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Die Fachbereichsräte der Fachbereiche 1 (Physik/Elektrotechnik) und 7 (Wirtschaftswissenschaft) haben auf ihren Sitzungen am 10. Juni 2020 (FB 1) und am 24. Juni 2020 (FB 7), gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik und Informationstechnik“ (Vollfach) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad
Bachelor of Science
(abgekürzt B.Sc.)
verliehen.
(1) Der Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik und Informationstechnik“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Der General Studies Bereich umfasst 18 CP und besteht aus Pflichtmodulen im Umfang von 15 CP und frei wählbaren Fachergänzenden Studien der Universität Bremen im Umfang von 3 CP.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP (Wahlpflichtmodule);
Grundlagen Elektrotechnik und Informationstechnik (Pflichtmodule) im Umfang von 63 CP;
Grundlagen Betriebswirtschaftslehre (Pflichtmodule) im Umfang von 39 CP;
Grundlagen Mathematik und Informatik (Pflichtmodule) im Umfang von 24 CP;
Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre (Wahlpflichtmodule) im Umfang von 24 CP;
General Studies im Umfang von 18 CP mit Pflichtmodulen im Umfang von 15 CP sowie 3 CP aus den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen. Die Leistungen aus den Fachergänzenden Studien werden als unbenotete Leistungen anerkannt.
(3) Im Rahmen des betriebswirtschaftlichen Studienteiles ist ein Schwerpunkt (SP) im Umfang von 24 CP auszuwählen. Jeder Schwerpunkt beinhaltet ein Modul 1 im Umfang von 12 CP, welches im Schwerpunkt verpflichtend zu absolvieren ist, und ein Projektmodul sowie das Modul 2, jeweils im Umfang von 12 CP, von denen eines nach eigener Wahl zu absolvieren ist. Ein gewählter Schwerpunkt muss vollständig absolviert werden, der Wechsel des Schwerpunkts ist nur auf Antrag an den Prüfungsausschuss möglich. Bei einem Wechsel des Schwerpunkts entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung von Prüfungsleistungen nach individueller Sachlage. Folgende Schwerpunkte sind zu wählen:
Internationales Entrepreneurship, Management und Marketing (IEMM)
Finanzen und Rechnungswesen (FiR)
Logistik (Log)
(4) Eine Ergänzung des Angebotes im Wahlpflichtbereich erfordert den Beschluss des Bachelorprüfungsausschusses.
(5) Anlage 1 stellt den Studienverlaufsplan dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(7) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(8) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(9) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(10) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den folgenden Formen erfolgen:
Laborberichte und Versuchsberichte bzw. Versuchsprotokolle: Dies sind schriftliche Ausarbeitungen zu durchgeführten Versuchen.
Befragung zum Versuch.
Versuchsdurchführung: Durchführung eines Versuchs im Rahmen einer Lehrveranstaltung.
Portfolioprüfung gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO, das Portfolio wird zusammenfassend bewertet. Portfolioprüfungen werden so konzipiert, dass die Anforderungen im Rahmen des ausgewiesenen Workloads veranstaltungsbegleitend zu erbringen sind.
Bonusprüfungen: Studienbegleitende, freiwillige Prüfungen, die sich auf die Note der Modulprüfung ausschließlich positiv auswirken können. Nicht abgelegte Bonusprüfungen haben keine negative Auswirkung auf die Modulnote.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können auch in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.
(2) Voraussetzungen zur Anmeldung zur Bachelorarbeit sind der Nachweis von mindestens 120 CP sowie englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit soll regelhaft als Einzelarbeit erstellt werden. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag.
(1) Das Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit und einem Kolloquium.
(2) Voraussetzungen zur Anmeldung zur Bachelorarbeit sind der Nachweis von mindestens 120 CP sowie englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt maximal 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu vier Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note ein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik und Informationstechnik“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2020/21 ihr Studium im Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik und Informationstechnik“ (Vollfach) aufgenommen haben, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag muss bis zum 15. November 2020 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 23. Februar 2012, zuletzt geändert am 23. Januar 2019 tritt zum 30. September 2025 außer Kraft. Studierende, die bis zu diesem Zeitpunkt ihr Studium noch nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 2. Juli 2020
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlage 1: Studienverlaufsplan - „Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik und Informationstechnik“ (Vollfach)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Pflichtmodule, 126 CP | Wahlpflichtmodule, | Pflichtmodule, | Wahlmo- | ∑ 180 | ||||||||||||||||||
Grundlagen Elektrotechnik und | Grundlagen Mathematik und | Grundlagen Betriebswirtschaftslehre, 39 CP | Module SP BWL | Bachelorarbeit, | General Studies Bereich, | ||||||||||||||||||
1. | GWN | GDTW Digitaltechnik, 6 CP |
| HM 1 | ABWL I |
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| 30 | ||||||||||||
2. | EM |
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| HM 2 | Gdl1 | ABWL IV | ABWL II |
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| 33 | ||||||||||
3. Sem. | EmF | SysTh | GLabW |
| FinWi |
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| AnWiDat | GS |
| 27 | ||||||||||||
4. | EmE | HauS |
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| SP BWL |
| Statistik, |
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| 33 | ||||||||||||
5. | GEATW | GITW | GMMW |
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| SP BWL |
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| 30 | ||||||||||||
6. |
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| InnoMan | FEGBWL |
| ThsBScWa |
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| Fachergänzende Studien, | 27 | |||||||||||
CP = Credit Points, Sem. = Semester; BWL = Betriebswirtschaftslehre, ET/IT = Elektrotechnik und Informationstechnik, SP = Schwerpunkt, Wilng: Wirtschaftsingenieurwesen, GS = General Studies.
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
Modul Bachelorarbeit (Module Bachelor Thesis), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
ThsBScWa | Modul | Module Bachelor Thesis | WP | 12 | MP | Bachelorarbeit | PL: 1 |
ThsBScWb | Modul | Module Bachelor Thesis (inclusive Colloquium) | WP | 12 | MP | Bachelorarbeit und Kolloquium | PL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Grundlagen Elektrotechnik und Informationstechnik (Introduction to Electrical Engineering and Information Technology), 63 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/ | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
GWN | Gleich- und Wechselstromnetzwerke | DC and AC Networks | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
GDTW | Grundlagen der Digitaltechnik | Fundamentals of Digital Technologies | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
EM | Elektrische | Electrical | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
EmF | Elektrische und magnetische Felder | Electric and | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
SysTh | Systemtheorie | System Theory | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
GLabW | Grundlagenlabor Elektrotechnik für Wirtschaftsingenieurwesen | Electrical | P | 3 | MP |
| PL: 1 |
EmE | Elektromagnetische Energiewandlung | Electromagnetic Energy Conversion | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
HauS | Halbleiterbauelemente und Schaltungen | Semiconductor | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
GEAT W | Grundlagen der Energie- und Automatisierungstechnik für Wirtschaftsingenieurwesen | Introduction to Energy and Automation Engineering for Electrical Engineering with Management | P | 6 | TP | Grundlagen | PL: 1 |
Grundlagen | PL: 1 | ||||||
GITW | Grundlagen der Informationstechnik für Wirtschaftsingenieurwesen | Introduction to Information Technology for Electrical Engineering with Management | P | 6 | KP |
| PL: 2 |
GMMW | Grundlagen der | Microelectronics for Electrical Engineering with Management | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Grundlagen Betriebswirtschaftslehre (Basics Business Studies), 39 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei | PL/SL (Anzahl) |
ABWL I | Rechnungswesen und -abschluss | Accounting and Accounts | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
ABWL II | Marketing | Marketing | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
ABWL IV | Produktion und Logistik | Production and Logistics | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
FinWi | Finanzwirtschaft | Finance | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
InnoMan | Innovationsmanagement | Innovation | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
FEGBWL | Fachliche Ergänzung | Business | P | 6 | MP (LV) |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Grundlagen Mathematik und Informatik (Basics Mathematics and Computer Science), 24 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
HM1 | Höhere | Advanced | P | 9 | TP | Prüfungsleistung, | PL: 1 |
Studienleistung, | PL: 0 | ||||||
HM2 | Höhere | Advanced | P | 9 | TP | Prüfungsleistung, | PL: 1 |
Studienleistung, | PL: 0 | ||||||
GdI1 | Grundlagen der | Fundamentals in | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
SP BWL: Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre (Profile Business Studies), 24 CP
Das Modul 1 wird verpflichtend absolviert, zwischen Modul 2 und dem Projekt ist eine Auswahl zu treffen.
Internationales Entrepreneurship, Management und Marketing (International Entrepreneurship, Management and Marketing) (IEMM)
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL |
SPBWL- | Modul 1 IEMM | Module 1 IEMM | WP (P im Schwerpunkt) | 12 | KP |
| PL: 2 |
SPBWL- | Modul 2 IEMM | Module 2 IEMM | WP | 12 | KP |
| PL: 2 |
SPBWL- | Projekt IEMM | Project IEMM | WP | 12 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Finanzen und Rechnungswesen (FiR) (Finance and Accounting (FA))
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL |
SPBWL- | Modul 1 FiR | Module 1 FiR | WP (P im Schwerpunkt) | 12 | KP |
| PL: 2 |
SPBWL- | Modul 2 FiR | Module 2 FiR | WP | 12 | KP |
| PL: 2 |
SPBWL- | Projekt FiR | Project FiR | WP | 12 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Logistik (Logistics), (Log)
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
SPBWL- | Modul 1 Log | Module 1 Log | WP (P im | 12 | KP |
| PL: 2 |
SPBWL- | Modul 2 Log | Module 2 Log | WP | 12 | KP |
| PL: 2 |
SPBWL- | Projekt Log | Projec Log | WP | 12 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
General Studies Bereich (General Studies Area), 18 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL | |
AnWiDat | Analyse von Wirtschaftsdaten | Analysis of Economic Data | P | 3 | MP |
| PL: 1 | |
| General Studies | General | P | 3 | MP (LV) |
| Je nach | |
Statistik | Statistik | Statistics | P | 9 | MP |
| PL: 1 | |
| Fachergänzende Studien der Universität Bremen | W | 3 |
|
| nach Wahl, |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.