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  • Gesetz über die Entschädigung der nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder von Deputationen vom 17. Dezember 1968

Gesetz über die Entschädigung der nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder von Deputationen

Veröffentlichungsdatum:27.12.1968 Inkrafttreten31.12.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.12.1997 bis 31.12.1997Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.03.2010 (Brem.GBl. S. 277) - Entsprechend der Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 385) sind die Änderungen am 08.06.2011 in Kraft getreten
Fundstelle Brem.GBl. 1968, S. 236
Gliederungsnummer:1100-b-2

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juris-Abkürzung: DepEntschG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1100-b-2
juris-Abkürzung:DepEntschG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:1100-b-2
Gesetz über die Entschädigung der nicht der Bürgerschaft
angehörenden Mitglieder von Deputationen
Vom 17. Dezember 1968
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.12.1997 bis 31.12.1997

G aufgeh. durch § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 383)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.03.2010 (Brem.GBl. S. 277) - Entsprechend der Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 385) sind die Änderungen am 08.06.2011 in Kraft getreten

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Aufwandsentschädigung

(1) Die von der Bürgerschaft gewählten Mitglieder der Deputationen, welche der Bürgerschaft nicht angehören, erhalten vom Ersten des Monats, in dem sie in die Deputation gewählt werden, bis zum Ende des Monats, in dem sie aus der Deputation ausscheiden, eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt, wenn für den gleichen Zeitraum ein Anspruch auf Entschädigung nach § 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209 1100-a-3) besteht.

(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt 769,- DM.

(3) Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Der Anspruch darauf ist weder pfändbar noch übertragbar.

§ 2
Erwerbsausfall

(1) Entsteht Deputierten durch die Teilnahme an einer Sitzung gemäß § 3 Abs. 1 oder durch eine Reise, welche vom Präsidenten der Bürgerschaft gemäß § 4 Abs. 1 genehmigt worden ist, Erwerbsausfall, so wird ihm dieser ersetzt. Eine angebrochene Stunde ist für voll zu rechnen. Pro Tag kann höchstens für acht Stunden Erwerbsausfall geltend gemacht werden.

(2) Je Stunde werden höchstens 30 DM Erwerbsausfall ersetzt.

§ 3
Sitzungsgeld

(1) Für die Abgeltung des für eine Teilnahme an einer Sitzung einer Deputation, eines Deputationsausschusses sowie durch die Teilnahme an einer vom Präsidenten der Bürgerschaft oder einem Fraktionsvorsitzenden einberufenen Sitzung entstandenen besonderen Aufwandes erhält der Deputierte eine pauschalierte Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes von 30 DM, wenn er überwiegend an der Sitzung teilgenommen hat.

(2) Findet die Sitzung nicht am Wohnort des Deputierten statt, so erhöht sich das Sitzungsgeld auf 35 DM.

(3) Dauert eine Sitzung länger als fünf Stunden, erhält der Deputierte ein Sitzungsgeld, wenn er mehr als 2 1/2 Stunden, und zwei Sitzungsgelder, wenn er überwiegend, mindestens aber fünf Stunden, an der Sitzung teilgenommen hat.

(4) Je Tag werden höchstens zwei Sitzungsgelder gezahlt.

(5) Einzeltätigkeiten sind nicht abrechnungsfähig.

§ 4
Reisekostenentschädigung

(1) Erstattungsfähig sind Reisen von Deputierten nur, wenn der Präsident der Bürgerschaft hierzu eingeladen oder seine schriftliche Zustimmung - in der Regel vorher - gegeben hat. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn die Reise im Interesse der Bürgerschaft erfolgt.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den für Senatoren geltenden Reisekostenbestimmungen.

(3) Deputierte, die in Bremerhaven wohnen, bedürfen zur Teilnahme an einer der in § 2 bezeichneten Sitzungen in Bremen dieser Zustimmung nicht. Sie erhalten bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges eine Fahrkostenpauschale von DM 43, die pro Tag einmal und nur in dem Falle zweimal gewährt wird, wenn zwischen dem Ende einer ersten und dem Beginn einer weiteren Sitzung fünf Stunden liegen. Das gleiche gilt für die in Bremen wohnhaften Deputierten bei Teilnahme an einer solchen Sitzung in Bremerhaven.

(4) Deputierten, welche für eine sonstige Dienstreise einen Kraftwagen benutzen, wird eine Vergütung in Höhe der Fahrkosten der Bundesbahn für die zweite Wagenklasse (einschließlich der tarifmäßigen Zuschläge) gewährt. Für den Fall, daß sie einem oder mehreren Deputierten oder Abgeordneten die Mitreise gestatten, erhalten sie zu dieser Vergütung einen Zuschlag in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert je Mitreisenden.

(5) Reisetagegeld ist beim Sitzungsgeld (§ 3) anzurechnen.

§ 4 a
Verzicht, Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1 sowie auf die Leistungen nach §§ 3 und 4 ist unzulässig. Die Ansprüche aus §§ 1, 3 und 4 sind nicht übertragbar.

§ 5
Anmeldung und Begleichung der Ansprüche

(1) Die Leistungen nach § 1 werden monatlich im voraus gezahlt.

(2) Alle sonstigen Ansprüche aufgrund dieses Gesetzes werden monatlich abgerechnet. Zur Feststellung der Höhe des Erwerbsausfalls geben die Berechtigten den dafür zugrunde zu legenden Stundensatz an; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Sitzungen einer Fraktion werden nur berücksichtigt, wenn sie der Verwaltung der Bürgerschaft von der Geschäftsstelle der Fraktion mit einer Liste der Teilnehmer aufgegeben worden sind. Sitzungen werden nur berücksichtigt, wenn die überwiegende Teilnahme an der Sitzung bestätigt wird. Die Fahrkostenpauschale nach § 4 Abs. 3 wird nur gewährt, wenn die Benutzung eines Kraftfahrzeuges in der Teilnehmerliste vermerkt ist.

§ 5 a

In Härtefällen, die sich im Rahmen dieses Gesetzes ergeben, kann der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft auf Vorschlag des Präsidenten abweichende Regelungen treffen.

§ 6

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.

Bremen, den 17. Dezember 1968

Der Senat


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