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  • Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft” an der Universität Bremen vom 29. Oktober 2019

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft” an der Universität Bremen vom 29. Oktober 201901.10.2020
Eingangsformel01.10.2020
Zentraler Teil01.10.2020
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2020
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2020
§ 3 - Prüfungen01.10.2020
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2020
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2020
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2020
§ 7 - Gesamtnote der Bachelorprüfung01.10.2020
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2020
Anlage 101.10.2020
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2020
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2020 bis 30.09.2024
§ 3 - Prüfungen01.10.2020 bis 30.09.2024
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2020
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2020
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2020
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2020
§ 8 - Inkrafttreten und Geltungsbereich01.10.2020
Anhang 1.101.10.2020 bis 30.09.2024
Anhang 1.201.10.2020 bis 30.09.2022
Anlage 2.101.10.2020
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2020
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2020
§ 3 - Prüfungen01.10.2020
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2020
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2020
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2020
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2020
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2020
Anhang 2.1.101.10.2020
Anhang 2.1.201.10.2020
Anlage 2.2 - Anlage 2.2: Regelungen für das Zweitfach „Mathematik", beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 3. Mai 202001.10.2020
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2020
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2020
§ 3 - Prüfungen01.10.2020
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2020
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2020
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2020
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2020
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2020
Anhang 2.2.101.10.2020
Anhang 2.2.201.10.2020
Anlage 2.301.10.2020
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2020
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2020 bis 30.09.2025
§ 3 - Prüfungen01.10.2020 bis 30.09.2025
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2020
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2020
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2020
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2020
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2020 bis 30.09.2025
Anhang 2.3.101.10.2020 bis 30.09.2025
Anhang 2.3.201.10.2020 bis 30.09.2025
Anlage 2.401.10.2020
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2020
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2020
§ 3 - Prüfungen01.10.2020
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2020
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2020
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2020
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2020
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2020
Anhang 2.4.101.10.2020
Anhang 2.4.201.10.2020
Anlage 2.501.10.2020
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2020
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2020 bis 30.09.2025
§ 3 - Prüfungen01.10.2020 bis 30.09.2025
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2020
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2020
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2020
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2020
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2020 bis 30.09.2025
Anhang 2.5.101.10.2020 bis 30.09.2025
Anhang 2.5.201.10.2020 bis 30.09.2025
Anlage 301.10.2020
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2020
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2020
§ 3 - Prüfungen01.10.2020
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2020
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2020
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2020
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2020
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2020
Anhang 3.101.10.2020
Anhang 3.201.10.2020
Anlage 401.10.2020
§ 1 - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren01.10.2020
§ 2 - Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.10.2020

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft” an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.10.2019 Inkrafttreten01.10.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2020 bis 30.09.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhang 2.5.1 und 2.5.2 geändert sowie Anhang 2.5.3 neu hinzugefügt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 32)***)
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 595, 1216; 2023, S. 960

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juris-Abkürzung: BBiPflWZwFäBacPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BBiPflWZwFäBacPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang
„Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft” an der Universität Bremen
Vom 29. Oktober 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2020 bis 30.09.2022
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhang 2.5.1 und 2.5.2 geändert sowie Anhang 2.5.3 neu hinzugefügt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 32)***)

Fußnoten

***)

[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 32, 35) gilt folgende Regelung:
”(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die zum Wintersemester 2025/26 im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung – Pflegewissenschaft “ im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2025/26 ihr Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ aufgenommen haben, können auf Antrag in die geänderte Prüfungsordnung wechseln. Der formlose Antrag muss bis zum 15. November 2025 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”]

Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) hat auf seiner Sitzung am 29. Oktober 2019 im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 68a i.V.m. § 87 Satz 1 Nummer 2 und § 88 Absatz 3 sowie i.V.m. § 62 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen.

Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, und Fachanlagen mit Anhängen (i.F. Anlagen), in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach (Erst- und Zweitfach) oder den Bereich Erziehungswissenschaft ergänzt und/oder konkretisiert werden sowie einer Anlage zur Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und E-Klausuren.

Anlagen zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.

Diese fachspezifische Prüfungsordnung inkl. ihrer Anlagen gilt in Verbindung mit dem allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

Zentraler Teil

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: BerBil Pflege) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Semestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Studiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ wird in Anlehnung an § 4 Ziffer 2 AT BPO als Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang studiert.

(2) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Rechtsverordnung der Senatorin für Kinder und Bildung über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) vom 14. Februar 2019 (Brem.ABl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Studium gliedert sich wie folgt in:

-

ein Erstfach „Pflegewissenschaft“ im Gesamtumfang von 138 CP mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen (inkl. Inklusion und Umgang mit Heterogenität, eines schulpraktischen Anteils, Fachergänzenden Studien und dem Modul Bachelorarbeit), siehe Anlage 1,

-

ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Gesamtumfang von 30 CP Fachwissenschaft (siehe Anlage 2) und

-

einen Bereich Erziehungswissenschaft im Gesamtumfang von 12 CP (siehe Anlage 3).

(4) In den Anhängen zu den Anlagen 1, 2 und 3 werden der jeweils empfohlene Studienverlauf dargestellt und die zu erbringenden Prüfungsleistungen geregelt.

(5) Module werden gemäß den Angaben in den Anlagen 1, 2 und 3 als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflicht- und Wahlbereich in deutscher oder parallel auch in englischer Sprache durchgeführt. Nähere Angaben sind den Anlagen 1, 2 und 3 zu entnehmen.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Darüberhinausgehende Formen werden in den Anlagen 1, 2 und 3 geregelt.

(10) Das Studium beinhaltet schulpraktische Studien, nähere Angaben sind der Praktikumsordnung sowie der Anlage 1 zu entnehmen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Gegebenenfalls ergänzende und weiterführende Angaben sind in den Anlagen 1, 2 und 3 aufgeführt.

(2) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer denen, die im Rahmen des § 6 der Anlage 1 aufgeführt sind.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

Das Modul Bachelorarbeit muss im Erstfach absolviert werden. In der Anlage 1 werden in § 6 die entsprechenden Regelungen für dieses Modul aufgeführt.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

(2) Die Fachnote für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ und die Fachnote des Zweitfachs (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) sowie die des Bereichs Erziehungswissenschaft werden gemäß den Regelungen im jeweiligen § 7 der Anlagen 1, 2 und 3 gebildet.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ mit ihrem zentralen Teil und ihren Anlagen in den jeweils geltenden Fassungen tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft und wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:

Regelungen für das Erstfach „Pflegewissenschaft“

Anlage 2:

Regelungen für das Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach)

Anlage 2.1

Regelungen für das Zweitfach Germanistik/Deutsch

Anlage 2.2

Regelungen für das Zweitfach Mathematik

Anlage 2.3

Regelungen für das Zweitfach Biologie

Anlage 2.4

Regelungen für das Zweitfach Politik

Anlage 2.5

Regelungen für das Zweitfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik

Anlage 3:

Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“


Anlage 1

Anlage 1: Regelungen des Erstfachs „Pflegewissenschaft“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) am 22. April 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Pflegewissenschaft“ ist das Erstfach im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“).

(2) Das Studium des Erstfachs (Gesamtumfang 138 CP) gliedert sich wie folgt:

a)

Bachelorarbeit, 12 CP,

b)

Fachwissenschaft Pflegewissenschaft im Umfang von 99 CP: Dieser Studienabschnitt beinhaltet

-

Pflichtmodule im Umfang von 87 CP,

-

Wahlpflichtmodule im Umfang von 12 CP.

c)

Fachdidaktik Pflegewissenschaft (Pflichtmodule) im Umfang von 24 CP inklusive Inklusion und Umgang mit Heterogenität.

d)

General Studies Bereich (Wahlmodule) im Umfang von 3 CP. Diese können benotet oder unbenotet sein und umfassen Angebote aus den Fachergänzenden Studien.

(3) Anhang 1.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 1.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. Konkrete Angaben hierzu sind dem Anhang 1.2 zu entnehmen.

(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Erstfach „Pflegewissenschaft“ werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.

(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches unterrichtsbezogenes Orientierungspraktikum, welches in das Modul Schulpraktikum im Umfang von 6 CP integriert ist. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in der Regel in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

-

Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglichen Form durchgeführt werden.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt und/oder in den Modulbeschreibungen dargestellt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.

(6) Mindestens drei Modulprüfungen sind in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu erbringen.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 1 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 90 CP insgesamt im Studiengang „BerBil Pflege“.

(2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ wird wie folgt berechnet: Die Note der Bachelorarbeit macht 20% der Fachnote aus, die restlichen 80% der Fachnote werden aus den mit den jeweiligen Credit Points gewichteten Noten der Module des Erstfachs gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Inkrafttreten und Geltungsbereich

Die Anlage 1 des Erstfachs „Pflegewissenschaft“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft” durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anhang 1.1:

Studienverlaufsplan Erstfach „Pflegewissenschaft“

Anhang 1.2:

Module und Prüfungsanforderungen für das Erstfach „Pflegewissenschaft“

Anhang 1.2.1

Bachelorarbeit

Anhang 1.2.2

Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Pflichtmodule

Anhang 1.2.3

Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Wahlpflichtmodule

Anhang 1.2.4

Fachdidaktik Pflegewissenschaft, Pflichtmodule

 

Anhang 1.1

Anhang 1.1: Studienverlaufsplan Erstfach „Pflegewissenschaft“ im BerBil Pflege (138 CP)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums in Verbindung mit dem Zweitfach „Deutsch“ dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. In der Fachberatung des Erstfachs werden zudem Empfehlungen für die Verlaufsgestaltung bei einer Fächerkombination mit „Politik“, „Religionswissenschaft/ Religionspädagogik“, „Biologie“ oder Mathematik“ gegeben.

 

Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, 99 CP

Bachelor-
arbeit, 12 CP

Fachdidaktik
Pflegewissenschaft, 24 CP

General
Studies, 3 CP

∑ 138
CP/
Sem.

∑ 138
CP/
Jahr

Pflichtmodule, 87 CP

Wahlpflichtmo-
dule, 12 CP

Pflichtmodul

Pflichtmodule

Wahlbereich

1.Jahr

1.
Sem.

Pfleg PA1
Aufgaben und
Kompetenzen in der
Pflege,
3 CP

Pfleg PA2
Pflege- und
bezugswissenschaft-
liche Grundlagen des
Pflegeprozesses,
12 CP

Pfleg 1
Wissenschaft-
liches Arbeiten,
9 CP

 

 

 

 

24

44

2.
Sem.

Pfleg PA3
Personenorientie-
rung und Interaktion,
12 CP

Pfleg PA4
Systemzusammen-
hänge in der pflegeri-
schen Versorgung,
12 CP

 

 

 

 

 

24

2. Jahr

3.
Sem.

Pfleg 2
Theoretische
Grundlagen,
9 CP

Pfleg 3
Diagnostik,
6 CP

 

 

 

Pfleg FD1
Theorie und Praxis der
Pflegedidaktik,
6 CP

Fachergänzende
Studien,
3 CP

24

42

4.
Sem.

Pfleg 5
Methoden der
empirischen
Sozialforschung,
6 CP

 

 

 

 

Pfleg SP
Schulprak-
tikum,
6 CP

Pfleg FD3
Inklusion und
Umgang mit
Heterogenität in der
Pflegebildung, 6 CP

 

18

3. Jahr

5.
Sem.

Pfleg 7
Versorgungsfor-
schung und
Versorgungssteue-
rung, 6 CP

 

 

Wahlpflichtmodul
Pflegewissenschaft,
6 CP

 

Pfleg FD2
Weiterentwicklung von Schule
und Unterricht,
6 CP

 

18

48

6.
Sem.

Pfleg 6
Team- und Qualitäts-
entwicklung, 6 CP

Pfleg 4,
Intervention und Beratung,
6 CP

Wahlpflichtmodul
Pflegewissenschaft,
6 CP

Pfleg BA
Modul Bache-
lorarbeit, 12 CP

 

 

30

CP: Credit Points, Sem. = Semester

 

Anhang 1.2

Anhang 1.2: Module und Prüfungsanforderungen des Erstfachs „Pflegewissenschaft“

1.2.1

Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Pfleg BA

Modul
Bachelorarbeit

Module
Bachelor Thesis

P

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.2.2

Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Pflichtmodule (Subject Discipline Nursing Science, Compulsory Modules), 87 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Pfleg
PA1

Aufgaben und
Kompetenzen in
der Pflege

Tasks and
Competencies in
Nursing

P

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

Pfleg
PA2

Pflege- und
Bezugswissen-
schaftliche
Grundlagen des
Pflegeprozesses

The Nursing
Process and its
Fundamentals in
Nursing and
Related Sciences

P

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pfleg
PA3

Personenorien-
tierung und
Interaktion

Person Orientation
and Interaction

P

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pfleg
PA4

Systemzusam-
menhänge in der
pflegerischen
Versorgung

System Context in
Nursing Care

P

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pfleg 1

Wissenschaftli-
ches Arbeiten

Scientific Working
Methods

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pfleg 2

Theoretische
Grundlagen

Theoretical
Fundamentals

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 1

Pfleg 3

Diagnostik

Nursing
Diagnostics

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pfleg 4

Intervention und
Beratung

Nursing Intervention
and Counseling

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pfleg 5

Methoden der
Empirischen
Sozialforschung

Methods of
Empirical Social
Research

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pfleg 6

Team- und
Qualitätsent-
wicklung

Team- and Quality-
Development

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pfleg 7

Versorgungsfor-
schung und
Versorgungs-
steuerung

Health Care
Research and
Care Management

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.2.3

Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Wahlpflichtmodule (Subject Discipline Nursing Science, Compulsory Elective Modules), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Pfleg 8

Ethik

Nursing Ethics

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pfleg 9

Versorgungsset-
tings und
Zielgruppen

Nursing Care
Settings and Target
Groups

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pfleg 10

Professionalisie-
rung
National und
International

Professionalization
National and
International

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

11

Theorien und
Modelle von
Gesundheit und
Krankheit

Theories and
Models of Health
and Illness

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

13a

Epidemiologie I

Epidemiology I

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

13b

Epidemiologie II

Epidemiology II

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

21a

Soziale
Ungleichheit
und
Gesundheit

Social Inequality
and Health

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

22

System und
Recht der
gesundheitli-
chen Sicherung

System and Law of
Health Protection

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

23a

Gesundheitsökonomie I

Health Economics I

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

31

Theorien und
Grundlagen
der Prävention
und Gesundheitsför-
derung

Theory and Basis
of Prevention and
Health Promotion

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

32-a

Gesundheitliche
Risiken und
Ressourcen in
unterschiedlichen
Lebenslagen

Health Related
Risks and
Ressources
Following Different
Life Events

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

63

Statistik

Statistics

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.2.4

Fachdidaktik Pflegewissenschaft, Pflichtmodule (Nursing Didactics, Compulsory Modules), 24 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Pfleg
FD1

Theorie und
Praxis der
Pflegedidaktik

Theory and
Practice of
Teaching in
Nursing Didactics

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pfleg
FD2

Weiterentwick-
lung von Schule
und Unterricht

Development of
Schools and
Teaching

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pfleg
FD3

Inklusion und
Umgang mit
Heterogenität in
der Pflegebil-
dung

Inclusion and
Heterogeneity in
Nursing Education
and Training

P

6

MP

 

PL: 0
SL: 1

Pfleg
SP

Schulpraktikum

School Internship

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 2.1

Anlage 2.1: Regelungen für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaft) am 6. Mai 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Germanistik/Deutsch“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“).

(2) Das Studium im Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ besteht aus 30 CP Fachwissenschaft.

(3) Anhang 2.1.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.1.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Die von dieser Ordnung vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 bis 10 des AT BPO, im Folgenden werden diese hier teilweise konkretisiert und erweitert:

a)

Mündliche Prüfung, als Einzelprüfung mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten. Wenn Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergeben, durchgeführt werden.

b)

Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt:

-

100 oder mehr Arbeitsstunden: 30 000 bis 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): große Hausarbeit,

-

60 bis 99 Arbeitsstunden: 20 000 bis 30 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): mittlere Hausarbeit,

-

40 bis 59 Arbeitsstunden: 15 000 bis 25 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): kleine Hausarbeit.

Die Arbeit ist als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) bei der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer einzureichen.

c)

Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 12 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).

d)

Portfolio, bestehend aus mehreren Einzelleistungen, die zusammenfassend bewertet werden. Die Anforderungen und Erwartungen an diese werden zu Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den „BerBil Pflege“.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit kann nur im Erstfach „Pflegewissenschaft“ geschrieben werden.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 2.1 für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anhang 2.1.1:

Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“

Anhang 2.1.2:

Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“


Anhang 2.1.1

Anhang 2.1.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ im BerBil Pflege (30 CP)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft (Pflichtmodule)

∑ 30 CP

1.Jahr

1. Sem.

B1
Grundlagen Sprachwissenschaft, 6 CP

6

2. Sem.

B2
Grammatische Theorie und Analyse, 6 CP

6

2. Jahr

3. Sem.

A1
Grundlagen Literaturwissenschaft I, 6 CP

6

4. Sem.

A2-Pf
Grundlagen Literaturwissenschaft II, 6 CP

6

3. Jahr

5. Sem.

B3
Sprache in Denken und Handeln, 6 CP

6

6. Sem.

 

 

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anhang 2.1.2

Anhang 2.1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“

Fachwissenschaft, Pflichtmodule (German Studies, Compulsory Modules), 30 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

A1

Grundlagen
Literaturwissen-
schaft I

Literary Studies.
Basis I

P

6

TP

Einführungskurs neuere
deutsche
Literaturwissenschaft,
3 CP

PL: 1
SL: 0

Einführungskurs ältere
deutsche
Literaturwissenschaft,
3 CP

PL: 1
SL: 0

A2-Pf

Grundlagen
Literaturwissen-
schaft II

Literary Studies.
Basis II

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

B1

Grundlagen
Sprachwissen-
schaft

Basics of
Linguistics

P

6

TP

Einführungskurs
Sprachwissenschaft, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Einführungskurs ältere
Sprachstufen, 3 CP

PL: 1
SL: 0

B2

Grammatische
Theorie und
Analyse

Grammatical
Theory and
Analysis

P

6

TP

Einführungskurs
Phonologie/Morphologie,
3 CP

PL: 1
SL: 0

Einführungskurs Syntax,
3 CP

PL: 1
SL: 0

B3

Sprache in
Denken und
Handeln

Language in
Thought and
Action

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 2.2

Anlage 2.2: Regelungen für das Zweitfach „Mathematik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 3. Mai 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelor-studiengang „Berufliche Bildung – Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Mathematik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“).

(2) Das Studium im Zweitfach „Mathematik“ besteht aus 30 CP Fachwissenschaft.

(3) Anhang 2.2.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.2.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

-

Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit kann nur im Erstfach „Pflegewissenschaft“ geschrieben werden.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Mathematik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 2.2 für das Zweitfach „Mathematik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Mathematik“ aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anhang 2.2.1:

Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“

Anhang 2.2.2:

Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Mathematik“


Anhang 2.2.1

Anhang 2.2.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“ im BerBil Pflege (30 CP)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft (Pflichtmodule)

∑ 30 CP

1. Jahr

1. Sem.

MGY1a
Lineare Algebra, 15 CP

15

2. Sem.

 

 

2. Jahr

3. Sem.

 

 

4. Sem.

MGY7
Stochastik, 9 CP

9

3. Jahr

5. Sem.

 

 

6. Sem.

MGY2
Geometrie, 6 CP

6

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anhang 2.2.2

Anhang 2.2.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Mathematik“

Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Subject Discipline, Compulsory Modules), 30 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MGY1a

Lineare Algebra

Linear Algebra

P

15

KP

 

PL: 1
SL: 1

MGY2

Geometrie

Geometry

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

MGY7

Stochastik

Stochastics

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 2.3

Anlage 2.3: Regelungen für das Zweitfach „Biologie“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) am 22. April 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Biologie“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“).

(2) Das Studium im Zweitfach „Biologie“ besteht aus 30 CP Fachwissenschaft.

(3) Anhang 2.3.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.3.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

-

Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO,

-

Kursvorbereitung: Kurzer schriftlicher Multiple-choice Test über den fachlichen Inhalt des jeweiligen Kurstags.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den „BerBil Pflege“.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit kann nur im Erstfach „Pflegewissenschaft“ geschrieben werden.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Biologie“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 2.3 für das Zweitfach „Biologie“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Biologie“ aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anhang 2.3.1:

Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Biologie“

Anhang 2.3.2:

Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Biologie“


Anhang 2.3.1

Anhang 2.3.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Biologie“ im „BerBil Pflege“ (30 CP)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft (Pflichtmodule)

∑ 30 CP

1. Jahr

1.
Sem.

ALC,
Chemie 1, 9 CP

Bio 2
Zellbiologie, 6 CP

15 CP

2.
Sem.

MBW 1
Biochemie, 6 CP

 

6 CP

2. Jahr

3.
Sem.

 

 

 

4.
Sem.

Bio 3
Botanik, 9 CP

 

9 CP

3. Jahr

5.
Sem.

 

 

 

6.
Sem.

 

 

 

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anhang 2.3.2

Anhang 2.3.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Biologie“

Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Subject Discipline, Compulsory Modules), 30 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Angaben
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Chemie 1

Allgemeine
Chemie

General Chemistry

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 0

Bio 2

Zellbiologie

Biology of the Cell

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Bio 3

Botanik

Botany

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

MBW 1

Biochemie

Biochemistry

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 2.4

Anlage 2.4: Regelungen für das Zweitfach „Politik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 22. April 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Politik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“).

(2) Das Studium im Zweitfach „Politik“ umfasst insgesamt 30 CP Fachwissenschaft.

(3) Anhang 2.4.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.4.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen.

-

Portfolios in Form der Darlegung einer Fragestellung und Bibliographie für eine Hausarbeit oder in Form eines Exposés und eines Entwurfs der Einleitung zu einer Hausarbeit. Portfolios werden gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO bewertet.

-

Exposé: Vorstufe zur Hausarbeit mit Angaben zur Fragestellung, Methode, Aufbau und Literaturgrundlage.

-

Take-home exam (Hausklausur): Selbstständige, schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb einer vorgegeben Frist. Zur Bearbeitung sollen im Wesentlichen die im Rahmen der Lehrveranstaltungen bearbeiteten Texte, Dokumente, Quellen sowie eigene Mitschriften und Protokolle herangezogen werden.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den „BerBil Pflege“.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit kann nur im Erstfach „Pflegewissenschaft“ geschrieben werden.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote im Zweitfach „Politik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 2.4 für das Zweitfach „Politik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Politik“ aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anhang 2.4.1:

Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“

Anhang 2.4.2:

Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Politik“


Anhang 2.4.1

Anhang 2.4.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“ im BerBil Pflege (30 CP)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft (Pflichtmodule)

∑ 30 CP

1. Jahr

1. Sem.

Pol-M8.1
Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten, 6 CP

6

2. Sem.

 

 

2. Jahr

3. Sem.

Pol-M1
Sozialwissenschaftliches Grundstudium, 9 CP

9

4. Sem.

Pol-M4
Europäische Integration, 6 CP

Pol-M7
Politik, Recht und Wirtschaft,
9 CP

6

3. Jahr

5. Sem.

 

 

6. Sem.

 

9

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anhang 2.4.2

Anhang 2.4.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Politik“

Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Political Science, Compulsory Modules), 30 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Pol-M1

Sozialwissen-
schaftliches
Grundstudium

Introduction to
Social Sciences

P

9

TP

Teilprüfung 1,
6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2,
3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-M4

Europäische
Integration

European
Integration

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-M7

Politik, Recht
und Wirtschaft

Politics, Law
and Economy

P

9

TP

Recht,
4,5 CP

PL: 1
SL: 0

Wirtschaft,
4,5 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-M8.1

Einführung in
das politik-
wissenschaft-
liche Arbeiten

Introduction to
Academic Work
for Political
Science

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 2.5

Anlage 2.5: Regelungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 22. April 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft „ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“).

(2) Das Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ besteht aus 30 CP Fachwissenschaft.

(3) Anhang 2.5.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.5.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

-

Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO, bestehend aus mehreren Einzelleistungen, die zusammenfassend bewertet werden. Die Anforderungen und Erwartungen an diese werden zu Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt.

-

Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext. Anders als z.B. bei einer Hausarbeit geht es um die kritische Reflexion des Themas (auch z.B. im Lichte des Ausgangspunktes). Daher sollte am Anfang des Essays im ersten Abschnitt eine sinnvolle These vertreten werden. Bildet ein Text die Basis des Essays, so ist dieser zunächst in seinen historischen oder wissenschaftlichen Kontext einzuordnen, dann inhaltlich in seinen zentralen Aussagen darzustellen und schließlich einer selbstständigen kritischen Diskussion bzw. historiographischen Interpretation zu unterziehen. Allgemeines Ziel des Essays ist eine kritische Reflexion eines wissenschaftlichen Themas. Am Ende sollte man zu einem Urteil kommen.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den „BerBil Pflege“.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit kann nur im Erstfach „Pflegewissenschaft“ geschrieben werden.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 2.5 für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anhang 2.5.1:

Studienverlaufsplan Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“

Anhang 2.5.2:

Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“


Anhang 2.5.1

Anhang 2.5.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ im BerBil Pflege (30 CP)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar.

Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft

∑ 30 CP

1.Jahr

1. Sem.

 

 

 

 

2. Sem.

 

 

 

2. Jahr

3. Sem.

Reli 1.3
Einführung in die
Religionswissenschaft
und Religionspädagogik,
6 CP

Reli 2.2
Einführung in die Analyse
biblischer Literaturen mit
eigenständiger Vertiefung,
9 CP

Reli 3.2
Einführung in drei
religiöse Traditionen
mit Schwerpunkt
Christentum und Islam, 9 CP

24

4. Sem.

3. Jahr

5. Sem.

Reli 5.2
Allgemeine
Christentumsgeschichte:
Einführung in Methoden
und Theorien der
Geschichtsschreibung,
6 CP

 

 

6

6. Sem.

 

 

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anhang 2.5.2

Anhang 2.5.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“

Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Subject Discipline, Compulsory Modules), 30 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Rel
1.3

Einführung in die
Religionswissenschaft
und Religionspädagogik

Introduction to the
Study of Religion
and Related
Didactics

P

6

TP

Teil 1,
3 CP

PL: 1
SL: 1

Teil 2,
3 CP

PL: 1
SL: 1

Rel
2.2

Einführung in die
Analyse biblischer
Literaturen mit
eigenständiger
Vertiefung

Introduction to the
Analysis of
Biblical
Literatures with
Term Paper

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 2

Rel
3.2

Einführung in drei
religiöse Traditionen mit
Schwerpunkt
Christentum und Islam

Introduction to
Three Religious
Traditions with
Focus on
Christianity and
Islam

P

9

KP

 

PL: 0
SL: 3

Rel
5.2

Allgemeine
Christentumsgeschichte:
Einführung in Methoden
und Theorien der
Geschichtsschreibung

History of Christianity:
Introduction to
Methods and
Theories of
Historiography

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Anlage 3: Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 20. Mai 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“) beinhaltet den Bereich Erziehungswissenschaft.

(2) Das Studium im Bereich Erziehungswissenschaft umfasst insgesamt 12 CP. Es sind dementsprechend Module des Pflichtbereichs zu absolvieren.

(3) Anhang 3.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 3.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

-

Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den „BerBil Pflege“.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit kann nur im Erstfach „Pflegewissenschaft“ geschrieben werden.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Note für den Bereich Erziehungswissenschaft wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 3 für den Bereich Erziehungswissenschaft tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ ihr Studium im Bereich Erziehungswissenschaft aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anhang 3.1:

Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft

Anhang 3.2:

Module und Prüfungsanforderungen für den Bereich Erziehungswissenschaft


Anhang 3.1

Anhang 3.1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft im BerBil Pflege (12 CP)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Pflichtmodule

∑ 12 CP

1.Jahr

1. Sem.

 

 

2. Sem.

 

 

2. Jahr

3. Sem.

 

 

4. Sem.

Pfleg-BP1 Berufspädagogik I:
Unterrichtsplanung und Gestaltung von Lernsituationen, 6 CP

6

3. Jahr

5. Sem.

Pfleg-BP3 Berufspädagogik III:
Berufsbildung in internationalen Kontexten, 6 CP

6

6. Sem.

 

 

CP: Credit Points, Sem. = Semester

Anhang 3.2

Anhang 3.2: Module und Prüfungsanforderungen für den Bereich Erziehungswissenschaft

Erziehungswissenschaft, Pflichtmodule (Education, Compulsory Modules), 12 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Pfleg-
BP1

Berufspädagogik I:
Unterrichtsplanung
und Gestaltung von
Lernsituationen

Vocational
Education and
Training I: Learning
Situations

P

6

MP

 

PL:1
SL:0

Pfleg-
BP3

Berufspädagogik III:
Berufsbildung in
internationalen
Kontexten

Vocational
Education and
Training III:
International VET

P

6

MP

 

PL:1
SL:0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort- Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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