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Gesetz über die einmalige Gewährung einer Energiepreispauschale 2022 für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in der Freien Hansestadt Bremen (BremEPPG 2022)

Veröffentlichungsdatum:18.10.2022 Inkrafttreten01.12.2022
Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 725
Zitiervorschlag: "Gesetz über die einmalige Gewährung einer Energiepreispauschale 2022 für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in der Freien Hansestadt Bremen (BremEPPG 2022) vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 725)"

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juris-Abkürzung: BremEPPG 2022
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremEPPG 2022
Ausfertigungsdatum:18.10.2022
Gültig ab:01.12.2022
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2022, 725
Gliederungs-Nr:-
Gesetz über die einmalige Gewährung einer Energiepreispauschale 2022
für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in der Freien Hansestadt Bremen
(BremEPPG 2022)
Vom 18. Oktober 2022
Zum 20.06.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1
Sinn und Zweck; Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale zur Stärkung der Einkommen des in Absatz 2 bezeichneten Personenkreises im Jahr 2022.

(2) Die Energiepreispauschale erhalten unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 die Empfängerinnen und Empfänger von

1.

Versorgungsbezügen oder

2.

Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld

im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Wohnsitz im Inland.

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§ 2
Höhe der Einmalzahlung; Anspruchsvoraussetzungen

(1) Eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro wird gewährt, wenn am 1. Dezember 2022 ein Anspruch auf Versorgungsbezüge, Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2, der §§ 83 und 86 jeweils des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes besteht und kein Ausschlussgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Bestehen nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes mehrere Versorgungsansprüche, wird die Einmalzahlung nach Absatz 1 nur einmal gezahlt.

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§ 3
Ausschlussgründe

Die Einmalzahlung nach § 2 wird Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld nicht gewährt, wenn

1.

sie einen Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder

2.

sie einen weiteren Versorgungsbezug erhalten, der als neuer Versorgungsbezug vorrangig im Sinne des § 65 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt wird, es sei denn, aus dem Rechtsverhältnis des neuen Versorgungsbezugs ergibt sich kein Anspruch auf die Zahlung einer vergleichbaren Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro.


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§ 4
Anwendung von beamtenversorgungsrechtlichen Ruhens-,
Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften

Soweit die Zahlung einer Energiepreispauschale

1.

nach den Vorschriften des XV. Abschnitts des Einkommensteuergesetzes,

2.

aufgrund eines bestehenden Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge des Ergebnisses des Maßnahmenpaketes des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen vom 3. September 2022 oder

3.

nach diesem Gesetz oder einer vergleichbaren beamtenversorgungsrechtlichen Regelung erfolgt ist,

wird diese Einmalzahlung im Rahmen der Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach den §§ 64 bis 66 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht berücksichtigt.

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§ 5
Zahlungsmonat

Die Auszahlung der Einmalzahlung nach § 2 soll mit den Versorgungsbezügen für den Monat Dezember 2022 erfolgen.

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§ 6
Rückzahlungsverpflichtung

Die Einmalzahlung nach § 2 ist von der Empfängerin oder dem Empfänger zurückzuzahlen, wenn die Zahlung nach diesem Gesetz zu Unrecht erfolgt ist. Eine Verrechnung kann mit der Zahlung von Bezügen erfolgen.

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§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.

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