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(1) Für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster wird eine Gebühr (Katasterfortführungsgebühr) erhoben, wenn die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrundeliegenden Vorgangs in das Grundbuch gebührenpflichtig erfolgt. Im übrigen ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters kostenfrei.
(2) Die Katasterfortführungsgebühr beträgt 35 vom Hundert der Gebühr, die für die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrundeliegenden Vorganges in das Grundbuch geschuldet wird. Centbeträge sind nach Maßgabe der Vorschriften aufzurunden, die für die Gebühren nach der Kostenordnung gelten.
(1) Die Katasterfortführungsgebühr wird mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch fällig. Sie wird von den Amtsgerichten zusammen mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch erhoben; dies gilt auch, wenn diese Gebühr als Vorschuß erhoben wird.
(2) Die Amtsgerichte führen die Katasterfortführungsgebühr nach Abzug eines Verwaltungskostenanteils von 20 vom Hundert an die Stellen ab, die das Liegenschaftskataster führen.