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Die Hochschulsatzungen und Hochschulordnungen sind unverzüglich den Bestimmungen nach Artikel 1 dieses Gesetzes anzupassen; bis dahin gelten sie nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes weiter. Nach Artikel 1 dieses Gesetzes vorgesehene Hochschulsatzungen und Hochschulordnungen sind unverzüglich zu erlassen.
Alle Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professoren berühren, sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften nach Artikel 1 dieses Gesetzes unverzüglich neu zu wählen. Bis zur Neuwahl nehmen die amtierenden Gremien unter Anwendung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Stimmrechtsregelungen ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den Vorschriften nach Artikel 1 dieses Gesetzes wahr; von einer Anwendung des § 101 Abs. 5 in der nach Artikel 1 Nr. 66 Buchst. b) dieses Gesetzes geltenden Fassung kann durch Beschluß des Fachbereichsrats abgesehen werden, wenn andernfalls bei bereits eingeleiteten Verfahren eine unzumutbare Verzögerung eintreten würde. Endet die regelmäßige Amtszeit von Gremien vor der Neuwahl, ist sie verlängert.
Die Fachbereichssprecher und deren Stellvertreter sind unverzüglich nach der Neubildung der Fachbereichsräte in Übereinstimmung mit den Vorschriften nach Artikel 1 dieses Gesetzes neu zu wählen. Endet die Amtszeit der Fachbereichssprecher oder der Stellvertreter vor der Neuwahl nach Satz 1, ist sie bis dahin verlängert.
Die Leitungen wissenschaftlicher Einrichtungen sind, soweit ihre Zusammensetzung nicht § 92 Abs. 3 BremHG in der nach Artikel 1 Nr. 57 dieses Gesetzes geltenden Fassung entspricht, in Übereinstimmung mit den Vorschriften nach Artikel 1 dieses Gesetzes unverzüglich neu zu wählen; bis dahin bleiben sie im Amt.
Bis zum Erlaß einer Einstufungsprüfungsordnung gemäß Artikel 1 Nr. 32 dieses Gesetzes für einen bestimmten Studiengang kann die Hochschule mit Zustimmung des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst im Einzelfall Einstufungsprüfungen durchführen, deren Ergebnis einschließlich einer Anwendung des § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in der nach Artikel 1 Nr. 25 Buchst. f) dieses Gesetzes geltenden Fassung vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst zu genehmigen ist.
Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Diplomgrad nach dem Studium an einer Fachhochschule oder nach § 130 a BremHG in der bis zum Zeitpunkt dieses Gesetzes geltenden Fassung verliehen worden ist, sind berechtigt, den Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule (FH)” zu führen.
Fortbestehende Dienstverhältnisse:
Auf die am 28. Oktober 1988 vorhandenen Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des Bremischen Hochschulgesetzes in der bis zum 27. Oktober 1988 geltenden Fassung Anwendung.
Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, das Bremische Hochschulgesetz in der nach Artikel 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei das Inhaltsverzeichnis und die Reihenfolge der Paragraphen, Absätze, Nummern und Buchstaben anzupassen sowie Unstimmigkeiten des Wortlauts zu bereinigen. Die sich aus der Bekanntmachung über die Änderung von Zuständigkeiten vom 4. Juni 1984 (Brem.GBl. S. 173) ergebenden Änderungen sind zu berücksichtigen.