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G aufgeh. durch § 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (Brem.GBl. S. 220)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 9 aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften des Gesetzes vom 18.12.1974 (Brem.GBl. S. 351) |
(1) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind gewerblichen oder nicht gewerblichen Zwecken dienende ortsfeste und bewegliche Einrichtungen, die Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen (Emissionen) verursachen können.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen verursachte Einwirkungen auf Personen oder Sachen.
(3) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Rauch, Ruß, Staub, Schwebstoffe, Dämpfe, Gase oder Gerüche.
Ausgenommen von der Anwendung des Gesetzes sind:
Anlagen, die einer Genehmigungs- oder Überwachungspflicht nach § 16 oder § 24 der Gewerbeordnung unterliegen,
Anlagen, die den Bestimmungen des Atomgesetzes oder einer aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegen,
Fahrzeuge des Straßen- und Wasserverkehrs, soweit sie am öffentlichen Verkehr teilnehmen,
Anlagen der Deutschen Bundesbahn und der anderen Eisenbahnunternehmungen und ihrer Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -verkehrs zu dienen bestimmt sind, soweit diese Anlagen den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes oder des Landes unterliegen,
Flugplätze im Sinne des § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes und Luftfahrzeuge,
Baumaschinen, soweit sie den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm unterliegen.
Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
für die gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen, mit Ausnahme der Gaststätten und der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen, die Gewerbeaufsichtsämter,
für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Bergamt Hannover,
im übrigen die Ortspolizeibehörden.
Eigentümer und Betreiber einer Anlage im Sinne des § 1 Absatz 1 sind verpflichtet, die Anlage so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Immissionen so weit geschützt sind, wie es der jeweilige Stand der Technik gestattet und für Anlagen dieser Art wirtschaftlich zumutbar ist.
(1) Zur Durchführung des § 4 kann der Senat durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
die Errichtung einer Anlage und ihr Betrieb bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen,
der Betreiber einer Anlage Messungen von Emissionen und Immissionen nach bestimmten Verfahren vorzunehmen hat oder vornehmen lassen muß,
die von einer Anlage ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
bei starker Luftverunreinigung die Verwendung von Brennstoffen mit bestimmten Eigenschaften in Anlagen zu beschränken ist, die sich in bestimmten Gebieten befinden,
der Betrieb einer Anlage zeitlichen oder örtlichen Beschränkungen unterworfen wird.
Erhöhte Anforderungen können an Anlagen gestellt werden, die sich in besonders schutzbedürftigen Gebieten oder in Gebieten mit besonders hoher Immissionsbelastung befinden. Die Gebiete sind in der Verordnung zu bestimmen.
(2) Die Kosten für Messungen in und an der Anlage und auf dem der Anlage zugehörigen Gelände, die aufgrund der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 erlassenen Vorschriften angeordnet worden sind, trägt der Betreiber der Anlage. Die Kosten für Messungen außerhalb dieses Bereichs werden vom Land erstattet; der Betreiber hat jedoch diese Kosten selbst zu tragen, wenn die Messungen zu Anordnungen der zuständigen Behörde gegen ihn geführt haben.
(3) Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen Ausnahmen von den aufgrund des Absatzes 1 erlassenen Vorschriften zulassen, soweit die Durchführung dieser Vorschriften unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde und der Zweck dieses Gesetzes nicht gefährdet wird.
(1) Die zuständigen Behörden können im Einzelfall die Maßnahmen anordnen, die zur Durchführung des § 4 und der Verordnungen nach § 5 erforderlich sind. Insbesondere können sie anordnen, daß Schutzvorkehrungen gegen Emissionen getroffen werden. Verfügungen, die die Errichtung oder Veränderung baulicher Anlagen zum Gegenstand haben, sind im Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde zu treffen.
(2) Soweit Verfügungen nach. Absatz 1 nicht die Beseitigung einer dringenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte bezwecken, muß für die Ausführung der Verfügungen eine angemessene Frist gesetzt werden.
(3) Die zuständigen Behörden können im Einzelfall die Errichtung und den Betrieb von Anlagen untersagen, die die Gesundheit oder bedeutende Sachwerte gefährden.
(4) Die zuständigen Behörden können für einzelne Anlagen, von denen Emissionen ausgehen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit befürchten lassen, anordnen, daß der Betreiber Messungen von Emissionen und Immissionen vorzunehmen hat oder vornehmen lassen muß. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu überwachen.
(2) Die Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörden sowie den von diesen zugezogenen Sachverständigen den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten, die Anlagen zugänglich zu machen, Prüfungen und Messungen zu gestatten und die hierfür nötigen Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie den zuständigen Behörden die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Ist es zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich, andere Grundstücke zu betreten, so haben deren Eigentümer und Besitzer den Beauftragten der zuständigen Behörden sowie den von diesen zugezogenen Sachverständigen den Zutritt zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für dabei entstehende Schäden hat das Land Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben diese zu Anordnungen der zuständigen Behörde gegen den Eigentümer oder Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser dem Land die Ersatzleistung zu erstatten.
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm bei seiner Tätigkeit aufgrund dieses Gesetzes bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung nach § 5 oder einer vollziehbaren schriftlichen Verfügung nach § 6 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 3 zuständigen Behörden.
(1) Die Befugnisse der Polizeibehörden nach dem Polizeigesetz vom 5. Juli 1960 (SaBremR 205-a-1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben durch dieses Gesetz insoweit unberührt, als Polizeiverordnungen erlassen werden können, wenn und soweit Rechtsverordnungen gemäß § 5 dieses Gesetzes nicht bestehen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist der Polizeivollzugsdienst befugt, unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 des Polizeigesetzes unaufschiebbare Maßnahmen auf dem Gebiete des Immissionsschutzes zu treffen.