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Zur Durchführung der Aufgaben, die der Landesregulierungsbehörde nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 448) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 obliegen sowie zur Wahrnehmung der Mitgliedschaft und Rechte der Landesregulierungsbehörde im Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird bei der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft die „Landesregulierungsbehörde der Freien Hansestadt Bremen“ (Landesregulierungsbehörde) errichtet. Soweit die Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben durch Verwaltungsabkommen auf Stellen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften übertragen sind oder werden, nimmt die Landesregulierungsbehörde die in dem Verwaltungsabkommen vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse wahr.
(1) Die Landesregulierungsbehörde übt ihre Tätigkeit unabhängig von politischen Stellen, Unternehmen und Marktinteressen aus und ist nur dem Gesetz unterworfen. Weisungen von Regierungsstellen, anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder privaten Stellen, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, dürfen von der Landesregulierungsbehörde und ihren Beschäftigten nicht eingeholt oder entgegengenommen werden.
(2) Als Beschäftigte der Landesregulierungsbehörde sind Personen ausgeschlossen, die
als Organmitglieder, Beschäftigte oder freiberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne von § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes tätig sind,
als Mitglieder, Beschäftigte oder freiberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für einen Verband der Energiewirtschaft tätig sind oder
einem Parlament oder einer Regierung eines Landes oder des Bundes angehören.
(3) Die Dienstaufsicht über die bei der Landesregulierungsbehörde Beschäftigten obliegt der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft. Absatz 1 bleibt unberührt. Den bei der Landesregulierungsbehörde Beschäftigten dürfen sonstige Aufgaben übertragen werden, soweit hierdurch die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nicht gefährdet wird.
(1) Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft bestellt die Leiterin oder den Leiter der Landesregulierungsbehörde sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sie oder er muss in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit einer Laufbahn des höheren Dienstes, in einem vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem vergleichbaren unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Freien Hansestadt Bremen stehen. Die Leiterin oder der Leiter der Landesregulierungsbehörde soll über energiewirtschaftliche Erfahrungen, Kenntnisse der Netzregulierung sowie mehrjährige Verwaltungserfahrung verfügen. Die Bestellung hat für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren zu erfolgen. Eine einmalige Wiederbestellung für weitere fünf bis sieben Jahre ist zulässig.
(2) Vor Ablauf der Amtszeit kann die Leiterin oder der Leiter der Landesregulierungsbehörde ohne ihre oder seine schriftliche Zustimmung nur versetzt, abgeordnet, umgesetzt oder auf sonstige Weise aus dem Amt abberufen werden, wenn
die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt werden oder sich nachträglich herausstellt, dass diese bei der Bestellung nicht vorgelegen haben,
eine grobe Verletzung der Amtspflichten vorliegt, insbesondere, wenn sie oder er gegen eine Verpflichtung aus § 2 Absatz 1 oder 2 verstoßen hat oder gegen sie oder ihn eine Disziplinarmaßnahme oder vergleichbare arbeitsrechtliche Maßnahme verhängt wurde und sie oder er wegen des dieser Maßnahme zugrundeliegenden Dienstvergehens für die Funktion nicht mehr geeignet ist, oder
sie oder er aus dem der Ernennung zugrundeliegenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.
(3) Die Personalstellen der sonstigen Beschäftigten der Landesregulierungsbehörde können nur mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Landesregulierungsbehörde besetzt werden. Gleiches gilt für eine Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder Abberufung auf sonstige Weise. Sofern eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine Maßnahme nach Satz 2 selbst beantragt oder Gründe nach Absatz 2 vorliegen, bedarf es keiner Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Landesregulierungsbehörde.
Der Landesregulierungsbehörde ist die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Das Budget der Landesregulierungsbehörde ist im Einzelplan der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft gesondert auszuweisen. Die Landesregulierungsbehörde entscheidet im Rahmen der geltenden Gesetze eigenverantwortlich über die Verwendung der Haushaltsmittel.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14. Juni 2019, S. 125, L 15 vom 20. Januar 2020, S. 8, L 2024/90117 vom 20. Februar 2024), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2024/1711 (ABl. L 2024/1711 vom 26. Juni 2024) geändert worden ist, sowie der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L 2024/1788 vom 15. Juli 2024).