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  • Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Politikwissenschaft“ an der Universität Bremen vom 27. Mai 2020

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Politikwissenschaft“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:27.05.2020 Inkrafttreten01.10.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2020 bis 30.09.2024Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 25. Oktober 2023 (Brem.ABl. S. 1139, ber. 2024, S. 67)*)
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 443; 2022, S. 832; 2023, S. 1139

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juris-Abkürzung: PolWiMAfPO BR 2020
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PolWiMAfPO BR 2020
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Politikwissenschaft“ an der Universität Bremen
Vom 27. Mai 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2020 bis 30.09.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 25. Oktober 2023 (Brem.ABl. S. 1139, ber. 2024, S. 67)*)

Fußnoten

*)

[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 25.10.2023 (Brem.ABl. S. 1139, 1142) gelten folgende Regelungen:
”(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Politikwissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium bereits vor dem Wintersemester 2024/25 begonnen haben, können auf Antrag wechseln oder beenden ihr Studium gemäß der Prüfungsordnung vom 27. Mai 2020. Der Antrag auf Wechsel in die vorliegende Prüfungsordnung muss bis zum 15. November 2024 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”]

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 27. Mai 2020 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Politikwissenschaft“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Arts
(abgekürzt: M.A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Politikwissenschaft“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert. Der General Studies-Bereich gemäß § 4 Absatz 4 AT MPO umfasst 12 CP und enthält Fachergänzende Studien der Universität Bremen und Module und Lehrveranstaltungen des Fachbereichs, die im regulären Studium nicht erbracht werden. Näheres siehe Absatz 2 Buchstabe d.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

a)

Masterarbeit (Modul Masterarbeit) im Umfang von 30 CP,

b)

Pflichtmodule (ohne Modul Masterarbeit) im Umfang von 48 CP,

c)

Wahlpflichtmodule des Wahlpflichtbereichs im Umfang von 30 CP,

d)

General Studies-Bereich im Umfang von 12 CP; neben den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen können vom Prüfungsausschuss anerkannte Module und Lehrveranstaltungen des Fachbereichs absolviert werden. Studierende können benotete oder unbenotete Leistungen erbringen.

(3) Die Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher und englischer Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

(9) Das Studium beinhaltet die Wahlpflichtoption eines Forschungspraktikums im Umfang von 18 CP, alternativ kann ein Auslandstudium im Umfang von 18 CP absolviert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 24 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 6 CP. Das Modul schließt mit der Masterarbeit und einer Prüfungsleistung im begleitenden Seminar ab.

(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 72 CP.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. Bei einer Gruppenarbeit wird der Umfang der Masterarbeit vom Prüfungsausschuss festgelegt.

(5) Die Masterarbeit wird in deutscher oder - in Abstimmung mit den Studierenden - in englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Politikwissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium bereits vor dem Wintersemester 2020/21 begonnen haben, können auf Antrag wechseln oder beenden ihr Studium gemäß der Prüfungsordnung vom 24. Oktober 2011, zuletzt geändert am 27. August 2013. Der Antrag auf Wechsel in die vorliegende Prüfungsordnung muss bis zum 15. November 2020 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

(3) Die Prüfungsordnung vom 24. Oktober 2011, zuletzt geändert am 27. August 2013, wird zum 30. September 2023 geschlossen. Studierende, die bis zum 30. September 2023 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen den 5. Juni 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

-

Anlage 1:

Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Politikwissenschaft“

-

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

-

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

-

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1:

Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Politikwissenschaft“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Pflichtmodule
(exkl. Modul Masterarbeit),
48 CP

Wahlpflichtmodule,
30 CP

General Studies-Bereich
(Wahlmodule),
12 CP

Masterarbeit,
30 CP

∑ 120 CP
Semesterverlauf

1.Jahr

1. Sem.

Grundlagen der politikwissenschaftlichen Forschung,
12 CP

Methoden der Politikwissenschaft (Vertiefung Qualitative Methoden),
12 CP

Methoden der Politikwissenschaft (Vertiefung Quantitative Methoden),
12 CP

General Studies gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe d,
6 CP

 

30

2. Sem.

Vertiefungsmodul Politikwissenschaft,
12 CP

Forschungsseminar,
12 CP

 

 

General Studies gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe d,
6 CP

 

30

2. Jahr

3. Sem.

Research Design,
12 CP

Forschungspraktikum,
18 CP

Auslandsstudium,
18 CP

 

 

30

4. Sem.

 

 

 

 

Modul Masterarbeit,
30 CP

30

CP = Credit Points, Sem. = Semester

 

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

2.1: Masterarbeit (Master Thesis), 30 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MAPW-
M8

Modul
Masterarbeit

Module
Master
Thesis

P

30

TP

Masterarbeit, 24 CP

PL: 2
SL: 0

Forschungsbegleitung,
6 CP

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2: Pflichtmodule (Compulsory Modules), 48 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MAPW
M1

Grundlagen der politikwissenschaftlichen Forschung

Foundations of Political Science Research

P

12

TP

Teildisziplinen und Forschungsorganisation, 6 CP

PL: 1
SL: 1

Forschungsansätze,
6 CP

PL: 1
SL: 0

MAPW
M3

Vertiefungsmodul Politikwissenschaft

Specialization Political Science

P

12

TP

Vertiefung 1,6 CP

PL: 1
SL: 0

Vertiefung 2, 6 CP

PL: 1
SL: 0

MAPW
M4

Forschungsseminar

Research Seminar

P

12

KP

 

PL: 2
SL: 1

MAPW
M7

Research Design

Research Design

P

12

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3: Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 30 CP

Es ist entweder das Modul MAPW M2a oder MAPW M2b zu wählen. Die Auswahl ist wahlweise entweder mit dem Modul MAPW M5 oder mit dem Modul MAPW M6 zu kombinieren.

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MAPW
M2a

Methoden der Politikwissenschaft (Vertiefung Qualitative Methoden)

Methods in Political Science (Specialization in qualitative Methods)

WP

12

TP

Qualitative Methoden,
9 CP

PL: 1
SL: 0

Quantitative Methoden,
3 CP

PL: 1
SL: 0

MAPW
M2b

Methoden der Politikwissenschaft (Vertiefung Quantitative Methoden)

Methods in Political Science (Specialization in quantitative Methods)

WP

12

TP

Qualitative Methoden,
3 CP

PL: 1
SL: 0

Quantitative Methoden,
9 CP

PL: 1
SL: 0

MAPW
M5

Auslandsstudium

Studies Abroad

WP

18

KP

 

PL. 0
SL: 1 im Ausland erbrachte Leistungen werden unbenotet anerkannt

MAPW
M6

Forschungspraktikum

Research Internship

WP

18

MP

 

PL. 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Weitere Prüfungsformen

-

Kurzessay: Schriftliche Arbeit, die eine vorgegebene oder selbst gewählte Fragestellung erörtert und unter Heranziehung eines begrenzten Lektürespektrums pointiert beantwortet. Es gelten die Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens.

-

Portfolio in Form der Bearbeitung von Übungsaufgaben gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO.

-

Hausklausur: Selbstständige, schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb einer vorgegeben Frist. Zur Bearbeitung sollen im Wesentlichen die im Rahmen der Lehrveranstaltungen bearbeiteten Texte, Dokumente, Quellen sowie eigene Mitschriften und Protokolle herangezogen werden.

-

Forschungskonzept (Proposal): Schriftliche Darlegung der Grundlinien eines Forschungsvorhabens inklusive Forschungsfrage, Forschungsstand und Forschungsdesign.

-

Forschungspapier: Schriftliche Darlegung eigener Forschungsergebnisse


Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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