Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesetz über die Freigrenze im land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Grundstücksverkehr vom 24. Februar 1970

Gesetz über die Freigrenze im land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Grundstücksverkehr

Veröffentlichungsdatum:05.03.1970 Inkrafttreten09.12.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 22.12.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.12.2014 (Brem.GBl. S. 775)
Fundstelle Brem.GBl. 1970, S. 29
Gliederungsnummer:7810-b-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: GrdstVFreiGrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7810-b-1
juris-Abkürzung:GrdstVFreiGrG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7810-b-1
Gesetz über die Freigrenze im land- und forstwirtschaftlichen
sowie gärtnerischen Grundstücksverkehr
Vom 24. Februar 1970
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 22.12.2014
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.12.2014 (Brem.GBl. S. 775)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) zur Ausführung des § 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz - GrdstVG -) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) beschlossene Gesetz:

§ 1

Veräußerungen von Grundstücken bedürfen nach § 2 Absatz 1 GrdstVG keiner Genehmigung, wenn sie nicht größer als 2500 qm sind.

§ 2

Das Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Bremen, den 24. Februar 1970

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.