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(1) Die Gebühren betragen bei vierzehntäglicher Entleerung eines
1. | 35-l-Abfallbehälters |
84,96 Euro/Jahr, |
2. | 50-l-Abfallbehälters | 115,32 Euro/Jahr, |
3. | 60-l-Abfallbehälters | 133,56 Euro/Jahr, |
4. | 90-l-Abfallbehälters | 200,28 Euro/Jahr, |
5. | 120-l-Abfallbehälters | 270,00 Euro/Jahr, |
6. | 240-l-Abfallbehälters | 540,12 Euro/Jahr, |
7. | 770-l-Abfallbehälters | 1 577,64 Euro/Jahr, |
8. | 1100-l-Abfallbehälters | 2 111,64 Euro/Jahr. |
(2) Die Gebühren betragen bei wöchentlich einmaliger Entleerung eines
1. | 35-l-Abfallbehälters |
100,20 Euro/Jahr, |
2. | 50-l-Abfallbehälters | 130,56 Euro/Jahr, |
3. | 60-l-Abfallbehälters | 160,92 Euro/Jahr, |
4. | 90-l-Abfallbehälters | 239,64 Euro/Jahr, |
5. | 120-l-Abfallbehälters | 315,60 Euro/Jahr, |
6. | 240-l-Abfallbehälters | 631,08 Euro/Jahr, |
7. | 770-l-Abfallbehälters | 1 826,40 Euro/Jahr, |
8. | 1100-l-Abfallbehälters | 2 366,40 Euro/Jahr. |
(3) Bei wöchentlich mehrmaliger Entleerung vervielfachen sich die Gebühren gemäß Absatz 2 entsprechend der Leerungshäufigkeit.
(4) Die Gebühren betragen bei einmaliger Entleerung und Abfuhr (Polterabend)
eines Abfallbehälters (120 l) | 11,47 Euro. |
(5) Für die Entsorgung der vorübergehend mehr anfallenden Abfälle in den vorgeschriebenen „amtlichen Bremerhavener Abfallsäcken“ beträgt die Gebühr
je Abfallsack | 3,60 Euro. |
(6) Die Gebühren für die einmalige Entleerung von hausabfallähnlichen Gewerbe- und Industrieabfällen betragen für
1. | einen 120-l-Abruf-Abfallbehälter | 11,47 Euro, |
2. | einen 240-l-Abruf-Abfallbehälter |
18,73 Euro. |
(7) Die Gebühr bei Selbstanlieferung von Restabfällen aus Haushaltungen in Kleinmengen (maximal 1 m3) beträgt
pro Anlieferung | 3,60 Euro. |
(8) Die Sperrabfallabfuhr wird auf Anforderung für jeden Haushalt einmal jährlich ohne Erhebung einer gesonderten Gebühr durchgeführt. Für den Haushaltsbegriff gelten die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes entsprechend.
Die Gebühr für jede weitere Sperrabfallabfuhr beträgt | 80,33 Euro. |
(9) Die Gebühr für die Benutzung der Deponie Grauer Wall beträgt
1. | für die Deponierung nicht verbrennbarer Abfälle aus privaten Haushaltungen | ||
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| 80,33 Euro/t, | |
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| 18,45 Euro/t, | |
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| 46,35 Euro/t. | |
2. | für die Verwertung von Garten- und Parkabfällen aus privaten Haushaltungen | 82,21 Euro/t. |
Für Lieferungen bis zu einem m3 wird keine Gebühr erhoben.
(1) Gebührenschuldner bei der Benutzung der in § 2 Abs. 1, 2 und 3 aufgeführten Abfallbehälter ist derjenige, der nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung grundsteuerpflichtig ist, und der Eigentümer solcher Grundstücke, die nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes nicht zur Grundsteuer heranzuziehen sind. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenschuldner bei allen anderen Leistungen ist der Abfallbesitzer.
(1) Die Gebührenschuld bei der Benutzung der in § 2 Absätze 1, 2 und 3 aufgeführten Abfallbehälter entsteht mit dem Beginn des auf den Auslieferungstag des Abfallbehälters folgenden Monats. Die Gebührenschuld endet mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter antragsgemäß eingezogen wurde.
(2) Wird die Abfallentsorgung vorübergehend für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in geringerem Umfang in Anspruch genommen als im Bescheid zugrundegelegt worden ist, so wird diese Gebühr nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 auf einen vor diesem Zeitraum gestellten Antrag des Gebührenschuldners um einen nach vollen Monaten berechneten Betrag herabgesetzt. Im übrigen wird eine Änderung der Gebühr, die sich aus einem Wechsel der Art oder Größe des Abfallbehälters oder der Leerungshäufigkeit sowie aus der Anzahl der Abfallbehälter ergibt, zum Ersten des folgenden Monats wirksam.
(3) Die Gebührenschuld bei den in § 2 Abs. 4 bis 9 aufgeführten Leistungen entsteht mit dem Beginn der Leistung.
(1) Die Gebühren gemäß § 2 Absätze 1, 2 und 3 werden für die Dauer eines Kalenderjahres festgesetzt und durch Bescheid erhoben. Der Bescheid kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Bei Wohnungseigentümern kann die Gebühr einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Bescheid wird an den von der Wohnungseigentümerschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175) bestellten Verwalter gerichtet. Bei einer Mehrheit von Eigentümern und in Fällen der gemeinschaftlichen Benutzung eines Abfallbehälters wird die Gebühr von dem von den beteiligten Gebührenschuldnern benannten Gebührenschuldner erhoben.
Die Gebühr wird zu den Zahlungsterminen der Grundsteuer fällig.
(2) Die Gebühren gemäß § 2 Abs. 4 bis 9 werden mit der Bekanntgabe fällig.
Die Gebühren gemäß § 2 Absätze 1, 2 und 3 ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. Die dingliche Haftung kann gegen den jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer nicht persönlicher Schuldner ist.
Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten.
(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 7. Mai 1981 (Brem.GBl. S. 135), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 8. Dezember 1988 (Brem.GBl. S. 323), außer Kraft.
Bremerhaven, den 9. Dezember 1993
Magistrat der Stadt Bremerhaven
gez. Willms
Oberbürgermeister