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Gesetz zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik und über die Ermächtigung der Übertragung von Aufgaben nach dem Bauproduktengesetz auf das Deutsche Institut für Bautechnik

Veröffentlichungsdatum:06.02.2012 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 11
Gliederungsnummer:2130-a-3
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik und über die Ermächtigung der Übertragung von Aufgaben nach dem Bauproduktengesetz auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 11), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: DIBtAbk/ZustÜG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-a-3
juris-Abkürzung:DIBtAbk/ZustÜG BR
Ausfertigungsdatum:31.01.2012
Gültig ab:07.02.2012
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2012, 11
Gliederungs-Nr:2130-a-3
Gesetz zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
und über die Ermächtigung der Übertragung von Aufgaben nach dem
Bauproduktengesetz auf das Deutsche Institut für Bautechnik
Vom 31. Januar 2012
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik in der Fassung der am 29. November 2011 unterzeichneten zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Deutschen Institut für Bautechnik Aufgaben nach dem Bauproduktengesetz zu übertragen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik in der Fassung der zweiten Änderung in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.*

Bremen, den 31. Januar 2012

Der Senat

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 09.05.2014 (Brem.GBl. S. 262) tritt das Abkommen am 01.06.2014 in Kraft.]


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