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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Produktionstechnik“ (Vollfach) an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.04.2019 Inkrafttreten01.10.2019
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 515
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Produktionstechnik“ (Vollfach) an der Universität Bremen vom 17. April 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 515)"

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juris-Abkürzung: WiIngPrTVollBacfPO BR 2019
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:WiIngPrTVollBacfPO BR 2019
Ausfertigungsdatum:17.04.2019
Gültig ab:01.10.2019
Gültig bis:30.09.2027
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 515
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
„Wirtschaftsingenieurwesen Produktionstechnik“ (Vollfach)
an der Universität Bremen
Vom 17. April 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2019 bis 30.09.2027

aufgeh. durch § 8 Abs. 5 der Ordnung vom 17. Januar 2024 (Brem.ABl. S. 337)

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 4 (Produktionstechnik - Maschinenbau & Verfahrenstechnik) und der Fachbereichsrat des Fachbereichs 7 (Wirtschaftswissenschaft) haben auf ihren Sitzungen am 17. April 2019 (FB 4) und am 15. Mai 2019 (FB 7) gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Wirtschaftsingenieurwesen Produktionstechnik“ (Kurztitel: „Wilng PT“) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Science
(abgekürzt B.Sc.)

verliehen. Der absolvierte ingenieurwissenschaftliche oder betriebswirtschaftliche Schwerpunkt wird im Zeugnis und in der Urkunde ausgewiesen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Produktionstechnik“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Der General Studies Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO umfasst 21 CP.

(2) Die Studierenden müssen sich im fünften Semester für einen der Schwerpunkte entscheiden. Ein Wechsel des Schwerpunktes ist nur auf Antrag an den Prüfungsausschuss möglich. Bei einem Wechsel des Schwerpunkts entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung der erbrachten Leistungen auf Grundlage der individuellen Sachlage.

(3) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

a)

Das Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP.

b)

Den Pflichtbereich (ohne Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 129 CP.

c)

Den Wahlpflichtbereich im Umfang von 18 CP: hier wird zwischen einem ingenieurwissenschaftlichen Schwerpunkt und einem betriebswirtschaftlichen Schwerpunkt gewählt:

i.

Der ingenieurwissenschaftliche Schwerpunkt besteht aus einem Projektmodul mit 6 CP und Modulen der gewählten ingenieurwissenschaftlichen Vertiefungsrichtung im Wahlpflichtbereich im Umfang von 12 CP. Die folgenden Vertiefungsrichtungen stehen hier zur Auswahl:

-

Allgemeiner Maschinenbau (AM),

-

Fertigungstechnik (FT),

-

Materialwissenschaften (MW),

-

Produktionstechnik in der Luft- und Raumfahrt (LuR),

-

Verfahrenstechnik (VT).

ii.

Der betriebswirtschaftliche Schwerpunkt besteht in der Regel aus drei Wahlpflichtmodulen der gewählten betriebswirtschaftlichen Vertiefungsrichtung. Die Vertiefungsrichtung IEM kann alternativ auch aus einem Projektmodul mit 12 CP und einem Wahlpflichtmodul mit 6 CP bestehen. Die folgenden Vertiefungsrichtungen stehen hier zur Auswahl:

-

Finanzen und Rechnungswesen (FiR),

-

Internationales Entrepreneurship, Management und Marketing (IEMM),

-

Logistik (LOG).

d)

General Studies Bereich im Umfang von 21 CP, bestehend aus:

i.

Pflichtbereich der General Studies (3 CP).

ii.

Fachspezifischer Wahlpflichtbereich der General Studies (12 CP). Studierende belegen Wahlpflichtmodule im Umfang von 12 CP aus einem fest definierten Katalog, welcher dem Modulhandbuch zu entnehmen ist. Die Wahlpflichtmodule und Lehrveranstaltungsangebote beinhalten: Volkswirtschaftliche Fächer, Methoden, Fremdsprachen, Naturwissenschaften für Ingenieure, Fachliche Ergänzung Wirtschaftswissenschaften, Fachliche Ergänzung Ingenieurwissenschaften.

iii.

Wahlbereich der General Studies (6 CP). Studierende können alle Angebote der „Fachergänzenden Studien“ der Universität Bremen oder Angebote aus dem fachspezifischen Wahlpflichtbereich der General Studies im Umfang von 6 CP belegen.

(4) Die Anlagen 1 und 2 stellen den empfohlenen Studienverlauf dar und regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Module im Wahlpflicht- und Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen folgender Arten durchgeführt:

-

Labor: Ein Labor dient dazu, die in einer Vorlesung vermittelten Lehrinhalte anhand von praktischen Tätigkeiten und Beobachtungen zu vertiefen. Diese Lehrveranstaltungsform ist als komplementäres Angebot zur Vorlesung zu verstehen.

-

Tutorium: Ein Tutorium dient dazu, die in einer Vorlesung vermittelten Lehrinhalte einzuüben und anhand von Aufgaben zu vertiefen. Diese Lehrveranstaltungsform ist als komplementäres Angebot zur Vorlesung zu verstehen.


§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus kann eine Prüfung in der nachfolgend aufgeführten Form erfolgen:

-

Laborbericht: In einem Laborbericht werden die in einem Labor geübten Tätigkeiten und die dabei gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse sachlich und in logischer Reihenfolge dokumentiert. Dazu gehören in der Regel auch eine kurze Einführung in die Thematik und die theoretischen Grundlagen der durchgeführten Arbeiten sowie die Diskussion der Ergebnisse unter Zuhilfenahme von Fachliteratur.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Referate und Projektarbeiten können als Gruppenarbeiten durchgeführt werden. Näheres dazu regelt die jeweilige Modulbeschreibung. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 1 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Voraussetzung für die Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP.

(2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Die Bearbeitungszeit kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag einmalig um maximal 4 Wochen verlängert werden. Die minimale Frist für die Bearbeitung der Abschlussarbeit beträgt zwei Drittel der Bearbeitungszeit nach Satz 1. Eine vorzeitige Abgabe ist somit frühestens 8 Wochen nach dem Beginn des festgelegten Bearbeitungszeitraums möglich.

(4) Eine Bachelorarbeit soll regelhaft als Einzelarbeit erstellt werden. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag. Als Gruppenarbeit gemäß § 10 Absatz 3 AT BPO kann die Bachelorarbeit mit maximal 3 Personen erbracht werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Bachelorarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Einreichung der Bachelorarbeit erfolgt gemäß § 10 Absätze 10 und 11 AT BPO.

(6) Bei Anfertigung einer Bachelorarbeit am Fachbereich 4 (Produktionstechnik) findet zur Bachelorarbeit ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein. Die Rundung der Note erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Bei Anfertigung einer Bachelorarbeit im Fachbereich 7 (Wirtschaftswissenschaft) findet kein Kolloquium statt.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird zu 80% aus den mit den Credit Points gewichteten Noten der Module und zu 20% aus der Note des Moduls Bachelorarbeit gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

(2) Die Leistungen aus dem Wahlbereich der General Studies im Umfang von 6 CP können benotet werden, die erbrachten Leistungen fließen nicht in die Gesamtnote ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Produktionstechnik“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2018/19 aufgenommen und noch nicht das Basismodul Werkstofftechnik und/oder das Basismodul Produktionstechnik und/oder das Basismodul Produktdesign und -gestaltung begonnen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

(3) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2018/19 aufgenommen und das Basismodul Werkstofftechnik und/oder das Basismodul Produktionstechnik und/oder das Basismodul Produktdesign und -gestaltung begonnen oder bereits absolviert haben, beenden ihr Studium gemäß der Prüfungsordnung vom 17. September 2012.

(4) Die Prüfungsordnung vom 17. September 2012 tritt zum 30. September 2021 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2021 keinen Abschluss erworben haben, werden in die vorliegende Prüfungsordnung überführt. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 21. Mai 2019

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

-

Anlage 1: Studienverlaufsplan Bachelor „Wirtschaftsingenieurwesen Produktionstechnik“

-

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

-

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen

-

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“


Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan des Bachelorstudiengangs „Wirtschaftsingenieurwesen Produktionstechnik“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Studien-
abschnitt
gemäß
§ 2 (2)

 

Pflichtbereich (exkl. Bachelorarbeit)
(129 CP)

 

Bache-
lor-
arbeit
(12 CP)

Wahlpflichtbereich
(18 CP)

General Studies Bereich (21 CP)

∑ 180
CP

Rahmenwissenschaften
des Wirtschaftsingenieur-
wesens (39 CP)

Betriebswirtschaftsle-
hre (45 CP)

Ingenieurwissenschaft
(45 CP)

 

Schwerpunkt
Ingenieur-Wissen-
schaft (18 CP)

Schwerpunkt Be-
triebswirtschafts-
lehre (18 CP)

Pflicht
(3 CP)

Wahl-
pflicht
(12 CP)

Wahl
(6 CP)

 

1. Jahr

1.
Sem.

Mathematik 1
12 CP

Informatik
9 CP

Analyse von Wirtschaftsdaten
3 CP

Rechnungswesen
Und Abschluss
9 CP

Mechanik
12 CP

 

 

 

 

 

 

 

Berufsbild Wirtschaftsingenieurwesen
3 CP

 

 

63 CP

2.
Sem.

 

 

Statistik
9 CP

Marketing 6 CP

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Jahr

3.
Sem.

 

 

 

Finanzwirtschaft
6 CP

Werkstofftechnik für Wilng
6 CP

Grundlagen der FT und VT
6 CP

Konstruktionslehre I
9 CP

 

 

 

 

 

 

siehe Anlage 2.7.2
6 CP

 

57 CP

4.
Sem.

IT-Anwendungen
6 CP

 

Innovations- Management
6 CP

Produktion und Logistik
6 CP

Elektrotechnik für Wilng
6 CP

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Jahr

5.
Sem.

 

 

 

Personal und Organisation
6 CP

 

Industrial Engineering
6 CP

 

 

Projektmodul
6 CP

WP Module 1
6 CP1

SP-Modul BWL I
6 CP

SP-Modul BWL II
6 CP

 

 

Fachergänzende Studien
6 CP

60 CP

6.
Sem.

 

 

 

Industrial Economics
6 CP

 

 

 

Modul Bachelorarbeit
12 CP

 

WP Module 1
6 CP1

SP-Modul BWL III
6 CP

 

siehe Anlage 2.7.2
6 CP

 

CP = Credit Points, Sem. = Semester; 1 WP Module gemäß Anlage 2.6 und gemäß Angebot Vertiefungsrichtung (6 CP).

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Bachelorarbeit (Bachelor Thesis)

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

V10-BA-PT

Bachelorarbeit inkl. Kolloquium (produktionstechnisch)

Bachelor Thesis incl. Colloquium (Production Engineering)

P

12

MP

PL: 2 (Thesis/Kolloquium)
SL: 0

V10-BA-BWL

Bachelorarbeit
(betriebswirtschaftlich)

Bachelor Thesis
(Business Studies)

P

12

MP

PL: 1 (Thesis)
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Pflichtmodule „Rahmenwissenschaften des Wirtschaftsingenieurwesens“
(Compulsory Modules „Foundations of Industrial Engineering“)

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

V09-MA1

Mathematik M1

Mathematics M1

P

12

KP

 

PL: 1
SL: 1

V09-INFa

Informatik

Computer Science

P

9

TP

Informatikgrundlagen, 4,5 CP

PL: 2
SL: 0

Informatikprojekt, 4,5 CP

AnWiDat

Analyse von Wirtschaftsdaten

Analysis of Economic Data

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

Statistik

Statistik

Statistics

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-ITa

IT-Anwendungen

IT-Applications

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Pflichtmodule „Betriebswirtschaftslehre“ (Compulsory Modules „Business Studies“)

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

ABWL I

Rechnungswesen und Abschluss

Accounting and Accounts

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

ABWL II

Marketing

Marketing

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

InnoMan

Innovationsmanagement

Innovation Management

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

ABWL IV

Produktion und Logistik

Production and Logistics

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

PuO

Personal und Organisation

Human Resource Management and Organization Theory

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

FinWi

Finanzwirtschaft

Finance

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IndEco

Industrial Economics

Industrial Economics

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.4

Pflichtmodule „Ingenieurwissenschaft“ (Compulsory Modules „Engineering“)

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

V10-M

Mechanik

Mechanics

P

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-WT

Werkstofftechnik für Wirtschaftsingenieure

Material Technology for Industrial Engineers

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-ET

Elektrotechnik für Wirtschaftsingenieure

Electrical Engineering for Industrial Engineers

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

V09-KL1

Konstruktionslehre I

Engineering Design I

P

9

TP

Technisches Zeichnen, 3 CP

PL: 1
SL: 1

Einführung in die Maschinenelemente, 6 CP

V10-FT-VT

Grundlagen der Fertigungs- und Verfahrenstechnik

Foundations of Production and Process Engineering

P

6

TP

Fertigungstechnik, 3 CP

PL: 2
SL: 0

Verfahrenstechnik, 3 CP

V10-IENG

Industrial Engineering

Industrial Engineering

P

6

TP

Arbeits- und Betriebswissenschaft, 3 CP

PL: 2
SL: 0

TP 2: Industrial Engineering, 3 CP

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.5

Wahlpflichtbereich „Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre“ (Compulsory Elective Modules „Profile Business Studies“)

2.5.1

Vertiefungsrichtung „Finanzen und Rechnungswesen (FiR)“ (Finance and Accounting (FA))

Es sind 18 CP zu erlangen. Aus dem im Modulhandbuch ausgewiesenen Modulkatalog sind drei von vier Wahlpflichtmodulen zu belegen.

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

V10-FiR1

Schwerpunktmodul FiR I

Profile Module
FA I

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-FiR2

Schwerpunktmodul FiR II

Profile Module
FA II

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-FiR3

Schwerpunktmodul FiR III

Profile Module
FA III

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-FiR4

Schwerpunktmodul FiR IV

Profile Module
FA IV

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.5.2

Vertiefungsrichtung „Internationales Entrepreneurship, Management und Marketing (IEMM)“
(International Entrepreneurship, Management and Marketing (IEMM))

Es sind 18 CP zu erlangen. Aus dem im Modulhandbuch ausgewiesenen Modulkatalog sind drei von vier Wahlpflichtmodulen mit jeweils 6 CP bzw. das Projektmodul mit 12 CP und ein weiteres Wahlpflichtmodul mit 6 CP zu belegen.

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

V10-IEMM1

Schwerpunktmodul IEMM I

Profile Module IEMM I

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-IEMM2

Schwerpunktmodul IEMM II

Profile Module IEMM II

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-IEMM3

Schwerpunktmodul IEMM III

Profile Module IEMM III

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-IEMM4

Schwerpunktmodul IEMM IV

Profile Module IEMM IV

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-IEMMPM

Projektmodul
Gründungsmanagement

Teaching Project
Entrepreneurship

WP

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.5.3

Vertiefungsrichtung „Logistik (LOG)“ (Logistics (LOG))

Es sind 18 CP zu erlangen. Aus dem im Modulhandbuch ausgewiesenen Modulkatalog sind drei von vier Wahlpflichtmodulen zu belegen.

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

V10-Log1

Schwerpunktmodul LOG I

Profile Module LOG I

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-Log2

Schwerpunktmodul LOG II

Profile Module LOG II

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-Log3

Schwerpunktmodul LOG III

Profile Module LOG III

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-Log4

Schwerpunktmodul LOG IV

Profile Module LOG IV

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.6

Wahlpflichtbereich „Schwerpunkt Ingenieurwissenschaft“ (Compulsory Elective Modules „Profile Engineering“)

2.6.1

Vertiefungsrichtung „Allgemeiner Maschinenbau“ (Specialization „Mechanical Engineering“)

Es sind 18 CP zu erlangen. Das Projektmodul und das Modul „Grundlagenmodul Allgemeiner Maschinenbau“ sind für alle Studierenden der Vertiefung verpflichtend. Im Modul „Vertiefungsmodul Allgemeiner Maschinenbau“ kann im Umfang von 6 CP aus dem im Modulhandbuch ausgewiesenen Katalog gewählt werden.

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

V10-PM

Projektmodul

Project module

im Schwerpunkt P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-GM-AM

Grundlagenmodul
Allgemeiner Maschinenbau

Foundations
Mechanical Engineering

im Schwerpunkt P

6

TP

Einführung in die Strömungslehre, 3 CP

PL: 2
SL: 0

Höhere Festigkeitslehre und Strukturmechanik im Leichtbau, 3 CP

V10-VM-AM

Vertiefungsmodul
Allgemeiner Maschinenbau

Specialization
Mechanical Engineering

im Schwerpunkt P

6

MP oder TP

gemäß individueller Wahl

PL: 1-2
(gemäß Wahl des Studierenden)
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.6.2

Vertiefungsrichtung „Fertigungstechnik“ (Specialization „Manufactoring Technology“)

Es sind 18 CP zu erlangen. Das Projektmodul, das Modul „Grundlagen der Qualitätswissenschaft“ und das Modul „Grundlagen der Fertigungseinrichtungen“ sind für alle Studierenden der Vertiefung verpflichtend. In den Vertiefungsmodulen „Fertigungstechnik“ kann im Umfang von 6 CP aus dem im Modulhandbuch ausgewiesenen Katalog gewählt werden.

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

V10-PM

Projektmodul

Project module

Im Schwerpunkt P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-GM-FT1

Grundlagen der Qualitätswissenschaft

Quality Science

Im Schwerpunkt P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-GM-FT2

Grundlagen der Fertigungseinrichtungen

Fundamentals of Machine Tools

Im Schwerpunkt P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-VM-FT1

Vertiefungsmodul
Fertigungstechnik 1

Specialization Manufacturing
Technology I

Im Schwerpunkt P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-VM- FT2

Vertiefungsmodul
Fertigungstechnik 2

Specialization Manufacturing
Technology II

Im Schwerpunkt P

3

MP

 

PL:.1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.6.3

Vertiefungsrichtung „Materialwissenschaften“ (Specialization „Material Science“)

Es sind 18 CP zu erlangen. Das Projektmodul und das Modul „Grundlagenmodul Materialwissenschaften“ sind für alle Studierenden der Vertiefung verpflichtend. Im Modul „Vertiefungsmodul Materialwissenschaften“ kann im Umfang von 6 CP aus dem im Modulhandbuch ausgewiesenen Katalog gewählt werden.

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

V10-PM

Projektmodul

Project

Im Schwerpunkt P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-GM-MW

Grundlagenmodul
Materialwissenschaften

Foundations
Material Science

Im Schwerpunkt P

6

TP

Werkstofftechnik - Polymere, 3 CP

PL: 2

 

 

 

 

Fasern: Eigenschaften, Herstellung, Anwendungen, 3 CP

SL. 0

V10-VM-MW

Vertiefungsmodul
Materialwissenschaften

Specialization Module
Material Science

Im Schwerpunkt P

6

MP oder TP

gemäß individueller Wahl

PL: 1-2
(gemäß individueller Wahl)
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.6.4

Vertiefungsrichtung „Produktionstechnik in der Luft- und Raumfahrt“ (Specialization „Production Engineering in Aerospace“)

Es sind 18 CP zu erlangen. Das Projektmodul und das Modul „Grundlagenmodul Produktionstechnik in der Luft- und Raumfahrt“ sind für alle Studierenden der Vertiefung verpflichtend. Im Modul „Vertiefungsmodul Produktionstechnik in der Luft- und Raumfahrt“ kann im Umfang von 6 CP aus dem im Modulhandbuch ausgewiesenen Katalog gewählt werden.

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

V10-PM

Projektmodul

Project

Im Schwerpunkt P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-GM-LuR

Grundlagenmodul
Produktionstechnik in der Luft- und Raumfahrt

Foundations Production
Engineering in Aerospace

Im Schwerpunkt P

6

TP

Antriebe in der Luft- und Raumfahrt, 3 CP

PL: 2
SL: 0

Bauweisen und Technologien von Flugzeugstrukturen, 3 CP

V10-VM-LuR

Vertiefungsmodul
Produktionstechnik in der Luft- und Raumfahrt

Specialization Production
Engineering in Aerospace I

Im Schwerpunkt P

6

TP

gemäß individueller Wahl

PL: 1-2
(gemäß individueller Wahl)
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.6.5

Vertiefungsrichtung „Verfahrenstechnik“ (Specialization „Process Engineering“)

Es sind 18 CP zu erlangen. Das Projektmodul, das Modul „Grundlagen der Stoffwandlung“ und das Modul „Thermofluiddynamik“ sind für alle Studierenden der Vertiefung verpflichtend. In den Vertiefungsmodulen Verfahrenstechnik kann im Umfang von 6 CP aus dem im Modulhandbuch ausgewiesenen Katalog gewählt werden.

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

V10-PM

Projektmodul

Project

Im Schwerpunkt P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-GM-VT1

Grundlagenmodul
Grundlagen der Stoffwandlung

Chemistry

Im Schwerpunkt P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-GM-VT2

Grundlagenmodul
Thermofluiddynamik

Thermofluid Dynamics

Im Schwerpunkt P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-VM-VT1

Vertiefungsmodul
Verfahrenstechnik 1

Specialization
Process Engineering I

Im Schwerpunkt P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

V10-VM-VT2

Vertiefungsmodul
Verfahrenstechnik 2

Specialization
Process Engineering II

Im Schwerpunkt P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.7

General Studies Bereich (21 CP)

2.7.1

Pflichtbereich (General Studies - Compulsory Modules) (3 CP)

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp P/WP/W

CP

MP/TP/K
P

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

V10-BB

Berufsbild
Wirtschaftsingenieurwesen

Occupational Profiles within Industrial Engineering and Management

P

3

TP

Bericht zum
Vorpraktikum, 1 CP

PL: 0
SL: 2

Berufsbild, 2 CP

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.7.2

General Studies - Fachspezifischer Wahlpflichtbereich (General Studies - Compulsory Elective Modules), 12 CP

Im Wahlpflichtbereich der General Studies belegen die Studierenden Wahlpflichtmodule im Umfang von 12 CP. Die Wahlpflichtmodule und Lehrveranstaltungsangebote können folgenden Themengebieten entstammen: Volkswirtschaftliche Fächer, Methoden, Fremdsprachen, Naturwissenschaften für Ingenieure, Fachliche Ergänzung Wirtschaftswissenschaften, Fachliche Ergänzung Ingenieurwissenschaften. Das aktuelle Angebot an Wahlpflichtmodulen wird im Modulhandbuch bekannt gegeben.

2.7.3

General Studies - Wahlbereich (General Studies - Elective Modules), 6 CP

Im Wahlbereich der General Studies können die Studierenden alle Angebote der „Fachergänzenden Studien“ der Universität Bremen oder Angebote aus dem fachspezifischen Wahlpflichtbereich der General Studies im Umfang von 6 CP belegen und absolvieren.

Anlage 3

Anlage 3: - entfällt -

Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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