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Gesetz zu dem Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes

Veröffentlichungsdatum:16.09.2025 Inkrafttreten11.10.2025
Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 815
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes vom 16. September 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 815)"

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juris-Abkürzung: Medien6ÄndStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:Medien6ÄndStVtrG BR
Ausfertigungsdatum:16.09.2025
Gültig ab:11.10.2025
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2025, 815
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zu dem Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes
Vom 16. September 2025
Zum 20.10.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz zur Zustimmung zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag

Dem am 24. März 2025 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes

[Änderungsanweisungen für das Bremische Landesmediengesetz]

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Sechste Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

Anlage

Sechster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Sechster Medienänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag]

Artikel 2
Änderung des Medienstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Medienstaatsvertrag]

Artikel 3
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft. Sind bis zum 30. November 2025 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.


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