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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:22.04.2020 Inkrafttreten01.10.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2020 bis 30.09.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 6. November 2024 (Brem.ABl. S. 1376)*
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 365, 986

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juris-Abkürzung: PflegeWMAfPO BR 2020
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PflegeWMAfPO BR 2020
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ an der Universität Bremen
Vom 22. April 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2020 bis 30.09.2022
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 6. November 2024 (Brem.ABl. S. 1376)*

Fußnoten

*

[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 6. November 2024 (Brem.ABl. S. 1376, 1377) gilt folgende Regelung:
“(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die zum Wintersemester 2025/ 26 ihr Studium im Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ an der Universität Bremen aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2025/26 aufgenommen und die geänderten fachdidaktischen Module Pfleg FD2 und Pfleg FD3 bereits absol-viert oder noch kein Prüfungsverfahren in diesen Modulen eröffnet haben, wechseln in die vorliegende geänderte Ordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.
(3) Studierende, die in den geänderten fachdidaktischen Modulen das Prüfungs-verfahren eröffnet haben, verbleiben in der Prüfungsordnung vom 18. September 2020, zuletzt geändert am 8. November 2023.”]

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 22. April 2020 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Arts
(abgekürzt M.A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

-

Masterarbeit (Modul Masterarbeit) im Umfang von 18 CP;

-

Pflegewissenschaft: Fachwissenschaftliche Anteile des Faches Pflegewissenschaft im Umfang von 15 CP;

-

Fachdidaktik Pflege (inklusive Praktika): Fachdidaktische Anteile des Faches Pflegewissenschaft im Umfang von 57 CP, einschließlich eines Schulpraktikums im Umfang von 15 CP und eines berufspädagogischen Praktikums im Umfang von 18 CP;

-

Erziehungswissenschaft im Umfang von 30 CP.

(3) Der Studiengang bereitet auf die lehrende Tätigkeit an den nicht-staatlichen Pflegeschulen vor. Der Studiengang fokussiert die wissenschaftlich fundierte Kompetenz zur Planung, Durchführung und Evaluation von Unterricht in der Pflegeausbildung (und ggf. anderen Ausbildungen der bundesgesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufe).

(4) Der Studiengang baut auf einem ersten Hochschulabschluss mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) in der Pflegewissenschaft, der Hebammenwissenschaft, der Therapiewissenschaft oder in einem Studiengang, der keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenen erkennen lässt, auf. Sofern ein anderer Studiengang gewählt wurde, muss sichergestellt werden, dass die Studierenden mit Abschluss des Masterstudiengangs „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ mindestens folgende Studienbestandteile studiert haben:

-

fachwissenschaftliche Anteile des Faches Pflegewissenschaft, Hebammenwissenschaft oder Therapiewissenschaft im Umfang von 102 CP,

-

fachdidaktische Anteile des Faches Pflegewissenschaft im Umfang von 24 CP,

-

erziehungswissenschaftliche Studienanteile im Umfang von 30 CP,

-

Bachelor- und Masterarbeit im Umfang von insgesamt 30 CP.

-

Die Studierenden sollten mindestens zwei begleitete Schulpraktika absolviert haben (Gesamtumfang 30 CP).

(5) Die Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, die Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(8) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, wenn ein alternatives deutschsprachiges Modul anwählbar ist.

(9) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(10) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

(11) Das Studium beinhaltet Praktika gemäß Absatz 2, Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in der im Folgenden aufgeführten Form erfolgen:

-

Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot an Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 1 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.

(2) Für die Masterarbeit werden 18 CP vergeben.

(3) Die Masterarbeit wird in einer Kombination von Pflegewissenschaft, Fachdidaktik und Erziehungswissenschaften geschrieben. Inhaltlich kann auch eine ausschließlich erziehungswissenschaftliche Thematik gewählt werden. Mindestens eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer soll fachdidaktisch ausgewiesen sein.

(4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.

(5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2020/21 begonnen haben und in der Studienstruktur mit integrierten Zweitfach studieren, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln.

(3) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2020/21 begonnen haben, in der Studienstruktur mit integrierten Zweitfach studieren und keinen Antrag auf Wechsel in die vorliegende Ordnung gestellt haben, beenden ihr Studium gemäß den Vorgaben der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ vom 21. Januar 2015, zuletzt geändert am 23. November 2016, sowie den dazugehörigen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ vom 21. Januar 2015, zuletzt geändert am 23. November 2016, inklusive der dazugehörigen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung wird zum 30. März 2024 geschlossen.

Genehmigt, Bremen, den 27. April 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

-

Anlage 1: Studienverlaufsplan „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“

-

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

-

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen (entfällt)

-

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“


Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachdidaktik Pflege
(inklusive Praktika)
57 CP

Pflegewissenschaft 15 CP

Erziehungswissenschaft
30 CP

Masterarbeit
18 CP


120
CP-

Pflichtmodul
6 CP

Wahlpflichtmodul
9 CP

1. Jahr

1. Sem.

Pfleg FD1

Theorie und Praxis der Pflegedidaktik, 6 CP

Pfleg7

Versorgungsforschung und Versorgungssteuerung, 6 CP

1 Modul gemäß Anlage 2.2.2, 9 CP

EW-MA 7.1 M

Medien in der beruflichen Aus- und Weiterbildung I, 6 CP

 

33

2. Sem.

Pfleg FD3

Inklusion und Umgang mit Heterogenität in der Pflegebildung, 6 CP

 

 

L19-BP1

Grundlagen der Berufspädagogik, 6 CP

V19-BP1

Berufspädagogik I:

Unterrichtsplanung und Gestaltung von Lernsituationen, 6 CP

 

27

Pfleg SP-M

Schulpraktikum, 15 CP

2. Jahr

3. Sem.

Pfleg FD2

Weiterentwicklung von Schule und Unterricht, 6 CP

 

 

V19-BP3

Berufspädagogik III: Berufsbildung in internationalen Kontexten, 6 CP

 

30

Pfleg FD BPP-M

Berufspädagogisches Praktikum, 18 CP

4. Sem.

Pfleg FDM2

Berufsbildungsforschung und forschendes Lernen, 6 CP

 

 

EW-MA 7.2 M Medien in der beruflichen Aus- und Weiterbildung II,

6 CP

MA-BP

Masterarbeit

18 CP

30

CP = Credit Points, Sem. = Semester

 

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1: Masterarbeit (Master Thesis), 18 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,

Modultitel,

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MA- BP

Modul Masterarbeit

Module Master Thesis

P

18

MP

 

PL: 1

SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2: Pflegewissenschaft (Nursing Science), 15 CP

2.2.1: Pflichtmodul (Compulsory Module), 6 CP

K.-
Ziffer

Modultitel

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Pfleg7

Versorgungsforschung und Versorgungssteuerung

Health Care Research and Care Management

P

6

MP

 

PL: 1

SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2.2: Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 9 CP

K.-
Ziffer

Modultitel

Modultitel,

Modultyp
P/WP/W

CP

MPTP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

1-P-1

Theorien, Konzepte und Methoden in Community Health Care und Versorgungsforschung

Theories, Concepts and Methods in Community Health Care and Health Services Research

WP

9

MP

 

PL: 1

SL: 0

4-P-1

Qualität und ethische Herausforderungen in Versorgungsprozessen

Quality and Ethical Challenges in Health Care Processes

WP

9

MP

 

PL: 1

SL: 0

7-P-1

Kooperation und Dissemination

Cooperation and Dissemination

WP

9

MP

 

PL: 1

SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3: Fachdidaktik Pflege (inkl. Praktika), (Nursing Didactics, including internships), 57 CP

K.-
Ziffer

Modultitel

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Pfleg FD1

Theorie und Praxis der Pflegedidaktik

Theory and Practice of Teaching in Nursing Didactics

P

6

MP

 

PL: 1

SL: 0

Pfleg FD2

Weiterentwicklung von Schule und Unterricht

Development of Schools and Teaching

P

6

MP

 

PL: 1

SL: 0

Pfleg FD3

Inklusion und Umgang mit Heterogenität in der Pflegebildung

Inclusion and Heterogeneity in Nursing Education and Training

P

6

MP

 

PL: 0

SL: 1

Pfleg FDM2

Berufsbildungsforschung und Forschendes Lernen

Vocational Research and Research-based Learning

P

6

MP

 

PL: 1

SL: 0

Pfleg SP-M

Schulpraktikum

School Internship

P

15

MP

 

PL: 1

SL: 0

Pfleg FD BPP-M

Berufspädagogisches Praktikum

Vocational Pedagogical Internship in Nursing Education

P

18

MP

 

PL: 1

SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.4: Erziehungswissenschaft (Educational Science), 30 CP

K.-
Ziffer

Modultitel

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MPTP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

V19-BP1

Berufspädagogik I: Unterrichtsplanung und Gestaltung von Lernsituationen

Vocational Education and Training I: Learning Situations

P

6

MP

 

PL: 1

SL: 0

V19-BP3

Berufspädagogik III: Berufsbildung in internationalen Kontexten

Vocational Education and Training III: International VET

P

6

MP

 

PL: 1

SL: 0

L19-BP1

Grundlagen der Berufspädagogik

Foundations of Vocational Education and Training

P

6

MP

 

PL: 1

SL: 0

EW-MA 7.1 M

Medien in der beruflichen Aus- und Weiterbildung I

Media in Vocational Education and further Training I

P

6

MP

 

PL: 1

SL: 0

EW-MA 7.2 M

Medien in der beruflichen Aus- und Weiterbildung II

Media in Vocational Education and further Training II

P

6

MP

 

PL: 1

SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

- entfällt -

Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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