|
|
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhang 2.5.1 und 2.5.2 geändert sowie Anhang 2.5.3 neu hinzugefügt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 32)***) |
[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 32, 35) gilt folgende Regelung:
”(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die zum Wintersemester 2025/26 im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung – Pflegewissenschaft “ im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2025/26 ihr Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ aufgenommen haben, können auf Antrag in die geänderte Prüfungsordnung wechseln. Der formlose Antrag muss bis zum 15. November 2025 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”]
Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) hat auf seiner Sitzung am 29. Oktober 2019 im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 68a i.V.m. § 87 Satz 1 Nummer 2 und § 88 Absatz 3 sowie i.V.m. § 62 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen.
Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, und Fachanlagen mit Anhängen (i.F. Anlagen), in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach (Erst- und Zweitfach) oder den Bereich Erziehungswissenschaft ergänzt und/oder konkretisiert werden sowie einer Anlage zur Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und E-Klausuren.
Anlagen zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.
Diese fachspezifische Prüfungsordnung inkl. ihrer Anlagen gilt in Verbindung mit dem allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: BerBil Pflege) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Semestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad
Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)
verliehen.
(1) Der Studiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ wird in Anlehnung an § 4 Ziffer 2 AT BPO als Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang studiert.
(2) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Rechtsverordnung der Senatorin für Kinder und Bildung über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) vom 14. Februar 2019 (Brem.ABl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Studium gliedert sich wie folgt in:
ein Erstfach „Pflegewissenschaft“ im Gesamtumfang von 138 CP mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen (inkl. Inklusion und Umgang mit Heterogenität, eines schulpraktischen Anteils, Fachergänzenden Studien und dem Modul Bachelorarbeit), siehe Anlage 1,
ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Gesamtumfang von 30 CP Fachwissenschaft (siehe Anlage 2) und
einen Bereich Erziehungswissenschaft im Gesamtumfang von 12 CP (siehe Anlage 3).
(4) In den Anhängen zu den Anlagen 1, 2 und 3 werden der jeweils empfohlene Studienverlauf dargestellt und die zu erbringenden Prüfungsleistungen geregelt.
(5) Module werden gemäß den Angaben in den Anlagen 1, 2 und 3 als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflicht- und Wahlbereich in deutscher oder parallel auch in englischer Sprache durchgeführt. Nähere Angaben sind den Anlagen 1, 2 und 3 zu entnehmen.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Darüberhinausgehende Formen werden in den Anlagen 1, 2 und 3 geregelt.
(10) Das Studium beinhaltet schulpraktische Studien, nähere Angaben sind der Praktikumsordnung sowie der Anlage 1 zu entnehmen.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Gegebenenfalls ergänzende und weiterführende Angaben sind in den Anlagen 1, 2 und 3 aufgeführt.
(2) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer denen, die im Rahmen des § 6 der Anlage 1 aufgeführt sind.
(1) Die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
(2) Die Fachnote für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ und die Fachnote des Zweitfachs (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) sowie die des Bereichs Erziehungswissenschaft werden gemäß den Regelungen im jeweiligen § 7 der Anlagen 1, 2 und 3 gebildet.
Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ mit ihrem zentralen Teil und ihren Anlagen in den jeweils geltenden Fassungen tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft und wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlagen
Regelungen für das Erstfach „Pflegewissenschaft“
Regelungen für das Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach)
Regelungen für das Zweitfach Germanistik/Deutsch
Regelungen für das Zweitfach Mathematik
Regelungen für das Zweitfach Biologie
Regelungen für das Zweitfach Politik
Regelungen für das Zweitfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik
Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 1: Regelungen des Erstfachs „Pflegewissenschaft“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) am 22. April 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.
(1) „Pflegewissenschaft“ ist das Erstfach im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“).
(2) Das Studium des Erstfachs (Gesamtumfang 138 CP) gliedert sich wie folgt:
Bachelorarbeit, 12 CP,
Fachwissenschaft Pflegewissenschaft im Umfang von 99 CP: Dieser Studienabschnitt beinhaltet
Pflichtmodule im Umfang von 87 CP,
Wahlpflichtmodule im Umfang von 12 CP.
Fachdidaktik Pflegewissenschaft (Pflichtmodule) im Umfang von 24 CP inklusive Inklusion und Umgang mit Heterogenität.
General Studies Bereich (Wahlmodule) im Umfang von 3 CP. Diese können benotet oder unbenotet sein und umfassen Angebote aus den Fachergänzenden Studien.
(3) Anhang 1.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 1.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. Konkrete Angaben hierzu sind dem Anhang 1.2 zu entnehmen.
(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Erstfach „Pflegewissenschaft“ werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.
(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches unterrichtsbezogenes Orientierungspraktikum, welches in das Modul Schulpraktikum im Umfang von 6 CP integriert ist. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(1) Prüfungen werden in der Regel in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglichen Form durchgeführt werden.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt und/oder in den Modulbeschreibungen dargestellt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.
(6) Mindestens drei Modulprüfungen sind in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu erbringen.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 1 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 90 CP insgesamt im Studiengang „BerBil Pflege“.
(2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
Die Fachnote für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ wird wie folgt berechnet: Die Note der Bachelorarbeit macht 20% der Fachnote aus, die restlichen 80% der Fachnote werden aus den mit den jeweiligen Credit Points gewichteten Noten der Module des Erstfachs gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
Die Anlage 1 des Erstfachs „Pflegewissenschaft“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft” durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan Erstfach „Pflegewissenschaft“
Module und Prüfungsanforderungen für das Erstfach „Pflegewissenschaft“
Bachelorarbeit
Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Pflichtmodule
Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Wahlpflichtmodule
Fachdidaktik Pflegewissenschaft, Pflichtmodule
Anhang 1.1: Studienverlaufsplan Erstfach „Pflegewissenschaft“ im BerBil Pflege (138 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums in Verbindung mit dem Zweitfach „Deutsch“ dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. In der Fachberatung des Erstfachs werden zudem Empfehlungen für die Verlaufsgestaltung bei einer Fächerkombination mit „Politik“, „Religionswissenschaft/ Religionspädagogik“, „Biologie“ oder Mathematik“ gegeben.
| Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, 99 CP | Bachelor- | Fachdidaktik | General | ∑ 138 | ∑ 138 | ||||||||||
Pflichtmodule, 87 CP | Wahlpflichtmo- | Pflichtmodul | Pflichtmodule | Wahlbereich | ||||||||||||
1.Jahr | 1. | Pfleg PA1 | Pfleg PA2 | Pfleg 1 |
|
|
|
| 24 | 44 | ||||||
2. | Pfleg PA3 | Pfleg PA4 |
|
|
|
|
| 24 | ||||||||
2. Jahr | 3. | Pfleg 2 | Pfleg 3 |
|
|
| Pfleg FD1 | Fachergänzende | 24 | 42 | ||||||
4. | Pfleg 5 |
|
|
|
| Pfleg SP | Pfleg FD3 |
| 18 | |||||||
3. Jahr | 5. | Pfleg 7 |
|
| Wahlpflichtmodul |
| Pfleg FD2 |
| 18 | 48 | ||||||
6. | Pfleg 6 | Pfleg 4, | Wahlpflichtmodul | Pfleg BA |
|
| 30 | |||||||||
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 1.2: Module und Prüfungsanforderungen des Erstfachs „Pflegewissenschaft“
Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL |
Pfleg BA | Modul | Module | P | 12 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Pflichtmodule (Subject Discipline Nursing Science, Compulsory Modules), 87 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL |
Pfleg | Aufgaben und | Tasks and | P | 3 | MP |
| PL: 0 |
Pfleg | Pflege- und | The Nursing | P | 12 | MP |
| PL: 1 |
Pfleg | Personenorien- | Person Orientation | P | 12 | MP |
| PL: 1 |
Pfleg | Systemzusam- | System Context in | P | 12 | MP |
| PL: 1 |
Pfleg 1 | Wissenschaftli- | Scientific Working | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
Pfleg 2 | Theoretische | Theoretical | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
Pfleg 3 | Diagnostik | Nursing | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pfleg 4 | Intervention und | Nursing Intervention | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pfleg 5 | Methoden der | Methods of | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pfleg 6 | Team- und | Team- and Quality- | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pfleg 7 | Versorgungsfor- | Health Care | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Wahlpflichtmodule (Subject Discipline Nursing Science, Compulsory Elective Modules), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL |
Pfleg 8 | Ethik | Nursing Ethics | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pfleg 9 | Versorgungsset- | Nursing Care | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pfleg 10 | Professionalisie- | Professionalization | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
11 | Theorien und | Theories and | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
13a | Epidemiologie I | Epidemiology I | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
13b | Epidemiologie II | Epidemiology II | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
21a | Soziale | Social Inequality | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
22 | System und | System and Law of | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
23a | Gesundheitsökonomie I | Health Economics I | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
31 | Theorien und | Theory and Basis | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
32-a | Gesundheitliche | Health Related | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
63 | Statistik | Statistics | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik Pflegewissenschaft, Pflichtmodule (Nursing Didactics, Compulsory Modules), 24 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL |
Pfleg | Theorie und | Theory and | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pfleg | Weiterentwick- | Development of | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pfleg | Inklusion und | Inclusion and | P | 6 | MP |
| PL: 0 |
Pfleg | Schulpraktikum | School Internship | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.1: Regelungen für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaft) am 6. Mai 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.
(1) „Germanistik/Deutsch“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ besteht aus 30 CP Fachwissenschaft.
(3) Anhang 2.1.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.1.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Die von dieser Ordnung vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 bis 10 des AT BPO, im Folgenden werden diese hier teilweise konkretisiert und erweitert:
Mündliche Prüfung, als Einzelprüfung mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten. Wenn Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergeben, durchgeführt werden.
Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt:
100 oder mehr Arbeitsstunden: 30 000 bis 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): große Hausarbeit,
60 bis 99 Arbeitsstunden: 20 000 bis 30 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): mittlere Hausarbeit,
40 bis 59 Arbeitsstunden: 15 000 bis 25 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): kleine Hausarbeit.
Die Arbeit ist als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) bei der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer einzureichen.
Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 12 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
Portfolio, bestehend aus mehreren Einzelleistungen, die zusammenfassend bewertet werden. Die Anforderungen und Erwartungen an diese werden zu Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.
Die Anlage 2.1 für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“
Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“
Anhang 2.1.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ im BerBil Pflege (30 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Fachwissenschaft (Pflichtmodule) | ∑ 30 CP | ||
1.Jahr | 1. Sem. | B1 | 6 | |
2. Sem. | B2 | 6 | ||
2. Jahr | 3. Sem. | A1 | 6 | |
4. Sem. | A2-Pf | 6 | ||
3. Jahr | 5. Sem. | B3 | 6 | |
6. Sem. |
|
|
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2.1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (German Studies, Compulsory Modules), 30 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL |
A1 | Grundlagen | Literary Studies. | P | 6 | TP | Einführungskurs neuere | PL: 1 |
Einführungskurs ältere | PL: 1 | ||||||
A2-Pf | Grundlagen | Literary Studies. | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
B1 | Grundlagen | Basics of | P | 6 | TP | Einführungskurs | PL: 1 |
Einführungskurs ältere | PL: 1 | ||||||
B2 | Grammatische | Grammatical | P | 6 | TP | Einführungskurs | PL: 1 |
Einführungskurs Syntax, | PL: 1 | ||||||
B3 | Sprache in | Language in | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.2: Regelungen für das Zweitfach „Mathematik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 3. Mai 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelor-studiengang „Berufliche Bildung – Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.
(1) „Mathematik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Mathematik“ besteht aus 30 CP Fachwissenschaft.
(3) Anhang 2.2.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.2.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.
Die Anlage 2.2 für das Zweitfach „Mathematik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Mathematik“ aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“
Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Mathematik“
Anhang 2.2.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“ im BerBil Pflege (30 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Fachwissenschaft (Pflichtmodule) | ∑ 30 CP | ||
1. Jahr | 1. Sem. | MGY1a | 15 | |
2. Sem. |
|
| ||
2. Jahr | 3. Sem. |
|
| |
4. Sem. | MGY7 | 9 | ||
3. Jahr | 5. Sem. |
|
| |
6. Sem. | MGY2 | 6 |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2.2.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Mathematik“
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Subject Discipline, Compulsory Modules), 30 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL |
MGY1a | Lineare Algebra | Linear Algebra | P | 15 | KP |
| PL: 1 |
MGY2 | Geometrie | Geometry | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
MGY7 | Stochastik | Stochastics | P | 9 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.3: Regelungen für das Zweitfach „Biologie“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) am 22. April 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.
(1) „Biologie“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Biologie“ besteht aus 30 CP Fachwissenschaft.
(3) Anhang 2.3.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.3.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO,
Kursvorbereitung: Kurzer schriftlicher Multiple-choice Test über den fachlichen Inhalt des jeweiligen Kurstags.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.
Die Anlage 2.3 für das Zweitfach „Biologie“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Biologie“ aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Biologie“
Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Biologie“
Anhang 2.3.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Biologie“ im „BerBil Pflege“ (30 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Fachwissenschaft (Pflichtmodule) | ∑ 30 CP | ||||
1. Jahr | 1. | ALC, | Bio 2 | 15 CP | ||
2. | MBW 1 |
| 6 CP | |||
2. Jahr | 3. |
|
|
| ||
4. | Bio 3 |
| 9 CP | |||
3. Jahr | 5. |
|
|
| ||
6. |
|
|
|
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2.3.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Biologie“
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Subject Discipline, Compulsory Modules), 30 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Angaben | PL/SL |
Chemie 1 | Allgemeine | General Chemistry | P | 9 | KP |
| PL: 1 |
Bio 2 | Zellbiologie | Biology of the Cell | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
Bio 3 | Botanik | Botany | P | 9 | KP |
| PL: 1 |
MBW 1 | Biochemie | Biochemistry | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.4: Regelungen für das Zweitfach „Politik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 22. April 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.
(1) „Politik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Politik“ umfasst insgesamt 30 CP Fachwissenschaft.
(3) Anhang 2.4.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.4.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen.
Portfolios in Form der Darlegung einer Fragestellung und Bibliographie für eine Hausarbeit oder in Form eines Exposés und eines Entwurfs der Einleitung zu einer Hausarbeit. Portfolios werden gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO bewertet.
Exposé: Vorstufe zur Hausarbeit mit Angaben zur Fragestellung, Methode, Aufbau und Literaturgrundlage.
Take-home exam (Hausklausur): Selbstständige, schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb einer vorgegeben Frist. Zur Bearbeitung sollen im Wesentlichen die im Rahmen der Lehrveranstaltungen bearbeiteten Texte, Dokumente, Quellen sowie eigene Mitschriften und Protokolle herangezogen werden.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.
Die Anlage 2.4 für das Zweitfach „Politik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Politik“ aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“
Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Politik“
Anhang 2.4.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“ im BerBil Pflege (30 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Fachwissenschaft (Pflichtmodule) | ∑ 30 CP | ||||
1. Jahr | 1. Sem. | Pol-M8.1 | 6 | |||
2. Sem. |
|
| ||||
2. Jahr | 3. Sem. | Pol-M1 | 9 | |||
4. Sem. | Pol-M4 | Pol-M7 | 6 | |||
3. Jahr | 5. Sem. |
|
| |||
6. Sem. |
| 9 | ||||
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2.4.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Politik“
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Political Science, Compulsory Modules), 30 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL |
Pol-M1 | Sozialwissen- | Introduction to | P | 9 | TP | Teilprüfung 1, | PL: 1 |
Teilprüfung 2, | PL: 1 | ||||||
Pol-M4 | Europäische | European | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol-M7 | Politik, Recht | Politics, Law | P | 9 | TP | Recht, | PL: 1 |
Wirtschaft, | PL: 1 | ||||||
Pol-M8.1 | Einführung in | Introduction to | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.5: Regelungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 22. April 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft „ in der jeweils geltenden Fassung.
(1) „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ besteht aus 30 CP Fachwissenschaft.
(3) Anhang 2.5.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.5.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO, bestehend aus mehreren Einzelleistungen, die zusammenfassend bewertet werden. Die Anforderungen und Erwartungen an diese werden zu Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt.
Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext. Anders als z.B. bei einer Hausarbeit geht es um die kritische Reflexion des Themas (auch z.B. im Lichte des Ausgangspunktes). Daher sollte am Anfang des Essays im ersten Abschnitt eine sinnvolle These vertreten werden. Bildet ein Text die Basis des Essays, so ist dieser zunächst in seinen historischen oder wissenschaftlichen Kontext einzuordnen, dann inhaltlich in seinen zentralen Aussagen darzustellen und schließlich einer selbstständigen kritischen Diskussion bzw. historiographischen Interpretation zu unterziehen. Allgemeines Ziel des Essays ist eine kritische Reflexion eines wissenschaftlichen Themas. Am Ende sollte man zu einem Urteil kommen.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.
Die Anlage 2.5 für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“
Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“
Anhang 2.5.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ im BerBil Pflege (30 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar.
Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Fachwissenschaft | ∑ 30 CP | ||||||
1.Jahr | 1. Sem. |
|
|
|
| |||
2. Sem. |
|
|
| |||||
2. Jahr | 3. Sem. | Reli 1.3 | Reli 2.2 | Reli 3.2 | 24 | |||
4. Sem. | ||||||||
3. Jahr | 5. Sem. | Reli 5.2 |
|
| 6 | |||
6. Sem. |
|
|
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2.5.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Subject Discipline, Compulsory Modules), 30 CP
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL |
Rel | Einführung in die | Introduction to the | P | 6 | TP | Teil 1, | PL: 1 |
Teil 2, | PL: 1 | ||||||
Rel | Einführung in die | Introduction to the | P | 9 | KP |
| PL: 1 |
Rel | Einführung in drei | Introduction to | P | 9 | KP |
| PL: 0 |
Rel | Allgemeine | History of Christianity: | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3: Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 20. Mai 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Das Studium im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“) beinhaltet den Bereich Erziehungswissenschaft.
(2) Das Studium im Bereich Erziehungswissenschaft umfasst insgesamt 12 CP. Es sind dementsprechend Module des Pflichtbereichs zu absolvieren.
(3) Anhang 3.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 3.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.
Die Anlage 3 für den Bereich Erziehungswissenschaft tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ ihr Studium im Bereich Erziehungswissenschaft aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft
Module und Prüfungsanforderungen für den Bereich Erziehungswissenschaft
Anhang 3.1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft im BerBil Pflege (12 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Pflichtmodule | ∑ 12 CP | ||
1.Jahr | 1. Sem. |
|
| |
2. Sem. |
|
| ||
2. Jahr | 3. Sem. |
|
| |
4. Sem. | Pfleg-BP1 Berufspädagogik I: | 6 | ||
3. Jahr | 5. Sem. | Pfleg-BP3 Berufspädagogik III: | 6 | |
6. Sem. |
|
|
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 3.2: Module und Prüfungsanforderungen für den Bereich Erziehungswissenschaft
Erziehungswissenschaft, Pflichtmodule (Education, Compulsory Modules), 12 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL |
Pfleg- | Berufspädagogik I: | Vocational | P | 6 | MP |
| PL:1 |
Pfleg- | Berufspädagogik III: | Vocational | P | 6 | MP |
| PL:1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort- Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.