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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Community Health Care and Nursing: Versorgungsforschung und Versorgungsplanung“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:22.04.2020 Inkrafttreten01.10.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2020 bis 30.09.2024Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 17. Februar 2024 (Brem.ABl. S. 68)*)
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 384

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juris-Abkürzung: ComHealthCNMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ComHealthCNMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Community Health Care and Nursing: Versorgungsforschung und Versorgungsplanung“ an der Universität Bremen
Vom 22. April 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2020 bis 30.09.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 17. Februar 2024 (Brem.ABl. S. 68)*)

Fußnoten

*)

[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 17.02.2024 (Brem.ABl. S. 68, 70) gilt folgende Regelung: ”Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Public Health – Gesundheitsversorgung, -ökonomie und -management“ aufnehmen.”]

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 22. April 2020 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Community Health Care and Nursing: Versorgungsforschung und Versorgungsplanung“ (Kurztitel: „Community Health Care and Nursing“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Science
(M.Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Community Health Care and Nursing“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert. Der General Studies Bereich gemäß § 4 Absatz 4 AT MPO umfasst 9 CP.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

-

Masterarbeit (Modul Masterarbeit) im Umfang von 30 CP,

-

Pflichtmodule im Umfang von 81 CP,

-

General Studies im Umfang von 9 CP; es wird eine individuelle Auswahl aus den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen getroffen.

(3) Die Anlage 1 stellt den Studienverlauf dar, die Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Sie können in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

-

Exposé: schriftliche Planung und Darstellung einer eigenständigen Forschungsarbeit.

-

Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO.

-

Projektskizze: Konkrete Darstellung eines Projektvorhabens inklusive der Erläuterung der Projektziele, der Relevanz, des Studiendesigns und der Auswertungsmethoden sowie die zeitliche und arbeitskraftbezogene Planung für die Projektdurchführung.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Einzelfällen auch in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 27 CP (inklusive eines Kolloquiums) und einem (unbenoteten) Begleitseminar im Umfang von 3 CP.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 22 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 7 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, das Modul Masterarbeit fließt mit 30 CP in die Berechnung ein. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor mit Wirkung am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Masterstudiengang „Community Health Care and Nursing: Versorgungsforschung und Versorgungsplanung“ ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 27. April 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

-

Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Community Health Care and Nursing: Versorgungsforschung und Versorgungsplanung“

-

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

-

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen (entfällt)

-

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“


Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Community Health
Care and Nursing: Versorgungsforschung und Versorgungsplanung“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Pflichtmodule
81 CP

Master-
arbeit
30 CP

General
Studies
9 CP


120 CP

1. Jahr

1.
Sem.

1-P-1

Theorien, Konzepte und Methoden in Community Health Care und Versorgungsforschung,

9 CP

2

Versorgungssystem in Deutschland, 6 CP

3 Epidemiologie und statistische Anwendungen, 9 CP

6

Forschungsprojekt Grundlagen,

6 CP

 

 

30 CP

2.
Sem.

4-P-1

Qualität und ethische Herausforderungen in Versorgungsprozessen,

9 CP

11-P

Vertiefung von Methoden in der Versorgungsforschung,

9 CP

6A-P-1

Forschungsprojekt,

12 CP

 

 

 

30 CP

2. Jahr

3.
Sem.

7-P-1

Kooperation und Dissemination,

9 CP

 

6B-P-1

Forschungsprojekt,

12 CP

 

 

Fachergänzende Studien, 9 CP

30 CP

4.
Sem.

 

 

 

 

10-P-1 Modul Masterarbeit,

30 CP

 

30 CP

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1 Masterarbeit (Modul Masterarbeit, Module Master Thesis)

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

10-P-1

Modul Masterarbeit
(inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis
(inclusive colloquium)

P

30

TP

Masterarbeit inkl.
Kolloquium, 27 CP

PL: 2

SL: 0

Begleitseminar,
3 CP

PL: 0

SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2 Pflichtmodule (Compulsory Modules)

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

1-P-1

Theorien, Konzepte und Methoden in Community Health Care und Versorgungsforschung

Theories, Concepts and Methods in Community Health Care and Health Services Research

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

2

Versorgungssystem in Deutschland

Supply System in Germany

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

3

Epidemiologie und statistische Anwendungen

Epidemiology and Statistical Application

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

4-P-1

Qualität und ethische Herausforderungen in Versorgungsprozessen

Quality and Ethical Challenges in Health Care Processes

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

11-P

Vertiefung von Methoden in der Versorgungsforschung

Specialization Methods of Health Services Research

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

6

Forschungsprojekt Grundlagen

Research
Basics

P

6

MP

 

PL: 0
SL: 1

6A-P-1

Forschungsprojekt

Research
Projekt

P

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

6B-P-1

Forschungsprojekt

Research
Projekt

P

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

7-P-1

Kooperation und Dissemination

Cooperation and Dissemination

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

- entfällt -

Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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