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Gesetz über eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für die Opfer von Gewalttaten und deren Angehörige (Opferanlaufstellengesetz)

Opferanlaufstellengesetz

Veröffentlichungsdatum:02.10.2020 Inkrafttreten03.10.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.10.2020 bis 28.12.2023Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 605)
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 956

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juris-Abkürzung: OpferSchBeaufG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:OpferSchBeaufG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Gesetz über eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für die Opfer von Gewalttaten und deren Angehörige
(Opferanlaufstellengesetz)
Vom 22. September 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.10.2020 bis 28.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 605)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Landesopferbeauftragte oder Landesopferbeauftragter

(1) Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung benennt eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für die Opfer von Gewalttaten und deren Angehörige (Landesopferbeauftragte oder Landesopferbeauftragter).

(2) Die oder der Landesopferbeauftragte ist eine ständige und zentrale Ansprechperson in Fällen von körperlichen und psychischen Gewalttaten in der Freien Hansestadt Bremen oder gegen Personen, die in der Freien Hansestadt Bremen leben. Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Beratung von Opfern und deren Angehörige hinsichtlich psychosozialer, finanzieller und sonstiger Hilfen auch im Rahmen einer telefonischen Sprechstunde,

2.

Weitergabe sonstiger für die Opfer und deren Angehörige relevanter Informationen an diese,

3.

Koordinierung der Beratung und Hilfen für Opfer und deren Angehörige zwischen den beteiligten Stellen,

4.

Weitergabe der für die Unterstützung von Opfern und deren Angehörigen relevanten Informationen an Beratungsstellen der Opferhilfe und des Opferschutzes im Strafverfahren im Land Bremen (Opferberatungseinrichtungen) und sonstige zuständige öffentliche und nicht-öffentliche Stellen,

5.

Erstellung eines Krisenkonzepts nach § 2 Absatz 1,

6.

Leitung der Zentralen Anlaufstelle nach § 2 Absatz 2,

7.

Beteiligung an der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,

8.

Organisation und Pflege einer nachhaltigen Beratungsstruktur außerhalb der Akutphase,

9.

Zusammenarbeit mit Opferberatungseinrichtungen im Land Bremen,

10.

Zusammenarbeit mit relevanten öffentlichen Stellen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der Freien Hansestadt Bremen, insbesondere der Katastrophenschutzbehörde sowie der Länder und des Bundes,

11.

Zusammenarbeit mit den Opferbeauftragten und Beratungsstellen anderer Länder oder des Bundes,

12.

Verfassen von Tätigkeitsberichten nach § 4,

13.

Bereitstellung einer Internetseite zur Online-Unterstützung ihrer oder seiner Aufgaben.


§ 2
Krisenkonzept und Zentrale Anlaufstelle in Fällen von Terrorismus
und sonstigen auf Straftaten beruhenden Großschadensereignissen sowie Geiselnahmen

(1) Die oder der Landesopferbeauftragte erstellt unter Berücksichtigung der bestehenden Hilfestrukturen ein Krisenkonzept für Fälle eines Terroranschlags, eines sonstigen auf Straftaten beruhenden Großschadensereignisses oder einer Geiselnahme in der Freien Hansestadt Bremen (Ereignisfall). Das Krisenkonzept ist regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren.

(2) Das Krisenkonzept sieht die Einrichtung einer Zentralen Anlaufstelle für die Opfer und Angehörigen in Fällen von Terrorismus und sonstigen auf Straftaten beruhenden Großschadensereignissen sowie Geiselnahmen (Zentrale Anlaufstelle) vor. Die Zentrale Anlaufstelle unterstützt die Landesopferbeauftragte oder den Landesopferbeauftragten im Ereignisfall. Sie besteht aus fachlich geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung. Das Krisenkonzept kann vorsehen, dass im Ereignisfall, soweit erforderlich, insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Senatorin oder des Senators für Inneres sowie der Senatorin oder des Senators für Soziales, Jugend, Integration und Sport einbezogen werden.

(3) Das Krisenkonzept soll insbesondere sicherstellen, dass im Fall eines Terroranschlags oder eines sonstigen auf Straftaten beruhenden Großschadensereignisses oder einer Geiselnahme in der Freien Hansestadt Bremen

1.

den Opfern und deren Angehörigen bereits in der Ereignisphase qualifizierte Auskünfte zu verfügbaren psychosozialen, finanziellen und sonstigen Hilfen erteilt sowie andere relevante Informationen mitgeteilt werden,

2.

die Opfer und deren Angehörige unverzüglich in das Hilfsnetzwerk der Opferberatungseinrichtungen vermittelt werden,

3.

die erforderlichen Daten und Informationen an die Opferberatungseinrichtungen weitergegeben werden.


§ 3
Auskunft, Unterrichtungspflicht und proaktive Kontaktaufnahme

(1) Die oder der Landesopferbeauftragte kann, soweit dies zu Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist, Auskunft von öffentlichen Stellen und nichtöffentlichen Opferberatungseinrichtungen verlangen.

(2) Die Senatorin oder der Senator für Inneres hat im Ereignisfall die relevanten Informationen, insbesondere zu Anzahl und Identität von Opfern und zur Lage, unverzüglich an die Landesopferbeauftragte oder den Landesopferbeauftragten weiterzugeben. Die Datenübermittlung umfasst auch Gesundheitsdaten, insbesondere zur Verletzung, dem Gesundheitszustand und der Unterbringung in einem Krankenhaus.

(3) Die oder der Landesopferbeauftragte soll im Ereignisfall auch proaktiv mit Opfern und deren Angehörigen in Kontakt treten.

§ 4
Tätigkeitsbericht

(1) Die oder der Landesopferbeauftragte erstellt alle drei Jahre einen Tätigkeitsbericht an den Senat, erstmals im September 2022. Der Senat leitet den Bericht unverzüglich an die Bürgerschaft (Landtag) weiter und kann eine Stellungnahme abgeben.

(2) Nach einem Terroranschlag, einem sonstigen auf Straftaten beruhenden Großschadensereignis oder einer Geiselnahme in der Freien Hansestadt Bremen, erstellt die oder der Landesopferbeauftragte möglichst binnen acht Wochen einen Sonderbericht an den Senat. Der Senat leitet den Sonderbericht unverzüglich an die Bürgerschaft (Landtag) weiter und kann eine Stellungnahme abgeben.

§ 5
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die oder der Landesopferbeauftragte kann, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist, personenbezogene Daten von Opfern und deren Angehörigen verarbeiten, insbesondere Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Aufenthalt und Versicherungsnummer sowie bei Bedarf Reise- und Unterbringungsdaten.

(2) Die oder der Landesopferbeauftragte kann, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist, Gesundheits- und Sozialdaten von Opfern verarbeiten, insbesondere zur Verletzung, dem Gesundheitszustand und der Unterbringung in einem Krankenhaus, einer Rehabilitationseinrichtung oder der Inanspruchnahme ambulanter Versorgungs-, Behandlungs- und Beratungseinrichtungen. § 11 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung gilt entsprechend.

(3) Nach Erfüllung des Zweckes nach Absatz 1 oder 2 sind die Daten zu löschen. Unberührt hiervon bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten. Abweichend von Satz 1 können die personenbezogenen Daten mit Einwilligung der Betroffenen drei weitere Jahre zur Aufgabenwahrnehmung nach § 1 verarbeitet werden. Diese Einwilligung kann für jeweils drei Jahre erneuert werden. Die personenbezogenen Daten sind mit Ablauf des Zeitraumes, für den die letzte Einwilligung erteilt worden ist, zu löschen. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

(4) Im Übrigen wird auf die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) verwiesen.

§ 6
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Bremen, den 22. September 2020

Der Senat


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