 10 CP

Dabei handelt es sich um Module, die speziell für das Anwendungsfachstudium aus Physik-Veranstaltungen (Vorlesungen, theoretische Übungen und experimentelle Grundpraktika) zusammengestellt werden.
Studium des technischen Anwendungsfaches Produktionstechnik
Technomathematiker, die das Anwendungsfach Produktionstechnik wählen, können an Veranstaltungen des B. Sc. Produktionstechnik im Umfang von 30 CP teilnehmen. Aufbauend auf dem obligatorischen Modul

-

„Technische Mechanik TM1“ (14 CP)

kann im zweiten Jahr eine Auswahl unter den Modulen im Gesamtumfang von 16 CP (10 CP) im zweiten und 6 CP im dritten Studienjahr):

-

Technische Mechanik TM 2“ und Basismodul 1 in der Vertiefungsrichtung „Mechani-cal Engineering“ (Vorlesungen „Höhere Festigkeitslehre“ und „Einführung in die Strömungslehre“),

-

„Thermodynamik“ und Basismodul 1 in der Vertiefungsrichtung „Verfahrenstechnik“ (Vorlesung „Stoffübertragung“),

-

„Werkstofftechnik“ und Basismodul 1 in der Vertiefungsrichtung „Materialwissenschaften“ (Vorlesungen „Werkstofftechnik 3“ und „Werkstofftechnik Keramik“),

getroffen werden.

Anlage 4

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“,wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“,wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“,wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.


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