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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts - Radio Bremen - (Radio-Bremen-Gesetz - RBG) vom 22. Juni 199302.07.1993 bis 31.01.2008
Inhaltsverzeichnis01.07.2002 bis 31.01.2008
Abschnitt 1 - Die Anstalt und ihr Programm02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 1 - Rechtsform17.02.1998 bis 31.01.2008
§ 2 - Aufgaben und Rechte01.07.2002 bis 31.01.2008
§ 3 - Vielfalt02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 4 - Programmgrundsätze02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 5 - Aufzeichnungspflicht, Beweissicherung02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 6 - Verantwortung30.04.1999 bis 31.01.2008
Abschnitt 2 - Die Organe der Anstalt02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 7 - Organe30.04.1999 bis 31.01.2008
§ 8 - Zusammensetzung des Rundfunkrats01.04.2004 bis 31.01.2008
§ 9 - Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats06.10.2007 bis 31.01.2008
§ 10 - Aufgaben des Rundfunkrats01.07.2002 bis 31.01.2008
§ 11 - Arbeitsweise des Rundfunkrats30.04.1999 bis 31.01.2008
§ 12 - Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verwaltungsrats02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 13 - Aufgaben des Verwaltungsrats01.07.2002 bis 31.01.2008
§ 14 - Arbeitsweise des Verwaltungsrats30.04.1999 bis 31.01.2008
§ 15 - Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin und der Direktoren oder Direktorinnen01.07.2002 bis 31.01.2008
§ 16 - Aufgaben und Arbeitsweise des Intendanten oder der Intendantin sowie des Direktoriums30.04.1999 bis 31.01.2008
§ 17 - Organisationsplan und Entwicklungsbericht30.04.1999 bis 31.01.2008
§ 18 - Berufsgruppenvertretung30.04.1999 bis 31.01.2008
§ 18 a - Personalvertretungsrecht01.07.2002 bis 31.01.2008
Abschnitt 3 - Die Wirtschaft der Anstalt02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 19 - Einnahmen02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 20 - Beteiligung an Unternehmen01.07.2002 bis 31.01.2008
§ 21 - Jahresabschluß und Rechnungsprüfung02.07.1993 bis 31.01.2008
Abschnitt 4 - Rechte Dritter02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 22 - Einsichtsrecht02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 23 - Eingaben, Beschwerden02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 24 - Gegendarstellungsrecht02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 24 a - Sendezeit für Dritte01.07.2002 bis 31.01.2008
Abschnitt 5 - Staatliche Befugnisse02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 25 - Verlautbarungsrecht02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 26 - Rechtsaufsicht02.07.1993 bis 31.01.2008

Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts - Radio Bremen - (Radio-Bremen-Gesetz - RBG)

Radio-Bremen-Gesetz

Veröffentlichungsdatum:24.11.1948 Inkrafttreten06.10.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.10.2007 bis 31.01.2008Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.09.2007 (Brem.GBl. S. 456)
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 197
Gliederungsnummer:225-b-1

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juris-Abkürzung: RBG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-b-1
Amtliche Abkürzung:RBG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:225-b-1
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer
Anstalt des öffentlichen Rechts - Radio Bremen -
(Radio-Bremen-Gesetz- RBG)
Vom 22. Juni 1993*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.10.2007 bis 31.01.2008

G aufgeh. durch § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2008 (BremGBl. S. 13)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.09.2007 (Brem.GBl. S. 456)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. S. 197)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Die Anstalt und ihr Programm
§ 1Rechtsform
§ 2Aufgaben und Rechte
§ 3Vielfalt
§ 4Programmgrundsätze
§ 5Aufzeichnungspflicht, Beweissicherung
§ 6Verantwortung
Abschnitt 2
Die Organe der Anstalt
§ 7Organe
§ 8Zusammensetzung des Rundfunkrats
§ 9Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats
§ 10Aufgaben des Rundfunkrats
§ 11Arbeitsweise des Rundfunkrats
§ 12Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verwaltungsrats
§ 13Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 14Arbeitsweise des Verwaltungsrats
§ 15Zusammensetzung und Amtszeit des Direktoriums
§ 16Aufgaben und Arbeitsweise des Direktoriums
§ 17Organisation und Leitungsfunktionen
§ 18Berufsgruppenvertretung
§ 18 aPersonalvertretungsrecht
Abschnitt 3
Die Wirtschaft der Anstalt
§ 19Einahmen
§ 20Beteiligung an Unternehmen
§ 21Jahresabschluß und Rechnungsprüfung
Abschnitt 4
Rechte Dritter
§ 22Einsichtsrecht
§ 23Eingaben, Beschwerden
§ 24Gegendarstellungsrecht
§ 24 aSendezeit für Dritte
Abschnitt 5
Staatliche Befugnisse
§ 25Verlautbarungsrecht
§ 26Rechtsaufsicht

Abschnitt 1
Die Anstalt und ihr Programm

§ 1
Rechtsform

(1) Die vom Land Bremen errichtete Rundfunkanstalt trägt den Namen "Radio Bremen". Die Anstalt hat ihren Sitz in Bremen.

(2) Die Anstalt ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes. Sie gibt sich eine Satzung.

(3) Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland bleibt unberührt.

§ 2
Aufgaben und Rechte

(1) Aufgabe der Anstalt ist die Veranstaltung von Rundfunk im Lande Bremen. Die Sendungen von Radio Bremen dienen durch Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung als Medium und Faktor des Prozesses der freien Meinungsbildung der gesamten Bevölkerung. Der Rundfunk hat das Recht, sachlich begründete Kritik an gesellschaftlichen Mißständen, an Einrichtungen und Personen des öffentlichen Lebens zu üben.

(2) Die Anstalt soll eine Außenstelle in Bremerhaven unterhalten.

(3) Die Anstalt ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe berechtigt,

1.

mit anderen Rundfunkveranstaltern auf vertraglicher Grundlage Gemeinschaftsprogramme zu veranstalten und zu verbreiten,

2.

in ihr Rahmenprogramm Eigenbeiträge nicht erwerbswirtschaftlich orientierter Dritter einzubeziehen,

3.

nach Maßgabe von § 4 zur Veranstaltung und Verbreitung von Programmen mit Dritten zusammenzuarbeiten und sich zu diesem Zweck an anderen Unternehmungen zu beteiligen (§ 20), soweit die Beiträge der Anstalt als solche kenntlich gemacht werden,

4.

Druckwerke mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt - auch in Gemeinschaft mit anderen Rundfunkanstalten - zu veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist,

5.

zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Programmproduktionen mit Dritten zusammenzuarbeiten und sich zu diesem Zweck an anderen Unternehmen zu beteiligen (§ 20),

6.

die erforderlichen Anlagen des Hörfunks und des Fernsehens einschließlich von Sendeanlagen zu betreiben und

7.

sich im übrigen in verbreitungstechnischer, programmlicher und finanzieller Hinsicht ebenso wie andere Rundfunkunternehmen im Geltungsbereich des Grundgesetzes aller für Rundfunkunternehmen gegenwärtig und künftig zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu bedienen. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit, die Übertragungstechnik von Satelliten und Breitbandnetzen zu nutzen und im Rahmen der Anstaltsaufgaben neue Dienste mittels neuer Techniken anzubieten.

(4) Die Anstalt ist berechtigt,

1.

bei ihren Fernsehprogrammen ganztätig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen und

2.

Spartenprogramme für einen bestimmten Zeitraum gegen Pauschalentgelt oder aus einem Spartenangebot Sendungen gegen Einzelentgelt an Nutzer nach Maßgabe einer Satzung zu verbreiten, die die Höchstgrenzen für die Pauschal- und für die Einzelentgelte festsetzt und die der Zustimmung des Senats der Freien Hansestadt Bremen bedarf.


§ 3
Vielfalt

Die Anstalt hat in der Gesamtheit der Programme jeweils des Hörfunks und des Fernsehens einen umfassenden Überblick über das regionale, nationale und internationale Geschehen insbesondere in politischer, gesellschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Hinsicht zu geben und dabei alle Meinungsrichtungen, auch die von Minderheiten, zu berücksichtigen. Einzelne Sendungen, mit Ausnahme von Nachrichtensendungen, unterliegen nicht dem Gebot nach Satz 1.

§ 4
Programmgrundsätze

(1) Die Sendungen der Anstalt dürfen nicht Verfassung und Gesetze verletzen. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Keine Person darf wegen ihrer Nationalität, ihrer Abstammung, ihrer politischen Überzeugung oder ihres religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses und ihres Berufes in einer ihre Persönlichkeit, ihr Ansehen und ihre Menschenwürde schädigenden Weise angegriffen werden.

(2) Die Sendungen der Anstalt sollen von demokratischer Gesinnung und unbestechlicher Sachlichkeit getragen werden. Die Anstalt hat sich mit allen Kräften für Frieden und Verständigung unter den Völkern, Freiheit und Gerechtigkeit, Wahrheit und Duldsamkeit, Achtung vor der einzelnen Persönlichkeit, Gleichberechtigung von Frauen und Männern und den Schutz der natürlichen Umwelt einzusetzen.

(3) Die Gestaltung der Sendungen der Anstalt muß frei sein von Beeinflussung durch die Regierung oder von einseitiger Einflußnahme durch politische, wirtschaftliche, religiöse und andere Interessengruppen. Die Sendungen dürfen keinen Sonderinteressen, insbesondere politischer, wirtschaftlicher oder persönlicher Art, dienen.

(4) Alle Nachrichten müssen nach Inhalt, Stil und Wiedergabe wahrheitsgetreu und sachlich sein. Bei Nachrichtenübermittlung ist nur solches Material zu benutzen, das aus Nachrichtenagenturen und Quellen stammt, die in Beurteilung und Wiedergabe einen objektiven Standpunkt erkennen lassen. Ist diese Gewähr nicht gegeben, so ist dies unmißverständlich zum Ausdruck zu bringen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairneß zu entsprechen.

(5) Die Sendungen der Anstalt sollen von kulturellem Verantwortungsbewußtsein zeugen und die kulturelle Aufgabe des Rundfunks deutlich werden lassen.

§ 5
Aufzeichnungspflicht, Beweissicherung

(1) Von allen Sendungen, die die Anstalt verbreitet, sind vollständige Aufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt seit dem Tage der Verbreitung zwei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(2) Soweit die Anstalt Fernsehtext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise sicher, daß berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 6
Verantwortung

(1) Der Intendant oder die Intendantin und die Direktoren oder Direktorinnen tragen die Verantwortung für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere nach § 16 Abs. 1 bis 3.

(2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach § 25 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

(3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrags, bleibt unberührt.

Abschnitt 2
Die Organe der Anstalt

§ 7
Organe

Die Organe der Anstalt sind:

1.

der Rundfunkrat,

2.

der Verwaltungsrat,

3.

der Intendant oder die Intendantin und

4.

das Direktorium.


§ 8
Zusammensetzung des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

eins der Stadtgemeinde Bremen, gewählt vom Senat der Freien Hansestadt Bremen,

2.

eins der Stadtgemeinde Bremerhaven, gewählt vom Magistrat der Stadt Bremerhaven,

3.

eins der städtischen Deputation für Kultur,

4.

eins der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven,

5.

eins der Lehrerschaft in Bremen oder Bremerhaven in turnusmäßigem Wechsel, gewählt von dem jeweiligen Personalrat Schulen,

6.

eins der Elternschaft in Bremen oder Bremerhaven in turnusmäßigem Wechsel, gewählt von dem jeweiligen Zentralelternbeirat,

7.

eins des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland, Landesverband Bremen e. V.,

8.

eins der Hochschulen im Lande Bremen, gewählt von den Rektoren der Hochschulen im Lande Bremen,

9.

eins der Evangelischen Kirche,

10.

eins der Katholischen Kirche,

11.

eins der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen,

12.

zwei des Deutschen Gewerkschaftsbundes,

13.

eins der Unternehmensverbände im Lande Bremen,

14.

eins der Handelskammer Bremen,

15.

eins der der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven,

16.

eins der Handwerkskammer,

17.

zwei der Arbeitnehmerkammer,

18.

eins des Bremer Jugendrings,

19.

eins des Landessportbundes,

20.

zwei der Frauenorganisationen im Lande Bremen, gewählt durch den Bremer Frauenausschuss, Landesfrauenrat Bremen,

21.

eins des Landesmusikrates,

22.

eins der Landespressekonferenz,

23.

eins der Bühnengenossenschaft im Lande Bremen,

24.

drei von politischen Parteien und Wählervereinigungen nach Maßgabe der in § 9 Abs. 2 genannten Bestimmungen und

25.

fünf weiterer, die nach § 9 Abs. 3 gewählt werden.

(2) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrats und der Ausschüsse teilnimmt.

(3) Solange und soweit die Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend,

(4) Mitglieder der Landesregierung und politische Beamte dürfen dem Rundfunkrat nicht angehören.

(5) Beschäftigte der Anstalt dürfen nicht Mitglieder des Rundfunkrats sein.

(6) Beratend nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrats drei Beschäftigte der Anstalt, die vom Personalrat entsandt werden, sowie die Frauenbeauftragte der Anstalt teil.

§ 9
Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats

(1) Die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 24 aufgeführten Mitglieder werden durch die dort genannten Organisationen gewählt. Dabei soll nach demokratischen Grundsätzen im Rahmen der jeweils geltenden Statuten verfahren werden. Wiederwahl ist zulässig. Soweit mehrere Organisationen ein gemeinsames Mitglied stellen und ein turnusmäßiger Wechsel vorzunehmen ist, stellt die dann nicht als Vollmitglied im Rundfunkrat vertretende Organisation in dieser Zeit das stellvertretende Mitglied. Bei Einvernehmen zwischen den jeweiligen Organisationen kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

(2) Die Sitze nach § 8 Abs. 1 Nr. 24 werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer im Verhältnis der Stimmen, die bei der der Amtsperiode des Rundfunkrats vorangegangenen Bürgerschaftswahl auf die Parteien und Wählervereinigungen entfallen sind, verteilt. Bleibt dabei eine Partei oder Wählervereinigung unberücksichtigt, die auf Landesebene mindestens fünf vom Hundert der gültigen Stimmen erhalten hat, so erhält sie einen Sitz, um den sich die Zahl der Sitze erhöht.

(3) Die nach § 8 Abs. 1 Nr. 25 zu wählenden fünf Mitglieder des Rundfunkrats werden von der staatlichen Deputation für Kultur mit drei Viertel Mehrheit der Stimmen gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie sollen Einzelpersonen oder Gruppenvertreter sein, die schwer organisierbare oder solche Rundfunkteilnehmerkreise repräsentieren, die durch die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 24 genannten Rundfunkratsmitglieder nicht hinreichend vertreten sind. Sie dürfen nicht Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft, einer Deputation, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven sein.

(4) Frauen sollen bei der Wahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern im Rundfunkrat zu fünfzig vom Hundert berücksichtigt werden. Jede Organisation soll als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied eine Frau entsenden.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats beträgt vier Jahre. Die Wahl soll höchstens zwei Monate vor Beginn der Amtsperiode des Rundfunkrats durchgeführt werden. Die Namen der gewählten Mitglieder und das jeweilige Auswahlgremium sind der Anstalt mitzuteilen.

§ 10
Aufgaben des Rundfunkrats

Der Rundfunkrat hat folgende Aufgaben:

1.

Erlaß von Satzungen,

2.

Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin,

3.

Wahl und Abberufung der Direktoren oder Direktorinnen,

4.

Wahl von sechs Mitgliedern des Verwaltungsrats,

5.

Beratung des Intendanten oder der Intendantin und der Direktoren oder Direktorinnen in allen Rundfunkfragen,

6.

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften in §§ 2, 3 und 4,

7.

Genehmigung des Wirtschaftsplanes, Feststellung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Vorschlags zur Verwendung des etwa vorhandenen Überschusses,

8.

Entlastung des Verwaltungsrats,

9.

Entlastung des Intendanten oder der Intendantin und der Direktoren oder Direktorinnen und

10.

abschließende Stellungnahme in Beschwerdeangelegenheiten über ausgestrahlte Sendungen.


§ 11
Arbeitsweise des Rundfunkrats

(1) Jedes Mitglied des Rundfunkrats hat die Aufgabe, die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die Anstalt wahrzunehmen und ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Rundfunkrat wählt ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung auf die Dauer von vier Jahren. Abberufungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats sind zulässig.

(3) Das vorsitzführende Mitglied vertritt den Rundfunkrat nach außen. Es beruft ihn mindestens vierteljährlich zu einer ordentlichen Sitzung ein.

(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Antrag des Intendanten oder der Intendantin muß das vorsitzführende Mitglied eine außerordentliche Sitzung einberufen.

(5) Der Rundfunkrat ist in Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Wahlen nach § 10 Nr. 2, 3 und 4 sowie bei Satzungsänderungen ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erforderlich.

(6) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind außer in den Fällen der Sätze 2 und 3 öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat mit der Mehrheit der Stimmern seiner Mitglieder den Ausschluß der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Personals der Anstalt vertraulich sind, sind stets in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

(7) Der Rundfunkrat kann Ausschüsse bilden.

(8) Die Tätigkeit im Rundfunkrat ist ehrenamtlich, jedoch können Kosten ersetzt und Entschädigungen gezahlt werden.

§ 12
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden vom Rundfunkrat, drei Mitglieder von den Beschäftigten der Anstalt gewählt. Dem Verwaltungsrat sollen mindestens vier Frauen angehören.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Rundfunkrat und dem Direktorium angehören.

(3) Für die Wahl der von den Beschäftigten der Anstalt zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats können die bei der Anstalt vertretenen Gewerkschaften und der Personalrat Wahlvorschläge machen. Wahlvorschläge der Beschäftigten der Anstalt müssen von mindestens fünf vom Hundert der Wahlberechtigten unterschrieben sein. Wahlberechtigt ist, wer nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz das Wahlrecht für den Personalrat besitzt.

(4) Die von den Beschäftigten der Anstalt gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats müssen Beschäftigte der Anstalt sein.

§ 13
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht und berät den Intendanten oder die Intendantin und die Direktoren oder Direktorinnen in der gesamten Geschäftsführung. Insbesondere hat er die Aufgaben:

1.

die Dienstverträge mit dem Intendanten oder der Intendantin abzuschließen,

2.

die von dem Intendanten oder der Intendantin vorgeschlagenen Dienstverträge mit den Direktoren oder Direktorinnen abzuschließen,

3.

der Einstellung und Kündigung der Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterinnen zuzustimmen,

4.

den von dem Intendanten oder der Intendantin vorgelegten Wirtschaftsplan, Jahresabschluß sowie Vorschlag zur Verwendung eines etwa entstehenden Überschusses zu prüfen und dem Rundfunkrat mit einer schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten,

5.

eine Finanzordnung zu erlassen und

6.

dem Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen sowie Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen bei Beteiligungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 5 zuzustimmen.

Alle unmittelbar das Rundfunkprogramm betreffenden Angelegenheiten gehören nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsrats.

(2) Der Verwaltungsrat vertritt die Anstalt bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt und dem Intendanten oder der Intendantin.

(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 14
Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Verwaltungsrat wählt ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren. Das vorsitzführende Mitglied muß ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied, das stellvertretende Mitglied ein von den Beschäftigten der Anstalt gewähltes Mitglied sein.

(3) Der Verwaltungsrat soll mindestens jeden zweiten Monat zusammentreten. Er ist einzuberufen, wenn drei seiner Mitglieder oder der Intendant oder die Intendantin dies beantragen.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats ist ehrenamtlich, jedoch können Kosten ersetzt und Entschädigungen gezahlt werden.

§ 15
Wahl und Abberufung des Intendanten
oder der Intendantin und der Direktoren oder Direktorinnen

(1) Der Intendant oder die Intendantin wird vom Rundfunkrat auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Zur Vorbereitung der Wahl des Intendanten oder der Intendantin bildet der Rundfunkrat eine Findungskommission unter Beteiligung des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat kann Wahlvorschläge machen, an die der Rundfunkrat nicht gebunden ist.

(3) Die Direktoren oder Direktorinnen werden vom Rundfunkrat auf Vorschlag des Intendanten oder der Intendantin auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Intendant oder die Intendantin kann aus wichtigem Grund durch Beschluß von zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrats abberufen werden. Der Rundfunkrat holt vor der Beschlußfassung eine Stellungnahme des Verwaltungsrats ein. Der Intendant oder die Intendantin ist vor der Entscheidung zu hören.

(5) Die Direktoren oder die Direktorinnen können aus wichtigem Grund auf Vorschlag des Intendanten oder der Intendantin durch Beschluß des Rundfunkrats, ohne Vorschlag des Intendanten oder der Intendantin durch Beschluß von zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrats abberufen werden. Die Betroffenen sind vor der Entscheidung zu hören.

(6) Mitglieder des Direktoriums sind der Intendant oder die Intendantin und die Direktoren oder die Direktorinnen. Zahl und Geschäftsbereiche der Mitglieder des Direktoriums werden in der Satzung bestimmt. Die Satzung kann höchstens drei Direktoren oder Direktorinnen vorsehen.

§ 16
Aufgaben und Arbeitsweise des Intendanten oder der Intendantin sowie des Direktoriums

(1) Der Intendant oder die Intendantin leitet die Anstalt. Er oder sie hat die Verantwortung für den gesamten Betrieb der Anstalt und für die Programmgestaltung. Er oder sie führt den Vorsitz des Direktoriums. Er oder sie vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. § 13 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Das Direktorium ist unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten oder der Intendantin zuständig insbesondere für

1.

Angelegenheiten, die für die Anstalt von Bedeutung sind, wie

a)

die Struktur des Programms,

b)

die Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

c)

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

d)

Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen,

e)

Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal,

2.

Meinungsverschiedenheiten über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag eines Direktors oder einer Direktorin.

(3) Unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten oder der Intendantin sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium leitet jedes Mitglied des Direktoriums seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung.

(4) Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Intendant oder die Intendantin und die Direktoren oder Direktorinnen können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats teilnehmen, soweit nicht über sie selbst verhandelt wird. Sie sind auf Beschluß zur Teilnahme verpflichtet.

§ 17
Organisationsplan und Entwicklungsbericht

(1) Der Intendant oder die Intendantin legt einen Organisationsplan vor, der der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf.

(2) Zur ersten Sitzung des letzten Quartals eines Geschäftsjahres ist der Intendant oder die Intendantin verpflichtet, sowohl dem Rundfunkrat als auch dem Verwaltungsrat einen Entwicklungsbericht für das zukünftige Geschäftsjahr zur Stellungnahme vorzulegen.

(3) Leitungsfunktionen im Programmbereich werden für eine Zeit von höchstens fünf Jahren besetzt. Wiederbesetzung ist zulässig. Der Organisationsplan kann festlegen, welche weiteren Leitungsfunktionen auf Zeit zu besetzen sind. Die Festlegung, welches auf Zeit zu besetzende Leitungsfunktionen sind, bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.

§ 18
Berufsgruppenvertretung

(1) Für die einzelnen Berufsgruppen, die bei der Anstalt beschäftigt sind, werden Berufsgruppenausschüsse von den jeweiligen Angehörigen der einzelnen Berufsgruppen gewählt. Den Berufsgruppenausschüssen obliegt die Wahrnehmung der berufsspezifischen Interessen der einzelnen Berufsgruppen. Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in die Zuständigkeit des Personalrats fallen, können sie Empfehlungen beschließen, die an den Personalrat zu richten sind.

(2) Die Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe haben jederzeit das Recht, den Berufsgruppenausschuß anzurufen.

(3) Der Berufsgruppenausschuß der Programm-Mitarbeiter und Programm-Mitarbeiterinnen ist der Redaktionsausschuß. Ihm obliegt insbesondere die Aufgabe, sich um eine Einigung bei Konflikten in Programmfragen zu bemühen.

(4) Der Intendant oder die Intendantin und der Personalrat regeln in einer Dienstvereinbarung nach § 62 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes insbesondere:

1.

für welche Berufsgruppen Berufsgruppenausschüsse eingerichtet werden,

2.

die Zusammensetzung der Berufsgruppenausschüsse,

3.

Näheres über die Zuständigkeit der Berufsgruppenausschüsse und

4.

Näheres über Organisation und Verfahren für die Berufsgruppenausschüsse.

(5) Der Redakteursausschuß hat ein Vortragsrecht vor dem Rundfunkrat, wenn in einer Programmangelegenheit eine Einigung mit dem Intendanten oder der Intendantin nicht erzielt worden ist und der Intendant oder die Intendantin oder der Redakteurausschuß die Nichteinigung festgestellt hat. Der Personalrat ist bei den Einigungsgesprächen zu beteiligen.

(6) Der Rundfunkrat kann in einer solchen Angelegenheit eine Stellungnahme abgeben, die eine Empfehlung darstellt, jedoch den Intendanten oder die Intendantin nicht von einer eigenverantwortlichen Entscheidung entbindet.

§ 18 a
Personalvertretungsrecht

(1) Für Radio Bremen finden nach § 1 des Bremischen Personalvertretungsrechts die Bestimmungen des Bremischen Personalvertretungsrechts nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

(2) Bei Beschäftigen, deren Vergütung sich nach der Gehaltsgruppe XII des Gehaltstarifvertrages Radio Bremen bemisst oder deren Vergütung über der höchsten Gehaltsgruppe liegt, wird der Personalrat in den Fällen des § 63 Abs. 1 Buchstabe f - k und des § 65 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes nicht beteiligt.

(3) Bei im Programmbereich Beschäftigten der Gehaltsgruppe XI des Gehaltstarifvertrages Radio Bremen tritt in Fällen des § 63 Abs. 1 Buchstabe f - k und des § 65 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes an die Stelle der Mitbestimmung des Personalrats die Mitwirkung entsprechend des § 72 Abs. 1 bis 3 und 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

(4) Bei Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie bei Beschäftigen, die maßgeblich an der Programmgestaltung beteiligt sind, bestimmt der Personalrat in den Fällen der §§ 63 und 65 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes nur mit, wenn sie dies beantragen.

(5) Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind bindend in den Angelegenheiten, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem Beschäftigungsverhältnis betreffen und nur unerheblich die Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt berühren. In allen anderen Angelegenheiten und in Angelegenheiten des Satzes 1, bei denen im Einzelfall die Entscheidung von Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben der Anstalt ist, sind die Beschlüsse der Einigungsstelle nicht bindend und hat der Intendant das Recht, die endgültige Entscheidung zu treffen.

Abschnitt 3
Die Wirtschaft der Anstalt

§ 19
Einnahmen

(1) Die Einnahmen der Anstalt dürfen nur für Zwecke des Rundfunks verwendet werden. Zuschüsse des Staates sowie politischer, wirtschaftlicher oder anderer Organisationen sind unzulässig.

(2) Werbesendungen und gesponsorte Sendungen sind nur zulässig, soweit sie zur Finanzierung der Anstalt benötigt werden.

§ 20
Beteiligung an Unternehmen

(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich die Anstalt beteiligen, wenn

1.

dies zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört,

2.

das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt und

3.

die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.

Dies gilt nicht für solche Beteiligungen, die nur vorübergehenden unmittelbaren Programmzwecken dienen.

(2) Bei der Beteiligung hat sich die Anstalt durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu sichern. Eine Prüfung der Betätigung der Anstalt bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Wirtschaftsprüfer ist auszubedingen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die von der Anstalt gegründet werden oder deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der Hand der Anstalt befinden.

(4) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beteiligungen der Anstalt auch an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen.

§ 21
Jahresabschluß und Rechnungsprüfung

(1) Der Jahresabschluß wird durch einen vom Verwaltungsrat beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft, der im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ausgewählt werden soll.

(2) Der genehmigte Jahresabschluß und der Bericht des Wirtschaftsprüfers sind dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zuzuleiten.

(3) Der genehmigte Jahresabschluß ist nach näherer Bestimmung der Satzung zu veröffentlichen.

(4) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Anstalt richtet sich nach § 105 Abs. 1 Satz 1 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 Abs. 1 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen die Haushalts- und Wirtschaftsführung.

Abschnitt 4
Rechte Dritter

§ 22
Einsichtsrecht

Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung der Anstalt in seinen Rechten betroffen zu sein, kann innerhalb von drei Wochen nach der beanstandeten Sendung von der Anstalt Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 5 verlangen und hiervon auf eigene Kosten von der Anstalt Mehrfertigungen herstellen lassen.

§ 23
Eingaben, Beschwerden

(1) Jede Person hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Programm an die Anstalt zu wenden.

(2) Die Anstalt stellt sicher, daß Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmvorschriften behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 24
Gegendarstellungsrecht

(1) Die Anstalt ist verpflichtet, die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Anstalt in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

1.

die Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat, oder

2.

die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere im Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet.

(3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von der Person oder Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Person oder Stelle oder ihr Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, der Anstalt zugeht. Die Gegendarstellung muß die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(4) Die Gegendarstellung muß unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tagezeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Die Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß die Anstalt in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlamentes, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach § 25. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

§ 24 a
Sendezeit für Dritte

(1) Parteien und Wählervereinigungen ist zur Vorbereitung der Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament angemessene Sendezeit entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes zur Eigendarstellung einzuräumen, wenn sie mit einem Wahlvorschlag zugelassen sind.

(2) Der Intendant oder die Intendantin kann die Ausstrahlung der Sendung einer Partei oder Wählervereinigung ablehnen, wenn die Sendung die Würde des Menschen oder die religiösen und sittlichen Überzeugungen anderer Menschen verletzt, gegen die allgemeinen Gesetze verstößt oder nicht dem Zweck der Parteienwerbung dient.

Abschnitt 5
Staatliche Befugnisse

§ 25
Verlautbarungsrecht

Die Anstalt hat auf Verlangen der Bundesregierung oder des Senats der Freien Hansestadt Bremen unentgeltlich Gesetze und Verordnungen sowie andere amtliche Verlautbarungen durch Hörfunk und Fernsehen zu verbreiten, soweit dies dazu erforderlich ist, einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für Menschenleben zu begegnen oder wenn das Gesetz, die Verordnung oder die Verlautbarung nicht auf ordnungsgemäßem Wege verkündet werden kann. Die Bundesregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen haben das Recht, den Zeitpunkt der Verbreitung zu bestimmen.

§ 26
Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen.


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