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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „International Relations: Global Politics and Social Theory“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:30.11.2022 Inkrafttreten01.10.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 25. Oktober 2023 (Brem.ABl. S. 1136; 2024 S. 85)*)
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 2, 1136
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „International Relations: Global Politics and Social Theory“ an der Universität Bremen vom 30. November 2022 (Brem.ABl. 2023, S. 2, 1136), zuletzt geändert durch Ordnung vom 25. Oktober 2023 (Brem.ABl. S. 1136; 2024 S. 85)*)"

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juris-Abkürzung: IntRelGlobPolMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:IntRelGlobPolMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:30.11.2022
Gültig ab:01.10.2023
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 2, 1136
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„International Relations: Global Politics and Social Theory“ an der Universität Bremen
Vom 30. November 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2023 bis 30.09.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 25. Oktober 2023 (Brem.ABl. S. 1136; 2024 S. 85)*)

Fußnoten

*)

[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 25.10.2023 (Brem.ABl. S. 1136, 1138) gelten folgende Regelungen:
”(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „International Relations: Global Politics and Social Theory“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium bereits vor dem Wintersemester 2024/25 begonnen haben, können auf Antrag wechseln oder beenden ihr Studium gemäß der Prüfungsordnung vom 30. November 2022. Der Antrag auf Wechsel in die vorliegende Prüfungsordnung muss bis zum 15. November 2024 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”]

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 30. November 2022 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „International Relations: Global Politics and Social Theory“ (Kurztitel: „International Relations“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Arts
(abgekürzt M.A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „International Relations“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert. Der General Studies-Bereich gemäß § 4 Absatz 4 AT MPO umfasst 24 CP. Leistungspunkte für diesen Bereich können in den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen sowie in weiteren noch nicht im regulären Studium absolvierten Modulen und Lehrveranstaltungen des Fachbereichs bzw. durch ein Modul gemäß Anlage 2.4 erworben werden.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

-

Masterarbeit im Umfang von 30 CP;

-

Pflichtmodule ohne Modul Masterarbeit (Compulsory Modules) im Umfang von 42 CP;

-

Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules) im Umfang von 24 CP;

-

General Studies-Bereich (General Studies Area) gemäß Absatz 1; siehe auch Anlagen 1 und 2.

(3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Alle Module werden in englischer Sprache durchgeführt, auf der Ebene von Lehrveranstaltungen können deutschsprachige Angebote zur Auswahl stehen. Der Studiengang ist vollständig in englischer Sprache studierbar.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

(9) Das Studium beinhaltet die Option eines Forschungspraktikums oder eines Auslandsstudiums, welche für das dritte Semester empfohlen werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/ Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Alle Prüfungen werden in englischer Sprache durchgeführt. Im Modul IR-3 „Methods of Social Sciences“ und im Angebot des General Studies-Bereichs kann auch Deutsch Prüfungssprache sein.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) besteht aus der Masterarbeit im Umfang von 27 CP und einem begleitenden (unbenoteten) Seminar im Umfang von 3 CP.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 72 CP.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 22 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 7 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache angefertigt.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module werden bei der Notenberechnung nicht berücksichtigt.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Masterstudiengang „International Relations: Global Politics and Social Theory“ ihr Studium aufnehmen.

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „International Relations Global Politics and Social Theory“

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „International Relations: Global Politics and Social Theory“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Master
Thesis
(Masterarbeit),
30 CP

Compulsory Modules
(Pflichtmodule),
42 CP

Compulsory Elective
Modules
(Wahlpflichtmodule),
24 CP

General Studies Area,
(Wahlmodule/
Elective Modules),
24 CP


120 CP

1. Jahr

1. Sem.

 

IR-1,
Foundations of Global Politics,
9 CP

 

 

30

IR-2,
Foundations of Social Theory,
9 CP

IR-3,
Methods of Social Science,
12 CP

2. Sem.

 

 

Wahlpflichtmodule gemäß Anlage 2.3,
24 CP

Vgl. § 2 Absatz 1,
6 CP

30

2. Jahr

3. Sem.

 

IR-7,
Research Design,
12 CP

 

Vgl. § 2 Absatz 1,
18 CP

30

4. Sem.

IR-10,
Module Master Thesis,
30 CP

 

 

 

30

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Master Thesis (Masterarbeit), 30 CP

K.-
Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IR-10

Module Master Thesis

P

30

KP

 

PL: 1
SL: 3

K.-Ziffer = Kennziffer (Suffix); P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Compulsory Modules (Pflichtmodule), 42 CP

K.-
Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IR-1

Foundations of Global Politics

P

9

KP

 

PL: 2
SL: 1

IR-2

Foundations of Social Theory

P

9

KP

 

PL: 2
SL: 1

IR-3

Methods of Social Sciences

P

12

TP

Quantitative Methods, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Qualitative Methods, 6 CP

PL: 1
SL: 0

IR-7

Research Design

P

12

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer (Suffix); P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Compulsory Elective Modules (Wahlpflichtmodule), 24 CP

K.-
Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IR-4

Theorizing Social and Political Phenomena

WP

12

TP

Seminar 1,
9 CP

PL: 1
SL: 0

Seminar 2,
3 CP

PL: 1
SL: 0

IR-5

Examining Global Political Dynamics

WP

12

TP

Seminar 1,
9 CP

PL: 1
SL: 0

Seminar 2,
3 CP

PL: 1
SL: 0

IR-6

Analyzing International Policies

WP

12

TP

Seminar 1,
9 CP

PL: 1
SL: 0

Seminar 2,
3 CP

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer (Suffix); P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.4

General Studies Area, Elective Modules (Wahlmodule), 18 CP

Gemäß § 2 Absatz 1 sind Module und Lehrangebote in Höhe von 24 CP zu absolvieren, dazu gehören die hier angegebenen Wahlmodule.

K.-
Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IR-8

Research Internship

W

18

MP

 

PL: 0
SL: 1

IR-9

Study Abroad

W

18

MP

 

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer (Suffix); P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)



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