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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 17. Februar 2024 (Brem.ABl. S. 71)*) |
[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 17.02.2024 (Brem.ABl. S. 71, 73) gilt folgende Regelung: ”Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Public Health – Gesundheitsversorgung, -ökonomie und -management“ aufnehmen.”]
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 25. April 2018 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 349), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Public Health - Gesundheitsversorgung, -ökonomie und -management“ (Kurztitel: „Gesundheitsversorgung“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts
(abgekürzt: M.A.)
verliehen.
(3) Im Rahmen des Doppelabschlussprogramms mit der Maastricht University kann nach erfolgreichem Absolvieren des vereinbarten Studienprogramms zudem der Abschlussgrad Master of Science (M.Sc.) der Maastricht University erlangt werden.
(1) Der Masterstudiengang „Gesundheitsversorgung“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt in:
den Pflichtbereich (ohne Modul Masterarbeit) im Gesamtumfang von 81 CP,
das Modul Masterarbeit (27 CP) mit dem Begleitseminar (3 CP) und
einen Wahlbereich im Gesamtumfang von 9 CP. In diesem Wahlbereich können die Angebote der Fachergänzenden Studien der Universität Bremen absolviert werden.
(3) Die Anlagen 1 und 2 stellen den empfohlenen Studienverlauf dar und regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module des Studiengangs werden als Pflicht- und Wahlmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in Deutsch, in Einzelfällen auch in Englisch durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO kann in den Modulen angewendet werden, die mit einer Kombinationsprüfung absolviert werden und in denen die jeweilige Kombinationsprüfung zwei oder mehr benotete Leistungen umfasst. Ob das Kompensationsprinzip zur Anwendung kommt und in welchem Verhältnis die einzelnen Prüfungsleistungen in die Notenberechnung der jeweiligen Modulnote einfließt, wird in der Modulbeschreibung des jeweiligen Moduls ausgewiesen.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Das Modul Masterarbeit umfasst 27 CP und wird mit dem Kolloquium abgeschlossen. Das Begleitseminar zur Masterarbeit hat einen Umfang von 3 CP und wird mit einer unbenoteten Leistung abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 22 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Modulnote ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Gesundheitsversorgung“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium nach dem Wintersemester 2016/17 und vor dem Wintersemester 2018/19 begonnen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.
Genehmigt, Bremen, den 4. Mai 2018
Die Rektorin/Der Rektor
der Universität Bremen
- | Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Public Health - Gesundheitsversorgung, -ökonomie und -management“ | |
- | Module und Prüfungsanforderungen | |
- | Weitere Prüfungsformen (entfällt) | |
- | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ | |
| Regelungen für Studierende im integrierten Doppelabschlussprogramm in Kooperation mit dem Studiengang „Governance and Leadership in European Public Health“ (M.Sc.) der Maastricht University |
Studienverlaufsplan Masterstudiengang „Public Health - Gesundheitsversorgung, -ökonomie und -management“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Pflichtbereich (81 CP) | Modul | Wahlbereich | ∑ 120 CP | ||||
1. Jahr | 1. | 1 Theorien, | 2 Versorgungssystem in Deutschland, | 3 Epidemiologie | 6 Forschungsprojekt: |
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| 30 CP |
2. | 5-V | 4-V |
| 6A-V |
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| 30 CP | |
2. Jahr | 3. |
| 7-V Gesundheitsökonomie, |
| 6B-V |
| 8-V General | 30 CP |
4. |
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| 10-V Masterarbeit |
| 30 CP |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Module und Prüfungsanforderungen
2.1 Modul Masterarbeit (Module Master Thesis)
K.- | Modultitel | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
10-V | Masterarbeit und Kolloquium | Master Thesis and colloquium | P | 27 | MP | PL: 2 |
9-V | Begleitseminar zur Masterarbeit | Supporting Seminar for Master Thesis | P | 3 | MP | PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2: Pflichtbereich (compulsory modules)
K.- | Modultitel | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
1 | Theorien, Konzepte und Normen von Public Health | Theories, Concepts and values of Public Health | P | 9 | KP | PL: 2 |
2 | Versorgungssystem in Deutschland | Health Care System in Germany | P | 6 | KP | PL: 1 |
3 | Epidemiologie und statistische Anwendungen | Epidemiology and statistical applications | P | 9 | MP | PL: 1 |
4-V | Evidenzbasierung in der Gesundheitsversorgung | Evidence-based Health Care | P | 9 | KP | PL: 2 |
5-V | Management im Gesundheitswesen | Health Care Management | P | 9 | MP | PL: 1 |
6B-V | Forschungsprojekt: Phase 3 | Research Project: phase 3 | P | 12 | MP | PL: 1 |
6A-V | Forschungsprojekt: Phase 2 | Research Project: phase 2 | P | 12 | MP | PL: 1 |
6 -V | Forschungsprojekt: Phase 1 | Research Project: phase 1 | P | 6 | MP | PL: 0 |
7-V | Gesundheitsökonomie | Health Economics | P | 9 | KP | PL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3: General Studies
K.- | Modultitel | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
8-V | General Studies | General Studies | W | 9 | KP | PL: je nach individueller Wahl |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung:
die ausgewählten Fragen;
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note:
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
(1) Dieser Anhang gilt für Studierende, die im Studiengang „Public Health - Gesundheitsversorgung, -ökonomie und -management“ (Kurztitel: „Gesundheitsversorgung“) der Universität Bremen immatrikuliert sind und die im Rahmen des Kooperationsabkommens zwischen der Maastricht University (UM) und der Universität Bremen (UB) den Doppelabschluss des Studienprogramms erwerben möchten.
(2) Soweit in dieser Anlage keine anderslautenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Gesundheitsversorgung“ der Universität Bremen.
(1) Nach erfolgreichem Bestehen des Doppelabschlussprogramms verleihen die Maastricht University und die Universität Bremen jeweils den Hochschulgrad, den sie im regulären Masterstudium verleihen. Die Urkunden über den von der Maastricht University und der Universität Bremen jeweils verliehenen Hochschulgrad enthalten neben der Angabe der Studiengänge den Hinweis darauf, dass der Grad im Rahmen eines gemeinsamen Doppelabschlussprogramms verliehen wurde (siehe auch Anhang zu dieser Anlage).
(2) Die Universität Bremen stellt das Zeugnis und die Urkunde über den verliehenen Hochschulgrad „Master of Arts“ in englischer und deutscher Sprache aus.
(3) Die Maastricht University stellt ihre Urkunde über den verliehenen Hochschulgrad „Master of Science“ aus.
(1) Der Studienverlauf gestaltet sich für alle Studierenden im Doppelabschluss wie folgt: Das erste und zweite Semester wird an der Universität Bremen durchgeführt. Das dritte und vierte Semester wird an der Maastricht University durchgeführt.
(2) Tabellarische Darstellung des Studienverlaufs an der Universität Bremen und der Maastricht University:
Pflichtbereich im ersten und zweiten Semester an der Universität Bremen:
Module des Masterstudiengangs „Gesundheitsversorgung, -ökonomie und -management“ | ||||
Module | CP | Titel | ||
Semester I: | ||||
1 | 9 | Theorien, Konzepte und Normen von Public Health | ||
2 | 6 | Versorgungssystem in Deutschland | ||
3 | 9 | Epidemiologie und statistische Anwendungen | ||
6 - V | 6 | Forschungsprojekt: Phase I | ||
Semester II: | ||||
4-V | 9 | Evidenzbasierung in der Gesundheitsversorgung | ||
5-V | 9 | Management im Gesundheitswesen | ||
6A-V | 12 | Forschungsprojekt: Phase II | ||
Gesamt | 60 |
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CP = Credit Points
Pflichtbereich drittes und viertes Semester an der Maastricht University:
Modules of the Master Governance and Leadership in European Public Health | ||||
Module | ECTS | Title | ||
Semester III: | ||||
1 | 5 | Introduction to Governance and Leadership in European Public Health | ||
2 | 5 | Measuring and Comparing Health in Europe - Quantitative and Qualitative Approaches | ||
3 | 5 | Identifying and Assessing Good and Best Practices in Health | ||
4 | 5 | Europe as one Zone: European Health Law & Policies: The Translation of Evidence into Norms | ||
Leadership | 6 | Public Health Leadership Strand | ||
5 | 6 | Research Methods | ||
Semester IV: | ||||
6 | 5 | Diffusion, Implementation and Quality Assurance of Health Innovations in Europe | ||
7 | 5 | Public Health Law and Governance | ||
8 | 3 | The EU, Enlargement and Global Health | ||
9 | 15 | Research Project and Masters’ Thesis | ||
Gesamt | 60 |
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ECTS = European Credit Transfer and Accumulation System
(1) Prüfungen werden nach der Prüfungsordnung derjenigen Universität durchgeführt, die das jeweilige Modul anbietet.
(2) Die folgende Äquivalenztabelle wird für die Anerkennung der an der Maastricht University erbrachten Prüfungsleistungen benötigt und bei der Notenumrechnung zugrunde gelegt:
Niederlande | → | Deutschland |
9 - 10 |
| 1 |
8 |
| 1,3 |
7 |
| 2,3 |
6 |
| 3,3 |
5.5 |
| 4,0 |
Noten der Universität Maastricht mit einer Nachkommastelle werden zur Umrechnung in Deutschland gerundet; ab „.5“ wird zur nächsten ganzen Note aufgerundet, andernfalls wird abgerundet. Jede Note unter 5.5 (Niederlande) oder 4,0 (Deutschland) gilt als „nicht bestanden“.