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Inhaltsübersicht: | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Friedhofszweck |
§ 3 | Art und Größe der Grabstätten |
§ 4 | Ruhefristen und Belegung der Grabstätten |
§ 5 | Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten |
§ 6 | Übertragung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten |
§ 7 | Bestattungen |
§ 8 | Särge, Leichenhüllen, Leichenbekleidung und Urnen |
§ 9 | Umbettungen |
§ 10 | Gestaltung und Pflege der Grabstätten, Grabschmuck |
§ 11 | Zusätzliche Vorschriften für die Gestaltung von Grabstätten |
§ 12 | Grabmale |
§ 13 | Zusätzliche Vorschriften für die Gestaltung von Grabmalen |
§ 14 | Leichenhallen |
§ 15 | Bekenntnisgebräuche |
§ 16 | Besuch der Friedhöfe |
§ 17 | Verhalten auf den Friedhöfen |
§ 18 | Gewerbliche Betätigung |
§ 19 | Haftung |
§ 20 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 21 | Überleitung |
§ 22 | Inkrafttreten |
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bremerhaven gewesen sind oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besessen haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung des Magistrats.
(2) Der Magistrat kann einen Friedhof ganz oder teilweise aus Gründen
der Bauleitplanung,
der unzureichenden Verwesung,
des Baumschutzes oder
sonstigen wichtigen Gründen sperren.
Dies gilt auch für einzelne Bestattungsarten (Leichen, Aschen). Die Sperrung beendet nicht ein bestehendes Nutzungsrecht, mit Ausnahme des Rechts auf Bestattungen der gesperrten Bestattungsart. Ist eine Grabstätte gesperrt und wird dem Nutzungsberechtigten aus Anlaß einer Bestattung ein Nutzungsrecht an einer anderen Grabstätte vergeben, gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.
(1) Leichen und Aschen werden in Reihen-, Wahl-, Ehrengrabstätten oder in Allgemeinen Totengedenkstätten (nur Aschen) beigesetzt.
(2) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten, die in Gräberfeldern der Reihe nach belegt werden. Die Größe beträgt in der Regel
für die Beisetzung von Leichen 120 x 240 cm, für das Grabbeet 90 x 140 cm;
für die Beisetzung von Aschen 80 x 80 cm.
Der die Beisetzung Veranlassende hat die Möglichkeit, eine Reihengrabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von der Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(3) Wahlgrabstätten sind ein- und mehrstellige Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Die Größe beträgt in der Regel
für die Beisetzung von Leichen je Grabstelle in einfacher oder doppelter Tiefe 120 x 240 cm, für das Grabbeet 90 x 180 cm;
für die Beisetzung von Aschen 100 x 100 cm.
(4) In Allgemeinen Totengedenkstätten (anonyme Gräberfelder) werden Aschen einzeln ohne individuelle Kennzeichnung beigesetzt.
(5) Ehrengrabstätten sind Grabstätten, die aus besonderem Anlaß auf Beschluß des Magistrats angelegt werden. Absatz 3 gilt sinngemäß.
(1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. Sie beginnt mit dem Tage des Ablebens.
(2) Es dürfen beigesetzt werden
in einer Reihengrabstätte für Aschen zur gleichen Zeit bis zu vier Aschen,
in einer Wahlgrabstätte für Aschen bis zu sechs Aschen,
in einer Grabstelle für die Beisetzung von Leichen, die nur für die Belegung in einfacher Tiefe eingerichtet ist, eine Leiche, die für die Belegung in doppelter Tiefe eingerichtet ist, zwei Leichen, statt einer Leiche auch die Leichen von zwei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) Vor Ablauf der Ruhefrist darf die Grabstelle nicht neu belegt werden, ausgenommen
die Zweitbelegung einer Grabstelle in einer Wahlgrabstätte für die Beisetzung von Leichen in einfacher Tiefe, sofern die erste Beisetzung einer Leiche in doppelter Tiefe erfolgt ist;
die Beisetzung der Leiche eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder von Zwillingen unter einem Jahr auf jeder mit einer Leiche belegten Grabstelle. Bei Reihengräbern darf die Ruhezeit der bereits beigesetzten Leichen nicht überschritten werden;
die zusätzliche Beisetzung von bis zu sechs Aschen in einer Grabstelle einer Wahlgrabstätte für die Beisetzung von Leichen.
(4) Grabgegenstände, die das Belegen der Grabstätte behindern, sind vom Veranlasser der Beisetzung auf Verlangen des Magistrats vorübergehend zu entfernen. Die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber haben eine vorübergehende Veränderung auf ihren Grabstätten zu dulden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist, bei Wahlgräbern jedoch nicht vor Erlöschen des Nutzungsrechtes, werden die Grabmale und sonstige auf der Grabstätte befindlichen Gegenstände (Grabgegenstände) vom Magistrat entfernt. Die Grabgegenstände sind mit Ausnahme der Bepflanzung auf Antrag auszuhändigen. Wird der Antrag nicht innerhalb einer vom Magistrat bestimmten Frist gestellt, so gehen die Gegenstände in das Eigentum der Stadt Bremerhaven über.
(6) Der Ablauf der Ruhefrist von Leichen und Aschen bei Reihengrabstätten, das Erlöschen des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten und die nach Absatz 5 Satz 3 vom Magistrat zu bestimmende Frist sind mindestens ein halbes Jahr vorher bekanntzugeben; sie sind öffentlich bekanntzugeben, wenn ein Nutzungsberechtigter nicht feststeht oder seine Anschrift nicht bekannt ist. Dabei ist auch auf die Wirkung der Frist hinzuweisen.
(7) Absätze 5 und 6 finden auf Ehrengrabstätten keine Anwendung.
(1) An Wahlgrabstätten wird auf Antrag und nach Zahlung der Überlassungsgebühr für die Dauer von 25 Jahren bis zum Ende des Kalenderjahres ein Nutzungsrecht eingeräumt (Überlassungszeit).
(2) Das Nutzungsrecht umfaßt die Befugnis des Berechtigten zu bestimmen, wer auf der Grabstätte beigesetzt werden soll. Bei der erstmaligen Einräumung des Nutzungsrechts kann der Nutzungsberechtigte wählen, ob die Grabstätte in einem Gräberfeld mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegen soll und die Art und Größe der Grabstätte festlegen. - Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sowie besondere Erhaltungspflichten nach § 12 Abs. 3 sind dem Nutzungsberechtigten bei der Überlassung der Grabstätte bekanntzugeben.
(3) Bei jeder Beisetzung in einer Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht für die Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche oder Asche zu verlängern. Vor der Verlängerung darf die Grabstätte nicht belegt werden.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ist im Jahre des Ablaufs der Überlassungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten um mindestens fünf, längstens bis 25 Jahre zu verlängern. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht, wenn der Nutzungsberechtigte seiner Pflegeverpflichtung nicht nachgekommen ist oder nicht für die Standsicherheit des Grabmales gesorgt hat.
(5) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Magistrat einen Wohnungswechsel sowie eine Namensänderung mitzuteilen.
(6) Es besteht kein Anspruch auf eine der Lage nach bestimmten Wahlgrabstätte und auf die Unveränderlichkeit ihrer Umgebung.
(1)
Der Nutzungsberechtigte kann schon beim Erwerb des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Das Einverständnis des Bestimmten ist nachzuweisen.
Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne einen Nachfolger bestimmt oder das Einverständnis des von ihm Bestimmten nachgewiesen zu haben, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag auf die Angehörigen in der genannten Reihenfolge übertragen. Angehörige sind
der Ehegatte,
die ehelichen, nicht ehelichen und Adoptivkinder,
die Stiefkinder,
die Enkel,
die Eltern,
die Geschwister,
die Stiefgeschwister,
die Ehegatten der unter dem Buchstaben b) genannten Personengruppe,
die Ehegatten der unter dem Buchstaben c) genannten Personengruppe,
die Ehegatten der unter dem Buchstaben d) genannten Personengruppe.
Innerhalb der unter den Buchstaben b) bis k) genannten Personengruppen entscheidet das Alter über die Rangfolge, wobei unter dem Buchstaben d) vorab die Rangfolge unter b) entscheidend ist.
Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht, unverzüglich nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf sich umschreiben zu lassen. Der Magistrat ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vorlage eines Erbscheins und den Nachweis über die Erbauseinandersetzung zu verlangen.
(2) Sind keine Angehörigen vorhanden, so kann der Magistrat das Nutzungsrecht auch auf andere Personen übertragen, wenn ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Grabstätte nachgewiesen wird.
(3) Der Nachfolger im Nutzungsrecht ist an die Bestimmung von Beisetzungsberechtigten durch vorherige Nutzungsberechtigte gebunden.
(4) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten und mit Zustimmung des Magistrats auf einen Dritten übertragen werden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht.
(1) Eine Leiche soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt - grundsätzlich innerhalb von 96 Stunden, aber nicht vor 48 Stunden nach Eintritt des Todes - bestattet werden. Tage, an denen nicht bestattet wird, bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt.
Ist eine Leiche in Verwesung übergegangen, kann der Magistrat eine sofortige Bestattung anordnen. Die Angehörigen sind zu benachrichtigen.
Bestattungsfeierlichkeiten sollen in der Regel am geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Der Magistrat setzt auf Antrag den Zeitpunkt für die Bestattung fest.
(3) Er sorgt für das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes. Für den Aushub können Nachbargrabstätten in Anspruch genommen werden, ohne daß es hierzu einer Mitteilung an deren Nutzungsberechtigten bedarf; der vorherige Zustand wird wiederhergestellt.
(4) Für den Transport der Leiche oder Asche vom Feierraum auf den Friedhof bis zur Grabstätte hat derjenige zu sorgen, der die Bestattung veranlaßt hat, mit Ausnahme des Absatzes 5. Der Transport und das Absenken des Sarges dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die Gewähr für eine würdige und gefahrlose Beisetzung bieten.
(5) Bestattungen von Aschen in der Allgemeinen Totengedenkstätte (anonymes Gräberfeld) werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung vom Magistrat durchgeführt.
(6) Der Feierraum auf dem Friedhof wird vom Magistrat für die Trauerfeier mit einer Grunddekoration aus lebenden Pflanzen geschmückt.
(1) Leichen sind in Vollholzsärgen anzuliefern und zu bestatten. Der Sarg für eine Erdbestattung muß so beschaffen sein, daß eine nachteilige Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht zu erwarten ist; insbesondere ist die Verwendung von Kunststoffen nicht gestattet. Der Sarg für eine Feuerbestattung muß so beschaffen sein, daß bei der Verbrennung die geringstmögliche Emission zu erwarten ist; er muß den Anforderungen der VDI-Richtlinie 3891 entsprechen.
(2) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Zur Beisetzung von Urnen dürfen Überurnen mit höchstens 0,23 m Durchmesser und 0,35 m Höhe verwendet werden, die aus vergänglichem Material bestehen und den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechen. Der Magistrat kann größere Überurnen zulassen; die Verwendung solcher Überurnen ist spätestens drei Werktage vor der Beisetzung zu beantragen. Überurnen sind für Beisetzungen in der Allgemeinen Totengedenkstätte (anonymes Gräberfeld) nicht zugelassen.
(4) Müssen Särge verwendet werden, die länger als 2,05 m, höher als 0,70 m oder breiter als 0,75 m sind, so ist das dem Magistrat bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. Bei Feuerbestattungen ist eine vorherige Zustimmung erforderlich.
(1) Leichen und Aschen dürfen bis zum Ablauf der Ruhefrist nur zur gemeinsamen Beisetzung von Angehörigen oder in ähnlichen eine Störung der Totenruhe rechtfertigenden Fällen umgebettet werden.
(2) Leichen können über die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur umgebettet werden, wenn die Umbettung angesichts des Verwesungszustandes zumutbar und mit vertretbarem Aufwand durchzuführen ist.
(3) Die Ausgrabung und Wiederbeisetzung der Leiche oder Asche wird vom Magistrat auf Antrag durchgeführt.
(4) Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhefrist.
(5) Als Umbettung gilt nicht die Ausgrabung einer Asche für die Beisetzung einer Leiche, wenn die Asche auf derselben Grabstätte verbleibt.
(1) Die Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und zu pflegen. Sie sind unbeschadet der Anforderungen in Gräberfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach § 11 so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, daß die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofes gewahrt werden und Beisetzungen auf der eigenen und auf der Nachbargrabstätte nicht behindert werden sowie das anfallende Regenwasser vom Erdreich aufgenommen wird. Grabhügel sind nicht zulässig.
Aus friedhofsgestalterischen und bestattungstechnischen Gründen wird empfohlen, Grabstätten überwiegend flächenhaft mit Bodendeckern zu bepflanzen und höher wachsende Gehölze, Rosen, Stauden nur sparsam zu verwenden. Rasen als Grabbepflanzung ist möglich, wenn dieser regelmäßig geschnitten und gepflegt wird.
Unkrautvernichtungsmittel (Herbizide) dürfen zur Bekämpfung von Kraut- und Graswuchs nicht eingesetzt werden.
(2) Kränze, Blumengebinde und dergleichen dürfen nur aus kompostierbarem Material bestehen.
(3) Sofern Grabbegrenzungen bei Wahlgrabstätten nicht durch die Stadt verlegt werden, können Grabnutzungsberechtigte diese auf eigene Kosten durch einen Steinmetzbetrieb erstellen lassen. Als Material ist nur Sandstein zu verwenden in den Abmessungen: Stärke 0,10 - 0,12 m, Höhe 0,20 m, Einzelstücke mindestens 0,50 m, höchstens 1,20 m lang; die Grabbegrenzungen sind bodeneben ohne Betonfundamente zu versetzen.
(4) Bei Wahlgrabstätten obliegt die Grabpflege dem Nutzungsberechtigten. Er kann einen anderen mit der Ausführung der Pflegearbeiten beauftragen; seine Verpflichtung bleibt unberührt.
(5) Bei Reihengrabstätten führt der Magistrat die mindestens erforderlichen Pflegearbeiten (Erstherrichtung, Rasenschnitt) aus.
(6) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Pflegeverpflichtung trotz Aufforderung und Fristsetzung durch den Magistrat nicht nach, so kann der Magistrat auf Kosten des Nutzungsberechtigten den Aufwuchs entfernen, eine Rasenanlage herstellen und bis zum Ablauf der Überlassungszeit unterhalten, oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. Vor dem Entzug ist der Nutzungsberechtigte noch einmal aufzufordern, die Grabpflege unverzüglich aufzunehmen. Ist der Nutzungsberechtigte oder seine Anschrift nicht bekannt, so kann die Aufforderung öffentlich erfolgen.
(1) Die zusätzlichen Vorschriften für die Gestaltung von Grabstätten sind zu beachten bei Grabstätten in Gräberfeldern, die im beigefügten Anhang genannt sind.
(2) Die Grabstätten liegen ebenerdig im Rasen. Sie sollen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(3) Grabstätten mit einer Bepflanzungsfläche (Grabbeet) sind flächenhaft mit Bodendeckern zu bepflanzen. Die Wechselpflanzung - aus Frühjahrs- und Sommerblumen sowie Winterschmuck - darf nicht mehr als 1/5 der Grabfläche einnehmen. Einzelgehölze oder -pflanzen dürfen nicht höher als 0,75 m werden und nicht mehr als 1/5 der Grabfläche einnehmen. Einfriedigungen, Einfassungen, Begrenzungspflanzungen, Vasen (mit Ausnahme von Grabvasen), Blumenschalen und Bänke sind nicht zulässig.
(4) Grabstätten ohne Bepflanzungsfläche liegen im Rasen. Die Herrichtung und der Rasenschnitt werden vom Magistrat durchgeführt. Andere Ausstattungsgegenstände mit Ausnahme des Grabmals sind nicht zulässig.
(1) Die Grabmale sind aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze zu arbeiten. Sie sind handwerksgerecht herzustellen und unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach § 13 so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, daß die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofs gewahrt bleiben. Sie sollen handwerksgerecht in ausgewogener Form mit Bezug zum Verstorbenen gearbeitet werden.
Verschiedenartige und verschiedenfarbige Materialien auf einer Grabstätte sind nicht zulässig, mit Ausnahme der Schriften und der Ornamente.
(2) Die Abmessungen der Grabmale sollen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen. Auch muß das anfallende Regenwasser vom Erdreich der Grabstätte aufgenommen werden. Weiter gebieten bestattungstechnische Gründe ein Nichtüberschreiten bestimmter Grabmaße. Maßbegrenzungen werden wie folgt festgelegt:
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| größte | größte |
1. | Aufrechtstehende Grabmale auf |
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1.1 | Grabstätten für die Beisetzung von Leichen |
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1.1.1 | Reihengrabstätten | 0,50 m | 1,00 m |
1.1.2 | einstellige Wahlgrabstätten | 0,60 m | 1,20 m |
1.1.3 | zweistellige Wahlgrabstätten | 1,20 m | 1,30 m |
1.1.4 | bei mehr als zweistelligen Wahlgrabstätten ist ein Zuschlag zulässig |
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1.2 | Grabstätten für die Beisetzungen von Aschen |
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1.2.1 | Reihengrabstätten nur liegende Grabmale |
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1.2.2 | einstellige Wahlgrabstätten | 0,50 m | 1,00 m |
1.2.3 | zweistellige Wahlgrabstätten | 0,50 m | 1,30 m |
| Die Steinstärke muß bei einer Höhe bis 1,20 m mindestens 0,12 m, bei einer Höhe ab 1,20 m mindestens 0,15 m betragen. Die Grabmalhöhe wird von der Höhe der Grabbegrenzung gemessen. |
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2. | Liegende Grabmale | größte | größte |
2.1 | Grabstätten für die Beisetzung von Leichen |
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2.1.1 | Reihengrabstätten | 0,50 m | 0,75 m |
2.1.2 | einstellige Wahlgrabstätten | 0,90 m | 1,80 m |
2.1.3 | zweistellige Wahlgrabstätten | 2,10 m | 1,80 m |
2.1.4 | bei mehr als zweistelligen Wahlgrabstätten entsprechend ein Vielfaches von 2.1.2 |
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2.2 | Grabstätten für die Beisetzung von Aschen nur mit quadratischem oder rundem Grundriß |
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2.2.1 | Reihengrabstätten | 0,50 m | 0,50 m |
2.2.2 | einstellige Wahlgrabstätten 0,60 m | 0,60 m |
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| Die Steinstärke beträgt mindestens 0,12 m, davon sollen 0,10 m sichtbar bleiben, gemessen von der Höhe der Grabbegrenzung. Der Abstand von den Grabbegrenzungen soll gleichmäßig sein. |
(3) Der Magistrat kann für bestehende Gräberfelder zur Wahrung charakteristischer und historischer Grabmalformen Größe der Grabmale, Art des Materials und seine Bearbeitung festlegen.
(4) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Magistrats. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn das Grabmal den Anforderungen dieser Ordnung genügt.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anläßlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und das Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht wird.
(5) Die Anträge sind dreifach mit Grabmalentwurf, Grundriß und Seitenansicht, im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung einzureichen. In besonderen Fällen kann die Vorlage einer Ausführungszeichnung im Maßstab 1:1, die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(7) Das Grabmal ist, wenn seine Größe es erfordert, auf einem Fundament zu errichten und darauf so zu befestigen, daß es dauernd standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzt oder sich senkt. Die Richtlinien zur Verbesserung der Standsicherheit von Grabdenkmälern vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks sind einzuhalten.
(8) Grabmale sind dauernd in standsicherem Zustand zu halten. Bei einer Wahlgrabstätte ist dafür der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, so kann der Magistrat auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal befestigen oder umlegen. Ist der Nutzungsberechtigte oder seine Anschrift nicht bekannt, so kann die Aufforderung öffentlich erfolgen. Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann das Grabmal vom Magistrat auf Kosten des Nutzungsberechtigten befestigt oder umgelegt werden.
(9) Der Magistrat kann für geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale besondere Erhaltungspflichten gegenüber dem Nutzungsberechtigten festlegen.
(10) Wird ein Grabmal im Widerspruch zu den Vorschriften der Absätze 1-3 sowie des § 13 errichtet oder geändert, so kann der Magistrat die Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustande hergestellt werden.
(11) Für Grabgegenstände und sonstige bauliche Anlagen gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend.
(1) Die zusätzlichen Vorschriften für die Gestaltung von Grabmalen sind zu beachten bei Grabstätten in Gräberfeldern, die im beigefügten Anhang genannt sind.
(2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(3) Auf Grabstätten mit einer Bepflanzungsfläche (Grabbeet) ist auf jeder Grabstätte nur ein Grabmal zulässig.
Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden; Grabmale aus Naturstein müssen aus einem Stück gearbeitet sein.
Alle Seiten des Grabmals müssen gleichmäßig handwerklich bearbeitet sein. Die Oberfläche des Grabmals aus Naturstein darf gestockt, scharriert, gebeilt oder ähnlich bearbeitet sein, ausgenommen sind Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften sowie Ornamente in Feinschliff.
Zur Imprägnierung von Holz dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen des Holzes nicht wesentlich beeinträchtigen.
Anstriche und Lackierungen sind nicht statthaft. Eisenteile sowie sonstige Zutaten dagegen sind dauerhaft gegen Rost zu schützen, sie dürfen nur anthrazitfarben RAL 7021 gestrichen sein.
Die Grabmale sollen untereinander in Material, Form und Größe unterschiedlich, die Seiten um die Symmetrieachse gleich gearbeitet sein. Die Schriften müssen übertief oder stark erhaben ausgearbeitet werden. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem Material des Grabmals bestehen, sie müssen gut gearbeitet, gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
Maßbegrenzungen werden wie folgt festgelegt:
Für die Beisetzung von Leichen auf
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| Ansichts- |
Stärke |
4.1.1 | Reihengrabstätten | bis 0,36 m2 |
0,12 m |
4.1.2 | einstelligen Wahlgrabstätten | bis 0,36 m2 |
0,12 m |
4.1.3 | einstelligen Wahlgrabstätten in Einzellage | bis 0,55 m2 |
0,15 m |
4.1.4 | zweistelligen Wahlgrabstätten | bis 0,55 m2 |
0,15 m |
4.1.5 | drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten | bis 0,70 m2 |
0,15 m |
4.1.6 | zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten in Einzellage | bis 0,70 m2 |
0,15 m |
4.1.7 | Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den vom Magistrat nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen Stärke mindestens 0,18 m | ||
| Liegende Grabmale sind im Maßverhältnis 2:3 = Breite: Tiefe zu arbeiten, sie sind bei 4.1.2. - 4.1.6. auch in der Größe der Grabbeete = 0,90 x 1,80 m zugelassen |
Für die Beisetzung von Aschen auf
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| Ansichts- |
Stärke |
4.2.1 | Urnenreihengrabstätten | bis 0,20 m2 | 0,12 m |
| nur liegende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriß. | ||
4.2.2 | Urnenwahlgrabstätten |
bis 0,25m2 | 0,12 m |
| liegendes Grabmal mit quadratischem oder rundem Grundriß, aufrechtes körperhaftes Grabmal mit quadratischem oder rundem Grundriß, Seitenlänge oder Durchmesser etwa 0,30 m bis zur Höhe von 0,80 m in der Mitte der Grabstätte. |
(4) Auf Grabstätten, die ohne Bepflanzungsfläche im Rasen liegen, ist auf jeder Grabstätte nur ein liegendes Grabmal zulässig:
Für diese liegenden Grabmale darf nur Hartgestein verwendet werden, sie sind rasenbündig zu verlegen.
Die Oberfläche des Grabmals darf nur gestockt oder ähnlich bearbeitet sein, ausgenommen sind Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften sowie Ornamente in Feinschliff.
Die Schriften müssen übertief oder stark erhaben ausgearbeitet werden. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem Material des Grabmals bestehen, sie müssen gut gearbeitet, gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
Maßbegrenzungen werden wie folgt festgelegt:
Für die Beisetzung von Leichen auf
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| Abmessungen | Stärke |
4.1.1 | Reihengrabstätten | 0,45 x 0,65 m | 0,12 m |
4.1.2 | Wahlgrabstätten | 0,50 x 0,75 m | 0,12 m |
4.2 | Für die Beisetzung von Aschen auf |
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4.2.1 | Urnenreihengrabstätten | 0,45 x 0,45 m | 0,12 m |
4.2.2 | Urnenwahlgrabstätten |
0,50 x 0,50 m | 0,12 m |
(5) Auf Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in geschlossenen gärtnerischen Anlagen, die vom Gartenbauamt gepflegt werden, ist auf jeder Grabstätte nur ein liegendes Grabmal in der Größe 0,50 x 0,50 m, Stärke mindestens 0,12 m, zulässig:
Für diese liegenden Grabmale darf nur heller Naturstein verwendet werden.
Alle Seiten des Grabmals müssen gleichmäßig handwerklich bearbeitet sein. Die Oberfläche des Grabmals darf nur gestockt, scharriert, gebeilt oder ähnlich bearbeitet sein, ausgenommen sind Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften sowie Ornamente in Feinschliff. Anstriche und Lackierungen sowie sonstige Zutaten sind nicht statthaft.
Die Schriften müssen stark erhaben ausgearbeitet werden. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem Material des Grabmals bestehen, sie müssen gut gearbeitet, gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
(6) Soweit der Magistrat es innerhalb der Gesamtgestaltung und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann er im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 3 zulassen.
(7) Der Magistrat kann für Grabmale bei Grabstätten in besonderer Lage über den Absatz 3 hinausgehende Auflagen hinsichtlich Material, Entwurf und Ausführung festsetzen.
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufbewahrung von eingesargten Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung des Magistrats betreten werden.
(2) Die Überführung vom Sterbehaus in die Leichenhalle ist in der Zeit von 8 bis 20 Uhr vorzunehmen. Überführungen, die außerhalb dieser Zeit vorgenommen werden müssen, sind vorher beim Magistrat anzumelden. Der Magistrat bestimmt, welche Friedhöfe außerhalb der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals Leichen aufnehmen.
(3) Den Leidtragenden ist zu gestatten, sofern keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, den Verstorbenen im geöffneten Sarg zu sehen. Zeit und Dauer der Besichtigung werden vom Magistrat festgesetzt. Er bestimmt auch den in der Leichenhalle zu benutzenden Raum.
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Kinder unter 10 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt zu den Friedhöfen.
(3) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Magistrat vorübergehend geschlossen werden.
(1) Auf den Friedhöfen hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen erlassenen Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
die Einrichtungen oder Anlagen der Friedhöfe zu verunreinigen oder zu beschädigen, insbesondere Abraum oder Abfälle an anderen als den dafür bestimmten Stellen abzulagern;
Tiere auf die Friedhöfe mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, die an einer kurzen Leine geführt werden;
auf den Friedhöfen Waren oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder zu werben;
in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;
die Friedhöfe mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und den vom Magistrat zugelassenen Fahrzeugen sowie Arbeits- und Transportgeräten, zu befahren.
(4) Das Abhalten von Veranstaltungen auf den Friedhöfen, insbesondere von Gedenkfeiern oder Gottesdiensten, bedarf der Zustimmung des Magistrats. Der Antrag ist spätestens am zweiten Werktag vor der Veranstaltung zu stellen.
(1) Auf den Friedhöfen darf nur solche gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe dient.
(2) Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der Genehmigung des Magistrats, die Genehmigung ist jedes Jahr neu zu beantragen.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dem Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhof erforderliche fachliche Qualifikation oder persönliche Zuverlässigkeit fehlt oder, wenn die vorgesehene Tätigkeit mit dem Zweck der Friedhöfe nicht vereinbar ist.
(4) Die Genehmigung ist zu entziehen, wenn der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt. Sie kann ihm entzogen werden, wenn er gegen die Vorschriften dieses Ortsgesetzes verstoßen hat.
(5) Die Gewerbetreibenden sind für jeden, der auf dem Friedhof für sie tätig wird, dem Magistrat gegenüber verantwortlich. Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß.
(6) Die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen darf nur während der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals unter Wahrung der Würde des Ortes ausgeübt werden. Der Magistrat kann Ausnahmen zulassen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
die im § 8 Abs. 4 vorgeschriebene Anzeige bei der Anmeldung der Bestattung nicht erstattet;
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 5 bei der Grabpflege chemische Mittel einsetzt;
entgegen § 10 Abs. 2 kein kompostierbares Material verwendet;
entgegen § 11 die Grabstätte ausstattet;
entgegen § 12 Abs. 7 Grabmale nicht standsicher befestigt;
entgegen § 12 Abs. 9 ein Grabmal verändert oder entfernt, ohne die Erhaltungspflichten zu beachten;
entgegen § 13 ein Grabmal errichtet oder verändert;
entgegen § 17 Abs. 2 den Weisungen des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet;
gegen die Gebote oder Verbote des § 17 Abs. 3 verstößt;
entgegen § 17 Abs. 4 eine Veranstaltung ohne Zustimmung des Magistrats abhält;
entgegen § 18 Abs. 2 eine gewerbliche Tätigkeit ohne Genehmigung des Magistrats ausübt;
entgegen § 18 Abs. 6 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof außerhalb der Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausübt und dafür keine Ausnahmegenehmigung eingeholt hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.
(1) Die Dauer der Ruhefrist der vor Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes beigesetzten Aschen bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die Grabmaße der vor Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes angelegten Grabstätten bestimmen sich nach den bisherigen Vorschriften.
(3) Bei Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes ohne zeitliche Begrenzung (Erbgrabstätten) überlassen worden sind, endet das Nutzungsrecht am 31. Dezember 1997, sofern die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 erfüllt sind.
Diese Friedhofsordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven vom 4. April 1972 (Brem.Gbl. S. 40), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 28. Juni 1984 (Brem.GBl. S. 197), außer Kraft.
Bremerhaven, den 10. Dezember 1992 | |
| Magistrat |
zur Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven
Die zusätzlichen Vorschriften für die Gestaltung von Grabstätten (§ 11) und von Grabmalen (§ 13) gelten auf Grabstätten der nachfolgend genannten Gräberfelder auf den Friedhöfen.
Friedhof Spadener Höhe | |
B | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
C | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
D | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
E | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
F | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen |
G1 | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen |
H | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
L | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
M | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
O | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
P | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
S | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
T | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
Friedhof Lehe |
|
A | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
B | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
C | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
E | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen |
F | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen |
G | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen |
J | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
K | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
M | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
N | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
O | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
R | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen |
U | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen |
15 | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
26 | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
27 | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
28a | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
30 | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
31 | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
42 | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
43 | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
43 | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
44 | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
45 | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
46 | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
47 | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
48 | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
49 | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
Friedhof Wulsdorf | |
8 | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
9 | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen |
17 | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen |
18d | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen |
18e | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Maschen |
18f | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen |
23 | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
24 | Nr. 1 - 100 |
29 | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
30 | Reihengrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
31 | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen |
32 | Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen |