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(1) Die Anstalt bildet mit ihrem Kapitalstock eine Rücklage zur Finanzierung von Versorgungs- und Personalausgaben des Landes und der Stadtgemeinde Bremen.
(2) Die Anstalt kann auf der Basis entsprechender Vereinbarungen gegen Aufwandsentschädigung auch Rücklagen für die Eigenbetriebe, Sonderhaushalte, Gesellschaften und andere Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bilden, sofern diese eigene Versorgungslasten tragen und Zuführungen von freiwilligen Mitteln im Sinne von § 3 leisten oder Rückstellungen für Versorgungsanwartschaften ihrer Beschäftigten zu bilden haben.
(3) Die Anstalt erstattet dem Land und der Stadtgemeinde Bremen auf Anforderung Versorgungs- und Personalausgaben bis zur Höhe der Zuführungen zuzüglich der entstandenen Kapitaleffekte nach Abzug der Aufwendungen nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 4. Der Stadtgemeinde Bremerhaven und den Einrichtungen nach Absatz 2 werden Versorgungsaufwendungen auf Anforderung bis zur Höhe der Zuführungen zuzüglich der Zinserträge erstattet.
(4) Mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Einrichtungen werden Ansprüche Dritter gegen die Anstalt nicht begründet.
(5) Der Anstalt können gegen Aufwandsentschädigung vom Senat der Freien Hansestadt Bremen und vom Magistrat Bremerhaven sowie den sonstigen Einrichtungen nach Absatz 2 durch Vereinbarung weitere Aufgaben, die in sachlichem Zusammenhang mit der Versorgungsvorsorge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und der Richter sowie der ruhelohnberechtigten Beschäftigten oder mit der Bildung von Rückstellungen, insbesondere für Altersteilzeit, stehen, übertragen werden.
(6) Das Anstaltsvermögen fällt bei Auflösung der Anstalt anteilig an das Land und die Stadtgemeinde Bremen sowie an die Stadtgemeinde Bremerhaven und die übrigen Einrichtungen nach Absatz 2. Die jeweilige Anteilshöhe ergibt sich insgesamt aus der Höhe der an die Anstalt geleisteten Zuführungen zuzüglich der nicht entnommenen Kapitalerträge und abzüglich der bereits entnommenen Zuführungen sowie abzüglich der Aufwendungen gemäß § 2 Absatz 2 und 5, § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 4.
(1) Der Kapitalstock nach § 2 ergibt sich aus jährlichen Zuführungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven und der Eigenbetriebe, Sonderhaushalte, Gesellschaften und anderen Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinden sowie den daraus entstehenden Kapitaleffekten. Die Höhe der jährlichen Zuführungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen bestimmt sich nach
den aus Versorgungszuschlägen erzielten Einnahmen,
den Unterschiedsbeträgen, die sich aus der Verminderung der Bezügebestandteile nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes ergeben sowie
weiteren, von der Bürgerschaft mit dem jeweiligen Haushalt gesondert festzusetzenden Beträgen.
Die Höhe der Zuführungen der Stadtgemeinde Bremerhaven und von sonstigen Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 richtet sich nach den von diesen hierfür im jeweiligen Haushalt oder Wirtschaftsplan vorgesehenen Mitteln oder den in der Vereinbarung mit diesen Einrichtungen festgelegten Beträgen.
(2) Die Anstalt legt die ihr zur Verfügung stehenden Mittel vornehmlich nach Prinzipien einer klimafreundlichen und an Energieeffizienz orientierten Anlage an. In Bezug auf wirtschaftliche Prinzipien ist eine möglichst große Sicherheit bei gleichzeitig angemessener Rentabilität und Liquidität der Anstalt unter Wahrung einer angemessenen Mischung und Streuung zu erreichen. Als Anlagemöglichkeiten kommen folgende Instrumente in Betracht:
Schuldverschreibungen, Anleihen und Pfandbriefe,
Unternehmensbeteiligungen und Unternehmensanleihen,
Immobilien, Grundstücke sowie Immobilienfondsanteile,
Termin- und Tagesgelder.
Näheres, insbesondere die Gewichtung der Anlageinstrumente im Portfolio und Ratingvorgaben, regeln Anlagerichtlinien der Senatorin oder des Senators für Finanzen. Die Anlagerichtlinien bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses der Bürgerschaft (Landtag).
(1) Organ der Anstalt ist die Direktorin oder der Direktor. Sie oder er leitet die Anstalt, nimmt die Geschäftsführung wahr und vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Direktorin oder der Direktor der Anstalt ist in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis des Landes Bremen hauptamtlich oder hauptberuflich tätig und übt die Tätigkeit als Direktorin oder Direktor der Anstalt im Nebenamt oder als nebenberufliche Tätigkeit aus. Sie oder er wird von der Senatorin oder dem Senator für Finanzen für die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. Es kann eine Stellvertretung von der Senatorin oder dem Senator für Finanzen bestellt werden. Soweit erforderlich regelt die Senatorin oder der Senator für Finanzen die weitere Vertretung.
(3) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen entscheidet, ob und in welcher Höhe dem Organ der Anstalt eine zu pauschalierende Vergütung für seine Tätigkeit zu zahlen ist. Die Höhe der Vergütung hat sich an der Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst zu orientieren.
(4) Die Haftung des Organs der Anstalt richtet sich nach den für Beamtinnen und Beamte der Freien Hansestadt Bremen geltenden Vorschriften.
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Anstalt gelten die §§ 105 bis 111 der Landeshaushaltsordnung. Der Abschluss ist von der Senatorin oder dem Senator für Finanzen zu prüfen.
(2) Die Anstalt erstellt für den Fonds ab 1. Januar 2005 für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan, in dem die Erträge und die Aufwendungen darzustellen sind. Der Wirtschaftsplan wird vom Haushalts- und Finanzausschuss der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) festgestellt.
(3) Die Anstalt stellt am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung auf. Diese wird der Haushaltsrechnung der Freien Hansestadt Bremen beigefügt. In der Jahresrechnung sind der Bestand einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Erträge und Aufwendungen getrennt nach Land, Stadtgemeinde und den weiteren Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 nachzuweisen.
(4) Der für die Tätigkeit der Anstalt erforderliche Personal-, Sach- und Investitionsbedarf wird der Senatorin für Finanzen erstattet. Dies gilt auch für die Nutzung der Verwaltungseinrichtungen.
(5) Die Anstalt verwaltet die Rücklage zur Versorgungsvorsorge. Sie kann den Handel der Mittel und die Verwaltung der Vermögensanlagen mit Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Finanzen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Soweit sich aus diesem Gesetz, den Anlagerichtlinien oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen Pflichten der Anstalt ergeben, ist sicherzustellen, dass diese auch für Dritte nach Satz 2 entsprechend gelten.
(1) Träger der Anstalt ist die Freie Hansestadt Bremen, die diese für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten hat.
(2) Die Anstalt untersteht der Aufsicht der Senatorin oder des Senators für Finanzen. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Anstalt.