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  • Gesetz über die Anstalt für Immobilienaufgaben (IBG) vom 18. November 2008

Gesetz über die Anstalt für Immobilienaufgaben (IBG)

Veröffentlichungsdatum:03.12.2008 Inkrafttreten22.03.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.03.2018 bis 04.07.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.2018 (Brem.GBl. S. 71)
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 379
Gliederungsnummer:63-l-4

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juris-Abkürzung: IBG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-l-4
Amtliche Abkürzung:IBG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-l-4
Gesetz über die Anstalt für Immobilienaufgaben
(IBG)
Vom 18. November 2008*) **)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.03.2018 bis 04.07.2022

G aufgeh. durch Bekanntmachung vom 4. Juli 2022 (BremGBl. S. 375)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.2018 (Brem.GBl. S. 71)

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Gründung einer Anstalt für Immobilienaufgaben vom 18. November 2008 (Brem.GBl. S. 379)
**)
Gemäß § 7 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 709, 711) gilt folgende Regelung:
”Das Gesetz über die Anstalt für Immobilienaufgaben vom 18. November 2008 (Brem.GBl. S. 379 — 63-l-4), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. März 2018 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden ist, tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vermögensübertragung nach § 1 Absatz 2 wirksam wird. Der Senator für Finanzen gibt den Tag des Außerkrafttretens im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt.”
Inhaltsübersicht
§ 1Errichtung, Rechtsstellung, Sitz
§ 2Zweck und Aufgaben
§ 3Geschäftsführung
§ 4Aufsicht
§ 5Satzung
§ 6Verwaltungsrat
§ 7Zuständigkeit des Verwaltungsrates
§ 8Finanzierung
§ 9Anwendung des Haushaltsrechts
§ 10Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 11Personalwesen
§ 12Personalüberleitung
§ 13Rechtsnachfolge; Überleitung von Verfahren
§ 14Beitritt der Stadtgemeinde Bremen

§ 1
Errichtung, Rechtsstellung, Sitz

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für Immobilienaufgaben mit Sitz in Bremen errichtet. Sie trägt die Bezeichnung „Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts“.

(2) Träger der Anstalt ist die Freie Hansestadt Bremen (Land). Der Anstaltsträger stellt sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben erfüllen kann. Für Verbindlichkeiten der Anstalt haftet der Anstaltsträger Dritten gegenüber, soweit nicht eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt möglich ist.

§ 2
Zweck und Aufgaben

(1) Die Anstalt dient dem Zweck von der Freien Hansestadt Bremen vorgegebene Ziele, speziell auf dem Gebiet der Stadtentwicklung, insbesondere auch durch die Anpassung vorhandener Grundstücke und Immobilien an gesellschaftliche Bedarfe zu fördern und zu gewährleisten, sowie eine einheitliche Bewirtschaftung des immobilen und technischen Vermögens der Freien Hansestadt Bremen sowie des Vermögens weiterer Träger der Anstalt nach kaufmännischen Grundsätzen zu gewährleisten und für die Dienststellen und Einrichtungen Dienstleistungen in der Bewirtschaftung der Gebäude und der mobilen und stationären Anlagen- und Ausstattungsgegenstände zu marktüblichen Bedingungen anzubieten. Die Anstalt hat die Aufgabe, die ihr übertragenen liegenschaftsbezogenen und sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen.

(2) Die Anstalt erbringt ihre Dienstleistungen gegenüber der Freien Hansestadt Bremen nach Absatz 1 aufgrund von öffentlich-rechtlichen Verträgen mit der Freien Hansestadt Bremen.

(3) Der Anstalt können vom Senat zusätzliche Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen übertragen werden.

(4) Die Anstalt ist bevollmächtigt, den Anstaltsträger im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie übt diese Vollmacht nur im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben aus.

§ 3
Geschäftsführung

(1) Die Anstalt wird durch eine Geschäftsführung geleitet, die aus ein oder zwei Personen besteht. Ist nur eine Person als Geschäftsführung bestellt, wird zur Vertretung eine stellvertretende Geschäftsführerin oder ein stellvertretender Geschäftsführer bestellt.

(2) Die Geschäftsführung wird durch die Senatorin für Finanzen nach Anhörung des Verwaltungsrats für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren bestellt. Die Senatorin für Finanzen kann die Mitglieder der Geschäftsführung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen.

(3) Die Geschäftsführung vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Sie ist befugt, gemeinschaftlich und nach Maßgabe der Satzung die Vertretungsmacht zu übertragen. Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung bestimmen dieses Gesetz und die Satzung.

§ 4
Aufsicht

(1) Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der Senatorin für Finanzen.

(2) Die Senatorin für Finanzen kann der Geschäftsführung insbesondere Weisungen erteilen, wenn sie die Erfüllung der zur Durchführung übertragenen Aufgaben als gefährdet ansieht.

(3) Die Senatorin für Finanzen hat gegenüber der Geschäftsführung das Recht, unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Anstalt zu bekommen und Einsicht in die Bücher und Schriften zu nehmen.

(4) Die Senatorin für Finanzen entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über

1.

die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung oder den Verlustausgleich,

2.

die Festsetzung der Vergütungen, Sitzungsgelder und Reisekostenvergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates,

3.

die Entlastung des Verwaltungsrates,

4.

die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern in besonderen Fällen,

5.

die Bestellung der Geschäftsführung nach Anhörung des Verwaltungsrats,

6.

die Entlastung der Geschäftsführung auf Vorschlag des Verwaltungsrates,

7.

die Genehmigung der Satzung der Anstalt,

8.

die Zustimmung zu den Geschäftsordnungen bzw. -anweisungen der Organe der Anstalt.

(5) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Aufgabenerfüllung, insbesondere der Personalverwaltung und der Datenverarbeitung, kann die Senatorin für Finanzen Regelungen erlassen. Sie kann ferner bestimmen, dass aus Gründen einer einheitlichen Personalverwaltung zentral zu bearbeitende Aufgaben, insbesondere die berufliche Ausbildung, die fachübergreifende Fort- und Weiterbildung, die Personalförderung und der Personalausgleich, von Dienststellen des Rechtsträgers wahrgenommen werden.

(6) Der Abschluss von Dienstvereinbarungen bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

§ 5
Satzung

Die Anstalt gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung der Senatorin für Finanzen bedarf. In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

1.

den Aufbau und die Organisation,

2.

die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung,

3.

die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates,

4.

die Übertragung der rechtsgeschäftlichen Vertretung und deren Umfang,

5.

zustimmungsbedürftige Geschäfte,

6.

sowie weitere Regelungen zur Wirtschaftsführung, einschließlich Buchführung und Rechnungslegung.

Die Satzung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

§ 6
Verwaltungsrat

(1) Bei der Anstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Der Verwaltungsrat setzt sich aus der Senatorin für Finanzen oder ihrem Vertreter im Amt sowie weiteren fünf Vertretern des Senats und den Vertretern der Bediensteten nach § 68 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes zusammen. Die Senatorin für Finanzen oder ihr Vertreter im Amt nimmt den Vorsitz des Verwaltungsrates wahr.

(2) Die Vertreter des Senats werden durch den Senat für die Dauer der Legislaturperiode der Bürgerschaft ernannt.

(3) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreter des Senats und fünf Mitglieder des Verwaltungsrats insgesamt anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrats.

§ 7
Zuständigkeit des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung. Er hat die Geschäftsführung bei ihrer Aufgabenwahrnehmung zu beraten und zu unterstützen. Ihm obliegen insbesondere

1.

die Bestimmung eines Verwaltungsratsmitgliedes für den stellvertretenden Vorsitz,

2.

die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,

3.

die Beschlussfassung über die Satzung der Anstalt,

4.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen der Organe der Anstalt,

5.

die Bestimmung der Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung durch die Anstalt.

(2) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und legt ihn zusammen mit dem Prüfungsbericht und den Anträgen zur Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung von Verlusten und die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats der Senatorin für Finanzen zur Genehmigung vor.

(3) Der Verwaltungsrat kann für einzelne Aufgaben Ausschüsse und Kommissionen bilden.

§ 8
Finanzierung

(1) Die Anstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben aus den Entgelten der Verwaltung und aus vereinbarten Erstattungen. Die Anstalt kann in ihrer Eröffnungsbilanz und in den folgenden Jahresabschlüssen Rücklagen bilden. Einzelheiten regelt die Satzung.

(2) Die Anstalt hat kein Recht zur Kreditaufnahme am Markt; notwendige Kredite gewährt die Freie Hansestadt Bremen nach Maßgabe der Haushaltsgesetze.

§ 9
Anwendung des Haushaltsrechts

(1) Für die Anstalt gelten die Vorschriften des § 105 der Landeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. Bei auf Veräußerungen vorhandener Grundstücke und Immobilien gerichteten Wirtschaftsführungsmaßnahmen sind bei der Zustimmung nach § 64 Landeshaushaltsordnung und Artikel 101 Nummer 6 Landesverfassung, die Erfüllung der Zielsetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 in besonderer Weise darzulegen. Das geschieht insbesondere durch unverzügliche Information der entscheidenden Organe darüber, warum die Anpassung des Grundstücks- und Immobilienportfolio an die festgestellten gesellschaftlichen Bedarfe unterbleiben kann.

(2) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses der Bürgerschaft (Landtag) zuzulassen.

(3) Soweit der Anstalt die Bewirtschaftung von Sondervermögen oder sonstigen Teilen des Haushaltes der Freien Hansestadt Bremen übertragen wird, erfolgt die Bewirtschaftung nach den jeweils hierfür geltenden Bestimmungen.

§ 10
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und das Controlling der Anstalt findet Teil 2 Abschnitt 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden, mit Ausnahme von § 13, entsprechende Anwendung. Die nach Teil 2 Abschnitt 2 der Bürgerschaft zustehenden Beschlussrechte bei Planabweichungen übt der Verwaltungsrat oder bei Eilbedürftigkeit die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats aus. Die Bürgerschaft ist über Beschlüsse des Verwaltungsrats oder des oder der Vorsitzenden zu informieren.

(2) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die im Teil 2 Abschnitt 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden genannten Betragsgrenzen nach Zustimmung durch den Verwaltungsrat festzulegen.

§ 11
Personalwesen

(1) Die an der Anstalt tätigen Beamtinnen oder Beamten und Beschäftigten stehen im Dienste der Freien Hansestadt Bremen. Die Anstalt trägt die mit dem Personal verbundenen Aufwendungen.

(2) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten werden von der Anstalt durch die Geschäftsführung wahrgenommen, soweit die Befugnisse durch den Senat nach Artikel 118 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen übertragen worden sind.

§ 12
Personalüberleitung

(1) Die Bediensteten der Gebäude- und Technik/ Management Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, sind nach Maßgabe des § 11 dieses Gesetzes mit dem Tag der Errichtung der Anstalt Bedienstete bei der Anstalt.

(2) Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadt), die am 31. Dezember 2008 auf einer der in der Anlage ausgewiesenen Stellen geführt werden, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2009 Bedienstete bei der Anstalt. Die oberste Dienstbehörde teilt den Bediensteten in geeigneter Weise schriftlich das Wirksamwerden der Überleitung mit.

§ 13
Rechtsnachfolge, Überleitung von Verfahren

Die für den Gebäude- und TechnikManagement Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, am 31. Dezember 2008 aufgrund von gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art bestehenden Rechte und Pflichten gehen mit Wirkung zum 1. Januar 2009 auf die Anstalt über. Bei dem Gebäude- und TechnikManagement Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, am 31. Dezember 2008 anhängige Verwaltungsverfahren werden von der Anstalt fortgeführt.

§ 14
Beitritt der Stadtgemeinde Bremen

Die Stadtgemeinde Bremen kann aufgrund eines Ortsgesetzes in die Trägerschaft der Anstalt durch einen Beschluss der Stadtbürgerschaft mit folgender Maßgabe eintreten:

1.

die Aufsicht über die Anstalt wird von der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen einheitlich nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrgenommen,

2.

die Haftung der Träger Dritten gegenüber und der Anteil an der Anstaltslast bemisst sich im Innenverhältnis, soweit eine eindeutige Zurechnung nicht möglich ist, nach dem Verhältnis der jeweils zum Ende des Vorjahres bilanzierten Vermögenswerte in den von der Anstalt bewirtschafteten Sondervermögen,

3.

§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend für Kreditgewährungen durch die Stadtgemeinde.


§ 15
Übergangsregelungen

Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, bis zur Bestellung einer Geschäftsführung vorläufige Regelungen zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Anstalt zu treffen. Bis zum Inkrafttreten der Anstaltssatzung kann die Senatorin für Finanzen vorläufige Regelungen entsprechend § 5 Satz 2 treffen.

Anlage

Nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstalt für Immobilienaufgaben überzuleitende Bedienstete:

lfd. Nr.

abgegebener Produktplan

Stellennummer

1

Senat und Senatskanzlei

280

2

Senat und Senatskanzlei

281

3

Senat und Senatskanzlei

282

4

Senat und Senatskanzlei

45415

5

Senat und Senatskanzlei

47133

6

Senat und Senatskanzlei

278

7

Senat und Senatskanzlei

283

8

Senat und Senatskanzlei

279

9

Senat und Senatskanzlei

5025

10

Senat und Senatskanzlei

4920

11

Senat und Senatskanzlei

5000

12

Senat und Senatskanzlei

5124

13

Senat und Senatskanzlei

5064

14

Senat und Senatskanzlei

4921

15

Senat und Senatskanzlei

5065

16

Senat und Senatskanzlei

4953

17

Inneres

3295

18

Inneres

3286

19

Inneres

3287

20

Inneres

3288

21

Inneres

3289

22

Inneres

3290

23

Inneres

3291

24

Inneres

3292

25

Inneres

3294

26

Inneres

3299

27

Inneres

35974

28

Inneres

3285

29

Inneres

3259

30

Inneres

3293

31

Inneres

3283

32

Inneres

3281

33

Inneres

3280

34

Inneres

3278

35

Inneres

3272

36

Inneres

3267

37

Inneres

3263

38

Inneres

3262

39

Inneres

3270

40

Inneres

3260

41

Inneres

3279

42

Inneres

3256

43

Inneres

3255

44

Inneres

3261

45

Inneres

3277

46

Inneres

3877

47

Inneres

3876

48

Inneres

4382

49

Inneres

4383

50

Inneres

4389

51

Inneres

4387

52

Inneres

4380

53

Inneres

4379

54

Inneres

4385

55

Inneres

4378

56

Inneres

4386

57

Inneres

39246

58

Inneres

5281

59

Justiz

22711

60

Justiz

22712

61

Justiz

6950

62

Justiz

6959

63

Justiz

6951

64

Justiz

6962

65

Justiz

6956

66

Justiz

6965

67

Justiz

6954

68

Justiz

48881

69

Justiz

6957

70

Justiz

6979

71

Justiz

6980

72

Justiz

6958

73

Justiz

6978

74

Justiz

6948

75

Sport

7220

76

Sport

7222

77

Sport

7223

78

Sport

7224

79

Sport

7227

80

Sport

7231

81

Sport

7233

82

Sport

33680

83

Sport

7229

84

Sport

7219

85

Bildung

8799

86

Bildung

8854

87

Bildung

8794

88

Bildung

8801

89

Bildung

10041

90

Bildung

8677

91

Bildung

8780

92

Bildung

8792

93

Bildung

8804

94

Bildung

8668

95

Bildung

8687

96

Bildung

8791

97

Bildung

8788

98

Bildung

8681

99

Bildung

8674

100

Bildung

8856

101

Bildung

8810

102

Bildung

34452

103

Bildung

8743

104

Bildung

8653

105

Bildung

8842

106

Bildung

8768

107

Bildung

13291

108

Bildung

8754

109

Bildung

8837

110

Bildung

8691

111

Bildung

8643

112

Bildung

14631

113

Bildung

8831

114

Bildung

8761

115

Bildung

13299

116

Bildung

8682

117

Bildung

11654

118

Bildung

8850

119

Bildung

8793

120

Bildung

35052

121

Bildung

8685

122

Bildung

8735

123

Bildung

8853

124

Bildung

12055

125

Bildung

8714

126

Bildung

8726

127

Bildung

8821

128

Bildung

8644

129

Bildung

8665

130

Bildung

34563

131

Bildung

8825

132

Bildung

8823

133

Bildung

35647

134

Bildung

8824

135

Bildung

34595

136

Bildung

8846

137

Bildung

8727

138

Bildung

8670

139

Bildung

8732

140

Bildung

8679

141

Bildung

8716

142

Bildung

8814

143

Bildung

8672

144

Bildung

8649

145

Bildung

11712

146

Bildung

13259

147

Bildung

8822

148

Bildung

8815

149

Bildung

8659

150

Bildung

8848

151

Bildung

8833

152

Bildung

8741

153

Bildung

8728

154

Bildung

8826

155

Bildung

8640

156

Bildung

8662

157

Bildung

8729

158

Bildung

8828

159

Bildung

8733

160

Bildung

8858

161

Bildung

8789

162

Bildung

8808

163

Bildung

8809

164

Bildung

8813

165

Bildung

8827

166

Bildung

8830

167

Bildung

8832

168

Bildung

8779

169

Bildung

8857

170

Bildung

8776

171

Bildung

10076

172

Bildung

11664

173

Bildung

38002

174

Bildung

8785

175

Bildung

8784

176

Bildung

8834

177

Bildung

8851

178

Bildung

8734

179

Bildung

8704

180

Bildung

8671

181

Bildung

8843

182

Bildung

8660

183

Bildung

8796

184

Bildung

8722

185

Bildung

8740

186

Bildung

8752

187

Bildung

8757

188

Bildung

8758

189

Bildung

8763

190

Bildung

8765

191

Bildung

8775

192

Bildung

8756

193

Bildung

8845

194

Bildung

8651

195

Bildung

8694

196

Bildung

11660

197

Bildung

8667

198

Bildung

10046

199

Bildung

8678

200

Bildung

8645

201

Bildung

8840

202

Bildung

8676

203

Bildung

8760

204

Bildung

8675

205

Bildung

8767

206

Bildung

10043

207

Bildung

8680

208

Bildung

8762

209

Bildung

8688

210

Bildung

11641

211

Bildung

8772

212

Bildung

8751

213

Bildung

8769

214

Bildung

8755

215

Bildung

35275

216

Bildung

8661

217

Bildung

8686

218

Bildung

8695

219

Bildung

8798

220

Bildung

8773

221

Bildung

8771

222

Bildung

8666

223

Bildung

8774

224

Bildung

8777

225

Bildung

8764

226

Bildung

8839

227

Bildung

11731

228

Bildung

9632

229

Bildung

9627

230

Bildung

9631

231

Bildung

11689

232

Bildung

15219

233

Bildung

9626

234

Bildung

9616

235

Bildung

8802

236

Bildung

8707

237

Bildung

9622

238

Bildung

9630

239

Bildung

9617

240

Bildung

9614

241

Bildung

9619

242

Bildung

9602

243

Bildung

37745

244

Bildung

9635

245

Bildung

15221

246

Bildung

13662

247

Bildung

9608

248

Bildung

9624

249

Bildung

9604

250

Bildung

8663

251

Bildung

9610

252

Bildung

9625

253

Bildung

9634

254

Bildung

9628

255

Bildung

9600

256

Bildung

9620

257

Bildung

8698

258

Bildung

8778

259

Bildung

8708

260

Bildung

10068

261

Bildung

9621

262

Bildung

9636

263

Bildung

15222

264

Bildung

9603

265

Bildung

10075

266

Bildung

11631

267

Bildung

37778

268

Bildung

37774

269

Bildung

11704

270

Bildung

10084

271

Bildung

37775

272

Bildung

10058

273

Bildung

13279

274

Bildung

37779

275

Bildung

12058

276

Bildung

37773

277

Bildung

10055

278

Bildung

11695

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