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(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale zur Stärkung der Einkommen des in Absatz 2 bezeichneten Personenkreises im Jahr 2022.
(2) Die Energiepreispauschale erhalten unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 die Empfängerinnen und Empfänger von
Versorgungsbezügen oder
Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld
im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Wohnsitz im Inland.
(1) Eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro wird gewährt, wenn am 1. Dezember 2022 ein Anspruch auf Versorgungsbezüge, Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2, der §§ 83 und 86 jeweils des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes besteht und kein Ausschlussgrund nach § 3 vorliegt.
(2) Bestehen nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes mehrere Versorgungsansprüche, wird die Einmalzahlung nach Absatz 1 nur einmal gezahlt.
Die Einmalzahlung nach § 2 wird Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld nicht gewährt, wenn
sie einen Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder
sie einen weiteren Versorgungsbezug erhalten, der als neuer Versorgungsbezug vorrangig im Sinne des § 65 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt wird, es sei denn, aus dem Rechtsverhältnis des neuen Versorgungsbezugs ergibt sich kein Anspruch auf die Zahlung einer vergleichbaren Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro.
Soweit die Zahlung einer Energiepreispauschale
nach den Vorschriften des XV. Abschnitts des Einkommensteuergesetzes,
aufgrund eines bestehenden Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge des Ergebnisses des Maßnahmenpaketes des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen vom 3. September 2022 oder
nach diesem Gesetz oder einer vergleichbaren beamtenversorgungsrechtlichen Regelung erfolgt ist,
wird diese Einmalzahlung im Rahmen der Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach den §§ 64 bis 66 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht berücksichtigt.
Die Auszahlung der Einmalzahlung nach § 2 soll mit den Versorgungsbezügen für den Monat Dezember 2022 erfolgen.
Die Einmalzahlung nach § 2 ist von der Empfängerin oder dem Empfänger zurückzuzahlen, wenn die Zahlung nach diesem Gesetz zu Unrecht erfolgt ist. Eine Verrechnung kann mit der Zahlung von Bezügen erfolgen.