Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.01.1999 bis 31.03.2005
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 517) |
§ 1
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes werden die nachstehend verzeichneten Geldforderungen beigetrieben:
- 4.
die der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - geschuldeten Beträge aus Darlehen nebst Nebenforderungen. Für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wird der vollstreckbare Schuldtitel durch den Antrag der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - ersetzt;