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Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 2. Juni 2021 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Physical Geography: Environmental History“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Science
(abgekürzt M.Sc.)
verliehen.
(1) Der Masterstudiengang „Physical Geography: Environmental History“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
Master Thesis (Masterarbeit) im Umfang von 30 CP.
Compulsory Modules (Pflichtmodule) im Umfang von 30 CP.
Consecutive Core Subjects (Konsekutive Module) im Umfang von 36 CP als Wahlpflichtmodule. Gewählte konsekutive Module müssen fortgesetzt werden. Soll ein bereits gewähltes Wahlpflichtmodul gewechselt werden, ist dies zuvor beim zuständigen Masterprüfungsausschuss zu beantragen.
Additional Subjects im Umfang von 24 CP als Wahlbereich. Alternativ oder kumulativ zu Modulen dieses Bereichs gemäß Anlage 2.4 können folgende Inhalte eingebracht werden, um diesen Studienabschnitt zu absolvieren:
Ein 8-wöchiges Praktikum im Rahmen des Moduls Internship (12 CP) und/oder
ein weiteres, noch nicht absolviertes Modul im Umfang von 6 CP aus dem Wahlpflichtbereich (Compulsory Elective Modules) gemäß Anlage 2 und/oder
anerkannte Leistungen aus einem Auslandssemester nach vorheriger Festlegung in einem „Learning Agreement“ und/oder
fachergänzende Studien der Universität Bremen im Umfang von maximal 12 CP (unbenotet oder benotet) oder
„Numerical Methods in Geosciences“, eine Leistung im Umfang von 3 CP aus dem Modul „Advanced Digital Competences“ des Fachbereichs 5.
(3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in englischer Sprache durchgeführt. Module und Lehrveranstaltungen im Wahlbereich werden in englischer oder deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Prüfungen werden in der Regel in englischer Sprache durchgeführt.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) besteht aus der Masterarbeit inklusive eines Kolloquiums.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit (inkl. Kolloquium) ist der Nachweis von mindestens 60 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.
(5) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache angefertigt.
(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80 % und das Kolloquium mit 20 % in die gemeinsame Note ein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2021/22 im Masterstudiengang „Physical Geography: Environmental History“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2021/22 ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2021 zu stellen. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Physical Geography: Environmental History“ vom 8. Juli 2015 tritt zum 30. September 2025 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2025 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 2. Juli 2021
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Physical Geography:
Environmental History“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Compulsory | Consecutive | Additional | Master | ∑ | ||||
1. Jahr | 1. Sem. | PG-RP | PG-CBA | gemäß Anlage 2.3. |
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| 30 | ||
2. Sem. |
| PG-HPE | gemäß Anlage 2.3. | gemäß Anlage 2.4 und § 2 |
| 30 | |||
2. Jahr | 3. Sem. | PG-RP2 |
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| gemäß Anlage 2.4 und § 2 |
| 30 | ||
4. Sem. |
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| PG-MT | 30 |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
Master Thesis (Masterarbeit), 30 CP
K.- | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL- |
PG-MT | Module Master Thesis | P | 30 | MP |
| PL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Compulsory Modules (Pflichtmodule), 30 CP
K.- | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL- |
PG-RP | Research Process I | P | 6 | KP |
| PL: 2 |
PG-CBA | Computer-based Analyses | P | 6 | KP |
| PL: 2 |
PG-HPE | Historical Political Ecology | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
PG-RP2 | Research Process II | P | 12 | KP |
| PL: 3 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Consecutive Core Subjects, 36 CP
Gewählte konsekutive Module - „Consecutive Core Subjects“ - müssen fortgesetzt werden. Der Wechsel eines gewählten Wahlpflichtmoduls muss rechtzeitig beim zuständigen Masterprüfungsausschuss beantragt werden. Es sind insgesamt drei vollständige Consecutive Core Subjects zu absolvieren.
Consecutive Core Subject „Climatology“, 12 CP
K.- | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL- |
PG-CL | Climatology I | WP | 6 | KP |
| PL: 1 |
PG-CL2 | Climatology II | WP | 6 | KP |
| PL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Consecutive Core Subject „Climate Change“, 12 CP
K.- | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL- |
MMG-CC1 | Climate Change 1: Fundamentals | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
MMG-CC2 | Climate Change 2: Models and Data | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Consecutive Core Subject „Archaeology“, 12 CP
K.- | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL- |
PG-AR | Archaeology I | WP | 6 | KP |
| PL: 1 |
PG-AR2 | Archaeology II | WP | 6 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Consecutive Core Subject „Lacustrine Environmental Archives“, 12 CP
K.- | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL- |
PG-EA | Lacustrine Environmental Archives I | WP | 6 | KP |
| PL: 1 |
PG-EA2 | Lacustrine Environmental Archives II | WP | 6 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Consecutive Core Subject „Vegetation History and Archaeobotany“, 12 CP
K.- | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL- |
PG-VA | Vegetation History and Archaeobotany I | WP | 6 | KP |
| PL: 2 |
PG-VA2 | Vegetation History and Archaeobotany II | WP | 6 | KP |
| PL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Consecutive Core Subject „Environmental Physics“, 12 CP
K.- | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL- |
AtPhy | Atmospheric Physics | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
RemS | Remote Sensing | WP | 3 | KP |
| PL: 1 |
IEPhy | Isotopes in Environmental Physics | WP | 3 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Additional Subjects, 24 CP
Alternativ oder kumulativ zu den im Folgenden aufgeführten Modulen können die Optionen, die in § 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i - v aufgeführt sind, eingebracht werden, um diesen Studienabschnitt zu absolvieren.
K.- | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL- |
PG-INS | Internship | W | 12 | KP |
| PL: 2 |
PG-BK | Bodenkunde (Soil Science) | W | 6 | KP |
| PL: 1 |
GCCy | Global Carbon Cycle | W | 3 | MP |
| PL: 1 |
MMG-EA1 | Environmental Archives Methods | W | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen
Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Kurzklausur: jeweils ca. 10 bis 45 Minuten.
Schriftlich ausgearbeitetes Referat mit Vortrag: ca. 20 bis 45 Minuten.
Bearbeitung von Übungsaufgaben: Semesterbegleitend werden bis zu 8 Aufgabenzettel mit Übungsaufgaben gestellt, die schriftlich zu bearbeiten sind. Die Übungsaufgaben werden in der Regel 3 Wochen nach Ende der Vorlesungszeit gesammelt abgegeben. Der Umfang der gesammelten Antworten zu den Übungsaufgaben beträgt 15 bis 20 Seiten.
Exkursionsbericht: Ein Exkursionsbericht gibt die Inhalte und den Verlauf einer Exkursion unter Berücksichtigung einschlägiger Literatur wieder. Der Umfang orientiert sich nach Vorgabe des Exkursionsleiters, an der Dauer der Exkursion und der Anzahl der am Protokoll Beteiligten.
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
„gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
„befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
„ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.