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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen – Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 1. Juli 2014

juris-Abkürzung:BerSchulLAMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:01.07.2014
Gültig ab:01.10.2014
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 1340; 2015, 200; 2016, 200; 2018, 459, 738
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Lehramt an berufsbildenden Schulen – Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen
Vom 1. Juli 2014

Änderungshistorie

Änderungen

Berichtigung (Brem.ABl. 2015 S. 200)

Berichtigung (Brem.ABl. 2016 S. 200)

Berichtigung (Brem.ABl. 2018 S. 459, 738)

1.

§§ 1, 5 und 6 geändert durch Ordnung vom 20.06.2017 (Brem.ABl. S. 485)1)

2.

Anlage 2-5 geändert durch Ordnung vom 30.05.2018 (Brem.ABl. S. 570)2)

3.

§ 8 geändert durch Ordnung vom 11.10.2023 (Brem.ABl. S. 1381)

Fußnoten

1)

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 der Ordnung vom 20.06.2017 (Brem.ABl. S. 485) gilt:
„(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/18 im Masterstudiengangs „Lehramt an beruflichen Schulen“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2017/18 begonnen haben, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss in die vorliegende geänderte Ordnung wechseln. Der Antrag auf Wechsel ist bis zum 30. Oktober 2017 beim Prüfungsamt einzureichen. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.“]

2)

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 der Ordnung vom 30.05.2018 (Brem.ABl. S. 570) gilt:
„(1) Diese Ordnung zur Änderung der Anlage 2-5 „Regelungen für das Zweitfach Chemie“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Beruflichen Schulen“ tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 ihr Studium im Zweitfach „Chemie“ im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 ihr Studium im Zweitfach „Chemie“ im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ begonnen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung, wenn sie das Modul „Organische Chemie Praktikum Komplementär“ absolviert haben. Die erbrachten Leistungen werden anerkannt. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Moduls „Organische Chemie Praktikum Komplementär“ gilt die Prüfungsvorleistung als erbracht.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 ihr Studium im Zweitfach „Chemie“ im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ begonnen haben und für die Absatz 2 nicht zutrifft, verbleiben in den Regelungen zum Zweitfach „Chemie“ vom 1. Juli 2014, zuletzt berichtigt am 17. März 2016. Sie wechseln nach Absolvierung des Moduls „Organische Chemie Praktikum Komplementär“ gemäß Absatz 2 in die vorliegende Ordnung.“]

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