|
|
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 6 neu gefasst durch Gesetz vom 26.02.2025 (Brem.GBl. S. 54) |
(1) Das Land Bremen bildet unter dem Namen „Sondervermögen Fischereihafen“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum des Landes Bremen stehenden Grundstücke, Wasserflächen und Anlagen einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile innerhalb der in der Anlage zu diesem Gesetz kartographisch dargestellten Flächen zugewiesen. Ausgenommen sind die von Dritten im eigenen Namen errichteten und finanzierten Gebäude und sonstige Anlagen. Darüber hinaus werden auch Grundstücke, die als Ausgleichs- und Ersatzflächen für Hafeninvestitionen des Sondervermögens ausgewiesen sind und außerhalb der Hafengebiete bzw. außerhalb Bremens liegen, dem Sondervermögen zugeordnet.
(3) Dem Sondervermögen werden im Eigentum des Landes Bremen stehende mobile und stationäre Anlage- und Ausstattungsgegenstände zugewiesen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich sind.
(4) Zu- und Abgänge erfolgen im Rahmen der Bewirtschaftung des Sondervermögens.
(5) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen aus der Verwaltung des Sondervermögens sowie die Einnahmen aus der Verwertung der nach Absatz 2 zugewiesenen Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zu. Daneben kann eine jährliche Zuführung in das Sondervermögen aus dem Haushalt der Freien Hansestadt Bremen erfolgen.
(6) Am 1. Januar 2002 bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen für den bezeichneten Vermögensbereich gehen in die Zuständigkeit des Sondervermögens Fischereihafen über.
(7) Das Sondervermögen trägt die Lasten im zugewiesenen Bereich.
Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen der Freien Hansestadt Bremen, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Es ist ein Sondervermögen im Sinne des § 113 Landeshaushaltsordnung.
Der Sondervermögensausschuss berät und beschließt über
die Festsetzung des Wirtschaftsplans,
die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung,
die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen.
(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgt nach den Grundsätzen der kaufmännischen doppelten Buchführung. Es gelten die Regelungen des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden vom 3. September 2001 (Brem.GBl. S. 287) mit Ausnahme von § 9 Abs. 2 und 3, §§ 16, 20 und 26 in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß.
(2) Der Senator für Wirtschaft und Häfen kann weitergehende Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Sondervermögens erlassen.
Die Geschäftsführung unterrichtet den Senator für Wirtschaft und Häfen und den Sondervermögensausschuss mindestens halbjährlich jeweils zum Abschluss des zweiten und des vierten Quartals schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans.