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Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam

Veröffentlichungsdatum:12.12.2001 Inkrafttreten08.12.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2020 bis 29.09.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 512, 518)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 405
Gliederungsnummer:26-a-2

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juris-Abkürzung: AbschGewG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 26-a-2
juris-Abkürzung:AbschGewG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:26-a-2
Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam
Vom 4. Dezember 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2020 bis 29.09.2022
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 512, 518)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes angeordneten Abschiebungshaft, soweit dieser in Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes stattfindet.

§ 2
Vollzug von Abschiebungshaft

Ausländer, die in Abschiebungshaft zu nehmen sind, werden in Gewahrsamseinrichtungen der Behörden des Polizeivollzugsdienstes aufgenommen. In besonders begründeten Einzelfällen kann nach Absprache mit der Anstaltsleitung die Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bremen oder in Vollzugsanstalten anderer Länder erfolgen.

§ 3
Gestaltung der Abschiebungshaft

(1) Die Persönlichkeit und das Ehrgefühl von Personen, die sich in Abschiebungshaft befinden, sind zu achten; ihnen dürfen nur die Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Abschiebungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Gewahrsamseinrichtung erfordern.

(2) Urlaub oder Ausgang werden nicht gewährt.

§ 4
Aufnahme und Abschiebungsplanung

(1) Bei der Aufnahme erfolgt eine Unterrichtung über die Rechte und Pflichten in der Gewahrsamseinrichtung; die Unterrichtung kann auch durch die Aushändigung von Merkblättern erfolgen. Soweit möglich, erfolgt die Unterrichtung in der Muttersprache des Abschiebungshäftlings oder in einer anderen ihm verständlichen Sprache. Aufgenommenen Personen ist im angemessenem Umfang Gelegenheit zu geben, Angehörige, Personen ihres Vertrauens, ihre Botschaft oder einen Rechtsanwalt zu benachrichtigen.

(2) Dem Abschiebungshäftling soll der voraussichtliche Ausreisezeitpunkt unverzüglich nach dessen Festsetzung durch die Ausländerbehörde oder in ihrem Auftrag durch Bedienstete der Gewahrsamseinrichtung mitgeteilt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Abschiebungshäftling zu einer freiwilligen Ausreise bereit ist. Kann der Ausreisezeitpunkt noch nicht bestimmt werden, so ist der Abschiebungshäftling über die Gründe, die seiner Abschiebung entgegen stehen, zu unterrichten.

§ 5
Unterbringung und Verpflegung

(1) Frauen und Männer werden in verschiedenen Bereichen der Gewahrsamseinrichtung oder in unterschiedlichen Gewahrsamseinrichtungen untergebracht; Jugendliche und Erwachsene sind in getrennten Zellen unterzubringen. In Abschiebungshaft befindliche Ausländer sind getrennt von anderen Verwahrten unterzubringen.

Für Größe und Ausgestaltung der Räume gilt § 144 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend. Näheres regelt der Senator für Inneres.

(2) Sollen Angehörige einer Familie zusammen abgeschoben werden, so sollen sie auf Verlangen gemeinsam untergebracht werden, sofern dies in der Gewahrsamseinrichtung möglich ist und Sicherheitsgründe nicht entgegen stehen. Dies gilt nicht, wenn durch die gemeinsame Unterbringung ein Aufwand entstehen würde, der außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht.

(3) Abschiebungshäftlingen sind unter Beachtung der Sicherheit oder Ordnung in der Gewahrsamseinrichtung großzügige Aufschluss- und Umschlusszeiten zu gewähren. Ihnen ist ein Aufenthalt von mindestens einer Stunde täglich im Freien zu ermöglichen.

(4) Bei der Verpflegung soll Rücksicht auf kulturelle und religiöse Speisegebote genommen werden.

(5) § 33 des Bremischen Polizeigesetzes gilt entsprechend.

§ 6
Besuche

Abschiebungshäftlinge dürfen Besuch empfangen. Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass der Besucher sich und seine mitgeführten Gegenstände durchsuchen lässt. Das Nähere regelt die Gewahrsamsordnung. Besuche von Rechtsanwälten, konsularischen Vertretern oder Vertretern anerkannter auf dem Gebiet der Flüchtlingsarbeit tätigen Organisationen sind außerhalb etwaiger Zeitkontingente der Gewahrsamsordnung zulässig.

§ 7
Post, Telefon, Erwerb von Waren, Geschenke

(1) Abschiebungshäftlinge dürfen grundsätzlich ohne Beschränkungen Briefe, Pakete und andere Post empfangen und auf eigene Kosten versenden. Dasselbe gilt für Geschenke von Besuchern und an Besucher.

(2) Es können Kontrollen eingehender Post sowie von Besuchern mitgebrachter Geschenke auch nach Ende einer Durchsuchung nach § 6 Satz 2 angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Sicherheit und Ordnung des Abschiebungsgewahrsams gefährdet ist. Vom Empfang auszuschließende Post oder Geschenke werden an den Absender zurückgesandt, zurückgewiesen oder für den Abschiebungshäftling aufbewahrt. Aufbewahrte Gegenstände sind bei der Abschiebung oder anderweitigen Beendigung der Abschiebungshaft auszuhändigen. Aufbewahrte Gegenstände, deren Verderb droht, können vernichtet werden.

(3) Die Abschiebungshäftlinge haben unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Abschiebungsgewahrsams und der Gleichbehandlung aller Abschiebungshäftlinge das Recht zu telefonieren.

(4) Abschiebungshäftlinge können Waren und Gegenstände des persönlichen Bedarfs im angemessenem Umfang durch Vermittlung der Gewahrsamseinrichtung auf eigene Kosten erwerben. Gegenstände und Waren, die die Sicherheit oder Ordnung der Gewahrsamseinrichtung gefährden, können vom Erwerb ausgeschlossen werden. Dem Abschiebungshäftling kann der Einkauf bestimmter Waren oder Genussmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn nach ärztlicher Feststellung zu befürchten ist, dass diese seine Gesundheit gefährden.

(5) Das Nähere regelt die Gewahrsamsordnung.

§ 8
Nutzung von Medien

(1) Abschiebungshäftlinge dürfen auf eigene Kosten über den Abschiebungsgewahrsam alle Zeitungen und Druckerzeugnisse beziehen; ausgeschlossen sind lediglich Druckerzeugnisse, deren Inhalt den Vollzug oder die Sicherheit oder Ordnung des Abschiebungsgewahrsams gefährden würde oder deren Verbreitung strafbar oder ordnungswidrig ist.

(2) Abschiebungshäftlinge können am Hörfunkprogramm oder am gemeinschaftlichen Fernsehempfang des Abschiebungsgewahrsams teilnehmen. Sie dürfen eigene Hörfunkgeräte benutzen, soweit dadurch andere nicht gestört werden. Das Nähere regelt die Gewahrsamsordnung.

§ 9
Religiöse Betätigung, Beschäftigung, Sport, soziale Betreuung

(1) Abschiebungshäftlingen ist das Befolgen religiöser Übungen und die seelsorgerische Betreuung durch Geistliche ihres Bekenntnisses zu ermöglichen.

(2) Abschiebungshäftlinge können sich nach Maßgabe der Möglichkeiten der Gewahrsamseinrichtung sportlich betätigen.

(3) Den Abschiebungshäftlingen ist unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Gewahrsamseinrichtung Gelegenheit zur Ausübung einer Freizeitbeschäftigung zu geben.

(4) Abschiebungshäftlinge werden sozialarbeiterisch betreut.

(5) Das Nähere regelt die Gewahrsamsordnung.

§ 10
Medizinische Betreuung

Abschiebungshäftlinge haben einen Anspruch auf notwendige ärztliche Behandlung durch den für die Gewahrsamseinrichtung zuständigen medizinischen Dienst. Die ärztliche Behandlung in besonderen Fällen wird durch den Senator für Inneres geregelt.

§ 11
Beschwerderecht, Beirat

(1) Abschiebungshäftlinge haben das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an den Leiter der Gewahrsamseinrichtung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

(2) Für die Gewahrsamseinrichtung wird ein Beirat errichtet. Näheres regelt der Senator für Inneres.

§ 12
Unmittelbarer Zwang

Die Regelungen der §§ 94 bis 101 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie die Regelungen des § 106 des Bremischen Polizeigesetzes über die Fixierung von Personen gelten entsprechend.

§ 13
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) sowie des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 4. Dezember 2001

Der Senat


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