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Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)

Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:01.04.1960 Inkrafttreten02.09.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.09.2016 bis 05.04.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.11.2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1570)
Fundstelle Brem.GBl. | SaBremR 202-a-1 1960, S. 37, 48 |
Gliederungsnummer:202-a-1

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juris-Abkürzung: BremVwVG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 202-a-1
Amtliche Abkürzung:BremVwVG
Dokumenttyp: Geschäftsordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:202-a-1
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung
von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
(Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
in der Fassung vom 1. April 1960
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.09.2016 bis 05.04.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.11.2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1570)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Landes, der Gemeinden und der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die nachstehenden Vorschriften, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Maßnahmen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, von Behörden und Beamten, die diese als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft treffen, sowie für Maßnahmen der Justiz- und Vollzugsbehörden, gegen die nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz der Antrag auf Entscheidung der ordentlichen Gerichte zulässig ist.

§ 2
(aufgehoben)

§ 3
(aufgehoben)

§ 4
(aufgehoben)

§ 5
(aufgehoben)

§ 6
(aufgehoben)

§ 7
(aufgehoben)

§ 8
(aufgehoben)

§ 9
(aufgehoben)

§ 10
(aufgehoben)

§ 11
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

(1) Die Verwaltungsbehörden können durch schriftlichen Verwaltungsakt Personen zwingen, etwas zu tun, zu lassen oder zu dulden, wozu diese kraft öffentlichen Rechts, insbesondere kraft Gesetzes, kraft Verordnung oder kraft eines schriftlichen Vergleichs oder eines schriftlichen Anerkenntnisses gegenüber einer Behörde verpflichtet sind. Der Verwaltungsakt kann mit den Zwangsmitteln nach § 13 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dem Betroffenen ist die unmittelbare Anwendung von Verwaltungszwang unverzüglich bekanntzugeben, soweit sie ihm nicht bereits durch die Ausführung bekanntgeworden ist.

§ 12
Vollzugsbehörden

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat. Sie vollzieht auch den Widerspruchsbescheid.

(2) Eine untere Verwaltungsbehörde kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.

§ 13
Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

1.

Zwangsgeld (§ 14),

2.

Ersatzvornahme (§ 15),

3.

unmittelbarer Zwang (§ 16).

(2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.

§ 14
Zwangsgeld

(1) Zwangsgeld ist in allen Fällen des § 11 Absatz 1 zulässig.

(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 Euro, und höchstens 50 000 Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.

§ 15
Ersatzvornahme

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen selbst ausführen oder durch einen Dritten ausführen lassen.

§ 16
Unmittelbarer Zwang

Führt das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder ist es untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung mit Gewalt zwingen.

§ 17
Androhung der Zwangsmittel

(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 11 Absatz 2), angedroht werden. Die Androhung bedarf der Schriftform. Für die Erfüllung der Verpflichtung ist eine Frist oder ein Termin zu bestimmen. Fristen und Termine sind so zu bemessen, daß der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(5) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und sooft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Bei Verwaltungsakten, die ein wiederholtes Handeln oder ein Dulden oder Unterlassen verlangen, kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden; Absatz 1 Sätze 3 und 4 findet keine Anwendung.

(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

§ 18
Festsetzung des Zwangsgeldes

(1) Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, oder hat der Pflichtige der Verpflichtung, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen, oder der Verpflichtung zu einem wiederholten Handeln zuwidergehandelt, so setzt die Vollzugsbehörde das angedrohte Zwangsgeld fest.

(2) Die Festsetzung ist zuzustellen.

§ 19
Anwendung der Zwangsmittel

(1) Ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder die Androhung der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwanges unanfechtbar geworden, oder ist ihr sofortiger Vollzug angeordnet, oder hat das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so wird

1.

das festgesetzte Zwangsgeld eingezogen,

2.

die Ersatzvornahme oder der unmittelbare Zwang der Androhung gemäß angewendet.

(2) Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden.

(3) Wird die Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt (§ 15), so setzt die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) gegenüber dem Pflichtigen fest.

(4) Das festgesetzte Zwangsgeld sowie die festgesetzten Kosten für die Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(5) Der Vollzug eines Zwangsmittels ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.

§ 20
Ersatzzwangshaft

(1) Ist die Beitreibung des Zwangsgeldes ohne Erfolg versucht worden oder steht fest, daß sie keinen Erfolg haben wird, so kann die Vollzugsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist.

(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(3) Die Anordnung der Ersatzzwangshaft bedarf der Bestätigung durch das Verwaltungsgericht. Das Gericht entscheidet nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluß.

(4) Die Ersatzzwangshaft ist, nachdem ihre Festsetzung unanfechtbar geworden ist, auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g, 802h und 802j Absatz 2 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken. Der Betroffene kann die Vollstreckung jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag des Zwangsgeldes entrichtet. § 19 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 21
Einschränkung von Grundrechten

Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden eingeschränkt:

1.

das Recht auf körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),

2.

die Freiheit der Person
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),

3.

die Unverletzlichkeit der Wohnung
(Art. 13 des Grundgesetzes).



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