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G aufgeh. durch § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 383)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.03.2010 (Brem.GBl. S. 277) - Entsprechend der Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 385) sind die Änderungen am 08.06.2011 in Kraft getreten |
(1) Die von der Bürgerschaft gewählten Mitglieder der Deputationen, welche der Bürgerschaft nicht angehören, erhalten vom Ersten des Monats, in dem sie in die Deputation gewählt werden, bis zum Ende des Monats, in dem sie aus der Deputation ausscheiden, eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt zwanzig vom Hundert des Betrages, den ein Bürgerschaftsabgeordneter als Grundentschädigung erhält. Der Betrag wird auf volle zehn Deutsche Mark aufgerundet und ist am Ersten jeden Monats fällig.
(3) Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Der Anspruch darauf ist weder pfändbar noch übertragbar.
Entsteht Deputierten durch die Teilnahme an einer Sitzung einer Deputation, eines Deputationsausschusses sowie durch die Teilnahme an einer von dem Präsidenten der Bürgerschaft oder einem Fraktionsvorsitzenden einberufenen Sitzung oder an einer erstattungsfähigen auswärtigen Veranstaltung gemäß § 4 Absatz 1 Erwerbsausfall, so wird ihnen dieser ersetzt. Der Höchstsatz des je Arbeitsstunde zu vergütenden Entgelts wird vom Vorstand der Bürgerschaft festgesetzt.
(1) Für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen gemäß § 2 erhalten die Deputierten ein Sitzungsgeld,dessen Höhe der Vorstand der Bürgerschaft bestimmt..
(2) Es können bis zu zwei Sitzungen oder Veranstaltungen täglich angerechnet werden. Dauert eine Sitzung oder Veranstaltung länger als sechs Stunden, so können zwei Sitzungsgelder in Ansatz gebracht werden.
(1) Erstattungsfähig sind Reisen von Deputierten nur, wenn der Präsident der Bürgerschaft hierzu eingeladen oder vorher seine schriftliche Zustimmung gegeben hat. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Reise im unmittelbaren Interesse der Bürgerschaft erfolgt.
(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den für Senatoren geltenden Reisekostenbestimmungen.
(3) Deputierte, die in Bremerhaven wohnen, bedürfen zur Teilnahme an einer der in § 2 bezeichneten Sitzungen in Bremen dieser Zustimmung nicht. Das gleiche gilt für die in Bremen wohnhaften Deputierten bei Teilnahme an einer solchen Sitzung in Bremerhaven.
(4) Deputierten, welche für eine Dienstreise einen Kraftwagen benutzen, wird eine Vergütung in Höhe der Fahrkosten der Bundesbahn für die erste Wagenklasse (einschließlich der tarifmäßigen Zuschläge) gewährt. Für den Fall, daß sie einem oder mehreren Deputierten die Mitreise gestatten, erhalten sie zu dieser Vergütung einen Zuschlag in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert je Mitreisenden.
(1) Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im voraus gezahlt.
(2) Alle sonstigen Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind spätestens bis zum Ende des ihrer Entstehung folgenden Monats bei der Verwaltung der Bürgerschaft anzumelden. Ansprüche, die nicht fristgerecht angemeldet werden, erlöschen. Die Erstattung erfolgt nach Maßgabe der pflichtgemäßen Erklärung des Berechtigten.
(3) Sitzungen einer Fraktion werden nur berücksichtigt, wenn sie der Verwaltung der Bürgerschaft von der Geschäftsstelle der Fraktion mit einer Liste der Teilnehmer aufgegeben worden sind.