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Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom 6. Januar 1970 (Brem.GBl. S. 3-2132-f-3) wird nach Anhörung der Schornsteinfeger-Innung Bremen, des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e. V. - Gewerkschaftlicher Fachverband; Landesverband Bremen - und der zuständigen Zusammenschlüsse der Hauseigentümer verordnet:
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für die Ausführung von Arbeiten, die ihm nach dem Schornsteinfegergesetz, der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen und der Kehr- und Überprüfungsordnung übertragen sind, Gebühren. Die Gebühren bemessen sich nach den Arbeitswerten, die für die einzelnen Arbeiten festgesetz sind.
(2) Die Gebühr für einen Arbeitswert (AW) beträgt 1,771 DM zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Soweit Gebühren für Arbeiten nach dieser Verordnung der Vereinbarung unterliegen, ist für ihre Bemessung der für die Ausführung der Arbeiten notwendige Zeit- und Arbeitsaufwand zugrundezulegen.
(1) Ein selbständiges Gebäude im Sinne dieser Verordnung ist jedes durch eine Hausnummer ausgewiesene oder mit einem eigenen Eingang versehene Bauwerk einschließlich der unbewohnten Nebengebäude wie Waschküchen, Futterküchen oder Stallungen.
(2) Als Geschoß zählt das Erdgeschoß, jedes weitere Geschoß eines Gebäudes und das Dachgeschoß. Ein über dem Dachgeschoß befindlicher Boden gilt nur als Geschoß, wenn die Höhe bis zum First 3 m oder mehr beträgt. Der Keller wird als Geschoß gerechnet, wenn dort die Schornsteinsohle liegt. In Gebäuden, die keine Geschoßeinteilung haben, wie z. B. Kirchen, Türme, Hallen oder freistehende Schornsteine, gelten jede vollen 3 m der Schornsteinlänge als Geschoß.
(1) (1) Für Arbeiten nach den §§ 4 bis 7 wird für jedes Gebäude ein Grundwert berechnet. Werden Arbeiten an mehreren Anlagen in einem Gebäude ausgeführt, so ist der höchste Grundwert zu berechnen.
Der Grundwert beträgt je Begehung | 7,0 AW |
für jedes Geschoß zusätzlich | 1,5 AW |
(2) Für Arbeiten nach § 5 Nr. 4, 5 und 8 sowie § 6 beträgt der Grundwert: 7,0 AW
(1) Für Kehrungen betragen die Arbeitswerte:
1. | für Schornsteine unter 1600 qcm lichtem Querschnitt | |
Arbeitswert | ||
für das erste Geschoß | 1,5 | |
für jedes weitere Geschoß | 0,5 | |
2. | für Schornsteine ab 1600 qcm lichtem | |
Querschnitt für das erste Geschoß | 5,0 | |
für jedes weitere Geschoß | 2,5 | |
3. | für Verbindungsstücke einschließlich der Abgassammler und Schalldämpfer unter 1600 qcm lichtem Querschnitt | |
für das erste angefangene Meter | 5,0 | |
für jedes weitere Meter | 1,5 | |
4. | für Verbindungsstücke einschließlich der Abgassammler und Schalldämpfer ab 1600 qcm lichtem Querschnitt | |
für das erste angefangene Meter | 15,0 | |
für jedes weitere Meter | 6,0 | |
5. | für Rauchkanäle unter 1600 qcm lichtem Querschnitt, an die lokale Feuerstätten angeschlossen sind | |
für jedes angefangene Meter | 2,0 | |
6. | für das Ausbrennen eines Schornsteines je Minute | 1,0 |
(2) Die Gebühr für das Reinigen einer Räucherkammer unterliegt der Vereinbarung.
Für Überprüfungen betragen die Arbeitswert
1. | für Abgasschornsteine und Abgasleitungen | |
Arbeitswerte | ||
für das erste Geschoß | 1,0 | |
für jedes weitere Geschoß | 0,5 | |
2. | für Abgaskanäle, an die Gasfeuerstätten angeschlossen sind, | |
für das erste angefangene Meter | 3,5 | |
für jedes weitere Meter | 1,5 | |
3. | für Verbindungsstücke von Gasfeuerstätten | |
für das erste angefangene Meter | 3,5 | |
für jedes weitere Meter | 1,5 | |
4. | für den Heizgasweg bei raumluftabhängigen Gasfeuerstätten mit Brennern ohne Gebläse einschließlich der CO-Messung | 10,0 |
soweit gleichzeitig eine Messung nach § 6 durchgeführt wird | 7,0 | |
5. | für Heizungsanlagen mit Gebläsebrenner einschließlich der CO-Messung | 3,5 |
6. | für Lüftungen, die wegen des Betriebes von Feuerstätten zur Heranführung von Verbrennungsluft erforderlich sind | 2,0 |
je Lüftung | ||
7. | für Lüftungsschornsteine | |
für das erste Geschoß | 1,0 | |
für jedes weitere Geschoß | 0,5 | |
8. | für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten je Feuerstätte | 7,0 AW |
(1) Die Arbeitswerte für Rauch- und Abgasmessungen nach den §§ 14 und 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen betragen pro Messung bei Feuerungsanlagen mit dem Einsatz von
1. | flüssigen Brennstoffen pro Meßstelle | 29,0 AW |
2. | gasförmigen Brennstoffen pro Meßstelle | 20,0 AW |
3. | festen Brennstoffen pro Meßstelle | 65,0 AW |
4. | bei Lufterhitzern mit gasförmigen Brennstoffen pro Meßstelle | 35,0 AW |
5. | bei Lufterhitzern mit flüssigen Brennstoffen pro Meßstelle | 44,0 AW |
(2) Die Arbeitswerte nach Absatz 1 Nummern 4 und 5 beziehen sich auf Lufterhitzer, die über der Durchgangshöhe angebracht sind.
(3) Für die Wiederholungsmessung nach den §§ 14 und 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen werden die Arbeitswerte nach Absatz 1 berechnet.
(4) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann bei Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen neben den Gebühren für die Arbeitswerte die Erstattung der Auslagen verlangen, die durch die Auswertung der Rauchgasmessung entstehen.
(1) Die Arbeitswerte für das Reinigen eines Heizungskessels oder einer zentralen Warmwasserbereitungsanlage, einer Anlage, die nur zur Zubereitung von Warmwasser dient, betragen:
Maximale Leistung des Heizungskessels/der Anlage | zusätzliche Arbeitswerte für Heizungskessel, an denen Brennerkammermontagen vorgenommen werden müssen | ||
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in kW | Arbeitswert | ||
bis | 10 | 10,0 | 15,0 |
20 | 12,5 | 15,0 | |
30 | 15,0 | 20,0 | |
40 | 20,0 | 25,0 | |
50 | 25,0 | 30,0 | |
60 | 30,0 | 37,0 | |
70 | 35,0 | 42,0 | |
80 | 40,0 | 52,0 | |
90 | 45,0 | 57,0 | |
100 | 50,0 | 62,0 | |
150 | 60,0 | 77,0 | |
200 | 80,0 | 97,0 | |
300 | 100,0 | 117,0 | |
400 | 118,0 | 135,0 | |
500 | 136,0 | 135,0 | |
600 | 154,0 | 135,0 | |
700 | 174,0 | 135,0 | |
800 | 194,0 | 135,0 | |
900 | 214,0 | 135,0 | |
1 000 | 234,0 | 135,0“ |
(2) Für Heizungskessel, deren Leistung 1 000 kW übersteigt, werden bis zu einer Leistung von 3 000 kW für je 100 kW Leistung 25 Arbeitswerte berechnet. Für Heizungskessel über 3 000 kW Leistung werden je weitere angefangene 100 kW 20 Arbeitswerte berechnet.
(1) Für die Prüfung des Neubaues oder Umbaues eines Schornsteines, Rauch- oder Abgaskanals, Rauch- oder Abgasrohres und der Erteilung von Bescheinigungen zur Rohbaufertigstellung über die Tauglichkeit des Schornsteins und seiner Anschlüsse (Rohbauabnahme) sowie zur endgültigen Fertigstellung über die sichere Benutzbarkeit des Schornsteins und seiner Anschlüsse (Schlußabnahme) sowie einer überprüfungspflichtigen Lüftungseinrichtung betragen die Arbeitswerte
Arbeitswert | ||
1. | Grundwert je Abnahme | 20,0 |
2. | zusätzlich | |
a) für die Rohbauabnahme je Schornstein | 8,0 | |
b) für die Schlußabnahme je Schornstein einschließlich Feuerstätte | 8,0 |
Nutzungsänderung oder Wiederinbetriebnahme von Schornsteinen,
Neuanschluß, Änderung oder Auswechselung einer Feuerungsanlage,
instandgesetzten Schornsteinen oder
Mängeln, sofern diese nicht behoben wurden, betragen die Arbeitswerte:
1. | Grundwert je Prüfung | 10,0 |
2. | zusätzlich | |
a) für die Freigabe eines Schornsteins | 4,0 | |
b) für die Endprüfung der Feuerungsanlage | 4,0 | |
c) je instandgesetzter Schornstein | 4,0 | |
d) für die Prüfung der Mängel | 4,0 |
(1) Konnte eine regelmäßig wiederkehrende Kehrung oder Überprüfung, deren Termin mindestens zwei Tage zuvor bekanntgegeben worden war, aus Gründen, die nicht vom Bezirksschornsteinfegermeister zu vertreten sind, an dem genannten Tage nicht durchgeführt werden, so können für den besonderen Arbeitsaufwand zusätzlich fünf Arbeitswerte berechnet werden. Dies gilt nicht für den ersten angemeldeten Termin.
(2) Werden regelmäßig wiederkehrende Kehrungen oder Überprüfungen auf Wunsch des Eigentümers und Besitzer von Grundstücken und Räumen an Sonn- und Feiertagen oder in der Zeit von 16 bis 6 Uhr durchgeführt, so können die Arbeitswerte verdoppelt werden.
(3) Für die zweite schriftliche Mahnung einer fälligen Gebühr kann zusätzlich eine Mahngebühr von 3 DM erhoben werden.
In Zweifelsfällen oder bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Feuerstätteninhaber und dem Bezirksschornsteinfegermeister über die Anwendung dieser Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung entscheidet die Aufsichtsbehörde; die Schornsteinfeger-Innung ist vorher zu hören.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 8. Dezember 1980 (Brem.GBl. S. 400 - 2132-f-2), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1988 (Brem.GBl. S. 334, 1989 S. 79), außer Kraft.
Bremen, den 8. Mai 1989
Der Senator für Inneres