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(1) Der Rechnungshof prüft und überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien Hansestadt Bremen (Land) und der Stadtgemeinde Bremen. Hierbei kann er auch Untersuchungen über die zweckmäßigste und wirtschaftlichste Gestaltung von Behörden und Einrichtungen anstellen. Er überwacht ferner die finanzielle Betätigung der öffentlichen Hand in Unternehmen, Gesellschaften und Vereinen, an denen das Land oder die Gemeinde beteiligt ist. Er ist auch zuständig, soweit Stellen außerhalb der Verwaltung öffentliche Mittel oder Garantien erhalten oder öffentliches Vermögen verwalten.
(2) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen oder denen gegenüber ein Prüfungsrecht besteht.
(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Rechnungshofs werden von der Bürgerschaft gewählt und sind vom Senat zu ernennen. Der Präsident des Rechnungshofs ist berechtigt, die Bürgerschaft für die Wahl der weiteren Mitglieder Vorschläge zu unterbreiten. Vor der Wahl der weiteren Mitglieder ist der Präsident des Rechnungshofs in jedem Fall zu hören.
(2) Es können nur Personen gewählt werden, die das 35. Lebensjahr vollendet haben und die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der öffentlichen Verwaltung, der Technik oder der Wirtschaft besitzen; mindestens die Hälfte von ihnen muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen.
(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Rechnungshofs müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Sie besitzen richterliche Unabhängigkeit und sind nur dem Gesetz unterworfen. Auf ihre Rechtsstellung sind die für Richter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, Disziplinarstrafen, Altersgrenze und Wahl in die gesetzgebenden Körperschaften entsprechend anzuwenden.
(2) In Disziplinarsachen der in Absatz 1 genannten Beamten, auch im Ruhestand, sowie in den übrigen Entscheidungsfällen des Absatzes 1 Satz 3 sind die Richterdienstgerichte zuständig. Die nichtständigen Mitglieder der Richterdienstgerichte sollen dabei Mitglieder des Rechnungshofs sein; der Präsident und der Vizepräsident sind hierbei ausgeschlossen. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, bestimmt sie für die Dauer von vier Geschäftsjahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die der Rechnungshof aufstellt. Einleitungsbehörde sind der Präsident der Bürgerschaft und der Senat im gegenseitigen Einvernehmen.
(3) Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Bremischen Richtergesetzes vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187) entsprechend anzuwenden.
(1) Die Mitglieder und die Prüfungsbeamten dürfen außerhalb des Rechnungshofs kein Amt in der Verwaltung ausüben.
(2) Ist ein Mitglied des Rechnungshofs mit einem Senator oder mit einem leitenden Beamten einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung oder mit einer leitenden Person einer sonstigen nach § 2 der Prüfung unterliegenden Stelle in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert, so darf es in allen Angelegenheiten, die zum Geschäftsbereich dieser Person gehören, nicht mitwirken.
(1) Der Präsident leitet und beaufsichtigt die gesamte Tätigkeit des Rechnungshofs; ihm obliegt die Führung der Verwaltung, die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Rechnungshofs und dessen Vertretung nach außen.
(2) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, soweit dieser durch Abwesenheit, Krankheit oder sonstige Umstände an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte gehindert ist; im übrigen übt er die Befugnisse des Präsidenten auch neben diesem insoweit aus, als der Präsident ihm seine Vertretung übertragen hat.
(3) Die Vertretungsbefugnis des Vizepräsidenten gilt auch für die Aufgaben, die dem Präsidenten außerhalb des im Absatz 1 bezeichneten Geschäftsbereiches im Rechnungshof kraft Gesetzes obliegen.
(4) Im übrigen gelten die §§ 125 und 126 der Reichshaushaltsordnung sinngemäß.
(1) Der Rechnungshof entscheidet in der Regel durch gemeinsame Entschließung des Präsidenten und des nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitgliedes.
(2) Der Rechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluß
über die jährlichen Bemerkungen zur Haushaltsrechnung gemäß § 10,
in Fällen, in denen mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit der Präsident oder ein Mitglied in den von ihm zu bearbeitenden Sachen eine solche Entscheidung für erforderlich hält,
wenn im Falle des Absatzes 1 keine gemeinsame Entschließung zustande kommt.
Der Rechnungshof ist mit mindestens 3 Mitgliedern beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(1) Der Rechnungshof kann mit dem Bundesrechnungshof und den Rechnungshöfen der Länder gemeinsam prüfen. Er kann auch die Prüfung durch Vereinbarung für sie übernehmen oder ihnen übertragen.
(2) Der Rechnungshof kann Wirtschaftsprüfer, Sachverständige oder Gutachter hinzuziehen.
(3) Die Behörden der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen haben dem Rechnungshof unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes mitzuteilen, wenn in ihrem Geschäftsbereich der Verdacht einer strafbaren Handlung zum Nachteil des öffentlichen Vermögens besteht oder Fehlbeträge über 500,- DM festgestellt werden; ihre eigene Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhaltes, Einleitung der Strafverfolgung und Verfolgung oder Sicherstellung der Ersatzansprüche bleibt hiervon unberührt. Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Rechnungshof mitzuteilen.
(1) Der Rechnungshof übermittelt jährlich das Ergebnis seiner Prüfung gleichzeitig der Bürgerschaft beziehungsweise der Stadtbürgerschaft und dem Senat.
(2) Er hat zur Haushaltsführung insbesondere zu berichten,
ob die in der Abrechnung aufgeführten Beträge in Einnahme und Ausgabe mit den in den Kassenbüchern nachgewiesenen übereinstimmen und ordnungsmäßig belegt sind,
ob und in welcher Weise vom Haushaltsplan oder von Nachträgen ohne Genehmigung der Bürgerschaft beziehungsweise der Stadtbürgerschaft oder der Finanzdeputation abgewichen wurde,
ob gegen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften über die Einnahmen und Ausgaben oder den Erwerb und die Verwaltung öffentlichen Eigentums verstoßen wurde,
ob bei der Ausführung des Haushaltsplanes die gebotene Wirtschaftlichkeit beachtet wurde.
(3) Er hat weiterhin Erfahrungen und Feststellungen aus der laufenden Überwachung der Wirtschaftsführung und der organisatorischen Überprüfung von Behörden und Einrichtungen mitzuteilen und zu berichten, ob und in welcher Weise die Verwaltung Einsparungs- oder Vereinfachungsvorschläge des Rechnungshofs aufgegriffen oder sonstige Erinnerungen berücksichtigt hat.
(4) Der Bericht soll auch Bemerkungen über wesentliche Anstände aus der Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, enthalten.
(1) Unabhängig von § 10 soll der Rechnungshof seine Wahrnehmungen über schwerwiegende und besonders bedeutsame Mängel in der Verwaltung bereits während der Prüfung der Finanzdeputation mitteilen und ihr Vorschläge zur Behebung vorlegen.
(2) Der Rechnungshof kann der Finanzdeputation jederzeit Anregungen zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung übermitteln.
(1) Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob
bei der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie bei der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und der Vermögensverwaltung die geltenden Rechtsvorschriften und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen eingehalten worden sind,
die Zweckzuwendungen des Landes bestimmungsgemäß und wirtschaftlich verwendet worden sind.
(2) Die Prüfung kann sich auch auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Organisation der Verwaltung sowie auf Fragen erstrecken, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel von Bedeutung sind.
(Änderungsanweisungen zum Bremischen Beamtengesetz, zuletzt geändert durch § 74 des Bremischen Richtergesetzes vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187).)
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 1949 (SaBremR 1103-a-1) außer Kraft. Soweit in älteren Gesetzen, Bestimmungen und Verträgen das Gesetz betreffend den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 1949 angesprochen wird, tritt an dessen Stelle der Erste Abschnitt dieses Gesetzes.
Das Amt der beiden Mitglieder des bisherigen "Senats des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen" nach § 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. November 1949 erlischt jedoch erst mit der Ernennung des ersten weiteren Mitgliedes des Rechnungshofs nach § 4 dieses Gesetzes.
Bremen, den 20. Dezember 1966
Der Senat